BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 63/04 Verk374ndet am: 15. Februar 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Parf374mtester MarkenG 247 24 Abs. 1 und Abs. 2 a) 334berl344sst der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im Europ344ischen Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken durch be-liebige Dritte (hier: Duftw344sser, die zu Testzwecken vom allgemeinen Publi-kum in den Ladenlokalen der Abnehmer des Markeninhabers verbraucht werden sollen), sind die Markenrechte nach 247 24 Abs. 1 MarkenG ersch366pft. b) In dem Verkauf einer vom Markeninhaber als unverk344uflich bezeichneten Ware liegt keine Ver344nderung der Ware i.S. von 247 24 Abs. 2 MarkenG. BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 63/04 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 21. April 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin stellt hochwertige Parf374mprodukte her und vertreibt diese unter den Marken L. , N. , C. , S. , J. , D. , V. und Lo. . Der Vertrieb erfolgt 374ber ein selektives Vertriebssystem. Grundlage der vertraglichen Zusammenarbeit mit den als De-posit344ren bezeichneten Abnehmern ist ein einheitlicher Mustervertriebsvertrag der Kl344gerin. Zur Verkaufsunterst374tzung 374berl344sst die Kl344gerin ihren Deposit344-ren auch Parf374mtester. Dabei handelt es sich um Originalwaren, die 374ber eine gegen374ber den zum Verkauf bestimmten Produkten einfachere Ausstattung 1 - 3 - verf374gen (Transportschutz aus Pappe statt Flakondeckel, einfach-wei337e Um-verpackung) und die mit Hinweisen auf die Unverk344uflichkeit des Produkts ver-sehen sind. Hierzu hei337t es in dem Mustervertriebsvertrag mit den Deposit344ren: Verkaufsunterst374tzung durch L. . 5.1. L. wird den Deposit344r in einem wirtschaftlich vertretbaren Umfang bei seinen Bem374hungen f374r den Verkauf der Produkte viel-seitig unterst374tzen. Einzelheiten werden von Fall zu Fall zwischen den Parteien vereinbart. 5.2. In diesem Zusammenhang kann L. dem Deposit344r auch Dekorations- sowie anderes Werbematerial unentgeltlich zur Verf374-gung stellen. Dieses Material bleibt, soweit es nicht dazu bestimmt ist, an Verbraucher weitergegeben zu werden, Eigentum von L. und ist auf dessen Anforderung zur374ckzugeben. Die Beklagten betreiben unter dem Domainnamen eine In-ternet-Plattform, die ihren Nutzern in der Form eines Online-Marktplatzes die M366glichkeit bietet, Waren in eigener Verantwortung anderen Nutzern zum Kauf anzubieten. Auf der Internet-Plattform werden seit einiger Zeit von der Kl344gerin hergestellte und mit den streitgegenst344ndlichen Marken versehene Parf374mtes-ter Endverbrauchern zum Kauf angeboten. 2 Die Kl344gerin sieht in dem Angebot der Parf374mtester eine Markenverlet-zung, f374r die die Beklagten nach Ansicht der Kl344gerin als Betreiber der Internet-Plattform haften. Sie hat geltend gemacht, Inhaber der Marken L. und J. zu sein und im Hinblick auf die 374brigen angef374hrten Marken von deren Inhabern erm344chtigt zu sein, Verletzungshandlungen Dritter im eigenen Namen zu verfolgen. Sie ist der Ansicht, die Markenrechte seien mit der 334berlassung der Parf374mtester an die Deposit344re nicht ersch366pft. Die Testprodukte st374nden nach den vertraglichen Vereinbarungen weiterhin in ihrem, der Kl344gerin, Eigen-tum. Sie d374rften von den Deposit344ren zu Marketingzwecken zwar verbraucht, nicht aber weitergegeben oder verkauft werden. 3 - 4 - 4 Die Kl344gerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Ver-kehr unter der Homepage 1. Angebote von Duftw344ssern der Marken L. , N. , J. , S. , D. , C. , V. oder Lo. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die in der Artikel- bezeichnung und/oder der Artikelbeschreibung ausdr374cklich mit dem Wort "Tester" bezeichnet sind; hilfsweise, Angebote von Duftw344ssern der Marken L. , N. , J. , S. , D. , C. , V. oder Lo. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die in der Artikel- bezeichnung und/oder der Artikelbeschreibung ausdr374cklich mit dem Wort "Tester" bezeichnet sind, sofern der Anbieter in den drei Wo-chen vor der Einstellung des Angebots mindestens f374nf weitere An-gebote in der Rubrik "Parf374m" eingestellt hat; weiter hilfsweise, die in den Feldern "Artikelbezeichnung" und "Beschreibung" einge-stellten Inhalte des nachfolgend eingeblendeten Angebots in ihrer Gesamtheit zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: - es folgt die Einblendung eines konkreten Angebots f374r einen D. -Tester in eBay (drei Seiten), wie dies aus dem landgerichtlichen Urteil ersichtlich ist - 2. die Bilddatei aus dem im zweiten Hilfsantrag eingeblendeten Angebot zuk374nftig zu ver366ffentlichen oder zu verbreiten oder ver366ffentlichen oder verbreiten zu lassen. Die Beklagten haben eingewandt, die Markenrechte der Kl344gerin seien ersch366pft. Eine Haftung f374r vermeintliche Markenverletzungen scheide auch deshalb aus, weil sie, die Beklagten, die ihnen abzuverlangenden Kontroll- und Sicherungsma337nahmen ergriffen h344tten, um Markenverletzungen von Nutzern der Internet-Plattform zu verhindern. Sie w374rden den Markeninhabern zur Un-terbindung von Rechtsverletzungen Sicherungssysteme zur Verf374gung stellen. 5 - 5 - 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 355). 7 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Kl344-gerin ihre Klageantr344ge weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegr374ndet angesehen. Hier-zu hat es ausgef374hrt: 8 Der Kl344gerin stehe gegen die Beklagten kein Unterlassungsanspruch nach 247 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu. Die Markenrechte seien gem344337 247 24 Abs. 1 MarkenG ersch366pft. Die Kl344gerin habe die Parf374mtes-ter den in ihr Vertriebssystem eingebundenen Deposit344ren zur Verkaufsunter-st374tzung zur Verf374gung gestellt und damit im Europ344ischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht. Es k366nne zwar davon ausgegangen werden, dass die mit den Marken gekennzeichneten Gef344337e und die Verpackungen der Parf374m-tester nicht dazu bestimmt seien, an Verbraucher weitergegeben zu werden und deshalb nach Nr. 5.2. des Mustervertriebsvertrags Eigentum der Kl344gerin mit jederzeitigem R374ckforderungsrecht geblieben seien. Die Kl344gerin schlie337e durch diese vertragliche Gestaltung den Verlust der rechtlichen Verf374gungs-macht aus. Seien aber vor dem vollst344ndigen Verbrauch der Sache keine Wei-ter374bertragungsakte vorgesehen, komme als Abgrenzungskriterium f374r das In- 9 - 6 - verkehrbringen i.S. von 247 24 Abs. 1 MarkenG nur der Verlust der tats344chlichen Verf374gungsgewalt in Betracht. Dieser gen374ge aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung f374r den Eintritt der Ersch366pfungswirkun-gen. Die Parf374mtester seien zum vollst344ndigen Verbrauch ihres Inhalts durch die Endverbraucher bestimmt und den Deposit344ren zu diesem Zweck 374berlas-sen. Die Anwendbarkeit des 247 24 Abs. 1 MarkenG sei nicht auf den regul344ren Handelsverkehr zum Absatz an Endverbraucher beschr344nkt, sondern beziehe alle F344lle ein, in denen der Markeninhaber die mit der Marke gekennzeichnete Ware dauerhaft in den Verkehr entlasse. Die Abgabe der Parf374mtester an die Deposit344re stelle auch keinen rein internen Vorgang dar, wie er bei einer Liefe-rung zwischen konzernverbundenen Unternehmen angenommen werde. Eine Begrenzung der Ersch366pfungswirkung 374ber den Ausnahmetatbe-stand des 247 24 Abs. 2 MarkenG scheide aus. Berechtigte Gr374nde, aufgrund deren sich die Kl344gerin dem weiteren Vertrieb der Parf374mtester widersetzen k366nne, l344gen nicht vor. Der Zustand der Parf374mtester sei nicht ver344ndert oder verschlechtert worden. Sie seien vielmehr von der Kl344gerin in dieser Form in den Verkehr gebracht worden. Die Kl344gerin selbst habe die einfachere Verpa-ckung gew344hlt. Eine Sch344digung des Markenimages durch den Handel mit den Parf374mtestern k366nne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europ344i-schen Gemeinschaften zu einer Ausnahme von der Ersch366pfungswirkung nur f374hren, wenn eine Rufsch344digung durch die Benutzung der Marke im konkreten Fall erwiesen sei. Hierf374r reiche der Vortrag der Kl344gerin nicht aus. 10 II. Die Revision hat keinen Erfolg. 