BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 63/06 Verk374ndet am: 18. Dezember 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Motorradreiniger MarkenG 247 14 Abs. 6 a.F.; BGB 247 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2; ZPO 247 551 Abs. 2 a) Hat eine Partei, die sowohl Revision als auch vorsorglich Nichtzulassungs-beschwerde eingelegt hat, mit der Rechtsmittelschrift und weiteren Antr344-gen nur um Verl344ngerung der Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbe-schwerde nachgesucht, so kann die Auslegung der Antr344ge auf Fristverl344n-gerung anhand der Umst344nde des Einzelfalls ergeben, dass damit schl374ssig auch um Verl344ngerung der Frist zur Begr374ndung der Revision nachgesucht worden ist. b) Ein Unternehmer, der im Inland Waren mit der Marke des Markeninhabers in dessen Auftrag versieht, ist nach Eintragung der Marke ohne besonderen Anlass nicht zu fortlaufenden Markenrecherchen 374ber m366gliche L366schungs-verfahren verpflichtet. c) Wird neben einer GmbH auch deren Gesch344ftsf374hrer wegen Markenverlet-zung unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung auf Heraus-gabe in Anspruch genommen, muss der Kl344ger im Prozess darlegen und gegebenenfalls beweisen, was der Gesch344ftsf374hrer in seiner Person i.S. des 247 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB erlangt hat. BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 30. Oktober 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird unter Zur374ckweisung der Revision der Kl344gerin und der Revision der Beklagten zu 1 sowie der Anschlussrevision der Beklagten zu 1 und 2 das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. M344rz 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu 2 verurteilt worden ist, der Kl344gerin Auskunft dar374ber zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen gem344337 Ziffer 1 seit dem 10. Au-gust 1996 bis 9. November 2003 und/oder entsprechende Hand-lungen mit chemischen Produkten zur Reinigung von Leichtmetall-felgen oder Windschutzscheiben unter Benutzung der Kennzeich-nung P 21 S im Zeitraum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 begangen hat, und ferner insoweit aufgehoben, als festge-stellt worden ist, dass der Beklagte zu 2 verpflichtet ist, an die Kl344-gerin herauszugeben, was er auf deren Kosten aus Handlungen gem344337 Ziffer 1 und/oder aus entsprechenden Handlungen mit chemischen Produkten zur Reinigung von Leichtmetallfelgen oder Windschutzscheiben unter Benutzung der Kennzeichnung P 21 S im Zeitraum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 erlangt hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen. - 3 - Von den Gerichtskosten erster Instanz haben die Kl344gerin 34%, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 38%, die Beklagte zu 1 weitere 6% und die Beklagte zu 3 22% zu tragen. Von den au337ergerichtlichen Kosten erster Instanz der Kl344gerin tra-gen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 38%, die Be-klagte zu 1 weitere 6% und die Beklagte zu 3 22%. Die Kl344gerin tr344gt von den au337ergerichtlichen Kosten erster Instanz 10% derje-nigen der Beklagten zu 1, 22% derjenigen des Beklagten zu 2 und 60% derjenigen der Beklagten zu 3. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Kl344-gerin 35%, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 40%, die Beklagte zu 1 weitere 10% und die Beklagte zu 3 15% zu tra-gen. Von den au337ergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Kl344gerin fallen den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern 40%, der Beklagten zu 1 weitere 10% und der Beklagten zu 3 15% zur Last. Die Kl344gerin tr344gt von den au337ergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens 25% derjenigen der Beklagten zu 1, 52% derjenigen des Beklagten zu 2 und 20% derjenigen der Beklagten zu 3. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben die Kl344-gerin 45%, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 22,5%, die Beklagte zu 1 weitere 22,5% und die Beklagte zu 3 10% zu tragen. - 4 - Von den au337ergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens der Kl344gerin tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 21%, die Beklagte zu 1 weitere 21% und die Beklagte zu 3 16% und tr344gt die Kl344gerin 25% derjenigen der Beklagten zu 1 und 75% derjenigen des Beklagten zu 2. Im 334brigen tragen die Parteien ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine in Deutschland ans344ssige GmbH, stellt seit 1976 einen Fl374ssigreiniger f374r Leichtmetallfelgen und seit 1980 einen Reiniger f374r Motorr344-der her. Den Felgenreiniger vertreibt sie im In- und Ausland unter der Bezeich-nung "P 21 S", den Motorradreiniger unter der Bezeichnung "S 100". In den USA erfolgte der Vertrieb der Produkte der Kl344gerin seit 1984 bis zum Ende des Jahres 1991 durch die amerikanische Gesellschaft B. Import Speciali- ties Inc. (im Folgenden: B. Inc.). 