BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 63/01 Verkündet am: 24. Januar 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Januar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin befaßt sich mit der V erwertung kommunaler Klärschlämme auf landwirtschaftlichen Flächen. Der Beklagte ist gesamtvertretungsberec h - tigter Geschäftsführer der GB-B. P.- und B. GmbH (im folgenden: GB-GmbH), die gegen Provision Flächen zum Aufbringen von Klärschlamm vermittelt. Der Beklagte strebte an, sich selbständig zu machen. - 3 - Im Jahre 1997 schloß die Klgerin entweder mit der GB-GmbH oder mit dem Beklagten einen Vertrag ber die Akquirierung landwirtschaftlicher Fl - chen fr die Aufbringung von Klrschlamm. Im selben Jahr erhielt sie von den Stdten Sch. und G. Auftrge zur Verwertung größerer Mengen von Kl r - schlamm. Diesen Verpflichtungen konnte sie nur unter Mehraufwendungen nachkommen, weil landwirtschaftliche Flchen nicht in dem geplanten Umfang zur Verfgung standen. Sie nimmt deswegen den Beklagten, der in die Kalk u - lation der von der Klgerin abgegebenen Angebote eingebunden war und von dem sie behauptet hat, er habe ihr die Beschaffung der notwendigen Flchen und Zwischenlager zugesichert und sei dabei auf eigene Rechnung ttig g e - worden, auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 135.248,69 DM stattgeg e - ben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und auf die Widerklage die Klgerin verurteilt, an den Beklagten wegen einer unstreitigen Gegenforderung aus einem anderen Geschft 7.165,07 DM zu zahlen sowie ihm die zur Abwe n - dung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil geleisteten 145.979,65 DM zu erstatten. Hiergegen richtet sich die von der Klgerin ei n - gelegte Revision. Entscheidungsgrnde Die Revision ist begrndet. Sie fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 4 - I. Das Berufungsgericht lût offen, ob das Vertragsverhltnis mit dem B e - klagten selbst oder mit der von ihm vertretenen GB-GmbH zustande gekommen ist. Zugunsten der Klgerin ist deswegen fr die Revisionsinstanz davon au s - zugehen, daû sich der Beklagte der Klgerin persnlich zur Leistung ve r - pflichtet hat. Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Meinung handelt es sich dabei nicht um eine reine Rechtsfrage; es geht vielmehr an e r - ster Stelle um die ungeklrten tatschlichen Umstnde, nach denen es sich entscheidet, ob der Beklagte seine Erklrungen im eigenen oder im fremden Namen abgegeben hat. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klgerin fr eine e r - folgsbezogene Vertragspflicht des Beklagten, der Klgerin eine bestimmte A b - nahmekapazitt zur Verfgung zu stellen (Maklerwerkvertrag oder Garanti e - vertrag), nicht gengend dargelegt. Das Berufungsgericht verneint deshalb e i - nen Anspruch der Klgerin auf Schadensersatz wegen Nichterfllung gemû § 326 BGB (a.F.). Das hlt den Angriffen der Revision stand. 1. Zu Unrecht rgt die Revision, das Berufungsurteil lasse nicht erkennen, ob die Vorinstanz eine unzulssige Beweislastentscheidung getroffen oder das Vertragsverhltnis im Wege der Auslegung als einen das Klagebegehren nicht sttzenden (blichen) Nachweismaklervertrag gewrdigt hat. Da das Ber u - - 5 - fungsgericht zur Beweisfrage auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 197/89 - NJW-RR 1991, 627 (628) Bezug nimmt und insbesondere die in diesem Urteil angesprochenen "allgemeinen Bewei s - lastgrundstze" ausdrcklich hervorhebt, spricht alles dafr, daû es auch den dort behandelten Unterschied zwischen einem Beweis des Erklrungstatb e - stands und der sich daran anschlieûenden Wrdigung des als Grundlage fr die Auslegung von den Parteien beigebrachten Tatsachenmaterials vor Augen hatte. Seine Ausfhrungen sind daher so zu verstehen, daû die Klgerin es schon an einer hinreichenden Darlegung von Umstnden habe fehlen lassen, aus denen auf ein Angebot zum Abschluû eines Maklerwerkvertrags oder G a - rantievertrags zu schlieûen wre. Das ist frei von Rechtsfehlern. 2. Die Auslegung eines Individualvertrags durch den Tatrichter ist von der Revisionsinstanz nur beschrnkt berprfbar. Die revisionsgerichtliche Ko n - trolle beschrnkt sich nach stndiger Rechtsprechung darauf, ob dem Tatric h - ter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere seine Wrdigung g e - setzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsstze verletzt, oder ob sie auf Verfa h - rensfehlern beruht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98 - NJW 2001, 360, 362, insoweit in BGHZ 145, 187 nicht abg e - druckt). Derartige Mngel zeigt die Revision nicht auf. Zunchst ist nicht zu beanstanden, daû es das Berufungsgericht als I n - diz gegen die Vereinbarung einer - auûergewhnlichen - erfolgsbezog enen Verpflichtung des