ECLI:DE:BGH:2017:191017UIIIZR626.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 626/16 Verkündet am: 19. Oktober 2017 Pellowski Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 19. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Juli 2016 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 2. Dezember 2015 wird zurüc k- gewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. V on Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der B . - AG (im Folgenden: B . ) auf Za h- n- spruch. 1 - 3 - Die B . ist Treuhandkommanditistin der N . UG (ha f- tungsbeschränkt) & Co. KG (Fondsgesellschaft; im Folgenden: N . ). Am 3. März 2005 erklärte d er Beklagte gegenüber der B . seinen Beitritt zur N . (seinerzeit noch als N . GmbH & Co. KG firmierend) als mi t- telbarer (Treugeber - )Kommanditist Auf Grun d- lage des Treuhandvertrags vom 31. Mär z 2004 fungierte die B . als Treuhä n- derin für den Beklagten. Aus frei verfügbarer Liquidität der N . erhielt der B e- klagte in den Jahren 2005 bis 2008 (nach Abzug einer Rückzahlung von 15.100 79 . erwarb von der P . G . AG 166 Containerchassis und vermietete diese an das veräußernde Unternehmen zurück ( " sale - and - lease - back " - Verfahren). Der Erwerb wurde durch ein Darlehen der Rechtsvo r- gängerin der Klägerin (im Folgenden nur: Klägerin) finanziert. Nachdem die P . G . AG im Juni 2009 einen Insolvenzantrag gestellt hatte, erzielte die N . keine Einnahmen mehr und geriet auf diese Weise in finanzielle Schwi e- rigkeiten. Durch Ve reinbarung vom 25./31. Mai 2010 leg ten die Klägerin und die N . für die bestehenden Kredite neue Laufzei ten fest. Mit Schreiben vom 12. November 2010 lehnte die Klägerin ein Angebot der N . " zur Rückzahlung der fälligen Finanzierungen " vom 3. November 2010 ab. Zugleich bat sie die N . , die Kommanditisten zur " vollständigen Wiedereinlage " der geleisteten Auszahlungen aufzufordern. Hierauf verlangte die B . mit Datum vom 10. D e- zember 2010 von dem Beklagten (sowie den anderen Treugeber - Kommandi - tisten) unter Hinweis auf ihren Freistel lungsanspruch aus dem Treuhandvertrag mit Fristsetzung zum 20. Dezember 2010 die Rückzahlung der Ausschüttungen. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: 2 3 - 4 - " Wie Sie wissen, hat sich die Fondsgesellschaft teilweise durch Darlehen bei der W . B ank finanziert. Der Kapitaldienst für diese Darlehen konnte nach Ausfall der Mietzahlungen nicht mehr geleistet werden. Die Auszahlungen der Fondsgesellschaft an die Anleger in den Jahren 2005 bis 2008 stellen sich als Rückzahlung der Hafteinl a- gen dar. Die B . haftet als Treuhandkommanditistin den Gläub i- gern der Gesellschaft im Umfang der zurückgezahlten Hafteinl a- gen. Die W . Bank hat die B . in Anspruch genommen. Der B . steht Ihnen als Treugeber gegenüber aus dem Treuhandve r- trag in Verbindung m it dem Gesellschaftsvertrag ein Freistellung s- anspruch zu. Da die Ansprüche der W . Bank gegenüber der Treuhan d- kommanditistin definitiv bestehen, bleibt uns leider keine andere Wahl, als unseren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandve r- trag in Verb indung mit dem Gesellschaftsvertrag Ihnen gegenüber geltend zu machen. Wir müssen Sie daher auffordern, die von der Fondsgesellschaft erhaltenen Auszahlungen in Höhe von EUR 94.811,11 abzüglich der von Ihnen im Jahre 2009 geleisteten Einzahlungen in Höhe von EUR 15.100,00, die zur Rückgewähr der im Jahre 2005 und 2006 getätigten Ausschüttungen dienten, demnach EUR 79.711,11 bis spätestens zum 20. Dezember 2010 eingehend auf das Konto der B . a- geverpflichtung geg enüber der Fondsgesellschaft erfüllen können. Die Fondsgesellschaft und die B . haben in diesem und im ve r- gangenen Jahr in erheblichem Umfang und mit allen uns zur Ve r- fügung stehenden Möglichkeiten mit daran gearbeitet, dass über eine Fortführung des F onds die Wiedereinzahlung der ausgezah l- ten Beträge vermieden und die Chance auf eine Werterholung e r- halten bleibt. Dies ist leider nicht gelungen. Ich bedaure diese Entwicklung, die nun dazu geführt hat, dass die B . Sie auffordern muss, auch die restlich en Beträge wieder einzuzahlen. .... " - 5 - Mit Datum vom 13. Dezember 2010 unterrichtete die N . die Treug e- ber - Kommanditisten (Anleger) davon, dass die Klägerin die B . als Treuhan d- kommanditistin in Anspruch genommen habe und die B . deshalb gezwungen sei, von den Anlegern die Wiedereinzahlung der bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haftkapitals einzufordern. