BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 63/07 Verk374ndet am: 11. Oktober 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1 Bd, Cl Folgende Klauseln in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenh344ngende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam: "1. Die X AG [Verwender] beh344lt sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupas-sen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. 2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wo-chen im Voraus zu 344ndern. Die jeweilige 304nderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige 304nderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehen-den Vertrages wird, wenn der Kunde dieser 304nderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der 304nderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der f374r eine ordentliche K374ndigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu k374ndigen." BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger, ein gem344337 247 4 Abs. 2 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrich-tungen des Bundesverwaltungsamts eingetragener Verbraucherschutzverband verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, verschiedene Klauseln in Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen zu verwenden. Diese stellte die zun344chst ver-klagte und w344hrend des Rechtsstreits auf die nunmehrige Beklagte verschmol-zene T. AG (im Folgenden werden beide Unternehmen zu-sammenfassend als Beklagte bezeichnet) ihren Kunden f374r Vertr344ge, die die Verschaffung des Zugangs zum Internet und den Verkauf von hiermit zusam-menh344ngenden Produkten (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) zum Gegenstand hatten. 1 - 3 - Die Parteien streiten noch um die Klauseln Buchstabe A Nr. XIV 1 und 2 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden AGB), die unter der 334berschrift "Preis- und Leistungs344nderung" folgenden Wortlaut haben: 2 "1. Die T. AG beh344lt sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. 2. Die T. AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu 344ndern. Die jeweilige 304nderung wird die T. AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde aus-dr374cklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige 304nderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser 304nderung nicht inner-halb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der 304nde-rung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der f374r eine ordentliche K374ndigung geltenden Frist per E-Mail oder schrift-lich zu k374ndigen." Der Kl344ger meint, diese Bestimmungen seien insbesondere wegen Ver-sto337es gegen das Transparenzgebot unwirksam. 3 Die Vorinstanzen haben der Klage unter anderem in Bezug auf die vor-stehenden Klauseln stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsge-richt zugelassene Revision der Beklagten. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Klausel Buchstabe A Nr. XIV 1 AGB sei unwirksam, weil der darin enthaltene 304nderungsvorbehalt hinsichtlich der Vertragsbedingungen gegen 247 307 Abs. 1 BGB versto337e. Es fehle die er-forderliche Konkretisierung, in welchen Bereichen der Gesch344ftspartner des Verwenders mit 304nderungen zu rechnen habe. Dies werde nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht dadurch kompensiert, dass die Anpassungsbefugnis unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit f374r den Vertrags-partner stehe. Soweit sich das 304nderungsrecht auf die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen beziehe, ergebe sich die Unwirksamkeit 374berdies aus 247 308 Nr. 4 BGB, da die Klausel nicht, wie erforderlich, erkennen lasse, dass die Beklagte zu einer Leistungs344nderung nur berechtigt sei, wenn hierf374r triftige Gr374nde vorl344gen. Au337erdem fehle es an der notwendigen Bezeichnung dieser Gr374nde. Ebenso sei der einschr344nkungslose Preisanpassungsvorbehalt unzu-l344ssig. Gleiches gelte auch f374r die Klausel Buchstabe A Nr. XIV 2 AGB, die zwar mit 247 308 Nr. 5 BGB in Einklang stehe, jedoch ebenfalls nach 247 307 Abs. 1 beziehungsweise 247 308 Nr. 4 BGB unwirksam sei. 6 II. Dies h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 7 - 5 - 1. Buchstabe A Nr. XIV 1 AGB ist unwirksam. 