ECLI:DE:BGH:2018:081118UIIIZR628.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 628/16 Verkündet am: 8. November 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 3 Nr. 1 a) Steht dem Anleger ein vertragliches Recht auf Widerruf seiner Beitrittserkl ä rung zu einer Fondsgesellschaft zu, welches - abgesehen von der Einhaltung einer Widerrufsrist oder bestimmter Formerfordernisse - an ke ine weiteren Vorausse t- zungen gebunden ist, ist der Anleger durch das Zustandekommen des Beitritt s- vertrages noch nicht im Sinne des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB geschädigt (Fortfü h- rung u.a. der Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 23 f; vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW - RR 2012, 111 Rn. 7 und vom 23. November 2017 - III ZR 389/15, juris Rn. 34 sowie von BGH, Urteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 151/11, juris Rn. 65 und vom 18. April 2012 - IV ZR 193/10, VersR 2012, 1110 Rn. 21). b) Ein den Verjährungsbeginn auslösender Schaden ist zu bejahen, wenn Umstä n- de gegeben sind, aufgrund derer der Kapitalanleger von seiner Anlageentsche i- dung nicht (mehr) Abstand nehmen kann, ohne gegebenenfalls finanzielle Ei n- bußen oder sonstige für ihn nachteilige Folgen hinnehmen zu müssen. Bei dem Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Anleger bereits eine gesellschaftsrecht liche Stellung erlangt hat, au f- grund derer ein Austritt aus der Gesellschaft n ur noch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft möglich wäre. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - III ZR 628/16 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27 . September 201 8 du rch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 11. Zivilsenat - vom 14. September 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions rechtszugs , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen de r Ve r- letzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit de m Erwerb einer K a- pitalanlage. N ach Beratung durch den Beklagten unterzeichnete der Kläger am 10. November 2002 eine Beitrittserklärung als atypisch stiller Gesellschafter zu der A . AG (Fondsgesellschaft) und verpflichtete sich zur Zahlung m- 1 2 - 3 - ber 2002. Auf dem Formular der Beitrittserklärung befindet sich folgende, von dem Kläger gesondert unter zeichnete " Wi derrufsbel ehrung " : " Meine Beitrittserklärung als atypisch stiller Gesellschafter der A . AG kann ich innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerrufen. Diese Widerrufsfrist beginnt am Tag , der auf das Datum der von mir u n- terschriebenen Best ätigung über den Erhalt dieser Belehrung folgt. Der Widerruf ist schriftlic h oder in Textform an die A. AG richten. Der Widerruf bedarf keiner Begründung. Zur Fristwahrung g e- nügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die vorstehen de Bele h- " Nach § 2 Abs. 2 des im Emissionsprospekt der Fondsgesellschaft abg e- druckte n atypisch stille n Gesellschaftsvertrag es wird " d ie Beteiligung als at y- pisch stiller Gesellschafter unabhängig vom Zeitpunkt der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister gemäß § 294 AktG wirksam mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Geschäftsinhaber, der Zahlung des Aufgeldes (Agio) und der vollständigen Zahlung der Einmaleinlage " . Mit Schreiben vom 12. Novemb er 2002 begrüßte die Fondsgesellschaft den Kläger " im Kreise der atypisch stillen Gesellschafter " und sandte einen g e- gengezeichneten Dur ch schlag der Beitrittserklärung an ihn zurück. Auf dem für die Fondsgesellschaft geführten Treuhandkonto ging am 13. Nov ember 2002 eine erste Teilzahlung des Klägers in Höhe von 3 3 . 6 ie Einz ahlung w eitere r erfolgte am 28. November 2002 . Am 13. November 2012 reichte n die Prozessbevollmächtigten de s Kl ä- ger s per Telefax einen Güteantrag bei Rechtsanwalt und Mediator R . aus F . , einer staatlich anerkan nten Gütestelle , ein , dem keine Vollmacht des Klägers beigefügt war. 3 4 5 - 4 - Der Kläger macht geltend, weder durch den Emissionsprospekt noch im Rahmen des Vermittlungsgesprächs zutreffend über die wesentlichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden zu sein . Seine nach Scheitern des Güteve r- fahrens erhobene Klage auf Rückabwicklung der Beteiligung und Zahlung en t- gangenen Gewinns hat das Landgericht wegen Verjährung der geltend g e- machten Ansprüche abgewiesen . Das Oberlandesgericht hat die gegen dieses Urteil g erichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seine r von dem erkennenden Senat zugelassene n Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urte ils und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat eine für die Anlageentscheidung des Klägers ursächliche Aufklärungspflichtverletzung bejaht , weil der Beklagte dem Kläger den Prospekt nicht vor Zeichnung der Beteiligung übergeben und ihn in dem Vermittlungsgespräch nicht zutreffend über die wesentlichen Risiken der Bete i- ligung aufgeklärt habe. Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch st e- he aber die von dem Beklagten erhobe ne Verjährungseinrede entgegen. Zwar werde der Güteantrag den nach der höchstrichterlichen Rechtspr e- chung bestehenden inhaltlichen Anforderungen gerecht. Auch dass er nicht mit einer Vollmacht der Prozessbevollmächtigten versehen gewesen sei, hindere 6 7 8 9 - 5 - das Eintreten d er Hemmungswirkung n icht. Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB habe aber mit dem Erwerb der Kapitalanlage zu laufen begonnen und sei zum Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags b e- reits abgelaufen gewesen. Eine den Kläger bindende Verpflichtung , a uf die für den Verjährungsb e- ginn abzustellen sei, sei bereits mit Annahme seiner Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft am 12. November 2002 zustande gekommen. Auf den Z u- gang der Annahmeerklärung habe der Kläger nach den Umständen des Falles gemäß § 151 Satz 1 BGB verzichtet. A u f die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung von Seiten des Anlegers komme es für die Entstehung des Schadensersatzanspruchs ungeachtet der Regelung in § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nicht an . Damit sei nur ein abwei chender Zeitpunkt der Ingangsetzung vereinbart worden, das Inkrafttreten des Gesellschaftsvertrages selbst aber sei nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft worden. Auch auf den Ablauf der Widerrufsfrist sei für den Verjä h- rungsbeginn nicht abzustellen. Abge sehen davon, dass in Fällen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ein Widerruf auch noch nach Jahren möglich wäre und d a- mit der Beginn der Verjährungsfrist weit hinausgeschoben werden könn t e, füh r- ten die Regelungen über die Grundsätze der fehlerhaften Gesellscha ft dazu, dass der fehlerhafte beziehungsweise einer Widerrufsmöglichkeit ausgesetzte Beitritt zunächst als wirk sam anzusehen sei. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfun g nicht in allen Punkten stand. 10 11 12 - 6 - 1. Der Schadensersatzanspruch des Klägers w egen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit seine r Beteiligung als atypisch sti l- ler Gesellschafter unterl iegt der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, die entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zum Zei tpunkt der Ein reichung des Güteantrags am 13. November 20 1 2 noch nicht abgelaufen war. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Eintritt eines Schadens, welcher den Lauf der Verjährung eines auf dessen E r- satz gerichteten Ansp ruchs des Geschädigten nach § 199 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Gang setzt, erst dann zu bejahen ist , wenn es zu einer konkreten Verschlecht e- rung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, wofür das Entstehen einer lediglich risikobehafteten Situation nicht genü gt ( st. Rspr., s. nur Senatsu r- teile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 23 f; vom 22. Se p- tember 2011 - III ZR 186/10, NJW - RR 2012, 111 Rn. 7 und vom 23. November 2017 - III ZR 389/15, j uris Rn. 34 sowie BGH, Urteil vom 18. April 2012 - IV Z R 193/10, VersR 2012, 1110 Rn. 21 ). Erwirbt ein Anlageinteressent - wie hier - auf Grundlage einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige, seinen konkr e- ten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechende Kapitalanlage, kann dieser Erwerb a llerdings bereits für sich genommen einen Schaden da r- stellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verla n- gen. Der Schadensersatzanspruch entsteht da bei schon mi t dem (unwiderrufl i- chen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage (s. etwa Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, juris Rn. 12; vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10, juris Rn. 12; vom 22. September 2011 aaO und vom 23. Nove m- 13 14 - 7 - ber 20 17 aaO sowie BGH, Urteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 151/11, juris Rn. 65 und vom 18. April 2012 aaO ). b ) Nach diesen Maßstäben war am 12. November 2002 jedoch