ECLI:DE:BGH:2016:050416UIIZR62.15 .0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 62/15 Verkündet am: 5. April 20 16 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkund sbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EStG § 43 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2 Nr. 2 Die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Abzug auf die Kapitalerträge der Insolven z- masse erhobene Einkommen - oder Körperscha ftsteuer (Kapitalertragsteuer) ist ebenso wie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag auch im Inso l venzverfahren vermögensmäßig als Abzug von Gesellschaftskapital anzusehen und wegen der steuerlichen Anrechnung auf die Einkommen - oder Körperschaftsteue r der Gesel l- schafter wie eine Entnahme zu behandeln. Die Gesellschafter sind deshalb unabhängig vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages zur Erstattung der Zinsa b- schläge in die Masse verpflichtet. BGH, Urteil vom 5. April 2016 - II ZR 62/15 - OLG Düsseldo rf LG Düsseldorf - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2016 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher und S under für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfa hren über das Vermögen der E . K . GmbH & Co. KG. Die beklagte Aktiengesellschaft ist mit einem Anteil von 90,5 % Kommanditistin der Schuldnerin. Der Kläger hat die Insolvenzmasse auf Festgeldkonten angelegt. Von den daraus erwirtschaftet en Zinsen hat das kontoverwaltende Kreditinstitut in den Jahren 2004 und 2006 bis 2010 Kapitalertragsteuern und Solidaritätsz u- 1 2 - 3 - schläge (im Folgenden auch: Zinsabschläge) in Höhe von zusammen 195.570,19 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihm Erstattung des auf sie entfallenden Anteils von diesem Betrag, nämlich 176.991,02 Land gericht hat der auf Zahlung von 176.991,02 von 27.044,16 Im Übrigen haben beide Gerichte die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit der vom Sena t zugelassenen Revision ihren Klageabwe i- sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt nicht zum Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die als Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehaltenen und jetzt noch streitigen I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 1. Der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des auf sie entfallenden Teils der abgeführten Zinsabschläge, wobei offenble i- ben könne, ob sich dieser Anspruch aus der gesellschafterlichen Treuepflicht oder aus Bereicherungsrecht ergebe. Durch den Steuerabzug werde nicht eine eigene Steuerschuld des Insolvenzverwalters oder der Insolvenzmasse getilgt. Es werde vielmehr eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld des Gesellschafters geleistet. Das sei wie eine Entnahme des Gesellschafters zu behandeln. Ob ihm diese zustehe, beurteile sich nach dem Inhalt des Gesel l- schaftsvertrages. Wenn dort kein Entnahmerecht des G esellschafters hinsich t- 3 4 5 6 - 4 - lich der einbehaltenen Steuerbeträge begründet sei wie im vorliegenden Fall , bemesse sich sein etwaiges Entnahmerecht nur nach dem insgesamt erzielten Gewinn. Eine Bevorzugung des Gesellschafters, nur weil die Liquidation im I n- so lvenzfall nicht freiwillig erfolge, sei nicht gerechtfertigt. 2. Der Klageanspruch sei , soweit ihm stattgegeben wurde, nicht verjährt. Hinsichtlich des Abschlags auf die Zinsen aus der Festgeldanlage von 5,9 Mio. 3.098,24 sei durch die Klageerhebung im Jahr 2011 gehemmt worden. Kapitalerträge würden erst bei Zufluss steuerlich erfasst. A us der vorgelegten Bankbeschein i- gung ergebe sich, dass die Zinsen erst am 17. Januar 2008 gutgeschrieben und damit die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag abgeführt worden seien. Das Gleiche gelte für den Abschlag auf die Zinsen aus der Festgeldanl a- worden. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Kontrolle stand. 