8 a) Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass es sich hierbei um eine eigenst344ndige Klausel handelt und nicht, wie die Beklagte noch in erster Instanz gemeint hat, um einen blo337en "Programmsatz", durch den die Einzelregelungen in Buchstaben A Nr. XIV 2 AGB eingeleitet werden, ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 9 b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, Buchstabe A Nr. XIV 1 AGB sei gem344337 247 307 Abs. 1 BGB unwirksam, soweit der Beklag-ten das Recht vorbehalten werde, die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen und die Sondervereinbarungen anzupassen. 10 Nach dem Inhalt der Klausel ist die Beklagte berechtigt, ihren Gesch344fts-partner nach Vertragsschluss durch 304nderung vereinbarter Bedingungen schlechter zu stellen, als er bei Abschluss des Vertrages stand. Die Anpassung durch neue, allein vom Verwender aufgestellte Regelungen stellt einen Eingriff in ein bestehendes Vertragsverh344ltnis dar. Dieser l344sst sich nach der Recht-sprechung des IV. Zivilsenats zu Versicherungsvertr344gen nach den gem344337 247 307 Abs. 1 BGB zu ber374cksichtigenden Interessen beider Vertragsparteien nur rechtfertigen, wenn durch unvorhersehbare 304nderungen, die der Verwender nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, das bei Vertrags-schluss bestehende 304quivalenzverh344ltnis in nicht unbedeutendem Ma337e gest366rt wird (BGHZ 141, 153, 155). Ebenso kann eine im Regelungswerk entstandene L374cke, etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel f374r unwirksam erkl344rt, Schwierigkeiten bei der Durchf374hrung des Vertrages entstehen lassen, die nur durch eine Anpassung oder Erg344nzung zu beseitigen sind. Lediglich unter die- 11 - 6 - sen engen Voraussetzungen ist eine nachtr344gliche Anpassung des Inhalts des Versicherungsvertrags gerechtfertigt, die einseitig in Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen geregelt werden kann (BGH aaO). Soweit eine AGB-Klausel eine dar374ber hinausgehende Ab344nderungsbefugnis enth344lt, benachteiligt sie den Gegner des Verwenders unangemessen im Sinne des 247 307 Abs. 1 BGB. Denn soweit sich der Verwender das Recht einr344umt, 374ber die Wiederherstellung des 304quivalenzverh344ltnisses oder das F374llen von L374cken hinaus vertragliche Positi-onen seines Partners zu verschlechtern, versucht er entgegen den Geboten von Treu und Glauben einseitig, seine eigenen Interessen zu Lasten des Ge-sch344ftspartners durchzusetzen (BGH aaO S. 156). F374r die von der Beklagten verwendete Klausel gilt, auch wenn der Kunde bei Vertr344gen der hier in Rede stehenden Art nicht in gleichem Ma337e schutz-w374rdig erscheint wie bei Versicherungsvertr344gen, im Ergebnis nichts anderes. Jedenfalls muss sich die Reichweite der Anpassungsbefugnis des Verwenders aus Transparenzgr374nden (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) aus der Klausel selbst er-geben. Die in der Allgemeinen Gesch344ftsbedingung vorbehaltene Rechtsmacht des Verwenders, einzelne Bestimmungen zu erg344nzen oder zu ersetzen, bedarf in ihren Gestaltungsm366glichkeiten der Konkretisierung. Der Gegner des Ver-wenders muss vorhersehen k366nnen, in welchen Bereichen, unter welchen Vor-aussetzungen und in welchem Umfang er mit 304nderungen zu rechnen hat (BGHZ 136, 394, 402; 141, 153, 158). 