noch kei n Scha den im Sinne des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB entstanden , weshalb der am 1 3 . Novembe r 2012 eingereichte Güteantrag eine Hemmung der Verjährung noch bewirken konnte (§ 204 Abs. 1 Nr. 4, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) . aa ) Zwar ist der Beitrittsvertrag nach de r von der Revision hingenomm e- nen und rechtlich auch nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts bereits mit Annahme der Beitrittserklärung des Klägers durch die Fondsgesellschaft am 12. November 2002 zustande gekomme n. Der A b- schluss des Beitrittsvertrages allein konnte in der gegebenen Konstellation e i- nen den Verjährungsbeginn auslösenden Schaden allerdings noch nicht b e- grün den. bb ) Dem Kläger stand nämlich - wovon das Berufungsgericht in Überei n- stimmung mit den Parteien zu Recht ausgegangen ist - ein freies Recht auf W i- derruf seiner Beitrittserklä rung zu. Dabei kann dahinstehen, o b die Vorausse t- zungen für das Eingreifen eines gesetzlichen Widerrufsrechts gegeben waren, da aufgrund der von dem Kläger unterzeichneten " Widerrufsbelehrung " jede n- falls von dem Bestehen eines vertraglichen Widerrufsrechts auszugehen ist. (1) Der Senat kann die auf dem Beitrittsformular abgedruckte, für eine Vielzahl von Fällen vorf or mulierte " Widerrufsbelehrung " , mit welcher der Beitr e- tende darauf hingewiesen wird, dass er seine Beitrittserklärung binnen einer Frist v on zwei Wochen ohne Angabe einer Begründung widerrufen könne , frei auslegen (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - II I ZR 159/06, ZIP 2007, 1114 15 16 17 18 - 8 - Rn. 15 sowie BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 276/99, BGHZ 144, 245, 248, jew. mwN) . (2) Zwar lässt s ich d em Wortlaut d ies er " Widerrufsbelehrung " nicht au s- drücklich entnehmen , dass ihm auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für das Eingreifen eines gesetzlichen Widerrufsrechts nicht gegeben sind , ein fre i- es, vertragliches Recht auf Widerruf seiner Be itrittserklärung zustehen sollte. Für die Einräumung eines ( inhaltlich voraussetzungslosen ) vertraglichen Wide r- rufsrechts spricht allerdings, dass die Belehrung einschränkungslos formuliert ist ( " " ). Ihr ist - anders als es der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in zwei von ihm entschiedenen Fällen zugrunde gelegt hat (Urteile vom 6. Dezember 2011 - X I ZR 401/10, NJW 2012, 1066 Rn. 27 ff und vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 43) - kein Hin weis darauf zu entnehmen, da s s das Recht zum Widerruf nur in den gesetzlich vorgesehen Fällen oder unter bestimmten Bedingungen gegeben sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, NJW 1982, 2313 f sowie OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 200 9 - 27 U 5/09, juris Rn.23 ) . Aus diesem Grunde ist die " Widerrufsbelehrung " geeig net, aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden (vgl. BGH, Urtei le vom 6. Dezember 2011 aaO Rn. 23 und vom 12. Juli 2016 aaO) die berechtigte Erwartung he r- vorz urufen, dass er sich bei Einhaltung der in der Belehrung genannten Forme r- fordernisse in jedem Fall innerhalb der aufgeführten Frist von seiner Beitrittse r- klärung lösen kann, ohne dass es hierfür auf da s Vorliegen weiterer (insbeso n- dere gesetzlicher) Voraus setzungen ankommt . Etwaige Zweifel an dieser Au s- legung g ingen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). 19 - 9 - cc) Jedenfalls dann, wenn einem A n leger (wie hier) ein vertraglich eing e- räumtes Recht auf Widerruf seiner Beitrittserklärung zu einer Kap i talge sel l- schaft zu steht , welches - abgesehen von der Einhaltung einer Widerrufsrist oder bestimmter Formerfordernisse - an keine weiteren Voraussetzungen g e- bunden ist, ist dieser durch das Zustandekommen des Beitrittsvertrages grun d- sätzlich noch nicht geschädi gt (in diesem Sinne L G Hannover, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 11 O 224/12, juris Rn. 56 ff) . Solange es nämlich zu r allein i- gen Disposition des Anlegers steht, ob er an dem geschlossenen Vertrag fes t- hält oder sich durch Ausübung eines ihm eingeräumten Wide rrufsrechts von der eingegangenen Verpflichtung wieder löst , ist es noch offen, ob die vorgeworf e- ne P flicht verletzung zu einem Schaden führt . Es liegt dann lediglich eine risik o- behaftete Lage vor, welche sich aber noch nicht in der Bewertung des Gesam t- verm ögens nieder schlägt und daher ei nem Schadenseintritt nicht gleich steht ( vgl. Senatsurteil