1 Die Beklagte zu 1, die ihren Sitz in Deutschland hat, 374bernahm seit Mai 1992 die Belieferung der B. Inc. mit gleichartigen Reinigungsmitteln. Der Beklagte zu 2 ist Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 2 - 5 - versah die von ihr produzierten Reinigungsmittel mit den Bezeichnungen "P 21 S" und "S 100" und 374bergab die versandfertig verpackten Reinigungsmit-tel einem Spediteur zum Export in die USA. 3 Die Kl344gerin ist Inhaberin der mit Priorit344t vom 1. Januar 1995 unter an-derem f374r Rostschutzmittel, insbesondere Felgenschutzmittel und Felgenreini-ger eingetragenen Marke Nr. 2912729 "P 21 S" und der mit derselben Priorit344t f374r Rost- und Korrosionsschutzmittel, insbesondere f374r Motorr344der, und Putz-mittel eingetragenen Marke Nr. 2912728 "S 100". Die B. Inc. meldete ebenfalls in Deutschland die Marken "P 21 S" und "S 100" sowie eine weitere Wort-/Bildmarke "S 100" an, die f374r sie eingetragen wurden. Die Wortmarken "P 21 S" und "S 100" wurden auf Betreiben der Kl344gerin wegen b366sgl344ubiger Markenanmeldung inzwischen rechtskr344ftig gel366scht. Das die Wort-/Bildmarke "S 100" betreffende L366schungsverfahren war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts noch nicht abgeschlossen. Im Anschluss an die rechtskr344ftige L366schung der Wortmarken der B. Inc. forderte die Kl344gerin die Beklagten zu 1 und 2 mit Schreiben vom 7. November 2003 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungser-kl344rung wegen der Verwendung der Marken "S 100" und "P 21 S" auf. 4 Die Kl344gerin hat die Beklagten zu 1 und 2 auf Unterlassung, Auskunftser-teilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genom-men. Die Beklagten zu 1 und 2 haben w344hrend des Rechtsstreits strafbewehrte Unterlassungserkl344rungen bezogen auf die Marke "P 21 S" abgegeben. 5 Die Kl344gerin hat - soweit f374r die Revisionsentscheidung noch von Bedeu-tung - zuletzt beantragt, 6 - 6 - 1. die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, es zu unterlassen, chemische Produkte zur Reinigung von Motorr344dern in Flaschen, Dosen, Tuben oder sonstige Beh344ltnisse abzuf374llen oder abf374llen zu lassen, die mit der Kennzeichnung S 100 versehen sind, und/oder solche Produkte mit Umverpackungen zu versehen, die die Kennzeichnung S 100 aufweisen, und/oder die so gekennzeichneten Produkte in der Bun-desrepublik Deutschland in Verkehr zu bringen; 2. 205 3. die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Kl344gerin Auskunft dar374ber zu erteilen, in welchem Umfang sie Hand-lungen gem344337 Ziffer 1 seit 10. August 1996 und/oder entsprechende Handlungen mit chemischen Produkten zur Reinigung von Leichtme-tallfelgen oder Windschutzscheiben unter Benutzung der Kennzeich-nung P 21 S im Zeitraum vom 10. August 1996 bis 29. M344rz 2004 be-gangen haben, und zwar unter Vorlage einer chronologisch geordne-ten Aufstellung, aus der sich ergeben muss der Lieferzeitpunkt, die Liefermenge, das jeweils gelieferte Produkt, der Empf344nger der Liefe-rung und der Verkaufspreis, sowie die Beklagten zu 1 und 2 weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, in dem vorbezeichneten Umfang Auskunft zu erteilen 374ber den mit diesen Handlungen erzielten Ge-winn, indem dem Umsatz die den Verletzungshandlungen jeweils un-mittelbar zurechenbaren Kosten aufgeschl374sselt gegen374bergestellt werden; hilfsweise, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Kl344-gerin Auskunft dar374ber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlun-gen gem344337 Ziffer 1 seit 10. August 1996 und/oder entsprechende Handlungen mit chemischen Produkten zur Reinigung von Leichtme-tallfelgen oder Windschutzscheiben unter Benutzung der Kennzeich-nung P 21 S im Zeitraum vom 10. August 1996 bis 29. M344rz 2004 be-gangen haben, und zwar unter Vorlage einer chronologisch geordne-ten Aufstellung, aus der sich ergeben muss der Lieferzeitpunkt, die Liefermenge, das jeweils gelieferte Produkt, der Empf344nger der Liefe-rung und der Verkaufspreis; ferner die Beklagten zu 1 und 2 als Ge-samtschuldner zu verurteilen, Auskunft zu erteilen 374ber den mit Hand-lungen gem344337 Ziffer 1 seit 10. November 2003 und/oder entspre-chenden Handlungen mit chemischen Produkten zur Reinigung von Leichtmetallfelgen oder Windschutzscheiben unter Benutzung der Kennzeichnung P 21 S im Zeitpunkt vom 10. November 2003 bis 29. M344rz 2004 erzielten Gewinn, indem dem Umsatz die den Verlet-zungshandlungen jeweils unmittelbar zurechenbaren Kosten aufge-schl374sselt gegen374bergestellt werden; - 7 - 4. 205 5. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl344gerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gem344337 Ziffer 1 seit dem 19. Dezember 2000 und/ oder aus entsprechenden Handlungen mit chemischen Produkten zur Reinigung von Leichtmetallfelgen oder Windschutzscheiben unter Be-nutzung der Kennzeichnung P 21 S im Zeitraum vom 19. Dezember 2000 bis 29. M344rz 2004 entstanden ist und noch entstehen wird, und dass sie au337erdem verpflichtet sind, an die Kl344gerin herauszugeben, was sie auf deren Kosten aus Handlungen gem344337 Ziffer 1 und/oder aus entsprechenden Handlungen mit chemischen Produkten zur Rei-nigung von Leichtmetallfelgen oder Windschutzscheiben unter Benut-zung der Kennzeichnung P 21 S im Zeitraum vom 10. August 1996 bis 18. Dezember 2000 erlangt haben; hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl344gerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gem344337 Ziffer 1 seit dem 10. November 2003 und/ oder aus entsprechenden Handlungen mit chemischen Produkten zur Reinigung von Leichtmetallfelgen oder Windschutzscheiben unter Be-nutzung der Kennzeichnung P 21 S im Zeitraum vom 10. November 2003 bis 29. M344rz 2004 entstanden ist und noch entstehen wird, und dass sie au337erdem verpflichtet sind, an die Kl344gerin herauszugeben, was sie auf deren Kosten aus Handlungen gem344337 Ziffer 1 und/oder aus entsprechenden Handlungen mit chemischen Produkten zur Rei-nigung von Leichtmetallfelgen oder Windschutzscheiben unter Benut-zung der Kennzeichnung P 21 S im Zeitraum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 erlangt haben. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben vorgetragen, durch die Exporthandlungen sei der Kl344gerin kein Schaden entstanden. 7 Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 und 2 verboten, die Bezeich-nung "S 100" zu verwenden. Es hat die Beklagten zu 1 und 2 weiterhin zur Auskunftserteilung verurteilt und die Schadensersatzverpflichtung festgestellt; die Verurteilung hat es auf Zeitr344ume nach dem Zugang der Abmahnung be-schr344nkt. 8 - 8 - Hiergegen haben die Kl344gerin und die Beklagten zu 1 und 2 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 nach den von der Kl344gerin in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantr344gen zu 3 und 5 verurteilt. Die weitergehende Berufung der Kl344gerin und die Rechtsmittel der Beklagten zu 1 und 2 hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen. 9 Dagegen richten sich die Revision der Kl344gerin und die Revision und die Anschlussrevision der Beklagten zu 1 und 2. Die Kl344gerin begehrt mit ihrem Rechtsmittel die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 nach den in der Beru-fungsinstanz gestellten Hauptantr344gen zu 3 und 5. Die Beklagten zu 1 und 2 erstreben mit ihrer Revision die vollst344ndige Abweisung des Feststellungs- und Auskunftsantrags f374r den Zeitraum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003. Mit ihrer Anschlussrevision wenden sich die Beklagten zu 1 und 2 gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung und Leistung von Schadensersatz f374r den Zeitraum vom 10. November 2003 bis 29. M344rz 2004. 10 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kl344gerin gegen die Be-klagten zu 1 und 2 wegen Verletzung der Rechte an der Marke "S 100" f374r den Zeitraum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 ein Bereicherungsan-spruch nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB und f374r die Zeit seit dem 10. No-vember 2003 ein Schadensersatzanspruch nach 247 14 Abs. 6 MarkenG (a.F.) zusteht. Wegen der Verletzung der Marke "P 21 S" hat das Berufungsgericht entsprechende Anspr374che der Kl344gerin bejaht, den Schadensersatzanspruch allerdings auf die Zeit bis 29. M344rz 2004 begrenzt. Die Auskunftsanspr374che hat 11 - 9 - das Berufungsgericht im zuerkannten Umfang nach 247 242 BGB f374r begr374ndet angesehen. Hierzu hat es ausgef374hrt: 12 Die Beklagten zu 1 und 2 h344tten die Marken "S 100" und "P 21 S" der Kl344gerin gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 Altern. 2 MarkenG verletzt, in-dem sie die f374r den Export in die USA vorgesehenen Produkte mit der Marke der Kl344gerin versehen h344tten. Auf von der B. Inc. abgeleitete Rechte k366nnten die Beklagten zu 1 und 2 sich nicht berufen. Die Wortmarken "S 100" und "P 21 S" seien rechtskr344ftig gel366scht. Die Wort-/Bildmarke "S 100" sei von der B. Inc. ebenfalls b366sgl344ubig angemeldet worden. Der Berufung auf diese Marke stehe der Einwand unzul344ssiger Rechtsaus374bung entgegen. Die Beklagten treffe ein Verschulden aber erst mit Zugang der Abmahnung der Kl344-gerin am 10. November 2003. Bis zu diesem Zeitpunkt h344tten sie davon ausge-hen d374rfen, dass sie sich auf Markenrechte der B. Inc. berufen k366nnten. Es sei auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von einem Schaden der Kl344gerin auszugehen. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Marke "P 21 S" sei auf den Zeitpunkt bis zur Abgabe der strafbewehrten Unter-lassungserkl344rung am 29. M344rz 2004 zu begrenzen. 13 F374r den Zeitraum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 stehe der Kl344gerin mangels Verschulden der Beklagten zu 1 und 2 nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, der in H366he einer angemessenen und 374bli-chen Lizenzgeb374hr bestehe. Der Schadensersatzanspruch und der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung seien weder verj344hrt noch verwirkt. Die Auskunftsanspr374che erg344ben sich aus 247 242 BGB. 14 - 10 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten zu 2 hat Erfolg, w344hrend die Revisionen der Kl344gerin und der Beklagten zu 1 sowie die Anschlussrevision der Beklagten zu 1 und 2 zur374ckzuweisen sind. 15 16 1. Das Rechtsmittel der Kl344gerin und die Revision sowie die Anschluss-revision der Beklagten zu 1 und 2 sind zul344ssig. a) Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschr344nkt zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enth344lt keine ausdr374ckliche Beschr344n-kung der Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revisi-on auch aus den Entscheidungsgr374nden ergeben kann (BGH, Urt. v. 12.11.2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die blo337e Angabe des Grunds f374r die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschr344nkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1991 - VI ZR 171/91, NJW 1992, 1039 f.). Im Streitfall ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Ausf374hrungen des Berufungs-gerichts nicht mit der notwendigen Sicherheit, dass es die Revision nur be-schr344nkt zulassen wollte. 