12 Diesen Erfordernissen gen374gt Buchstabe A Nr. XIV 1 AGB nicht. Die Be-stimmung enth344lt nicht die erforderliche Einschr344nkung der Anpassungsbefug-nis auf die vorgenannten Fallgestaltungen. Vielmehr ist das Recht der Beklag-ten, die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen und Sondervereinbarungen auch zum Nachteil ihrer Gesch344ftspartner zu 344ndern, lediglich durch das Kriterium 13 - 7 - der Zumutbarkeit f374r den Kunden eingeschr344nkt. Diese Begrenzung der 304nde-rungsbefugnis enth344lt nicht die notwendige Konkretisierung der Gestaltungs-m366glichkeiten der Beklagten. Diesem Kriterium k366nnen deren Gesch344ftspartner nicht entnehmen, in welchen Bereichen, aufgrund welcher Veranlassungen und in welchem Ma337 sie mit 304nderungen des Regelwerks zu rechnen haben. c) Gleiches gilt, soweit die Klausel der Beklagten das Recht vorbeh344lt, ihre Leistungen anzupassen. 14 Nach 247 308 Nr. 4 BGB sind zwar Klauseln, die das Recht des Verwen-ders enthalten, die versprochene Leistung zu 344ndern oder von ihr abzuweichen, grunds344tzlich zul344ssig, soweit dies unter Ber374cksichtigung der Interessen des Verwenders f374r den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Diese Bedingung ist a-ber nur erf374llt, wenn f374r die 304nderung ein triftiger Grund vorliegt (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - VII ZR 200/04 - NJW 2005, 3420, 3421 m.w.N.) und die Klausel - im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verst344ndlichkeit von Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) - die triftigen Gr374nde f374r das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nennt, so dass f374r den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Ma337 an Kalkulierbarkeit der m366glichen Leistungs344nderungen besteht (BGH aaO; vgl. auch BGHZ 158, 149, 155 und Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04 - NJW 2005, 3567, 3569). 15 Dieses Erfordernis erf374llt Buchstabe A Nr. XIV 1 AGB nicht. Die Klausel enth344lt keine n344heren Bestimmungen, aus denen zu entnehmen w344re, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte ihre Leistungen 344ndern k366nnen soll. F374r ihre Vertragspartner sind damit die m366glichen Leistungs344nderungen nicht vor-hersehbar. 16 - 8 - d) Die vorstehenden Erw344gungen zu b und c gelten entgegen der An-sicht der Beklagten auch f374r die Anpassung der Online-Anzeigen. Sie meint, diese Anzeigen seien lediglich als Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten zu werten; mithin seien sie nicht Bestandteil bereits bestehender Vertr344ge. Dies ist nicht richtig. Vielmehr geht aus verschiedenen Bestimmungen der Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten hervor, dass der jeweilige Inhalt der Online-Anzeigen auch f374r die Bedingungen der bereits geschlossenen Vertr344ge und die danach von der Beklagten geschuldeten Leistungen ma337gebend sein sollen (vgl. z.B.: Buchstabe A Nr. VI 4.1 Satz 1; Nr. VIII; Nr. XV 1; Buchstabe B Nr. I 1, 4.1, 4.2). Zudem erg344be der 304nderungsvorbehalt bez374glich der Online-Anzeigen in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen keinen Sinn, wenn sie f374r das bestehende Vertragsverh344ltnis ohne Bedeutung w344ren. 17 e) Schlie337lich ist auch der in Buchstabe A Nr. XIV 1 AGB enthaltene Vor-behalt der Beklagten, die f374r ihre Leistungen zu entrichtenden Preise anzupas-sen, unwirksam. Die von der Beklagten verwendete Anpassungsklausel unter-liegt, soweit sie sich auf die Preise bezieht, als Preisnebenabrede gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. st. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 - NJW-RR 2005, 1717 m.w.N.). 18 In Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklau-seln sind, insbesondere bei Dauerschuldverh344ltnissen, wie dem Vertrag 374ber die Gew344hrung des Zugangs zum Internet, zwar nicht grunds344tzlich unwirksam. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Liefervertr344gen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation ab-zunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachtr344glicher ihn belastender 19 - 9 - Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender m366gliche k374nftige Kostenerh366hungen vorsorg-lich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschl344ge aufzufangen versucht (BGH aaO; Urteile vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - NJW 2007, 1054, 1055 Rn. 20 und vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/03 - NJW 2007, 2540, 2542 Rn. 22 jew. m.w.N.). Die Schranke des 247 307 BGB wird allerdings nicht ein-gehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender erm366glicht, 374-ber die Abw344lzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zun344chst verein-barten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschm344-lerung zu vermeiden, sondern einen zus344tzlichen Gewinn zu erzielen (BGH Ur-teil vom 21. September 2005 aaO und Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21 m.w.N.). Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zul344ssig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerh366hun-gen abh344ngig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden (vgl. BGH Urteil vom 21. September 2005 aaO und Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff). Diesen Anforderungen wird die hier fragliche Klausel nicht gerecht. Ab-gesehen von dem unbestimmten Merkmal der Zumutbarkeit f374r den Kunden sind in ihr keine Voraussetzungen f374r die Preisanpassungsbefugnis der Beklag-ten aufgef374hrt. Insbesondere ist es nach dem Wortlaut der AGB-Bestimmung m366glich, dass die Beklagte die ihr insoweit einger344umte Berechtigung dazu nutzt, nicht nur gestiegene Kosten an ihre Kunden "weiterzugeben", sondern auch ihren Gewinn zu erh366hen. 20 - 10 - Ob die Klausel wegen ihrer Geltung auch f374r Vertr344ge, die auf den Kauf technischer Einrichtungen (Hardware) gerichtet sind, 374berdies gem344337 247 309 Nr. 1 BGB unwirksam ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann auf sich beruhen. 21 f) Letztlich bezweifelt die Revision auch nicht, dass die fragliche Klausel den vorstehenden Anforderungen nicht gen374gt. Sie macht in erster Linie gel-tend, diese d374rften in der vorliegenden Fallgestaltung nicht gestellt werden. Der Markt f374r Unternehmen, die Internetzug344nge verschafften, und damit auch der Markt f374r die in diesem Zusammenhang von der Beklagten angebotenen 374bri-gen Produkte seien bei einem sehr starken Wettbewerb in einem au337erordent-lich hohen Ma337e dem technischen Wandel unterworfen. Die Beklagte sei des-halb dazu gezwungen, ihre jeweiligen Produkte den Marktbed374rfnissen st344ndig anzupassen, um auf diese Weise die erforderliche Kundenbindung aufrechtzu-erhalten und gegen374ber der Konkurrenz zu erh366hen. Die danach erforderliche Flexibilit344t im Marktverhalten der Beklagten bringe es zwangsl344ufig mit sich, dass sie immer wieder gehalten sei, Produkte aus dem Markt herauszunehmen und neue anzubieten. Die Marktentwicklungen seien v366llig unvorhersehbar, so dass ihr die grunds344tzlich erforderliche Konkretisierung der Voraussetzungen sowie der Art und des Umfangs der Anpassung von Vertragsbedingungen, Leis-tungen und Preisen auf diesem Markt nicht m366glich sei. 22 Hiermit l344sst sich die Zul344ssigkeit der umstrittenen Klausel nicht begr374n-den. 23 Es d374rfte bereits auszuschlie337en sein, dass die von der Beklagten gel-tend gemachte au337ergew366hnlich hohe Ver344nderlichkeit des Marktes, auf dem sie ihre Leistungen anbietet, unter dem Gesichtspunkt des 247 307 Abs. 1 Satz 1 24 - 11 - BGB eine hierauf gest374tzte umfassende Anpassungsbefugnis der Beklagten in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen 374berhaupt rechtfertigen kann. Dies er-scheint unangemessen, weil sie die bei Anpassungen an die Marktverh344ltnisse an sich gebotene 304nderungsk374ndigung vermeidet und sich damit von dem ei-gentlich in ihre Sph344re fallenden Risiko, mit ihrem neuen Angebot wettbewerbs-f344hig zu sein, auf Kosten ihrer Vertragspartner entlastet. Dies kann aber letztlich auf sich beruhen. Denn jedenfalls w344re es m366g-lich und damit auch erforderlich, die Anpassungsbefugnis der Beklagten auf die F344lle, in denen sich