ECLI:DE:BGH:2019:220719BIIIZR625.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z R 625 /1 6 vom 22 . Juli 201 9 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . Juli 2019 durch die Richterin Dr. Arend als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung g egen die Kostenrechnun g vom 1 8 . Dezember 201 8 (Kassenzeichen 78001 8 15 3 5 82 ) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Klägerin hatte von der Insolvenzschuldnerin die Rückzahlung von Geschäftsführungshonorar begehrt. Nach Zurückweisung ihrer Berufung gegen das die Klageforderung zusprechende Urteil des Landgerichts hatte die Schuldnerin - vertreten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - Beschwerde gegen die Nich tzulassung der Revision eingelegt . Das Bes chwerdeverfahren war nachfolgend durch die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens über das Vermögen der Schuldnerin unterbrochen worden. Die streitgegenständliche titulierte Forderung war von der Klägerin zur Insolvenzt a- belle angemeldet , aber vom Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten wor- den. 1 - 3 - Da der Verwalter das Ve rfahren nicht aufnahm, erklärte die Klägerin ih- rerseits dessen Aufnahme unter Berufung auf den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2012 ( III ZR 204/12 , BGHZ 195, 233 ) . Der Aufnahmes chriftsatz wurde nur dem Prozessbevollmächtig ten der Schuldnerin zugestellt. Mit Beschluss vom 29. November 2018 wies der Senat die Nichtzulas- sungsbeschwerde z urück und legte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem beklagten Insolvenzv erwalter die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Der Beschluss wurde ihm am 10. Dezember 2018 zugestellt. Mit Kostenrechnung vom 18. Dezember 2018 wurde für das Beschwer- deverfahren g emäß KV - Nr. 1242 zum GKG eine 2,0 - fache Gebühr in Höhe von insgesamt Gegen die se Kostenrechnung hat der Verwalter - n ach Übermittlung des Aufnahmeschriftsatzes der Klägerin an ihn - Erinnerung eingelegt. Er macht geltend, dass ihm durch die unterbliebene Zustellung des Aufnahmeschriftsat- z es vor Zurückw eisung der N ichtzulassungsbeschwerde die Möglichkeit ge- nommen worden sei , durch eine Rechtsmittelr ücknahme Gerichtskosten - zu- mindest in Höhe einer 1,0 - fachen Gebühr - von der Insolvenzm asse abzuwen- den, und b ittet um Niederschlagung der Kosten. Der Kostenb eamte hat der Er- innerung nicht abgeholfen. II. 1. Die Erinnerung ist zulässig. Der auf die Nichterhebung von Gerichtskos- ten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG gerich- 2 3 4 5 6 - 4 - tete Rechtsbehelf ist nach Zugang der Kostenrechnung als Er innerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 GKG anzuse- hen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 1997 - II ZR 314 / 95, BeckRS 9998, 15474 und vom 15. August 2002 - I ZA 1/01, BeckRS 2002, 7447; OLG Ham- burg, Beschluss vom 19. Septe mber 2012 , BeckRS 2013, 744; Hartmann, Kos- tengesetze, 48. Aufl., § 21 Rn. 54). Über die Erinnerung, deren wirksame Ein- legung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht erf ordert (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW - RR 2012, 1465, 1466) , entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die zuständige Einzelrichterin des Senats. 2. Die Erinnerung ist jedoch un begründet . Denn von der Erhebung der zu- treffend be rechneten Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. a) Zwar liegt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift vor, da die nach § 250 ZPO erforderliche Zustellung des Aufnahmeschriftsat ze s an den Insolvenzverwalter vor Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde unterblieben ist. D ie Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Schuldne- rin ändert daran nichts. Denn dessen Prozessvollmacht war bereits zuvor durch die Eröffnung des Insolven zverfahrens gemäß § 117 Abs. 1 InsO erloschen und auch nicht nach zivilprozessualen Vorschriften als fortbestehend anzuse- hen , weshalb er kein Zustellungsbevollmächtigter des Verwalters war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1988 - X ZB 16 / 88, NJW - RR 1989 , 183). Dass dieser Zustellungsmangel nach § 189 ZPO durch Weiterleitung des Auf- nahmeschriftsatzes an den Verwalter geheilt wurde, ist - da sich d er Schriftsatz n icht mehr in den Akten des Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin befin- 7 8 - 5 - det - zwar zu vermuten , steht aber nicht fest. Das d anach wohl nicht wirksam aufgenommene , sondern weiterhin unterbrochene V erfahren ist schließlich durch den nicht anfechtbaren Senatsbeschluss vom 29. November 2018 rechtskräftig beendet worden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00, NZI 2004, 341) , der die der angefochtenen Kostenrechnung zugrunde- liegende Kostenentscheidung enthält . b) Jedoch besteht objektiv kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes und den in Ansatz gebrachten Kosten. Denn auch bei einer Rücknahme der Nichtzulassungsbe- schwerde wäre gemäß KV - Nr. 1243 zum GKG eine 1,0 - fache Gebühr entstan- den. D eren Erhöhung durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwer- de nach KV - Nr. 1242 zum GKG auf eine 2,0 - fache Gebühr ist ebenfalls nicht - was erforderlich wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 1984, VersR 1984, 1154; Hartmann, aaO Rn. 42) - unmittelbar e Folge des in Re de stehenden Zustellungsmangels. Sie beruht vielmehr darauf, dass der Erinne- rungsführer die Beschwerde nicht zurückgenommen hat, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass d er Erinnerungsführer aufgrund der Anmeldung zur Insolvenztabelle von der in beiden Vorinstanzen tit ulierten For- derung der Klägerin wusste, die er - nach der von ihm vorzunehmenden Prü- fung durch Sichtung der Geschäftsunterlagen der Schuldnerin und gegebenen- falls Befragung von deren Geschäfts führerin - in voller Höhe bestritten hatte . Ihm war aufgrund der Anmeldung und der Geschäftsunterlagen der Schuldne- rin auch bekannt oder jedenfalls erkennbar, dass über die Forderung noch nicht rechtskräftig entschieden worden und insoweit ein e Nichtzulassungsbeschwer- de der Schuldnerin anhängig war , wobei es nach § 179 Abs. 2 InsO ihm als 9 10 - 6 - Insolvenzverwalter oblegen hätte , seinen Widerspruch gegen die titulierte For- derung durch Aufnahme des Beschwerdeverfahrens zu verfolgen. Gleichwohl blieb der Erinnerungsführer untätig , indem er weder das Beschwerdeverfahren aufnahm no ch die Nichtzulassungsbeschwerde während des mehr als einjähri- gen Zeitraum s zwischen der Anmeldung der Klageforderung zur Insolvenztabel- le und der Senatsentscheidung vom 29. November 2018 zurücknahm. Letzte- res wäre ihm nach § 249 Abs. 2 ZPO sogar während der Verfahrensunterbre- chung möglich gewesen, da die Rechtsmittelrücknahme nach §§ 565, 516 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegenüber dem Gericht und nicht gegenüber dem Gegner zu erklären ist (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 249 Rn. 5). Arend Vorinstanz en: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2015 - 16 O 284/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2016 - I - 6 U 113/15 -
Full & Egal Universal Law Academy