BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 63/02 vom31. Oktober 2002in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch denVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant,Dr. Büscher und Dr. Schaffertbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom28. Februar 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache wedergrundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung desRevisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näherenBegründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.Der Antrag des Klägers, ihm für "das Verfahren zur Bewilligung vonProzeßkostenhilfe" im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerdeunter Beiordnung seines zweitinstanzlichen ProzeßbevollmächtigtenProzeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Ein solches Vorgehensieht die Prozeßordnung nicht vor.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).UllmannStarckPokrantBüscherSchaffert
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