die Marktverh344ltnisse nach Vertragsschluss in technischer oder kalkulatorischer Hinsicht ver344ndert haben, zu beschr344nken. Dem gen374gt Buchstabe A Nr. XIV 1 AGB nicht. Nach dem Wortlaut der Klausel ist eine Ver-344nderung der Vertragsbedingungen, der Leistungen und der Preise auch unab-h344ngig hiervon m366glich. So er366ffnet die fragliche Bestimmung nach der ma337ge-benden kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. z.B.: BGHZ 158, 149, 155; Se-natsurteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02 - NJW 2003, 1237, 1238 jew. m.w.N.) der Beklagten auch die M366glichkeit, ihr vor Vertragsschluss unterlaufe-ne Kalkulationsfehler oder andere Fehleinsch344tzungen der Marktlage zu ihren Gunsten zu korrigieren oder sonstige Anpassungen auch ohne Ver344nderungen der Marktlage vorzunehmen, etwa um ihre Gewinnmarge zu verbessern. Die Beschr344nkung der Anpassungsm366glichkeit auf die F344lle, in denen die 304nderun-gen dem Kunden zumutbar sind, stellt aus den unter b bis e genannten Gr374n-den schon unter Transparenzgesichtspunkten (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) hier-f374r kein ausreichendes Korrektiv dar. 25 - 12 - Eine Beschr344nkung der Anpassungsbefugnis auf die F344lle, in denen sich die Marktverh344ltnisse erheblich 344ndern, w374rde an die Formulierung der Klausel auch keine nicht zu bew344ltigenden Anforderungen stellen, zumal an die Konkre-tisierung der einzelnen Tatbest344nde kein allzu strenger Ma337stab anzulegen w344-re, wenn die Komplexit344t und die Dynamik des betroffenen Marktes einer n344he-ren Eingrenzung entgegenst374nden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97 - NJW 1998, 3114, 3116). 26 2. Auch Buchstabe A Nr. XIV 2 AGB ist unwirksam. 27 a) Allerdings sind die vorstehenden Erw344gungen nicht ohne weiteres auf diese Klausel zu 374bertragen. Sie unterscheidet sich von der soeben unter Num-mer 1 abgehandelten dadurch, dass die von der Beklagten beabsichtigten An-passungen ihrer Leistungen und der Vertragsbedingungen nicht aufgrund eines einseitigen Bestimmungsrechts des Verwenders eintreten sollen, sondern auf-grund eines - gegebenenfalls fingierten - Konsenses beider Vertragsparteien. Aus diesem Grunde ist auch 247 308 Nr. 4 BGB, der einseitige 304nderungsbefug-nisse des Verwenders regelt, nicht unmittelbar anwendbar (vgl. Graf v. West-phalen, FS f374r Schlosser, S. 1103, 1116). Die in Satz 2 und 3 der Klausel ent-haltenen Bedingungen f374r den Eintritt der Zustimmungsfiktion gen374gen zudem den Anforderungen des 247 308 Nr. 5 BGB. 28 b) Buchstabe A Nr. XIV 2 AGB ist jedoch auch unter Beachtung dieser Gesichtspunkte nach 247 307 Abs. 1 BGB unwirksam. 29 aa) Die Einhaltung von 247 308 Nr. 5 BGB schlie337t die Inhaltskontrolle nach 247247 307 ff BGB nicht aus. Vielmehr m374ssen die vom Verwender bean-spruchten Wirkungen der fingierten Erkl344rung den Kriterien dieser Bestimmun- 30 - 13 - gen standhalten (z.B. J. Becker in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., 247 308 Nr. 5 Rn. 14; M374nchKommBGB/Basedow, 4. Aufl., 247 308 Nr. 5 Rn. 11; Seybold VersR 1989, 1231, 1235; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 308 Nr. 5 Rn. 7; Staudinger/Coester-Waltjen BGB (2006), 247 308 Nr. 5 Rn. 2, 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. November 1989 - IX ZR 269/87 - NJW 1990, 761, 763). Buchstabe A Nr. XIV 2 AGB benachteiligt auch unter Ber374cksichtigung, dass keine einseitige Anpassungsbefugnis der Beklagten besteht, sondern 304n-derungen des Vertragsverh344ltnisses nur im Wege eines - gegebenenfalls fin-gierten - Konsenses zustande kommen sollen, die Kunden der Beklagten ent-gegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach der ma337geblichen kundenfeindlichsten Auslegung der Klau-sel (vgl. z.B.: BGHZ 158 aaO; Senatsurteil vom 23. Januar 2003 aaO) sind An-passungen nicht nur von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien mittels der fingierten