BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 63/00 Verkündet am: 11. Oktober 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 839 Fe, 254 A Zur Abgrenzung von objektiver Reichweite des Vertrauensschutzes und mitwirkendem Verschulden des Bauherrn bei einer rechtswidr i - gen Baugenehmigung. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 63/00 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Drr und Galke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kln vom 27. Januar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin beabsichtigte, auf einem Grundstück in der Gemeinde N., das sie im Jahre 1994 erworben hatte, ein Einkaufszentrum zu errichten. Der beklagte Kreis als zuständige Bauordnungsbehrde erteilte ihr am 10. März 1995 eine Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten und am 23. Mai 1995 die Ba u - genehmigung für das Gesamtvorhaben. Am 4. Juli 1995 legte der Eigentümer eines auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen, mit einem Einf a - milienhaus bebauten Grundstücks gegen die Baugenehmigung Widerspruch - 3 - ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Kln den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Bauarbeiten stillzulegen. Daraufhin ordnete der Beklagte auf Antrag der Klgerin mit Bescheid vom 1. August 1995 - teil weise - die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung an. Mit Beschluß vom 31. August 1995 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her und verpflichtete den Beklagten, die Baustelle unverzglich stillzulegen. Das Verwaltungsgericht bejahte einen Verstoß sowohl gegen § 6 BauO NW als auch gegen § 15 BauNVO. Um den Verstoß gegen § 6 BauO NW - Nichteinhaltung der A b - standsflchen - auszurumen, verzichtete die Klgerin auf die Errichtung des davon betroffenen Teils der Baumaßnahme. Im brigen legten sowohl die Kl - gerin als auch der Beklagte gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts B e - schwerde ein. Beide Rechtsmittel wurden vom Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 14. November 1995 mit der Begrndung zurckgewiesen, w e - gen der immissionsintensiven Vorgnge im Bereich der sogenannten Andi e - nung und der unmittelbar daneben gelegenen Mllsammelstelle verletze das Vorhaben der Klgerin das Rcksichtnahmegebot gemß § 15 BauNVO. Da r - aufhin nderte die Klgerin ihre Plne in der Weise ab, daß dem Immission s - schutz Rechnung getragen wurde. Die Bauarbeiten waren lnger als ein Jahr unterbrochen. Sie wurden von der Klgerin, nachdem der Nachbar mit einem weiteren Rechtsmittel erfolglos geblieben war, im November 1996 wieder au f - genommen. Das Gebude wurde im Jahre 1997 fertiggestellt. Die Klgerin verlangt von dem Beklagten Ersatz des Schadens, der d a - durch entstanden sein soll, daß sie auf die Rechtmßigkeit der Teilbaugene h - migung vom 10. Mrz 1995 und der Baugenehmigung vom 23. M ai 1995 ve r - - 4 - traut habe. Sie macht geltend, der Beklagte habe die Genehmigungen bei ric h - tiger Anwendung des § 6 BauO NW und des § 15 BauNVO nicht erteilen d r - fen. Dadurch, daû sie im Vertrauen auf die Rechtmûigkeit der Genehmigu n - gen mit den Bauarbeiten begonnen habe, seien Mehrkosten bei der Umpl a - nung des Gesamtvorhabens, nutzlose Zinsaufwendungen, Kostenerhhungen und Gewinnausfall entstanden. Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung bestritten. Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung von 4.542.706,20 DM nebst Zinsen sowie auf die Feststellung, daû der Beklagte zum Ersatz des weiteren der Klgerin entstandenen Schadens verpflichtet sei, gerichtete Klage abg e - wiesen. Mit der Revision verfolgt die Klgerin ihre Ansprche weiter. Entscheidungsgrnde Die Revision fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurc k - verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daû das Vorhaben der Klgerin in seiner ursprnglich geplanten Form aus zwei Grnden nicht htte genehmigt werden drfen, nmlich wegen der Nichtei n - - 5 - haltung der Abstandsflchen gemû § 6 BauO NW und wegen der Unverei n - barkeit mit dem Rcksichtnahmegebot des § 15 BauNVO (Andienung). Dieser zutreffende Ausgangspunkt des Berufungsurteils wird auch im Revision s - rechtszug von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Ebenso ist in der Rech t - sprechung des Senats seit langem anerkannt, daû die Amtspflicht, eine so l - chermaûen rechtswidrige Baugenehmigung nicht zu erteilen, der Bauaufsicht s - behrde auch und gerade gegenber dem antragstellenden Bauherrn selbst obliegt und daû die dennoch erteilte Baugenehmigung ihm gegenber zugleich eine rechts widrige ordnungsbehrdliche Maûnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW sein kann (Senatsurteile BGHZ 60, 112; 109, 380, 393; 122, 317; 144, 394; Senatsurteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 = WM 2001, 1727 = DVBl. 2001, 1435 = BauR 2001, 1566). 2. Beide Vorinstanzen lassen jedo ch sowohl den Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) als auch den Entschdigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW daran scheitern, daû die - objektiv rechtswidr i - ge - Baugenehmigung nicht geeignet gewesen sei, bei der Klgerin einen schutzwrdigen Vertrauenstatbestand zu begrnden. Die Vorinstanzen berufen sich dabei auf die Senatsrechtsprechung, insbesondere das "Mlheim-Krlich"- Urteil (BGHZ 134, 268), wo der Senat ausgesprochen hat: Als Gesichtspunkte, die der Annahme haftungsrechtlich schutzwrdigen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) begnstigenden Verwaltungsakt - in bereits den Tatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschlieûender Weise - entgegenstehen k n - nen, kommen nicht nur objektive Umstnde, sondern auch subjektive Kenntni s - se und sich aufdrngende Erkenntnismglichkeiten des Empfngers in B e - tracht. Derartige besondere Umstnde sieht das Berufungsgericht hinsichtlich des bei der Rechtswidrigkeit der hier zu beurteilenden Baugenehmigungen im - 6 - Vordergrund stehenden Verstoûes gegen § 15 Abs. 1 BauNVO 1990 darin, daû die Klgerin ber die grûere Sachnhe und Sachkompetenz verfgt h a - be, um die immissions- und nachbarschutzrechtlichen Probleme der geplanten Andienung, einschlieûlich der Strungen, die von der Mllsammelstelle zu e r - warten waren, bewltigen zu knnen. Daraus zieht das Berufungsgericht die Folgerung, dieser Wissensvorsprung der Klgerin gebiete es, ihr auch die volle Eigenverantwortung fr die Prfung der immissionsschutzrechtlichen Aspekte ihres Bauvorhabens im Rahmen des § 15 BauNVO zuzuweisen. 3. Diese Betrachtungsweise beruht auf einem Miûverstndnis der Senat s - rechtsprechung. a) Allerdings ist es nicht erst eine Frage des mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB, sondern bereits eine solche der objektiven Reic h - weite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht oder die Ordnung s - behrdenhaftung gewhrten Vermgensschutzes, ob die in Rede stehende begnstigende Maûnahme (etwa: Auskunft, Verwaltungsakt) ihrer Art nach berhaupt geeignet ist, eine "Verlûlichkeitsgrundlage" fr auf sie gesttzte Aufwendungen, Investitionen und dergleichen zu bilden. So begrndet die im Rahmen eines frmlichen Bauvoranfrageverfahrens abgegebene mndliche Erklrung eines Sachbearbeiters, der zustndige Beamte des Bauamtes werde den beantragten Vorbescheid erlassen, kein schutzwrdiges Vertrauen dahin, daû der Vorbescheid entsprechend erlassen werde (Senatsurteil BGHZ 117, 83, 85, 90 f; in Abgrenzung dazu vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 28/93 = NJW 1994, 2087, wo die betreffende Auskunft an die Stelle eines a n - dernfalls ergangenen Bauvorbescheids getreten war und wo deshalb eine Haf- tung fr mglich gehalten wurde). Ebenso begrndet eine Baugenehmigung, - 7 - die sich wegen spterer Aufdeckung des