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt: " Die Geschäftsführung hatte [auf der Gesellschafterversammlung vo m 20.10.2010] berichtet, dass das Bankhaus W . sich für die Annahme des Kaufangebotes der Firma K . [für die Conta i- nerchassis] entschieden hat und dass die Bank erwartet, dass die Ic h möchte Ihnen mitteilen, dass das Bankhaus W . die B . als Treuhand Kommanditistin in Anspruch genommen hat und die B . deshalb gezwungen ist, Sie als Gesellschafter anzuschreiben und um eine Wiedereinzahlung der über die Laufzeit des Fonds ber eits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haftkapitals einzufordern. " Der Zahlungsaufforderung der B . kam der Beklagte nicht nach. Am 2./6. Mai 2011 vereinbarten die Klägerin und die N . , dass der verbleibende Sollsaldo dur ch die Veräußerung weiterer Con tainerchassis sowie " durch die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch den Treuhandkommanditisten " zurückgeführt werden sollte. Über den Stand der Inanspruchnahme der Kommanditisten sollte die Klägerin unaufgefordert 14 - tägig inf ormiert werden. Mit Vertrag vom 20. Oktober/18. November 2014 trat die B . ihren Freiste l- lungsanspruch gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag in Höhe von 79.711,11 4 5 - 6 - die Klägerin gegenüber der N . die Kündigung der bestehenden Kredit - und Geschäftsverbindung und forderte die N . zur Rückzahlung des Sollsaldos rte die Klägerin die B . mit Schreiben vom gleichen Tage und verlangte von dieser zugleich die " Wiedereinzahlung der Hafteinlage " . Mit Datum vom 1. Dezember 2014 begehrte die Klägerin von dem Beklagten die Begleichung der abgetretenen Forderung von 79.71 bis spätestens 9. Dezember 2014. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Am 22. Dezember 2014 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mah n- bescheids, welcher am 30. Dezember 2014 erlas sen und dem Beklagten am 3. Januar 2015 zugestellt wurde. Das Verfahren wurde nach Eingang des W i- derspruchs des Beklagten an das Landgericht abgegeben. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klageforderung verjährt ist. Das Landgericht hat di e Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und der Klage stattg e- geben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der B e- klagte die Wiederherstellung des Urteils der ersten In stanz. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. 6 7 8 9 10 - 7 - I. Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beginne die Verjäh rung des Befreiungsanspruchs nach § 257 Satz 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig werde, von der Befreiung verlangt werde. Gemessen daran sei im Streitfall allerdings nicht feststellbar, dass die Klägerin ihren Darlehensrückza hlungsanspruch gegenüber der Anlagegesellschaft b e- reits im Jahre 2010 fällig gestellt habe. Nach dem Vortrag der Klägerin sei die Fälligkeit ihrer Darlehensforderung erst durch die Kündigung vom 21. Nove m- ber 2014 herbeigeführt worden. Dem sei der Beklagte nicht ausreichend su b- stantiiert entgegengetreten. Auch die im Wege des Urkundenbeweises verwe r- teten Aussagen von Zeugen, die in einem Parallelverfahren vor dem Landg e- richt Hamburg vernommen worden seien, hätten eine Fälligstellung der Kredi t- schulden im Jah re 2010 nicht bestätigt. Dies gelte ebenfalls für eine vom Lan d- gericht Erfurt durchgeführte