17 b) Die Revision der Kl344gerin ist auch rechtzeitig i.S. von 247 551 Abs. 2 ZPO begr374ndet worden. Zwar hat die Kl344gerin mit Schriftsatz vom 19. April 2006 Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eingelegt und in diesem Schriftsatz sowie in weiteren Antr344gen jeweils nur um Verl344ngerung der Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde nachgesucht. Die Verl344nge-rungsantr344ge und die daraufhin ergangenen Verl344ngerungsverf374gungen bezo-gen sich allerdings auch schl374ssig auf die Revisionsbegr374ndungsfrist. 18 - 11 - Die Antr344ge auf Verl344ngerung der Frist f374r die Begr374ndung der Nichtzu-lassungsbeschwerde sind Prozesserkl344rungen. F374r ihre Auslegung sind die f374r die Auslegung von Willenserkl344rungen des b374rgerlichen Rechts entwickelten Grunds344tze entsprechend anwendbar. Analog 247 133 BGB ist nicht an dem buchst344blichen Sinn des in der Parteierkl344rung gew344hlten Ausdrucks zu haften, sondern anhand aller Umst344nde des jeweiligen Einzelfalls der in der Erkl344rung verk366rperte Wille zu ermitteln (vgl. BGH, Beschl. v. 14.2.2001 - XII ZB 192/99, FamRZ 2001, 1703). Im Zweifel gilt, was nach den Ma337st344ben der Rechtsord-nung vern374nftig ist und der rechtverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 21/99, GRUR 2001, 1036 = WRP 2001, 1231 - Kauf auf Probe). Mehrere zusammen abgegebene Erkl344rungen sind auch im Zusam-menhang zu w374rdigen. Da die Kl344gerin mit ihrer Rechtsmittelschrift sowohl Nichtzulassungsbeschwerde als auch Revision eingelegt hat, bezogen sich die Antr344ge der Kl344gerin auf Fristverl344ngerung nicht allein auf die Frist zur Begr374n-dung der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern erkennbar auch auf diejenige zur Begr374ndung der Revision. Es handelt sich um ein einheitliches Rechts-schutzbegehren, das nur vorsorglich mit unterschiedlichen Rechtsbehelfen ver-folgt worden ist. 19 c) Die Anschlussrevision der Beklagten zu 1 und 2 ist ebenfalls zul344ssig. Allerdings ist eine unselbst344ndige Anschlussrevision unzul344ssig, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitge-genstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zu-sammenhang steht (BGHZ 174, 244 Tz. 38). Im Streitfall ist aber ein unmittelba-rer rechtlicher Zusammenhang gegeben. Die Revision der Kl344gerin und die An-schlussrevision der Beklagten zu 1 und 2 betreffen einheitliche Streitgegen-st344nde. Vorliegend werden die Streitgegenst344nde bestimmt durch die Klagean-tr344ge auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung der Marken der Kl344gerin und durch die akzessorischen Auskunftsantr344ge. Nicht ent- 20 - 12 - scheidend ist, dass die Revision der Kl344gerin und die Anschlussrevision der Beklagten zu 1 und 2 jeweils unterschiedliche Zeitr344ume der einheitlichen An-spr374che zum Gegenstand haben. 2. Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach dem Klageantrag zu 5 Die Revision der Kl344gerin, die sich gegen die Abweisung des Hauptan-trags zu 5 richtet, und die Anschlussrevision der Beklagten zu 1 und 2, mit der diese eine vollst344ndige Abweisung des Feststellungsantrags zu 5 f374r den Zeit-raum vom 10. November 2003 bis 29. M344rz 2004 erstreben, bleiben ohne Er-folg. 21 a) Nach Erlass des Berufungsurteils ist das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. 2008 I, S. 1191) in Kraft getreten, durch das die Richtlinie 2004/48/EG des Eu-rop344ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 195, S. 16) in das deutsche Recht umgesetzt worden ist. Diese Rechts344nderung, die auch den markenrechtlichen Schadensersatzanspruch nach 247 14 Abs. 6 MarkenG betrifft, hat vorliegend keine Bedeutung. Das nach seinem Art. 10 mit Ausnahme der hier nicht inte-ressierenden Art. 8a und b am 1. September 2008 in Kraft getretene Durchset-zungsgesetz enth344lt keine 334bergangsbestimmungen. Vielmehr richtet sich die Frage, ob die durch das Durchsetzungsgesetz ge344nderten oder neu begr374nde-ten Anspr374che auch f374r Rechtsverletzungen gelten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. Begr374ndung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/5048, S. 52). Zu den allgemeinen Grunds344tzen 374ber die zeitliche Geltung von Gesetzen rechnet der in Art. 170 EGBGB 374ber das Anwendungsgebiet des Einf374hrungsgesetzes zum 22 - 13 - B374rgerlichen Gesetzbuch hinausgehende allgemein anerkannte Grundsatz, dass (vertragliche und gesetzliche) Schuldverh344ltnisse wegen ihres Inhalts und ihrer Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung des Ent-stehungstatbestands gegolten hat (vgl. BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; 149, 337, 344; 155, 380, 386). Die Frage, ob der Kl344gerin Schadensersatzanspr374che und - als Hilfsanspr374che