Zustimmung zul344ssig. Vielmehr soll insbesondere "die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung" angepasst werden k366nnen. Hieraus ergibt sich, dass im Wege der Zustimmungsfiktion auch 304nderungen von Essentialia des Vertrages, insbesondere aller von der Beklagten geschulde-ten Leistungen, unter Einschluss der Hauptleistungen, m366glich sind, ohne dass eine Einschr344nkung besteht. Die Beklagte erh344lt damit eine Handhabe, das Vertragsgef374ge insgesamt umzugestalten, insbesondere das 304quivalenzver-h344ltnis von Leistungen und Gegenleistungen erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. 31 F374r solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden 304nderungen ist ein den Erfordernissen der 247247 145 ff BGB gen374gender 304nderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion wie 32 - 14 - die in Buchstabe A Nr. XIV 2 AGB reicht hierf374r unter Ber374cksichtigung der be-rechtigten Interessen der Kunden der Beklagten nicht aus (vgl. Seybold aaO S. 1236 f). Erfahrungsgem344337 setzt sich der gr366337te Teil von Verbrauchern nicht mit Vertragsanpassungen auseinander, die ihnen in der in der Klausel vorgese-henen Weise angesonnen werden. Sie werden deshalb regelm344337ig in der An-nahme, die 304nderung werde "schon ihre Ordnung haben" schweigen. Die Klau-sel l344uft deshalb in der Praxis weitgehend auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte 304nderungsbefugnis der Beklagten hinaus. Eine solche Rechts-macht wird f374r weniger gewichtige Anpassungen hinzunehmen sein, nicht je-doch f374r die nach dem Wortlaut der Klausel m366gliche weitgehende Ver344nde-rung des Vertragsgef374ges. bb) Ob die 304nderungsm366glichkeit, soweit sie sich auf die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen bezieht, bei isolierter Betrachtung wirksam w344re, braucht nicht entschieden zu werden. Hierf374r k366nnte zwar, wie die Revision gel-tend macht, Nummer 1 Abs. 2 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Banken angef374hrt werden, gegen deren Wirksamkeit bislang keine Bedenken erhoben wurden (vgl. H. Schmidt aaO; Bunte, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., 247 6 Rn. 10 ff; ders. in AGB-Banken und Sonderbedingungen, 2007, Nr. 1 AGB-Banken Rn. 74 ff). Diese Klausel enth344lt einen vergleichbaren 304nderungsvorbe-halt f374r die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen wie Buchstabe A Nr. XIV 2 AGB. Allerdings kommt es hierauf nicht an, weil diese Bestimmung auch dann insgesamt unwirksam ist, wenn der auf die Anpassung der Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen gerichtete Teil f374r sich genommen wirksam w344re. 33 Zwar ist die Aufrechterhaltung des zul344ssigen Teils einer Klausel nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich unbedenklich, wenn sich eine Formularbedingung nach ihrem Wortlaut aus sich heraus ver- 34 - 15 - st344ndlich in einen inhaltlich zul344ssigen und in einen unzul344ssigen Regelungsteil trennen l344sst (z.B.: BGH, Urteil vom 25. M344rz 1998 - VIII ZR 244/97 - NJW 1998, 2284, 2286 m.w.N.). Die Teilunwirksamkeit einer AGB-Bestimmung kann aber dessen ungeachtet zur Unwirksamkeit der ganzen Bestimmung f374hren, wenn der Rest im Gesamtgef374ge des Vertrages nicht mehr sinnvoll w344re (BGHZ 107, 185, 191; Senatsurteil vom 28. Mai 1984 - III ZR 63/83 - NJW 1984, 2816, 2817). So liegt der Fall hier bei - unterstellter - Teilwirksamkeit des auf die 304nde-rung der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen bezogenen Teils der Klausel. Die isolierte Wirksamkeit des auf die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen bezoge-nen Anpassungsvorbehalts des Buchstaben A Nr. XIV 2 AGB erg344be nach der dieser Klausel von der Beklagten zugedachten Funktion keinen Sinn mehr. Im Gef374ge der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen dient diese Klausel, wie die Beklagte auch in ihrer Berufungsbegr374ndung hervorhebt, als Ganzes der