Beweisaufnahme. Es fehle auch an genügenden Anhaltspunkten für eine konkludente Fälligstellung. Daher sei mit der Gelten d- machung des Freistellungsanspruchs durch di e Treuhänderin die Verjährung s- frist nicht im Jahre 2010 in Lauf gesetzt worden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung führe es zu Unerträglichkeiten und Wertungswidersprüchen, wenn der Freistellungsanspruch lange vor der Fälligkeit der Drittforderung fällig würde. Dieses Schutzes könne sich die Treuhänderin nicht durch Geltendm a- chung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber den Anlegern begeben. Une r- heblich sei es, ob der Klägerin bereits ein Kündigungsrecht zugestanden habe, da über eine einvernehmlich e Lösung verhandelt worden sei, die eine Künd i- gung b eziehungsweise Fälligstellung der Darlehen hätte vermeiden können. 11 12 - 8 - Eine Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch die Klägerin habe 2010 weder festgestanden, noch sei sie absehbar gewesen. Auch unt er dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) müsse sich die Klägerin nicht so behandeln lassen, als sei ihre Darlehensforderung bereits im Jahre 2010 zur Rückzahlung fällig geworden. Es fehle an einem widersprüchlichen Verhalten, w enn die Klägerin von einer Kü n- digung oder Fälligstellung der Darlehensforderungen absehe, um nach wir t- schaftlichen Möglichkeiten zur Rückführung des notleidenden Kredits zu s u- chen. Ein Hinausschieben der Fälligkeit stelle sich auch nicht als " ambivalentes Verhalten " dar, weil es darum gegangen sei, die Insolvenz der Treuhänderin und der Fondsgesellschaft zu verhindern. Es sei auch keine besondere Härte für den Beklagten zu erkennen. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stan d. Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung zu Unrecht verneint. 1. Zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet ist das Ber u- fungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte als Treugeber gemäß § 257 Satz 1 BGB verpflichte t ist, die B . als Treuhänderin von der persönl i- chen Haftung für Verbindlichkeiten freizustellen, die aus der für ihn gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligung entstanden sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 3 14 Rn. 11 mwN). Dies ergibt sich aus den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen zu den Aufgaben der Treuhänderin in Verbindung mit §§ 670, 675 Abs. 1 BGB. Demnach muss der 13 14 15 - 9 - Beklagte die B . von der Kommanditistenhaftung gegenüber der Klägerin (als Gesellschaftsgläubigerin der N . ) freihalten, soweit diese Haftung den auf ihn entfallen den Kapitalanteil betrifft. Die Kommanditistenhaftung ist mit Lei s- tung der Einlage zunächst entfallen (§ 171 Abs. 1 HGB) , jedoch in Höhe der gewinnunabhängigen, aus Liquiditätsüberschüssen der N . geleisteten Au s- Nach rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin g e- gen die N . ein en fällige n Anspruch auf Darlehensrü ckgewähr in Höhe von 946.977,33 ( § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB), mithin in einem Umfang, dass die Haftsumme zur Befriedigung der Klägerin benötigt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45, 50 f Rn. 18 f mwN). 2. Den sonach bestehenden Freistellungsanspruch (§ 257 Satz 1 i Vm §§ 670, 675 Abs. 1 BGB iVm § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB iVm § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) hat die B . wirksam an die Klägerin - als Gläubigerin der Ford e- rung, von der die B . zu befreien ist - abgetreten (§ 398 BGB); dies hat zur Fo l- ge, dass sich der Be freiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch (hier: geric h- aaO S. 314 f Rn. 12 sowie BGH, Urteile vom 22. März 2011 aaO S. 49 Rn. 14 und vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407, 2409 Rn. 15), sofern diese Umwandlung nicht - wie hier (s . nachfolgend unter 3 c und d) - schon vor der Abtretung geschehen ist. 3. Der Anspruch ist jedoch verjährt (§§ 404, 214 Abs. 1 BGB). Die Verjä h- rungsfrist hat spätestens im Dezember 2010 be gonnen und ist mithin am Ende des 31. Dezember 2013, also vor Einreichung des Mahnantrags im Dezember 2014, abgel aufen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). 