11 Der Kl344gerin steht gegen die Beklagten kein Unterlassungsanspruch nach 247 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG zu. 12 - 7 - 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Markenrechte der Kl344gerin im Hinblick auf die Parf374mtester nach 247 24 Abs. 1 MarkenG ersch366pft sind. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl344gerin die Parf374mtester i.S. von 247 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr ge-bracht hat, als sie ihren Deposit344ren die Parf374mtester mit der Befugnis 374berge-ben hat, das darin befindliche Parf374m vollst344ndig zu verbrauchen (a.A. OLG D374sseldorf, Urt. v. 19.9.2006 - I-20 U 68/06; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.1.2007 - 6 U 134/06). 13 a) Die Regelung der Ersch366pfung hat den Zweck, die Belange des Mar-kenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3545 = GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 40, 42 = WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb/ Paranova, Boehringer). Dem Markeninhaber steht danach das ausschlie337liche Recht zu, das erste Inverkehrbringen der Markenware in der Gemeinschaft zu kontrollieren (vgl. EuGH, Urt. v. 18.10.2005 - C-405/03, Slg. 2005, I-8735 = GRUR 2006, 146 Tz. 33 = MarkenR 2005, 489 - Class International/Colgate-Palmolive). Dadurch soll dem Markeninhaber die M366glichkeit einger344umt wer-den, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren. Von einem Inver-kehrbringen ist deshalb auszugehen, wenn der Markeninhaber die Verf374gungs-gewalt 374ber die mit der Marke versehenen Waren auf einen Dritten 374bertragen und dadurch den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert hat (EuGH, Urt. v. 30.11.2004 - C-16/03, Slg. 2004, I-11313 = GRUR 2005, 507 Tz. 40 und 42 = MarkenR 2005, 41 - Peak Holding/Axolin-Elinor). Eine 334bertragung der Verf374-gungsgewalt liegt danach nicht nur vor, wenn der Markeninhaber die gekenn-zeichnete Ware an einen Dritten im Europ344ischen Wirtschaftsraum ver344u337ert hat, sondern auch, wenn er sie, wie im Streitfall, Abnehmern innerhalb des Eu-rop344ischen Wirtschaftsraums zum Verbrauch durch beliebige Dritte 374berl344sst. Indem die Kl344gerin den Deposit344ren die Parf374mtester mit der Bestimmung 374ber- 14 - 8 - lassen hat, die Essenz der Ware an Verbraucher weiterzugeben, hat sie das Recht 374ber die mit der Marke versehenen Waren zu verf374gen, auf Dritte 374ber-tragen und durch den dem Verbrauch zu Werbezwecken dienenden Vertrieb den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert. Sie hat sich dadurch der M366g-lichkeit begeben, den weiteren Vertrieb der Markenware innerhalb des Europ344i-schen Wirtschaftsraums zu kontrollieren. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, 344ndert daran weder das selektive Vertriebssystem der Kl344ge-rin noch die Vereinbarung in Ziffer 5.2. des Mustervertriebsvertrags etwas. Dies gilt in gleicher Weise, soweit die Kl344gerin nicht selbst Markeninhaberin ist, son-dern die gekennzeichneten Waren als Lizenznehmerin ihren Abnehmern 374ber-l344sst. b) In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass ein Inver-kehrbringen nicht schon bei unternehmensinternen Warenbewegungen zwi-schen verschiedenen Betrieben des Markeninhabers oder bei einem Warenver-kehr innerhalb eines Konzernverbunds anzunehmen ist, bei dem die Waren einem verbundenen Konzernunternehmen zum Verkauf zur Verf374gung gestellt werden (EuGH GRUR 2005, 507 Tz. 44 - Peak Holding/Axolin-Elinor; BGH, Urt. v. 27.4.2006 - I ZR 162/03, GRUR 2006, 863 Tz. 15 = WRP 2006, 1233 - ex works). Zwischen der Kl344gerin und ihren Deposit344ren liegt jedoch keine Kon-zernverbindung vor und die zwischen ihnen bestehende Vertriebsbindung ist der Leitungsmacht innerhalb eines Konzerns nicht vergleichbar. Die Deposit344re sind von der Kl344gerin unabh344ngige Drittunternehmen, die einander nur im Rah-men vertraglicher Absprachen verpflichtet sind. 15 c) Die Regelung in Nr 5.2. des Mustervertriebsvertrags vermag den Ver-lust der Kontrollm366glichkeit der Kl344gerin 374ber einen weiteren Vertrieb der Mar-kenware mit der 334bergabe der Parf374mtester an die Deposit344re