Beklagten wertet, daû die Parteien ber einen dann so g e - wichtigen Punkt wie die Folgen einer Nicht- oder Schlechterfllung nicht g e - sprochen haben, mag eine solche Absprache auch wegen des sonst eingre i - - 6 - fenden dispositiven Rechts nicht zwingend erforderlich gewesen sein. Eine hnliche Indizwirkung durfte das Berufungsgericht vor dem Hintergrund frh e - rer gleichgearteter Vertragsbeziehungen zwischen der Klgerin und der GB- GmbH ferner den Bekundungen der Zeugin G. beimessen, fr sie - als weitere Geschftsfhrerin der GB-GmbH - wren nur zwei Vertragsgestaltungen den k - bar gewesen: Entweder htte sich die GmbH verpflichtet, eine bestimmte Me n - ge von Klrschlamm selbst abzunehmen, oder sie htte die Flchen wie in fr - heren Fllen ohne Gewhr nur vermittelt. Dem weiteren Argument des Ber u - fungsgerichts gegen die Vereinbarung eines Maklerwerkvertrags, der Beklagte habe noch keine verbindliche Zusage ber die Abnahmebereitschaft der Lan d - wirte treffen knnen, solange der Vertragsschluû ausschlieûlich vom Willen der Klgerin abhngig gewesen sei, liegt eine nachvollziehbare, wenn nicht nah e - liegende Risikoabwgung zugrunde. Es mag sein, wie die Revision meint, daû der Beklagte und die GB-GmbH ber einen Stamm prinzipiell abnahmebereiter Landwirte wie die K./A. GbR verfgten, fr die Schlammlieferungen vorteilhaft waren und die darum nicht notwendig von seiten des Beklagten oder der GmbH auf die Abnahme bestimmter Mengen festgelegt werden muûten. Gleichwohl wre der Beklagte ein erhebliches Risiko eingegangen, htte er ohne vertrag- liche Bindung ausschlieûlich auf solche gleichgerichteten Interessen vertraut. Insgesamt erscheinen die vom Berufungsgericht - hier wie auch an anderer Stelle, etwa im Zusammenhang mit der Entlohnung des Beklagten nur fr die von der Klgerin tatschlich in Anspruch genommenen Flchen - herausg e - stellten Erwgungen zu einer unausgewogenen Risikoverteilung zwischen den Parteien bei Annahme eines Maklerwerkvertrags auch unter dem Gesicht s - punkt beiderseits interessengerechter Auslegung zumindest vertretbar und sind von der Revision darum hinzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn man auf der anderen Seite bercksichtigt, daû die Klgerin ihrerseits ein erhebliches Inte r - - 7 - esse an der Verfgbarkeit der in ihre Vertragskalkulation einbezogenen Fl - chen hatte. III. Die Revision hat jedoch mit der weiteren Rge Erfolg, wegen der von Klgerseite behaupteten unzutreffenden Zusicherungen des Beklagten ber die Verfgbarkeit geeigneter Lagersttten komme auûerdem ein - vom Ber u - fungsgericht nicht geprfter - Schadensersatzanspruch aus der Verletzung vo r - vertraglicher oder vertraglicher Nebenpflichten in Betracht. Hierauf hat sich die Klgerin in den Vorinstanzen allerdings nicht ausdrcklich berufen. Ein solcher Ersatzanspruch ist auch nicht auf das positive Interesse wie der mit der Klage primr geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Nichterfllungsschadens, sondern ausschlieûlich auf den Ausgleich des Vertrauensschadens gerichtet. Gleichwohl beruht er auf demselben Lebenssachverhalt und ist darum entg e - gen der Ansicht der Revisionserwiderung vom Streitgegenstand der Zahlung s - klage umfaût. Aus demselben Grunde liegt darin, daû erstmals die Revision eine solche Anspruchsgrundlage ausdrcklich anfhrt, auch keine in der Rev i - sionsinstanz grundstzlich unzulssige Klagenderung. Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des S e - nats, hat der Makler den Auftraggeber ber alle ihm bekannten Umstnde au f - zuklren, die fr dessen Entschlieûung von Bedeutung sein knnen. Umg e - kehrt darf er dem Auftraggeber keine Informationen erteilen, fr die es an einer hinreichenden Grundlage fehlt. Die Erklrungen des Maklers mssen insg e - samt so beschaffen sein, daû sie seinem Kunden keine unzutreffenden Vo r - - 8 - stellungen vermitteln (Senatsurteil vom 28. September 2000 - III ZR 43/99 - NJW 2000, 3642 m.w.N.). Mit diesen Grundstzen wre es unvereinbar, wenn der Beklagte der Klgerin, wie sie behauptet hat und vom Berufungsgericht nur unter dem Gesichtspunkt einer Garantiezusage gewrdigt worden ist, bewuût wahrheitswidrig oder jedenfalls leichtfertig (ins Blaue hinein) vorgespiegelt htte, er verfge ber die zur Verwertung des zu bernehmenden Kl r - schlamms erforderlichen Flchen und Zwischenlager oder knne diese zumi n - dest beschaffen. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prfen haben, ob diese Darste l - lung zutrifft und gegebenenfalls - neben der bisher nur unterstellten Passivleg i - timation des Beklagten -, inwieweit sich die einzelnen geltend gemachten Scha denspositionen auch dem negativen Interesse zuordnen las sen. Rinne Wurm Kapsa Drr Galke
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