16 17 - 10 - a) Der Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird nach einhelliger Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese ihrerseits bere its fällig ist (arg. § 257 Satz 2 BGB). Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fäl lig wird, auch ma ß- geblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist d ies es A nspruchs b e- ginnt ( § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) mit der Folge, dass es hierfür auf den Eintritt der Fälligkeit der Drittforderung, von der Freistellung begehrt wird, nicht an käme (s. dazu Senat surteile vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, NJW - RR 2010, 333, 334 Rn. 11 f und vom 5. Mai 2010 aaO S. 318 Rn. 20 f; BGH, Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23). b) Dies würde allerdings bei unbesehener und strikter Anwendung, i n s- besondere auf langfristig angelegte Verbindlichkeiten, Unzuträglichkeiten nach sich ziehen, die den Interessen beider Parteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art und dem Zweck des § 257 Satz 1 BGB zuwiderliefen. Wäre für den Lauf der Verjäh rungsfrist allein auf die Fälligkeit des Freistellungsa n- spruchs abzustellen, könnte die Treuhandkommanditistin (als Befreiungsgläub i- ger) zur Vermeidung der Verjährung bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendm a- chung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber dem Treugeber (als Befreiung s- schuldner) gezwungen sein, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung a b- sehbar ist noch feststeht, ob für deren Erfüllung überhaupt auf Mittel des Tre u- gebers zurückgegriffen werden muss; eine solche Geltendmachung ohne jede wir tschaftliche Notwendigkeit wäre indes verfrüht und weder sach - noch int e- ressengerecht (s. Senat surteile vom 12. November 2009 aaO Rn. 12 und vom 5. Mai 2010 aaO S. 319 f Rn. 21; BGH, Urteil vom 22. Mä rz 2011 aaO S. 54 Rn. 23 und Beschluss vom 26. Juni 2012 - II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286 Rn. 5). Um diese nicht sinnvollen und unbefriedigenden Folgen zu vermeiden, 18 19 - 11 - beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verjä h- rungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderung fällig wird, von der zu befreien ist (s. dazu Sena tsurteil vom 5. Mai 2010 aaO S. 318 ff Rn. 20 ff; BGH, Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23 und B e- schluss vom 26. Juni 201 2 aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 12. November 2009 aaO Rn. 11 ff). c) Anders jedoch liegt es, wenn sich der Befreiungsanspruch vor Fälli g- keit der Drittforderung, von der zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch u m- wandelt, weil die Inanspruchnahme d es Befreiungsgläubigers durch den Drit t- gläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss. In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in wel chem der Zahlungsa n- spruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht, für den Verjä h- rungsbeginn maßgebend (§ 199 Abs. 1 BGB). aa) Befindet sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage, die seine Ina n- spruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicher heit erwarten lässt und steht fest, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiung s- schuldners zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der Befreiungsa n- spruch in einen Zahlungsanspruch um; der Befreiungsgläubiger kann dann Za h- lun g an sich selbst verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15; RGZ 78, 26, 34; RG, JW 1934, 685 Nr. 3; s. auch BeckOGK/Röver, BGB, § 257 Rn. 28 [St and: 1 5. August 2017 ]; MüKoBGB/ Krüger, 