ebensowenig zu verhindern. Dabei ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, welche Bedin- 16 - 9 - gungen die Kl344gerin mit den Deposit344ren vereinbart hat. Entscheidend ist viel-mehr der Verwendungszweck, zu dem sie die Parf374mtester ihren Deposit344ren 374berlassen hat und der den Verbrauch der Duftw344sser durch das Publikum ein-schlie337t. Die Vereinbarung der Zweckbindung zum Verbrauch des Parf374ms bei den Deposit344ren zum Test durch das allgemeine Publikum ist der Vereinbarung r344umlicher Vertriebsbeschr344nkungen vergleichbar. Diese betreffen allein das Verh344ltnis zwischen den Parteien des Vertriebsvertrags und k366nnen den Eintritt der Ersch366pfung nicht ausschlie337en (EuGH GRUR 2005, 507 Tz. 54 f. - Peak Holding/Axolin-Elinor; BGH GRUR 2006, 863 Tz. 16 - ex works). Einem Inver-kehrbringen i.S. des 247 24 Abs. 1 MarkenG steht die Vereinbarung in Nr. 5.2. des Mustervertriebsvertrags selbst dann nicht entgegen, wenn sie dahin aufzu-fassen ist, dass die Kl344gerin das Eigentum an den Parf374mtestern nicht auf ihre Abnehmer 374bertr344gt. Dies erlaubt dem Markeninhaber ebensowenig wie eine schuldrechtliche Vertriebsbeschr344nkung eine Kontrolle der den nicht konzern-angeh366rigen Abnehmern 374berlassenen Markenware. d) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Charakter der nur zum Verbrauch 374berlassenen Produkte sei in einer die Ersch366pfung ausschlie337en-den Weise dadurch ver344ndert worden, dass diese zu ver344u337erlichen Waren gemacht worden seien. Die Ver344u337erung sei ein Akt der Benutzung, deren sich der Markeninhaber in der erstmaligen 334berlassung nur zum Gebrauch noch nicht begeben habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. 17 Mit dem Inverkehrbringen der Markenware tritt die alle Benutzungshand-lungen umfassende Ersch366pfung ein (vgl. zu Art. 7 Abs. 1 MarkenRL: EuGH GRUR 2005, 507 Tz. 53 - Peak Holding/Axolin-Elinor). Ist - wie hier - das Recht aus der Marke ersch366pft, kann der Markeninhaber den weiteren Vertrieb weder steuern noch verbieten (EuGH, Urt. v. 1.7.1999 - C-173/98, Slg. 1999, I-4103 = GRUR Int. 1999, 870 Tz. 20 = WRP 1999, 803 - Sebago; BGH, Urt. v. 18 - 10 - 3.11.2005 - I ZR 29/03, GRUR 2006, 329 = WRP 2006, 470 - Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem; hierzu bereits zum Gesetz zum Schutze der Warenbezeich-nungen: RGZ 50, 229, 231 - K366lnisch Wasser). 19 Vergeblich beruft sich die Revision zur Begr374ndung ihrer gegenteiligen Auffassung auf die Regelung der Ersch366pfung im Urheberrecht. Zwar unterliegt nach 247 17 Abs. 2 UrhG das Vermietrecht nicht der Ersch366pfung durch Ver344u337e-rung von urheberrechtlich gesch374tzten Werken. Dabei handelt es sich aber um eine Sonderregelung, die Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19.11.1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. EG Nr. L 346 v. 27.11.1992, S. 61 = GRUR Int. 1993, 144) umsetzt und der besonderen Situation im Urheberrecht Rechnung tr344gt (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 28.4.1998 - C-200/96, Slg. 1998, I-1953 = GRUR Int. 1998, 596 Tz. 3, 15 ff. - Metronome Music/Music Point Hokamp). Ein auf andere gewerbliche Schutzrechte 374bertragbarer Rechtsgedanke liegt dem nicht zugrunde. Im 334bri-gen 374berl344sst die Kl344gerin die Parf374mtester ihren Deposit344ren nicht allein zum Gebrauch, sondern gerade zum Verbrauch des darin befindlichen und den Wert der Tester ausmachenden Parf374ms. Der auf den Parf374mtestern angebrachte Hinweis auf die Unverk344uflich-keit der Produkte steht der Annahme einer Ersch366pfung i.S. von 247 24 Abs. 1 MarkenG ebenfalls nicht entgegen. Mit diesem Hinweis l344sst sich eine Weiter-ver344u337erung markenrechtlich nicht unterbinden. 