1. Das Berufungsgeri cht hat zu Recht angenommen, dass die von dem kontoführenden Kreditinstitut einbehaltene Kapitalertragsteuer und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag bei einer Personenhandelsgesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden i st, von den Gesel l- schaftern in die Insolvenzmasse zu erstatten sind. a) Wie der Senat hinsichtlich der Zinsabschläge in der werbenden Pe r- sonenhandelsgesellschaft bereits entschieden hat, sind die nach § 43 Abs. 1 7 8 9 10 11 12 - 5 - Satz 1 EStG durch Abzug auf die Kapitale rträge der Gesellschaft erhobene Ei n- kommen - oder Körperschaftsteuer (Kapitalertragsteuer) ebenso wie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag vermögensmäßig als Abzug von Gesellschaft s- kapital anzusehen und wegen der steuerlichen Anrechnung auf die Einko m- men - oder Körperschaftsteuer der Gesellschafter wie eine Entnahme zu beha n- deln. Der Abzug der Kapitalertragsteuer von den Kapitalerträgen der ihrerseits nicht einkommen - oder körperschaftsteuerpflichtigen Personenhandelsgesel l- schaft bewirkt im Hinblick au f die Anrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG eine Vorauszahlung auf die Einkommen - oder Körperschaftsteuerschuld der Gesel l- schafter als Mitunternehmer nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die entweder zur Minderung ihrer Einkommensteuersc huld oder zu einer Steuererstattung nach § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG führt. Der hierdurch erlangte Vorteil kann zivilrechtlich nicht anders bewertet werden, als wäre der Gesel l- schaft zunächst der gesamte Kapitalertrag zugeflossen und sodann von ihr im Umfang d er Zinsabschläge zur Leistung einer Vorauszahlung auf die Einko m- men - oder Körperschaftsteuerschuld der Gesellschafter verwendet worden. Ob die Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter einen Anspruch darauf hat, dass sie ihr die Zinsabschläge erstatten, richt et sich nach dem Gesellschaftsvertrag (BGH, Urteil vom 16. April 2013 II ZR 118/11, ZIP 2013, 1174 Rn. 14; Urteil vom 30. Januar 1995 II ZR 42/94, ZIP 1995, 462, 464; s . auch BGH, Urteil vom 29. März 1996 II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, 277). b) Offe n gelassen hat der Senat die Frage, ob die Gesellschafter auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erstattung von Zinsabschlägen verpflichtet sind (BGH, Urteil vom 16. April 2013 II ZR 118/11, ZIP 2013, 1174 Rn. 15 f.). aa) Im Insolvenzverfahre n ist die Lage insofern anders, als der Inso l- venzverwalter nach § 80 InsO befugt ist, über die für die Masse erwirtschafteten 13 14 - 6 - Zinseinkünfte zu verfügen. Unter diesen Umständen ist weder damit zu rec h- nen, dass diese Einkünfte an die Gesellschafter ausgekehr t werden, noch, dass sie bei einer Gewinnthesaurierung den Wert der Gesellschaftsbeteiligungen nachhaltig erhöhen. Die Revision leitet daraus her, dass im Insolvenzverfahren der Personenhandelsgesellschaft die Gesellschafter unabhängig von der Frage, o b im Gesellschaftsvertrag ein Entnahmerecht vereinbart ist, nicht verpflichtet sind, die zu Lasten der Masse abgeführten Zinsabschläge dem Insolvenzve r- walter zu erstatten. Diese Zinseinkünfte, so meint die Revision, ständen anders als in der werbenden Gese llschaft der Masse zu; daher müsse diese auch die Zinsabschläge hinnehmen (Benne, BB 2001, 1977, 1982; im Ergebnis ebenso, jedoch allgemein auf § 110 HGB abstellend: Schön, Der Gewinnanteil des Pe r- sonengesellschafters und das Einkommen der Personengesellsc haft, St u W 1988, 253, 259; K. Schmidt, Festschrift 50 Jahre Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerecht, 1999, S. 193, 198 ff.; Fischer in Westermann/ Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, § 11, Stand: Oktober 2012 Rn. II 1536 ff. mwN; diffe renzierend nur bei Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Gesellschafters Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 8. Aufl., S. 174 f.). bb) Dem ist nicht zu folgen. Die einkommen - oder körperschaftsteuerrechtliche Behandlung der wä h- rend des Insolvenz verfahrens vom Insolvenzverwalter erwirtschafteten Zinsei n- künfte unterscheidet sich nicht von den Regeln, die außerhalb des Insolven z- verfahrens gelten (BFH, ZIP 1995, 661, 662; ZIP 1995, 1275 f.; ZIP 2008, 1643, Rn. 20; Schöne/Ley, DB 1993, 1405; Frotscher , Besteuerung bei Insolvenz, 8. Aufl., S. 24, 167 f.). In beiden Fällen sind Steuerschuldner ("Steuersubjekte") die Gesellschafter, nicht dagegen schuldet die Gesellschaft die Einkommen - oder Körperschaftsteuer und damit auch die Kapitalertragsteuer auf di e Zinse r- träge und den Solidaritätszuschlag. 