zu deren Durchsetzung - Auskunftsanspr374che zuste-hen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht. Das vorliegende Verfahren hat in der Revisionsinstanz nur rechtsverlet-zende Handlungen zum Gegenstand, die die Zeit vom 10. August 1996 bis 29. M344rz 2004 betreffen. Dieser Zeitraum liegt sowohl vor dem Inkrafttreten des Durchsetzungsgesetzes am 1. September 2008 als auch vor dem 29. April 2006, bis zu dem die Durchsetzungsrichtlinie nach ihrem Art. 20 Satz 1 sp344tes-tens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Auf den in Rede stehenden Schadensersatzanspruch ist danach ausschlie337lich 247 14 Abs. 6 MarkenG a.F. anwendbar. b) Der Kl344gerin steht f374r den Zeitraum vom 10. November 2003 bis 29. M344rz 2004 der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 MarkenG a.F. zu. 23 aa) Die Beklagten haben mit den Bezeichnungen "S 100" und "P 21 S" mit den Marken der Kl344gerin identische Zeichen f374r Waren benutzt, die mit den-jenigen identisch sind, f374r die die Marken Schutz genie337en (247 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 4 Altern. 2 MarkenG). 24 bb) Die Beklagten zu 1 und 2 k366nnen der Kl344gerin nicht einredeweise in entsprechender Anwendung des 247 986 BGB ein im Verh344ltnis zu den Klage-marken priorit344ts344lteres oder koexistenzberechtigtes Markenrecht der B. Inc. entgegenhalten (dazu BGHZ 122, 71, 73 f. - Decker; 150, 82, 91 f. 25 - 14 - - Hotel Adlon; 173, 57 Rdn. 46 - Cambridge Institute). Die Wortmarken "S 100" und "P 21 S" sind rechtskr344ftig gel366scht worden (zur Marke "S 100": BGH, Beschl. v. 30.10.2003 - I ZB 9/01, GRUR 2004, 510 = WRP 2004, 766 - S100; zur Marke "P 21 S": BGH, Beschl. v. 30.10.2003 - I ZB 8/01, juris). 26 Die L366schungsanordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zur weiteren Wort-/Bildmarke "S 100" der B. Inc. war nach den Feststellun- gen des Berufungsgerichts zum Zeitpunkt der m374ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz zwar noch nicht rechtskr344ftig. Zu Recht ist das Berufungsge-richt aber davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der L366schung auch dieser Marke wegen b366sgl344ubiger Markenanmeldung vorliegen (247 8 Abs. 2 Nr. 10, 247 50 Abs. 1 MarkenG) und die Kl344gerin dies den Beklagten zu 1 und 2 nach 247 242 BGB entgegenhalten kann. Hiergegen erinnert die Anschlussrevisi-on auch nichts. cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklag-ten zu 1 und 2 nach Zugang der Abmahnung vom 7. November 2003 die Mar-kenrechte der Kl344gerin zumindest fahrl344ssig verletzt haben. Bei Anwendung geh366riger Sorgfalt konnten die Beklagten zu diesem Zeitpunkt erkennen, dass sie sich im Verh344ltnis zur Kl344gerin nicht mehr mit Erfolg auf Markenrechte der B. Inc. st374tzen konnten und ihr Verhalten deshalb die Klagemarken ver- letzte. Die Abmahnung der Kl344gerin enthielt den Hinweis auf die rechtskr344ftige L366schung der Wortmarken "S 100" und "P 21 S" und das eingeleitete L366-schungsverfahren gegen die Wort-/Bildmarke "S 100". Die Beklagten zu 1 und 2 verf374gten danach 374ber die notwendigen Informationen zur Beurteilung der Schutzrechtslage. Sie mussten nach der rechtskr344ftigen L366schung der Wort-marken in Betracht ziehen, dass auch die Wort-/Bildmarke entgegen 247 8 Nr. 10 MarkenG eingetragen war. Die Beklagten mussten deshalb bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erw344gen, dass sie durch die Fortsetzung ihres Verhal- 27 - 15 - tens die Markenrechte der Kl344gerin verletzten. Dies reicht f374r ein fahrl344ssiges Verhalten aus (vgl. BGHZ 131, 308, 318 - Gef344rbte Jeans). 28 Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision stand den Beklagten zu 1 und 2 auch keine 334berpr374fungs- und 334berlegungsfrist zu. Zwar kann dem Ver-letzer nach den Umst344nden des Einzelfalls eine 334berpr374fungs- und 334berle-gungsfrist zuzubilligen sein, etwa wenn sich bei der Beurteilung der Schutz-rechtslage schwierige Fragen tats344chlicher oder rechtlicher Art stellen (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.1973 - I ZR 74/71, GRUR 1973, 375, 376 = WRP 1973, 213 - Miss Petite, insoweit in BGHZ 60, 206 nicht abgedruckt; Urt. v. 10.5.1974 - I ZR 80/73, GRUR 1974, 735, 737 = WRP 1974, 403 - Pharmamedan). Von der Notwendigkeit einer weiteren 334berpr374fungs- und 334berlegungsfrist f374r die Beklagten zu 1 und 2 kann nach der rechtskr344ftigen L366schung der Wortmarken der B. Inc. aber nicht ausgegangen werden. F374r die Bezeichnung "P 21 S" verf374gte die B. Inc. 374ber kein Kennzeichenrecht mehr. Dies war f374r die Beklagten zu 1 und 2 nach der L366schungsentscheidung ohne weite-res ersichtlich. Soweit die Beklagten zu 1 und 2 die Benutzung des Zeichens "S 100" im Hinblick auf die noch nicht gel366schte Wort-/Bildmarke der B. Inc. fortsetzten, bewegten sie sich nach der rechtskr344ftigen L366schung der gleichlautenden Wortmarke ohne weiteres erkennbar zumindest in einem Grenzbereich des rechtlich Zul344ssigen. dd) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision auch gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, der Kl344gerin sei mit einer gewissen Wahrschein-lichkeit ein Schaden entstanden. Der Eintritt eines Schadens durch die