vom 23. November 2017 - III ZR 389/15, juris Rn. 34 sowie BGH, U rteil vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, BGHZ 124, 27, 30 mwN ). Entgegen einer in der obergerich tlichen Rechtsprechung und in der Lit e- ratur vertretene n Auffassung ( s. OLG Celle, WM 2010, 609, 612 f; OLG Hamm, Urteile vom 16. Dezember 2009 - 31 U 8 0/09, juris Rn. 79 und vom 3. März 2010 - 31 U 106/08, BeckRS 2010, 08982; Edelmann in Assmann/Schütze, H andbuch des Kapitalanlage rechts, 4. Aufl., § 3 Rn. 123 ; sowie BeckOGK/ Piekenbrock, BGB, § 199 Rn. 53.1 [Stand: 1. August 2018] ) kommt es für die Frage nach dem Verjährungsbeginn nicht darauf an , ob der Kapitalanleger von einem ihm eingeräumten Widerrufsre cht bereits Gebrauch gemacht hat. Soweit zur Begründung dieser Auffassung darauf verwiesen wird, erst die Ausübung eines Widerrufsrechts könne nach der Differenzhypothese einen Vermögen s- schaden entfallen lassen ( vgl. OLG Celle aaO und OLG Hamm aaO) , setzt dies 20 21 - 10 - voraus, dass ein Vermögensscha den schon entstan den ist, was aus den ausg e- fü hrten Gründen nicht zutrifft . dd ) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich ein mit dem A b- schluss des Beitrittsvertrages zeitlich zusammenfallender Verjährungsbegi nn im gegebenen Fall auch nicht mit einer Anwendung der Grundsätze der fehlerha f- ten Gesellschaft begründen. (1) Zwar steht d ie freie Widerruf bark eit der Beitrittserklärung dem Verjä h- rungsbeginn nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB dann nicht ( mehr ) entgege n , w enn Umstände gegeben sind, aufgrund derer der Beitretende von seiner Anlageen t- scheidung nicht Abstand nehmen kann, ohne aus Gründen, welche sich seiner Einflussmöglichkeit entziehen, gegebenenfalls finanzielle Einbußen oder son s- tige für ihn nachteilige Fol gen hinnehmen zu müssen . In derartigen Fällen h a- ben sich die aus einer Anlageentscheidung möglicherweise ergebenden negat i- ven Folgen bereits so weitgehend konkretisiert, dass bei der gebotenen we r- tenden Betrachtung nicht mehr lediglich von einer Gefährdung , sondern bereits von einer Schädigung des Vermögens des An legers ausgegangen werden muss. (2) Bei dem hier zu beurteilenden Beitritt als atypisch stiller Gesellscha f- ter zu einer Kap i talanlagege sellschaft ist von einer solchen Situation insbeso n- dere d ann auszugehen, wenn der Anleger bereits eine gesellschaftsrechtliche Stellung erlangt hat, aufgrund derer ein Austritt aus der Gesellschaft nur noch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft möglich wäre . (a) Nach d ies en Grundsätzen , die ein en " gesicherte n Bestandteil des Gesellschaftsrechts " bilde n (BGH, Urteil vom 29. Juni 1970 - II ZR 158/69, 22 23 24 25 - 11 - BGHZ 55, 5, 8 f) und auch f ür den fehlerhaften Beitritt zu einer bestehenden, atypisch stille n Gesellschaft g e lt en ( s. nur BGH, Urteil vom 19. Novemb er 2013 - II ZR 383 / 12, BGHZ 199, 104 Rn. 1 0 f mwN), ist der Widerruf der Beitrittse r- klärung bei einem bereits in Vollzug gesetzten Gesellschaftsvertrag als auße r- ordentliche Kündigung zu behandel n , die nicht zu einer rückwirkenden Beseit i- gung der Gesellsch afterstellung führ t . Vielmehr ist der widerrufende Gesel l- schafter bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wie ein Gesel l- schafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten (sowohl im Innen - als auch im Auße n verhältnis) anzusehen , er ist z ur Leistung seiner Einlage, soweit sie nicht vollständig erbracht ist, verpflichtet und nimmt bis zum Zei t- punkt seines Ausscheidens an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft teil (s. nur BGH, Urtei l vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 221 ; Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 2 9 2/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9 sowie Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16, WM 2018, 709 Rn. 52 , jew. m wN). Mit dem Wirksamwerden des Ausscheidens des Gesellschafters tritt damit an die Stelle der Mitgliedschaft (le diglich) ein Anspruch auf Zahlung des Auseinande r- setzungsguthabens, welcher nach dem Verkehrswert des Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens zu berechnen ist (s. nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 aaO ). Der widerrufende Gesellschafter kann daher unter Umstä nden seine Ei n- lageleistung nicht zurückfordern, sondern muss sich an etwaigen Verlusten der Gesellschaft beteiligen, was gegebenenfalls sogar zu einem negativen Abfi n- dungsguthabe n führen kann (BGH aaO