ECLI:DE:BGH:2017:301117BIIIZR623.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 62 3 /1 6 vom 30. November 201 7 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Tombrink , Dr. Rem mert und Reiter so wie die Richterin Pohl beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 13. Zivilsenat - vom 17. Oktober 2016 gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen B e- schluss zurückzuwei sen. Die Kläger in erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der B . A G (im Folgenden: B. ) auf Za h- lung von 12.683,33 n- spruch. Die B . ist Treuhandkommanditistin der N . KG (Fondsgesellschaft; im Folgenden: N . ). Am 2 5 . Januar 2005 erklärte der Beklagte gegen über der . seinen Beitritt zur 1 2 - 3 - N . (seinerzeit noch als N . GmbH & Co. KG firmierend) als mittelbarer (Treugeber - )Kommanditist mit einer Einlage von 3 Auf Grundlage des Treuhandvertr ags vom 31. März 2004 fungierte die B . als Treuhänderin für den Beklagten. Aus frei verfügbarer Liquidität der N . erhielt der Beklagte in den Jahren 2005 bis 2008 (nach Abzug einer Rückza h- lung von 2.250 von insgesamt 12.683,33 erwarb von der P . G . AG 166 Containerchassis und vermietete diese an das veräußernde Unternehmen zurück ( " sale - and - lease - back " - Verfahren). Der Erwerb wurde durch ein Darlehen der Rechtsvo r- gängerin der Klägeri n (im Folge nden nur: Klägerin) finanziert. Nachdem die P . G . AG im Juni 2009 einen Insolvenzantrag g e- stellt hatte, erzielte die N . keine Einnahmen mehr und geriet auf diese Weise in finanzielle Schwierigkeiten. Mit Schreiben vom 12. Nove mber 2010 lehnte die Klägerin ein Angebot der N. " zur Rückzahlung der fälligen Finanzierungen " vom 3. November 2010 ab. Zugleich bat sie die N . , die Kommanditisten zur " vollständigen Wiedereinlage " der geleisteten Auszahlungen aufzufordern. Hi e- r auf verlangte die B . mit Datum vom 10. Dezember 2010 von dem Beklagten (sowie den anderen Treugeber - Kommanditisten) unter Hinweis auf ihren Fre i- stellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag mit Fristsetzung zum 20. Deze m- ber 2010 die Rückzahlung der Ausschüttu ngen. Mit Datum vom 13. De zember 2010 unterrichtete die N. die Treugeber - Kommanditisten (Anleger) davon, dass die Klägerin die B. als Treuhandkommanditistin in Anspruch genommen habe und die B . deshalb gezwungen sei, von den Anlegern die Wiederei nza h- lung der bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haftk a- pitals einzufordern. Der Zahlungsaufforderung der B . kam der Beklagte nicht nach. Am 2./6. Mai 2011 vereinbarten die Klägerin und die N. , dass der ve r- bleibende Sollsaldo dur ch die Veräußerung weiterer Con tainerchassis sowie 3 - 4 - " durch die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch den Treuhandko m- manditisten " zurückgeführt werden sollte. Über den Stand der Inanspruchna h- me der Kommanditisten sollte die Klägerin unaufgefordert 14 - t ägig informiert werden. Mit Vertrag vom 20. Oktober/18. November 2014 trat die B . ihren Freistellungsanspruch gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag in Höhe von 12.683,33 erklärte die Kläge rin gegenüber der N . die Kündigung der bestehenden Kr e- dit - und Geschäft sverbindung und forderte die N. zur Rückzahlung des Sol l- . mit Schreiben vom gleichen Tage und verlangte v on dieser zugleich die " Wiede r- einzahlung der Hafteinlage " . Mit Datum vom 1. Dezember 2014 begehrte die Klägerin von dem Beklagten die Begleichung der abgetretenen Forderung von 12.683,33 Zahlu ng mit der Begründung, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Am 22. Dezember 2014 beantragte die Klägerin einen Mahnbe scheid , welcher am 30. Dezember 2014 erlassen und dem Beklagten am 3 . Januar 2015 zugestellt wurde. Das Verfahren wurde nach Ein gang des Widerspruchs des Beklagten an das Landgericht abgegeben. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klageforderung verjährt ist. Das Landgericht hat d er Klage in vollem Umfange stattgegeben. Auf die hiergegen eingelegte Berufung de s Bekl agten hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 4 5 6 - 5 - II. Der Senat ist einstimmig davon überz eugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und die Revision auch in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssac he grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisi onsgerichts (s. etwa Senats - beschluss vom 24. September 2015 - III ZR 363/14, BeckRS 2015, 17165 Rn. 8 und BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW - RR 2005, 650 f jeweils mwN). Die für den Streitf all e ntscheidungse rheblichen Rechtsfragen sind durch die in parallel gelagerte n Sachen ergangenen Urteile des Senats vom 19. Oktob e r 2017 (III ZR 495/16 und III ZR 626/16, beide zur Veröffentl i- chung vorgesehen) inzwischen höchstrichterlich geklärt worden . 2. Hiernach kommt der Revision keine Aussich t auf Erfolg zu. Die Klagefo r- derung ist verjährt, weil sich der an die Klägerin abgetretene Befreiungsa n- spruch der B . spätestens im Dezember 2010 in einen Zahlungsanspruch u m- gewandelt und die dafür geltende Verjährungsfrist am Ende des 31. Dezember 201 0 begonnen hat, so dass mit dem Ablauf des Jahres 2013 - also vor der B e- antragung des Mahnbescheids - Verjährung eingetreten ist. a) Der Befreiungsanspruch des Befreiungsgläubigers wandelt sich in e i- nen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst um, wenn sein e Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für 7 8 9 10 - 6 - die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurüc k- gegriffen werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15; RGZ 78, 26, 34; RG, JW 1934, 685 Nr. 3; s. auch BeckOGK/Röver, BGB, § 257 Rn. 28 [Stand: 15. August 2017]; MüKoBGB/ K rüger, 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen lagen hier in Bezug auf den Befreiungsanspruch der B . gegen den Beklagten spätestens im Dezember 2010 vor. Aus den Schreiben der Klägerin an die N. vom 12. Novemb er 2010, der B. an die Anleger vom 10. Dezember 2010 sowie der N . an die Anleger vom 13. Dezember 2010 ergibt sich, dass die N . nach der Insolvenz der P . G . AG wirtschaftlich in eine Notlage geraten war und nunmehr liquidiert werden musste, dass das Darle hen der Klägerin aus der vor handenen Masse der N. (insbesondere: aus den Erlösen der Veräuß e- rung der Containerchassis) nicht vollständig getilgt werden konnte, also " notle i- dend " geworden war, und dass deshalb - vermittelt über die B . - die Treug e- be r - Kommanditisten (unter ihnen: der Beklagte) in voller Höhe der an sie jeweils gezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen herangezogen werden mus s- ten. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. b) Für den Verjährungsbeginn ist der Schluss de s Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht, maßgebend (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die diesbezüglichen Umstände waren der B . , wie aus ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 hervorgeht, späte s- tens im Dezember 2010 bekannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). 11 - 7 - c) Auf die vom Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassene Frage, ob die Darlehensforderung der Klägerin gegen die N . bereits im Jahre 2010 - insbesondere: durch eine konkludente Kündigung - fällig geword en ist, kommt es demzufolge nicht an. 3 . Der Senat gibt nach alldem im Kosteninteresse zu erwägen, die Revision zurückzunehmen. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.10.2015 - 309 O 17/15 - OLG Hamb urg, Entscheidung vom 17.10.2016 - 13 U 150/15 - 12 13
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