im Baugrundstck verborgenen G e - fahrenpotentials ("Altlasten") als rechtswidrige Maûnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW erweist, keine Ersatzansprche nach jenem Gesetz, wenn die Baugenehmigungsbehrde trotz sorgfltiger und gewissenhafter Prfung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung die fr Leben und G e - sundheit knftiger Bewohner drohende Gefahr nicht erkennen konnte. Denn derartige Gefahrenpotentiale, die sich aus dem Eigentum selbst ergeben, fallen grundstzlich in den Risikobereich des Eigentmers oder Bauherrn. Waren sie der Bauaufsichtsbehrde bei Einhaltung eines objektiven Sorgfaltsmaûstabs nicht erkennbar, so kann eine Entschdigungspflicht nicht allein daraus he r - geleitet werden, daû der gewnschte Erfolg nicht eingetreten ist. Hinsichtlich dieses "Restrisikos" wird ein schutzwrdiges Vertrauen in den Bestand der Baugenehmigung nicht geschaffen (Senatsurteil BGHZ 123, 191, 199 f). Su b - jektive Kenntnisse und sich aufdrngende Erkenntnismglichkeiten des Em p - fngers im Sinne des vorstehend wiedergegebenen Leitsatzes aus dem "M l - heim-Kr lich"-Urteil, die eine Vertrauensgrundlage bereits tatbestandsmûig ausschlieûen, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn der betreffende Verwaltungsakt mit Mngeln behaftet ist, die seine entschdigungslose Rc k - nahme rechtfertigen (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG): wenn der Betroff e - ne den Verwaltungsakt durch arglistige Tuschung, Drohung, Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder u n - vollstndig waren oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlssigkeit nicht kannte (BGHZ 134, 268, 284; vgl. in diesem Zusammenhang auch Senatsurteil BGHZ 117, 363, 372 f). b) Mit solchen Fallgestaltungen ist die vorliegende indessen nicht ve r - gleichbar. Die vom Berufungsgericht aufgezeigten Gesichtspunkte, insbeso n - - 8 - dere der mgliche Wissensvorsprung der Klgerin, rechtfertigen es nicht, ihr als antragstellender Bauherrin das volle Risiko einer Fehlbeurteilung der A n - forderungen des § 15 BauNVO aufzubrden und die Bauaufsichtsbehrde i n - soweit von jeglicher Verantwortung zu entlasten. § 15 BauNVO ist eine zentrale Bestimmung des Bauplanungsrechts. Die sachgemûe Handhabung dieser Vorschrift fllt daher in erster Linie in den Verantwortungsbereich der Bauau f - sichtsbehrde. Die Baugenehmigung ist das Ergebnis eines Prfungsproze s - ses, der das Ziel hat zu klren, ob das Bauvorhaben den ffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht oder ob dem Vorhaben ffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen (Senatsurteil BGHZ 123, 191, 198). Die Sonderbetrachtung, die der Senat hinsichtlich derjenigen Gefahren fr geboten erachtet hat, die sich aus dem Baugrundstck des Genehmigungsempfngers selbst ergeben, kann auf die durch § 15 BauNVO geschtzten Belange nicht unbesehen be r - tragen werden. Denn im vorliegenden Fall steht - anders als in BGHZ 123, 191, 199 - eben doch die Kenntnis ffentlich-rechtlicher Vorschriften und deren ric h - tige Anwendung im Vordergrund, wie auch und gerade die im Eilverfahren e r - gangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen belegen. Die Frage, ob auf seiten der Klgerin eine die entschdigungslose Rcknahme der Baug e - nehmigung rechtfertigende grobe Fahrlssigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG vorgelegen hat, hat das Berufungsgericht im Erg ebnis o f - fengelassen. Daher ist nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugru n - de zu legenden Klagevorbringen das schutzwrdige Vertrauen, das die Baug e - nehmigung bestimmungsgemû bei der Klgerin begrndet hat, hier jedenfalls nicht so weit eingeschrnkt, daû ein Totalverlust des Amtshaftungs- oder En t - schdigungsanspruchs bereits auf der Tatbestandsebene stattfinden mûte. Eine sachgerechte Lsung besteht vielmehr in einer Abwgung nach § 254 BGB. - 