Rn. 11). (b ) Von einer Invollzugsetzung im Sinne d ieser Rechtsprechung ist alle r- dings erst dann auszugehen, wenn Rechtstatsachen geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann. Das ist der Fall, wenn der Beitretende Beiträge geleistet oder gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeü bt hat (BGH, Urteile vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, NJW 1992, 1501, 1502 ; 26 - 12 - vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686 und vom 11. Mai 2016 - XII ZR 147/14, MDR 2016, 759 Rn. 22) Einen Beitrag hat der Kläger erst mit seiner Teilzah lung von 3 3.600 e- leistung) am 13. November 2002 auf das Treuhandkonto der Fondsgesellschaft erbracht. Vorher hatte er weder Beiträge geleistet noch gesellschaftsvertragl i- che Rechte aus geübt . Da die Grundsätze der fehlerha ften Gesellschaft für den Fall eines W i- derrufs der Beitrittserklärung mithin frühestens ab dem 13. November 2002 zur Anwendung gelangen konnten, vermochte d er am 1 3 . November 2012 eing e- reichte Güteantrag die Verjährung n och zu hem men ( § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB). ee ) Ob einer mit dem Zustandekommen des Beitrittsvertrages zeitlich zusammenfallenden Entstehung d es Schadens entsprechend der Rechtsau f- fassung des Revisionsführers auch § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages en t- gegen steht, wonach die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter unabhä n- gig vom Zeitpunkt der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister (erst) mit vollständiger Zahlung des Agios und der Einmaleinlage " wirksam " wird, b e- darf nach dem Vorstehenden kei ner Entscheidung. 2. Der am 13. November 2012 bei einer staatlich anerkannten Gütestelle eingegangene Güteantrag war auch geeignet, eine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu bewirken. a) Nach de r von de m Revision sbeklagten hingenommen en tatrichterl i- chen Würdigung des Berufungsgerichts wird der Inhalt des Güteantrags den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (s. etwa 27 28 29 30 - 13 - Senatsurteil vom 18. Juni 201 5 - III ZR 19 8 /14, juris Rn. 22 ff) gerecht und b e- zeichnet i nsbesondere den verfolgten Anspruch hinreichend genau. b ) Der Güteantrag erfüllte auch die formalen Anforderungen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden, wie es notwendig ist, um d ie Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB her beizuführen (s. nur Senatsbeschluss vom 4. Mai 2016 - III ZR 100/15, juris Rn. 3 mwN). Entgegen der Ansicht des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass dem Antrag eine Vollmacht für die Prozessbevol l- mächti gten des Klägers nicht beigefügt war. Zwar ist g emäß § 3 Abs. 1 Satz 9 der Verfahrensordnung des als Gütestelle angerufenen Rechtsanwalts und M e- diators R . dem Antrag auf Verfahrenseinleitung eine schriftliche Vollmacht " beizufügen oder auf Antrag nac hzu reichen " . Nach dem Senatsbeschluss vom 4. Mai 2016 (aaO Rn. 4 ff) ist § 3 Abs. 1 Satz 9 der auch jenem Fall zugrunde liegenden Verfahrensordnung des Rechtsanwalts und Mediators R . alle r- dings dahingehend auszule gen , dass ein Nachweis der Vollmach t nur dann e r- forder lich ist , wenn sein Fehlen bemängelt w o rde n ist oder der Gegner einen solchen verlangt ha t . Da a uch der hiesige Beklagte einen Mangel der Vollmacht nicht geltend gemacht oder die Nachreichung einer Vollmacht gefordert hat, konnte der rechtzeitig eingereichte Güteantrag die Hemmung der Verjährung auch ohne gleichzeitige Vorlage einer Vollmacht bewirken . 3. Nach alledem ist das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben un d die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neue n Verhandlung und Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . § 563 Abs. 3 ZPO greift nicht ein, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsg e- 31 32 33 - 14 - richt hat zwar das Bestehen ein er für die Anlageentscheidung kausalen Ber a- tungspflichtverletzung bejaht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig aber keine Feststellungen zu Art und Höhe des daraus resultierenden Sch a- dens getroffen. Dies nachzuholen wird das Berufungsgericht in der neuen Ta t- sacheninstanz Gelegenheit haben. Herrmann RiBGH Tombrink ist wegen Urlaubs - Remmert abwesenheit an der Unterschrift ge - hindert Herrmann Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2014 - 319 O 163/13 - OLG Hamburg, Ents cheidung vom 14.09.2016 - 11 U 248/14 -
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