festge-stellte Verletzung der Marken "S 100" und "P 21 S" der Kl344gerin folgt daraus, dass sie den Eingriff in ihre Markenrechte als verm366genswerte Rechte nicht hinnehmen muss und Schadensersatz nach den Grunds344tzen der Lizenzanalo-gie beanspruchen kann. Ob im Streitfall eine Lizenzierung in Betracht gekom- 29 - 16 - men w344re, ist unerheblich (vgl. BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II; 166, 253 Tz. 45 - Markenparf374mverk344ufe). Zul344ssig ist die Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgeb374hr 374berall dort, wo die 334berlassung von Ausschlie337lichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt recht-lich m366glich und verkehrs374blich ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob die 334ber-lassung von Ausschlie337lichkeitsrechten verkehrs374blich ist, kommt es nicht auf die Verh344ltnisse in der Branche an, in der die Beteiligten t344tig sind, sondern darauf, ob bei einem Ausschlie337lichkeitsrecht dieser Art ganz allgemein die Er-teilung von Lizenzen im Verkehr 374blich ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 263/02, GRUR 2006, 143 Tz. 22 f. = WRP 2006, 117 - Catwalk). Das ist bei Markenrechten allgemein der Fall. Auf den vom Berufungsgericht herausge-stellten und von der Anschlussrevision angegriffenen Gesichtspunkt, dass von der Beklagten zu 1 hergestellte und mit den Marken der Kl344gerin versehene Produkte 374ber die B. Inc. und das Unternehmen H. -D. wie- der nach Deutschland gelangt sind, kommt es danach f374r die Bejahung einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bei der Kl344gerin nicht an. Schlie337lich steht der Verpflichtung der Beklagten zu 1 und 2 zur Leistung von Schadensersatz auch nicht entgegen, dass die Kl344gerin davon ausgegan-gen ist, die Beklagte zu 1 habe ab dem Jahre 2004 keine Lieferungen an die B. Inc. mehr vorgenommen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben erst am 29. M344rz 2004 und nur bezogen auf die Marke "P 21 S" eine strafbewehrte Un-terlassungserkl344rung abgegeben. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Scha-denseintritts ist deshalb auch f374r den vom Berufungsgericht zuerkannten Zeit-raum ab 1. Januar 2004 nicht zu verneinen. 30 c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Kl344gerin dagegen, dass das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch gem344337 247 14 Abs. 6 MarkenG a.F. gegen die Beklagten zu 1 und 2 f374r den Zeitraum vom 10. August 1996 bis 31 - 17 - 9. November 2003 verneint hat. Die Beklagten zu 1 und 2 haben w344hrend die-ses Zeitraums die Markenrechte der Kl344gerin nicht schuldhaft verletzt. 32 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten zu 1 und 2 h344tten vor Erhalt der Abmahnung keine vollst344ndige Kenntnis derjenigen Tatsa-chen gehabt, die die B366sgl344ubigkeit der Markenanmeldungen der B. Inc. begr374ndeten. Auch aus den Umst344nden k366nne auf eine entsprechende Kenntnis nicht geschlossen werden. Die Kl344gerin habe in den USA keine L366-schung der f374r die B. Inc. eingetragenen Marken "P 21 S" und "S 100" gerichtlich durchsetzen k366nnen. Ein Verf374gungsverfahren gegen die Beklagten zu 1 und 2 in Deutschland aufgrund wettbewerbsrechtlicher Vorschriften sei Anfang der 90er Jahre erfolglos gewesen. Eine Markenrecherche der Beklagten zu 1 und 2 nach Inkrafttreten des Markengesetzes habe ergeben, dass die Wortmarken "P 21 S" und "S 100" der B. Inc. 374ber denselben Zeitrang wie diejenigen der Kl344gerin verf374gt h344tten und die Wort-/Bildmarke priorit344ts344l-ter gewesen sei. Anlass zu fortlaufenden Recherchen h344tten die Beklagten nicht gehabt. Die L366schung der Wort-/Bildmarke sei zudem erst am 5. Novem-ber 2003 beantragt worden. bb) Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 33 Zwar werden im gewerblichen Rechtsschutz an die Beachtung der erfor-derlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach st344ndiger Rechtspre-chung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwen-dung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Fahrl344ssig handelt, wer sich erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zul344ssigen bewegt, in dem er eine von der eige-nen Einsch344tzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zul344ssigkeit des 34 - 18 - fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 - ). Im Streit-fall geht es entgegen der Ansicht der Revision indessen nicht um eine fehlerhaf-te Einsch344tzung der Rechtslage. Das Berufungsgericht hat vielmehr zu Recht darauf abgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 2 nicht alle Tatsachen gekannt haben, aus denen sich die B366sgl344ubigkeit der Markenanmeldungen der B. Inc. ergeben habe. Vor allem h344tten sie nicht gewusst, dass die Kl344gerin 374ber einen wertvollen Besitzstand verf374gt habe. Den gegenteiligen Vortrag der Kl344gerin h344tten die Beklagten bestritten. Gegen diese Annahme wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der R374-ge, aus dem Tatbestand des Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz in der wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit mit der Kl344gerin seien den Beklagten zu 1 und 2 s344mtliche Umst344nde bekannt gewesen, die die B366sgl344ubigkeit der B. Inc. bei den Markenanmeldungen begr374ndeten. 