9 - c) Dies bedeutet, daû das "Rechtsanwendungsrisiko", d. h. die or d - nungsgemûe Handhabung der einschlgigen ffentlich-rechtlichen Vorschri f - ten, nicht bereits dadurch in vollem Umfang von der Behrde auf den antra g - stellenden Brger selbst verlagert wird, daû dieser im Vergleich zu ihr ber die besseren Erkenntnisquellen und die grûere Erfahrung verfgt. Dies deckt sich mit den Grundstzen, die in der Rechtsprechung des Senats fr die Flle einer Drittanfechtung entwickelt worden sind: Wenn und soweit eine Genehmigung geeignet ist, schutzwrdiges Vertrauen des Adressaten in ihren Bestand zu begrnden, so kommt diese Vertrauensgrundlage im Falle der Anfechtung des Bescheids durch Dritte jedenfalls dann nicht ohne weiteres vllig in Wegfall (vorbehaltlich einer Risikoberwlzung auf den Genehmigungsinhaber nach § 254 BGB), wenn und solange der Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist. Aus § 50 VwVfG, der in Fllen, in denen bereits ein Rechtsbehelfsverfahren anh n - gig ist, den Widerruf oder die Rcknahme eines begnstigenden Verwaltung s - akts erleichtert, kann nicht der generelle Schluû gezogen werden, daû mit der Anfechtung das in den Bestand des Verwaltungsakts gesetzte Vertrauen nu n - mehr auch haftungsrechtlich in vollem Umfang seine Schutzwrdigkeit verliert und daher nachfolgende Investitionen sich von vornherein nicht mehr im Schutzbereich der Amtspflicht halten. Allerdings wird ab dem Vorliegen von Drittanfechtungen grundstzlich eine grûere Eigenverantwortung des Ba u - herrn unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB anzunehmen sein. Ist zulss i - gerweise Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben, verbunden mit dem A n - trag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, so hat der Bauherr die Mglichkeit der Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung jedenfalls dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn Anfechtungsgrnde vorgebracht werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist. - 10 - Setzt er in einer solchen Situation sein Vorhaben entsprechend der Genehm i - gung fort, ohne die Entscheidung des Gerichts der Hauptsache ber die Wi e - derherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das in der Drittanfechtung liegende Risiko bewuût auf sich (Senatsurteil vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 = WM 1997, 375, 393; insoweit in BGHZ 134, 268 nicht abgedruckt; Senatsurteil vom 21. Juni 2001 aaO; zum Mitverschulden eines Bauherrn, der sofort die erteilte Baugenehmigung ausnutzt, die spter auf Widerspruch von Nachbarn aufgehoben wird, vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73 = NJW 1975, 1968; zur bewuûten Risikobernahme durch vorzeitigen Baubeginn s. ferner Senatsbeschluû vom 28. Juni 1984 - III ZR 182/83 = NJW 1985, 265 und Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - III ZR 80/83 = NJW 1985, 1692). 4. Das Bauvorhaben der Klgerin hatte in seiner ursprnglichen Gestalt auûer gegen § 15 BauNVO auch noch gegen § 6 BauO NW verstoûen, indem es die dort geforderten Abstandsflchen nicht eingehalten hatte. Soweit die der Klgerin erteilten Baugenehmigungen auch insoweit rechtswidrig gewesen w a - ren, hat die Klgerin indessen einen hierdurch verursachten Schaden nicht substantiiert dargelegt. Dies hat das Berufungsgericht eingehend und zutre f - fend ausgefhrt; auch die Revision vermag insoweit den Eintritt eines konkr e - ten Schadens nicht aufzuzeigen. 5. Obwohl das Berufungsurteil somit hinsichtlich dieses letzteren Punktes keinen Rechtsfehler erkennen lût, kann es insgesamt keinen Bestand haben. - 11 - Die Zurckverweisung gibt dem Tatrichter Gelegenheit, die erforderliche weit e - re Sachverhaltsaufklrung und gegebenenfalls die Abwgung der beiderseit i - gen Mitverantwortungsbeitrge vorzunehmen. Rinne Wurm Kapsa Drr Galke
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