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN). Bei dieser Fallgestaltung bedürfen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sowohl der Befreiungsgläubiger 20 21 - 12 - als auch der Befreiungsschuldner keines Schutzes vor einem unzuträglic hen Zwang zu einer " verfrühten " Anspruchsgeltendmachung, da die Inanspruc h- nahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger bereits ebenso sicher feststeht wie die daraus resultierende Inanspruchnahme des Befreiungsschul d- ners durch den Befreiungsgläu biger. D ies er kann nunmehr Zahlung verlangen, und der Befreiungsschuldner hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Zahlungsanspruch in angemessener Zeit in verjährungshemmender Weise ge l- tend gemacht wird. Dem Befreiungsgläubiger ist es (bei Vorliegen auch der su b jektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) seinerseits zumu t- bar, innerhalb der mit dem Schluss des Jahres der Umwandlung des Befre i- ungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch beginnenden dreijährigen Verjä h- rungsfrist verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. bb) Die gegen eine Anknüpfun g des Verjährungsbeginns an die Ge l- tendmachung der Forderung erhobenen Bedenken des Berufungsgerichts gre i- fen nicht durch, weil entscheidend nicht auf die Anspruchserhebung abzustellen ist , son dern auf die hiervon unabhängige Umwandlung des Befreiungsa n- spruchs in eine Zahlungsforderung. Mit der Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist, besteht insofern ein Zusammenhang, als die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittglä ubiger mit Si cherheit zu erwarten sein muss. d) Demnach hat die Verjährung des Befreiungsanspruchs der B . gegen den Beklagten spätestens am Ende des 31. D ezember 2010 begonnen mit der Folge, dass der Anspruch seit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 - noch vor der Abtretung des Anspruchs an die Klägerin - verjährt ist. 22 23 - 13 - aa) Spätestens im Dezember 2010 wandelte sich der Befreiungsa n- spruch der B . in einen Zahlungsanspruch um, weil ihre Inanspruchnahme (als Befreiungsgläubiger) durch die Klägerin (a ls Drittgläubiger) mit Sicherheit zu erwarten war und feststand, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Beklagten (als Befreiungsschuldner) zurückgegriffen werden musste. (1) Aus den Schreiben der Klägerin an die N . vom 12. N ovember 2010, der B . an die Anleger vom 10. Dezember 2010 sowie der N . an die Anleger vom 13. Dezember 2010 geht hervor , dass die N . nach der Insolvenz der P . G . AG wirtschaftlich in eine Notlage geraten war und nu n- mehr liquidie rt werden musste, dass das Darlehen der Klägerin aus der vorha n- denen Masse der N . (insbesondere: aus den Erlösen der Veräußerung der Containerchassis) nicht vollständig getilgt werden konnte, also " notleidend " g e- worden war, und dass deshalb - vermittelt über die B . - die Treugeber - Kom - manditisten (unter ihnen: der Beklagte) in voller Höhe der an sie jeweils gezah l- ten gewinnunabhängigen Ausschüttungen herangezogen werden mussten. Die Inanspruchnahme des Beklagten (sowie der übrigen Treugeber - Kommandi - t isten) wurde dementsprechend auch bereits in Gang gesetzt. Diese Ina n- spruchnahme war von vornherein allein über e ine Außenhaftung der B . nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB und einen damit korrespondierenden Befre i- ungsanspruch der B . nach § 257 Satz 1 iVm §§ 670, 675 Abs. 1 BGB möglich. Denn der Beklagte hatte seine Kommanditeinlage (ebenso wie die übrigen Treugeber - Kommanditisten) bereits geleistet und war deshalb in Ermangelung einer dahingehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung weder der N . n och unmittelbar der B . gegenüber verpflichtet, die an ihn geflossenen gewinnu n- abhängigen Ausschüttungen zurückzuzahlen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, NJW 2013, 2278, 2279 Rn. 8 ff und vom 