15 16 - 7 - Zivilrechtlich haben die Gesellschafter dagegen in der werbenden G e- sellschaft, sofern nichts anderes vereinbart ist, kein "Steuerentnahmerecht", also kein Recht, Beträge in Höhe der von ihnen auf die Kapitaler träge oder auf sonstige Gewinne der Gesellschaft zu zahlenden Steuern unabhängig vom I n- halt des Gesellschaftsvertrages aus dem Gesellschaftsvermögen zu entnehmen (BGH, Urteil vom 29. März 1996 II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, 277). Deshalb sind die Gesellsch after in der werbenden Gesellschaft nach der Rechtspr e- chung des Senats bei Fehlen abweichender Bestimmungen im Gesellschaft s- vertrag verpflichtet, die als Zinsabschläge bei der Gesellschaft einbehaltenen Steuervorauszahlungen wie unberechtigte Entnahmen in das Gesellschaft s- vermögen zurückzuzahlen. Damit stimmt die steuerliche Rechtslage mit der gesellschaftsrechtlichen überein. Die Gesellschafter zahlen die gesamte Ei n- kommen - oder Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag aus ihrem Priva t- vermögen. Das Ge sellschaftsvermögen bleibt davon unberührt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert sich diese Intere s- senlage insofern, als der Insolvenzverwalter nach § 80 InsO befugt ist, alle Ei n- künfte, die er erwirtschaftet, zur Insolvenzmasse zu ziehen. Während steue r- rechtlich nach wie vor die Gesellschafter Rechtssubjekte sind, stehen zivilrech t- lich (und insolvenzrechtlich) die zu versteuernden Einkünfte der Masse zu (BFH, ZIP 2008, 1643 Rn. 21). Obwohl die Masse dazu bestimmt ist, die G e- sellschaftsgläub iger zu befriedigen, hat der Insolvenzverwalter keine Möglic h- keit, den Zinsabschlag durch Beantragung einer sog. Nichtveranlagungsb e- scheinigung nach § 44a Abs. 1 EStG oder auf andere Weise abzuwenden (BFH, ZIP 1995, 661, 662). Er kann auch nicht die sich a us den Zinsabschlägen möglicherweise ergebenden Steuererstattungsansprüche der Gesellschafter gegen den Fiskus geltend machen (BFH, ZIP 1995, 1275 ff.; aA Schöne/Ley, DB 1993, 1405, 1410; siehe auch BFH ZIP 2015, 2487 Rn. 10). Andererseits sind die Gesells chafter, selbst wenn im Gesellschaftsvertrag ein Steuerentna h- 17 18 - 8 - merecht vereinbart sein sollte, wegen des alleinigen Verfügungsrechts des I n- solvenzverwalters nicht mehr berechtigt, die von ihnen zu zahlende Einko m- men - oder Körperschaftsteuer aus der Insolvenz masse zu entnehmen. Dann aber sind sie auch unabhängig vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages zur Erstattung der Zinsabschläge in die Masse verpflichtet. Denn die Zinsabschläge sind, da sich die steuerrechtliche Lage durch die Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens nicht verändert, Teil der von den Gesellschaftern geschuldeten Ei n- kommen - oder Körperschaftsteuer und dürfen daher nicht die Insolvenzmasse schmälern (ebenso Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 10. Aufl. Rn. 1560 ff.; MünchKommInsO/Schüppen/Ruh, 3. Aufl., Band 3, Inso l- venzsteuerrecht Rn. 70; Schöne/Ley, DB 1993, 1405, 1408, 1410; Kahlert in Kahlert/Rühland, Sanierungs - und Insolvenzsteuerrecht, 2. Aufl. Rn. 9.836; Maus, ZIP 1993, 743, 746; mit Einschränkungen auch BFH, ZIP 2008, 1643 Rn. 21 jedenfalls zulasten der unbeschränkt haftenden Gesellschafter). Dem entspricht die grundsätzliche Möglichkeit der Gesellschafter, die Zinsabschläge als Vorauszahlung auf die eigene Einkommen - oder Körperschaftsteuer steue r- lich geltend zu machen. Ob in dem Zinsabschlag eine rechtsgrundlose Bereicherung des Gesel l- schafters liegt oder sie ihren Rechtsgrund im materiellen Steuerrecht hat, kann offenbleiben. Denn jedenfalls hat der Insolvenzverwalter einen gesellschaft s- rechtl ichen Anspruch auf Erstattung der Zinsabschläge (Waza/Uhländer/ Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 10. Aufl. Rn. 1560 ff.). 2. Der Klageanspruch ist nicht verjährt. Auch insoweit ist gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts revis i- onsrechtlich nichts zu erinnern. 19 20 21 - 9 - Vor den Terminen, zu denen die Zinsabschläge von dem kontoführenden Kreditinstitut an den Fiskus abgeführt worden sind, waren die Erstattungsa n- sprüche des Klägers noch nicht entstanden. Deshalb musste er entgegen der Ansicht der R evision diese (künftigen) Ansprüche nicht mit einer Festste l- lungsklage geltend machen, um die Verjährung zu hemmen. Bergmann Strohn Caliebe Drescher Sunder Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.05.2014 - 5 O 431/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.02.2015 - I - 6 U 121/14 - 22
Full & Egal Universal Law Academy