35 Der Senat hat in den L366schungsverfahren die B366sgl344ubigkeit der B. Inc. bei der Anmeldung der Wortmarken "S 100" und "P 21 S" daraus ge- folgert, dass die Markeninhaberin die Zeichen ohne hinreichenden sachlichen Grund f374r gleiche Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des wert-vollen Besitzstands des Vorbenutzers sowie mit dem Ziel gehandelt hat, den Vorbenutzer in diesem Besitzstand zu st366ren (BGH GRUR 2004, 510, 511 f. - S100; BGH, Beschl. v. 30.10.2003 - I ZB 8/01, juris). Aus dem Tatbestand des Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz in der wettbewerbsrechtlichen Ausei-nandersetzung der Parteien aus dem Jahre 1993 ergab sich entgegen der An-nahme der Revision kein wettbewerblich wertvoller Besitzstand der Kl344gerin. Der Tatbestand enth344lt zu der hier interessierenden Frage nur allgemeine An-gaben zur Dauer des Exports der Reinigungsmittel mit den Bezeichnungen "S 100" und "P 21 S" in die USA. Zu den Ums344tzen der Kl344gerin mit diesen 36 - 19 - Produkten und j344hrlich erzielten Umsatzzuw344chsen sowie dem Umstand, dass die Kl344gerin in Deutschland Marktf374hrerin war, auf die der Senat in den L366-schungsentscheidungen f374r den wertvollen Besitzstand der Kl344gerin ma337geb-lich abgestellt hat, findet sich nichts im Tatbestand der wettbewerbsrechtlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, auf die die Revision der Kl344ge-rin ihre R374ge gest374tzt hat. Entgegen der Ansicht der Revision der Kl344gerin trifft die Beklagten zu 1 und 2 auch nicht der Vorwurf einer zumindest fahrl344ssig verschuldeten Un-kenntnis der ma337geblichen Tatsachen. 37 Vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes war die Kl344gerin erfolglos ge-gen die Beklagten zu 1 und 2 aufgrund wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vorgegangen. Auch das L366schungsverfahren der Kl344gerin gegen die amerikani-schen Marken der B. Inc. hatte in den USA keinen Erfolg gehabt. Nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes verf374gte die B. Inc. 374ber im Ver- h344ltnis zu den Marken der Kl344gerin koexistenzberechtigte oder priorit344ts344ltere Kennzeichenrechte. Dass die Beklagten zu 1 und 2 vor der Abmahnung vom 7. November 2003 von den gegen die Markenanmeldungen der B. Inc. gerichteten L366schungsverfahren Kenntnis hatten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Gegenteiliges macht die Revision der Kl344gerin auch nicht gel-tend. Zu einer fortlaufenden Markenrechtsrecherche 374ber m366gliche L366schungs-verfahren gegen die Eintragung der Marken der B. Inc. waren die Be- klagten zu 1 und 2 ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.1971 - I ZR 67/69, GRUR 1971, 251, 253 = WRP 1971, 312 - Oldtimer; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., 247 14 Rdn. 516). Die Beklagten zu 1 und 2 hatten zu entsprechenden Markenrecherchen umso weniger Veranlassung, als die Lieferbeziehungen zwischen den Beklagten zu 1 und 2 und der B. Inc. 38 - 20 - der Kl344gerin bekannt waren und diese die Beklagten zu 1 und 2 deshalb ohne weiteres h344tte abmahnen k366nnen. 3. Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten f374r den Zeitraum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 nach dem Hilfsantrag zu 5 a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten zu 1 dagegen, dass das Berufungsgericht dem Grunde nach festgestellt hat, die Beklagte zu 1 sei zur Herausgabe desjenigen verpflichtet, was sie im Zeitraum vom 10. Au-gust 1996 bis 9. November 2003 durch die Verwendung der Marken "S 100" und "P 21 S" auf Kosten der Kl344gerin erlangt hat (247 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB). 39 aa) Die Beklagte zu 1 hat w344hrend des vorbezeichneten Zeitraums mit den Marken der Kl344gerin identische Zeichen f374r Waren benutzt, die mit denjeni-gen identisch sind, f374r die die Marken Schutz genie337en (247 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 Altern. 2 MarkenG). 40 bb) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass der Markenin-haber gegen den schuldlos handelnden Verletzer seines Rechts grunds344tzlich einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB hat (BGHZ 99, 244, 246 - Chanel No. 5; 131, 308, 317 f. - Gef344rbte Jeans). Ma337geblich f374r die H366he des insoweit zu leisten-den Wertersatzes ist der Wert des durch den Gebrauch der Marke Erlangten, der in Form einer angemessenen und 374blichen Lizenzgeb374hr bemessen werden kann (BGH, Urt. v. 15.3.2001 - I ZR 163/98, GRUR 2001, 1156, 1158 = WRP 2001, 1312 - Der Gr374ne Punkt). Von diesen Grunds344tzen ist auch das Beru- 41 - 21 - fungsgericht ausgegangen, und es hat zu Recht den Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 dem Grunde nach bejaht. 