1. Juli 2014 - II ZR 24 25 - 14 - 72/12, BeckRS 2014, 164 16 Rn. 11 ff, jeweils mwN). Somit war die Inanspruc h- nahme der B . durch die Klägerin Ende 2010 mit Sicherheit zu erwarten. (2) Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dass Ende 2010 eine Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft weder festgestanden h abe noch a b- sehbar gewesen sei und zu dieser Zeit noch über eine einvernehmliche Lösung verhandelt worden sei, die eine Kündigung b eziehungsweise Fälligstellung der Darlehen hätte vermeiden können, rügt die Revision dies zutreffend als recht s- fehlerhaft. Die betreffende Feststellung des Berufungsgerichts findet in den Schreiben vom 12. November 2010, vom 10. Dezember 2010 sowie vom 13. Dezember 2010 nicht nur keine Stütze, sondern ihre Widerlegung. Hiernach stand Ende 2010 nämlich nicht mehr im Zweifel, dass eine Inanspruchnahme der B . - und über diese: der mittelbaren Kommanditisten (also auch des B e- klagten) - in der vollen Höhe der gewinnunabhängigen Ausschüttungen erfolgen müsse und werde, was indessen voraussetzte, dass die Darlehensforderung der Kläger in gegenüber der N . fällig gestellt wird. Denn die Außenhaftung der B . nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB kam nur bei einer fälligen Darlehen s- rückzahlungsforderung (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) der Klägerin gegen die N . zum Zuge. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war die B . (ebenso wie die Treugeber - Kommanditisten) gegenüber der N . mangels einer dahi n- gehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung nicht zur "Wieder einzahlung " der gewinnunabhängigen Ausschüttun gen ( " Wiederauffüllung der Kommandi t- einlage " ) ver pflichtet (s.o., unter (1 )). E ine Haftung auf Zahlung im Umfang der gewinnunabhängigen Ausschüttungen bestand für die B . allein gegenüber der Klägerin und hierbei allein nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HG B. bb) Diese Umstände waren der B . spätestens im Dezember 2010 b e- kannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies geht aus ihrem Schreiben vom 10. D e- 26 27 - 15 - zember 2010 unzweideutig hervor , worin sie von dem Beklagten (sowie den anderen Treugeber - Kommanditisten) unter Hinweis auf die Notlage des an die N . ausgereichten Darlehens der Klägerin, auf ihre eigene Inanspruchnahme durch die Klägerin auf Rückzahlung der Ausschüttungen und auf ihren Freiste l- lungsanspruch aus dem Treuhandvertrag die Rück gewähr der ausgeschütt eten Beträge an sich selbst verlangte. Damit stand ihr nicht nur vor Augen, dass ihre Inanspruchnahme durch die Klägerin (als Drittgläubiger) mit Sicherheit zu e r- warten war und dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des B e- klagten (als Bef reiungsschuldner) zurückgegriffen werden musste, sondern auch, dass sich ihr bisheriger Befreiungsanspruch in einen Anspruch auf Za h- lung an sie selbst umgewandelt hatte, d a sie eben diesen (Zahlungs - )An spruch geltend machte. 4. Auf die Frage, ob die Da rlehensforderung der Klägerin gegen die N . bereits im Jahre 2010 - insbesondere: durch eine konkludente Kündigung - fällig geworden ist, kommt es hiernach nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob es unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geboten sein könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen. 5. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufh e- bung de r ange fochtenen Entscheidung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentsc heidung reif ist (§ 562 Abs. 3 ZPO). Die Klage erweist sich 28 29 - 16 - als unbegründet, weil der geltend gemac hte Anspruch verjährt ist, so dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen we r- den muss. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 02.12.2015 - 3 O 64/15 - OLG Schleswig, Entschei dung vom 28.07.2016 - 5 U 240/15 -
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