20 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Er-sch366pfungswirkung nicht gem344337 247 24 Abs. 2 MarkenG ausgeschlossen ist (a.A. OLG M374nchen, Beschl. v. 17.7.2006 - 6 W 1863/06). Nach dieser Vorschrift tritt die Ersch366pfungswirkung nicht ein, wenn der Markeninhaber sich dem weiteren 21 - 11 - Vertrieb der Markenware aus berechtigten Gr374nden widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Ware nach ihrem Inverkehrbringen ver344ndert oder ver-schlechtert wird. 22 a) Der Inhaber des Markenrechts kann auch nach dem Inverkehrbringen rechtm344337ig gekennzeichneter Ware solche Handlungen verbieten, die die Her-kunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens verletzen (EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 = GRUR 2002, 879 Tz. 30 = WRP 2002, 666 - Boehringer/Swingward u.a.). Eine solche Beeintr344chtigung ist an-zunehmen, wenn die Ver344nderung die Eigenart der Ware ber374hrt (BGHZ 131, 308, 316 - Gef344rbte Jeans; BGH, Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 13/02, GRUR 2005, 160, 161 = WRP 2005, 106 - SIM-Lock I). b) Eine Ver344nderung oder Verschlechterung der Parf374mtester nach dem Inverkehrbringen durch die Kl344gerin ist nicht erfolgt. Die gegen374ber den zum Verkauf bestimmten Produkten einfachere Aufmachung f374r die Testflakons hat die Kl344gerin selbst gew344hlt. 23 Entgegen der Auffassung der Revision liegt in dem Verkauf einer als un-verk344uflich bezeichneten Ware auch keine Ver344nderung der Ware i.S. von 247 24 Abs. 2 MarkenG. Ein entgegen dem anderslautenden Hinweis vorgenommener Verkauf l344sst die Eigenart der Ware unber374hrt und beeintr344chtigt die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke nicht. Dass der Hinweis auf die Unverk344uflich-keit der Parf374mtester entfernt, 374berklebt oder verdeckt wird, was die Revision als naheliegend ansieht, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt. 24 c) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Kl344ge-rin auch nicht aus anderen Gr374nden dem Vertrieb der Parf374mtester widersetzen kann. 25 - 12 - 26 Ein berechtigter Grund i.S. des 247 24 Abs. 2 MarkenG kann allerdings auch dann vorliegen, wenn die Ware selbst unver344ndert bleibt, im konkreten Fall aber die Benutzung der Marke ihren Ruf erheblich sch344digt (zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL: EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - C-337/95, Slg. 1997, I-6013 = GRUR Int. 1998, 140 Tz. 46 und 48 = WRP 1998, 150 - Christian Dior/Evora). Eine derartige Rufsch344digung hat die Kl344gerin, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, jedoch nicht dargelegt. Die Revision r374gt in diesem Zusammenhang nicht, dass tats344chliches Vorbringen der Kl344gerin 374bergangen worden sei. Sie meint lediglich, der Ver-trieb der Parf374mtester habe - vom Berufungsgericht entgegen der Lebenserfah-rung nicht bedachte - psychologische Auswirkungen, die das Image der Marken der Kl344gerin beeintr344chtigten. Die Tester seien f374r wesentliche Gebrauchszwe-cke (Verwendung als Geschenk oder zum Verzieren von Toilettenr344umen oder Badezimmern) nicht geeignet. Die Ver344u337erung der einfach aufgemachten Pro-dukte lege den Schluss nahe, der Markeninhaber habe es n366tig, sogar Parf374m-tester zu verkaufen. Der Kartonverschluss erwecke den Eindruck, der Inhalt sei nicht mehr unangetastet oder habe durch eine l344ngere Lagerung gelitten. Die-ses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Der von der Revision an-genommene Versto337 gegen die Lebenserfahrung liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Kl344gerin selbst zu Werbezwecken eingesetz-ten, als Parf374mtester erkennbaren Produkte die Wertsch344tzung der aufwendiger ausgestatteten und von der Kl344gerin f374r den Vertrieb vorgesehenen Produkte sch344digen k366nnten. 27 3. Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europ344i-schen Gemeinschaften bedarf es nicht, weil keine vern374nftigen Zweifel an der Auslegung des Begriffs des Inverkehrbringens nach Art. 7 Abs. 1 MarkenRL 28 - 13 - bestehen, wenn der Markeninhaber bei der 334berlassung der Ware an Abneh-mer damit einverstanden ist, dass die Essenz der Ware an Verbraucher weiter-gegeben wird (vgl. EuGH, Urt. v. 30.9.2003 - C-224/01, Slg. 2003, I-10239 = NJW 2003, 3539 Tz. 118 - K366bler). 29 III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2003 - 312 O 519/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2004 - 5 U 174/03 -
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