42 Die Revision der Beklagten zu 1 wendet sich dagegen ohne Erfolg mit der Begr374ndung, im Bereich des Markenrechts sei die Vergabe sogenannter Exportlizenzen un374blich; der Gebrauch der Marke f374r Produkte, die exportiert w374rden, habe keinen objektiven Wert. Die Berechnung nach den Grunds344tzen der Lizenzanalogie ist zul344ssig, wenn die 334berlassung von Ausschlie337lichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte rechtlich m366glich und verkehrs374blich ist. Zur Annahme der Verkehrs374b-lichkeit der 334berlassung gen374gt es regelm344337ig, dass ein solches Recht seiner Art nach 374berhaupt durch die Einr344umung von Nutzungsrechten genutzt werden kann und genutzt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 143 Tz. 22 f. - Catwalk). Das ist bei Markenrechten allgemein der Fall. Ihre Nutzung stellt daher grunds344tzlich einen Eingriff in das Markenrecht dar, dessen Ausgleich der Markeninhaber beanspruchen kann (vgl. BGHZ 166, 253 Tz. 45 - Markenparf374mverk344ufe). Nichts anderes gilt f374r Exportlizenzen an Marken, denen unabh344ngig davon, ob sie in der Praxis erteilt werden, ein Verm366genswert zukommt, der sich auch ermitteln l344sst. Dies wird gerade im vorliegenden Fall deutlich, in dem die B. Inc. f374r den Vertrieb in den USA seit Mitte der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts auf deutsche Hersteller zur374ckgreift. 43 b) Dagegen hat die Revision des Beklagten zu 2 Erfolg. 44 Der Beklagte zu 2 hat nicht "etwas" i.S. von 247 812 Abs. 1 BGB erlangt. Daf374r w344re erforderlich, dass sich sein wirtschaftliches Verm366gen irgendwie vermehrt h344tte (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1994 - V ZR 4/94, NJW 1995, 53, 54). Zu 45 - 22 - Recht r374gt die Revision des Beklagten zu 2, dass das Berufungsgericht in die-ser Hinsicht keine Feststellungen getroffen hat. 46 Der Senat kann im Streitfall auch in der Sache entscheiden und die ge-gen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage insoweit abweisen. Das Klagevorbrin-gen ist zu einem Anspruch der Kl344gerin gegen den Beklagten zu 2 aus unge-rechtfertigter Bereicherung unschl374ssig und weiterer Sachvortrag, durch den die Kl344gerin ihr Vorbringen schl374ssig machen k366nnte, ist nicht zu erwarten (vgl. hierzu BGHZ 33, 398, 401). Es ist nichts daf374r ersichtlich und von der Kl344gerin auch nichts dazu vorgetragen, dass der Beklagte zu 2 als Gesch344ftsf374hrer durch die Markenverletzungen der Beklagten zu 1 in seiner Person einen unmit-telbaren verm366genswerten Vorteil erlangt hat. Vielmehr stellte die Kl344gerin - et-wa in der Berufungsbegr374ndung, in der sie erstmals die die ungerechtfertigte Bereicherung umfassenden Hilfsantr344ge formulierte - ausschlie337lich auf eine Verm366gensvermehrung auf Seiten der Beklagten zu 1 ab. Auf eine Absch366p-fung des Gewinns der Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2, auf die die Revisionserwiderung der Kl344gerin abhebt, kommt es nicht an, weil es insoweit an einer Unmittelbarkeit der Verm366gensverschiebung fehlt. Bei der Nicht-leistungskondiktion darf der Kondiktionsgegenstand dem Bereicherungsschuld-ner nicht auf dem Umweg 374ber das Verm366gen eines Dritten zugeflossen sein, sondern muss sich bis zum kondiktionsausl366senden Vorgang im Verm366gen des Bereicherungsgl344ubigers befunden haben (vgl. BGHZ 94, 160, 165; 99, 385, 390; BGH, Urt. v. 9.10.2001 - X ZR 153/99, BauR 2002, 775, 779). 4. Antr344ge auf Auskunftserteilung zu 3 a) Soweit das Berufungsgericht den Beklagten zu 2 verurteilt hat, f374r den Zeitraum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 Auskunft zu erteilen, hat dessen Revision ebenfalls Erfolg. Da der Kl344gerin gegen den Beklagten zu 2 f374r 47 - 23 - diesen Zeitraum kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach 247 812 BGB zusteht, besteht auch der akzessorische Auskunftsanspruch nach 247 242 BGB nicht. 48 b) Dagegen ist die Revision der Kl344gerin, mit der sie eine Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 nach dem mit dem Hauptantrag zu 3 verfolgten Aus-kunftsanspruch erstrebt, nicht begr374ndet. F374r den Zeitraum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 steht der Kl344gerin nur ein Anspruch auf Herausga-be aus ungerechtfertigter Bereicherung und kein Schadensersatzanspruch zu. Die Kl344gerin kann deshalb die weitergehenden, f374r die Bemessung des Scha-densersatzanspruchs erforderlichen Ausk374nfte nicht gem344337 247 242 BGB verlan-gen. c) Die gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung f374r den Zeitraum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 gerichtete Revision der Beklagten zu 1 und die gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung f374r den Zeitraum ab 10. November 2003 gerichtete Anschlussrevision der Beklagten zu 1 und 2 sind nicht begr374ndet. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht die Auskunftsan-spr374che zur Durchsetzung des Anspruchs der Kl344gerin gegen die Beklagte zu 1 aus ungerechtfertigter Bereicherung und zur Bemessung des Schadensersatz-anspruchs gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu Recht als gem344337 247 242 BGB be-gr374ndet angesehen. 49 - 24 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1, 247 100 Abs. 1 und 4, 247 516 Abs. 3, 247 565 ZPO. Die Beklagte zu 3, die die von ihr einge-legte Revision zur374ckgenommen hat, ist wegen der Kostenentscheidung noch am Rechtsstreit beteiligt. 50 Bergmann Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 01.06.2005 - 3 HKO 1/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.03.2006 - 6 U 944/05 -
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