BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 63/02Verkündet am: 6. Oktober 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB §§ 157 D, 242 Bb, 705Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Immobilie alsAltersruhesitz gemeinsam erworben und gleichzeitig das Recht, die Aufhebungder Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer ausgeschlossen, ist ihnen bei einemScheitern der Lebensgemeinschaft der Einwand des Fortfalls der Geschäfts-grundlage entzogen.BGH, Urteil vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 -OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 6. Oktober 2003 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer,Dr. Graf, Dr. Gehrlein und Dr. Strohnfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom23. Januar 2002 und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landge-richts Wiesbaden vom 22. August 2000 aufgehoben.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin und der 16 Jahre ältere Beklagte lebten in eheähnlicher Le-bensgemeinschaft und erwarben im Dezember 1993 zur Schaffung eines ge-meinsamen Altersruhesitzes das von ihnen zu gleichen Teilen finanzierteHausgrundstück H.straße 7 in W. zu Miteigentumsanteilen vonje 1/2. Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag übertrug der Beklagte 2/3 sei-nes Miteigentumsanteils auf die Klägerin, der seither insgesamt 5/6 Miteigen- - 3 -tumsanteile an dem Hausgrundstück zustehen. Im Gegenzug vereinbarten dieParteien im notariellen "Schenkungsvertrag", daß dem Beklagten im Umfangdes ihm verbleibenden und der von ihm übertragenen Miteigentumsanteile einMitbenutzungsrecht (Wohnrecht) gemäß § 1090 BGB zustehen sollte, welchesin der Folge auch im Grundbuch eingetragen wurde. Weiterhin schlossen dieParteien das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Daueraus, was gleichfalls ins Grundbuch eingetragen wurde. Schließlich wurde demBeklagten u.a. für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft oder desVorversterbens der Klägerin das Recht zum Rücktritt und auf Rückauflassungdes ihr übertragenen Miteigentumsanteils eingeräumt und gleichzeitig zurSicherung dieses bedingten Anspruchs eine Auflassungsvormerkung für denBeklagten ins Grundbuch eingetragen (§ 5 der notariellen Vereinbarung).Im Jahr 1998 zog die Klägerin aus dem bis dahin gemeinsam bewohntenAnwesen aus; seitdem ist die Lebensgemeinschaft der Parteien beendet.Die Klägerin ist der Auffassung, im notariellen Vertrag seien die Rechts-folgen für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft unvollständig ge-regelt, weil nur dem Beklagten ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden sei. Nichtsei daran gedacht worden, daß der Beklagte durch Eintragung von Dienstbar-keiten und Rechten eine Rechtsposition erlangt habe, die es ihr - der Klägerin -unmöglich mache, Nutzen aus ihrem Miteigentumsanteil zu ziehen oder diesenzu verwerten. Sie ist der Ansicht, daß die sich daraus ergebende Regelungs-lücke unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dahinge-hend zu schließen sei, daß sie gegen Rückübertragung des ihr übertragenenMiteigentumsanteils an den Beklagten Löschung der im Grundbuch eingetrage-nen Rechte, auch soweit sie selbst nicht von ihnen begünstigt sei (§ 7 Nr. 4aaO: Ausschluß der Aufhebung der Gemeinschaft), beanspruchen könne. - 4 -Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Ab-gabe von Löschungsbewilligungen verurteilt, allerdings ohne dies von derRückübertragung des der Klägerin übertragenen Miteigentumsanteils abhängigzu machen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts nur insoweitabgeändert, daß die Verurteilung von der Rückübertragung des der Klägerinübertragenen Miteigentumsanteils abhängig gemacht wird, im übrigen aber dieBerufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-abweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.I. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, für dengemeinsamen Erwerb des Anwesens wie auch die als "Schenkungsvertrag"bezeichnete Vereinbarung sei das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft derParteien Geschäftsgrundlage. Diese sei mit der Beendigung der Lebensge-meinschaft entfallen, so daß der Vertragsinhalt der Schenkungsvereinbarungeiner Anpassung dahingehend bedürfe, daß auch die Klägerin eine Rückab-wicklung des Schenkungsvertrages sowie aller im Zuge der Schenkung bewil-ligten grundbuchlich gewahrten Belastungen beanspruchen könne.Dies greift die Revision mit Erfolg an.II. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichenBeziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft be-treffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht - 5 -nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsge-meinschaft besteht (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91,BGHR BGB § 705 - Lebensgemeinschaft 1; Sen.Urt. v. 8. Juli 1996- II ZR 340/95, NJW 1996, 2727). Wenn die Partner nicht etwas Besonderesunter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirt-schaftliche Leistungen nicht ausgeglichen (vgl. BGHZ 77, 55, 59).1. Diese Grundsätze stehen der Annahme entgegen, das Scheitern dernichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für bishererbrachte Leistungen entfallen (Sen.Urt. v. 25. September 1997 - II ZR 269/96,ZIP 1997, 1962, 1963). Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtspre-chung die bei Abschluß eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teilerkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen dereinen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von demVorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern derGeschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGHZ 121, 378,391; Sen.Urt. v. 25. September 1997 - II ZR 269/96 aaO). Nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts haben die Parteien mit dem Erwerb des Eigen-tums die Vorstellung verfolgt, das Anwesen als Altersruhesitz zu erwerben. Er-sichtlich diesem Zweck diente die beiderseitige Vereinbarung, das Recht, dieAufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer auszuschließen. Wendiese Klausel bei Scheitern der Lebensgemeinschaft schützen würde, weil er inder Folge im gemeinsamen Haus verbleiben wollte, war bei Abschluß der Ver-einbarung nicht absehbar. Wenn aber beide Parteien ein solches vertraglichesRisiko eingegangen sind, ist ihnen später der Einwand des Fortfalls der Ge-schäftsgrundlage entzogen (BGHZ 74, 370, 373). - 6 -2. Demgegenüber macht die Klägerin vergeblich geltend, von einer der-artigen Risikoübernahme könne nicht ausgegangen werden, weil andernfallsauch ihr ein Rücktrittsrecht, nämlich von der die Aufhebung der Gemeinschaftausschließenden Klausel, hätte eingeräumt werden müssen. Aus § 5 des nota-riellen Vertrages, den der Senat selbst auslegen kann, weil weitere tatsächlicheFeststellungen nicht in Betracht kommen, ergibt sich zweifelsfrei, daß die Par-teien den Fall einer auch ohne den Tod eines der Beteiligten beendeten nichte-helichen Lebensgemeinschaft bedacht haben. Ihre Regelung, für diesen Fallallein dem Beklagten ein Rücktrittsrecht von der Übertragung der Miteigen-tumsanteile einzuräumen, ist schon angesichts des Altersunterschieds derParteien und ihres Ziels, dem Beklagten einen Wechsel des Altersruhesitzes zuersparen, interessengerecht. Zumal unter Berücksichtigung des Umstandes,daß die Parteien notariell beraten waren, kann von einer lückenhaften Regelungnicht ausgegangen werden.Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der Beklagte selbst bei einemvon ihm erklärten Rücktritt nicht besser, weil dadurch nur der ursprüngliche Zu-stand beim Erwerb des Grundstücks - hälftiges Miteigentum - wiederhergestelltwürde. Auch der Beklagte kann dann nicht die Aufhebung der Gemeinschaftgegenüber der Klägerin durchsetzen. Daß angesichts des Zerwürfnisses derParteien die Klägerin das Miteigentum nicht mehr gemeinsam nutzen will undkann, beruht auf der von ihnen selbst geschaffenen (Mit-)Eigentumslage undder Raumsituation des Anwesens. - 7 -III. Weitere Feststellungen kommen nicht in Betracht, so daß auf die Re-vision des Beklagten die Klage abzuweisen war.GoetteKraemerGrafGehrleinStrohn
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