Ge-w344hrleistung der vollen Flexibilit344t ihres Angebots. Dieses soll dem ihren Anga-ben zufolge besonders schnelllebigen Markt angepasst werden k366nnen, ohne den Weg von 304nderungsk374ndigungen beschreiten zu m374ssen, und so ein Ab-wandern ihrer Kunden an die Konkurrenz unterbinden. Der in Nummer 2 der Klausel enthaltene 304nderungsvorbehalt f374r die Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen ist wesentlicher Teil dieses sich auf alle Vertragsbereiche beziehenden Gesamtvorbehalts. Er ist mit dem die Leistungen der Beklagten betreffenden Anpassungsvorbehalt untrennbar verwoben, weil die Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen zwar nicht die jeweiligen Hauptleistungen bestimmen, aber gleich-wohl eine Reihe von Elementen enthalten, die das 304quivalenzverh344ltnis zwi-schen den Vertragsparteien wesentlich mitbestimmen (z.B. Buchstabe A Nr. XV und Buchstabe B Nr. 4.1 AGB betreffend die Vertragslaufzeiten und K374ndigun- 35 - 16 - gen) und zudem einzelne Nebenleistungen der Beklagten regeln (z.B.: Buch-stabe B Nr. 1.3). Dementsprechend werden sich 304nderungen des Angebots, die die Be-klagte zur Anpassung an die Marktverh344ltnisse f374r erforderlich h344lt, oftmals nach Art einer Mischkalkulation ebenso auf in der Leistungsbeschreibung ent-haltene Punkte beziehen wie auf Regelungsgegenst344nde der Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen. So enthalten die Vertragsanpassungen, die die Beklagte mit dem als Anlage K 4 zu den Akten gereichten "Vertragsbrief" auf dem Wege des Buchstaben A Nr. XVI 2 ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen durchzu-setzen versuchte, sowohl 304nderungen der in diesen geregelten Vertragslaufzeit als auch - als Kompensation - eine Erh366hung der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Volumengrenze. Dass die Beklagte ihre Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen als das Preis-Leistungs-Verh344ltnis wesentlich mitbestimmenden Be-standteil des Gesamtpakets ihres Angebots betrachtet, wird auch durch die 334-berschrift der beiden hier streitigen Klauseln "Preis- und Leistungs344nderung" deutlich, unter die auch die 304nderung der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen gefasst ist. 36 Vor diesem Hintergrund gibt die - unterstellte - isolierte Wirksamkeit des 304nderungsvorbehalts bez374glich der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen keinen Sinn mehr. Die dem Anpassungsvorbehalt zukommende Funktion sicherzustel-len, dass die Beklagte ihr Angebot umf344nglich flexibel gestalten kann, um es unter besonders dynamischen Verh344ltnissen marktgerecht zu halten, kann er bereits dann insgesamt nicht mehr erf374llen, wenn er f374r die in der Leistungsbe-schreibung geregelten Merkmale nicht gilt. Die M366glichkeit, allein ihre Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen nach Ma337gabe des Buchstaben A Nr. XIV 2 zu 344n-dern, w374rde der Beklagten f374r diesen Zweck praktisch nichts mehr nutzen, weil 37 - 17 - sie hierf374r auf umfassende Gestaltungsm366glichkeiten ihres Gesamtangebots angewiesen ist. bb) Im Ergebnis unbehelflich f374r die Rechtsposition der Beklagten ist der - f374r sich genommen zutreffende - Hinweis der Revision, das in Buchstabe A Nr. XIV 2 Satz 4 AGB vorgesehene K374ndigungsrecht gelte nur f374r den Fall, dass das Vertragsverh344ltnis infolge des Widerspruchs des Kunden gegen die von der Beklagten vorgesehene Anpassung unver344ndert fort bestehe. Das in der genannten Bestimmung geregelte K374ndigungsrecht kann jedoch gerade aus diesem Grunde die Wirkungen der fiktiven Zustimmung des Kunden der Beklagten zu einer Vertragsanpassung nicht ausgleichen. 38 cc) Aus Nummer 12 Abs. 4 der AGB der Banken l344sst sich entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls nichts zugunsten des Rechtsstandpunktes der Beklagten herleiten. Diese Bestimmung r344umt dem Kunden ein K374ndigungs-recht f374r den Fall ein, dass die Bank von ihrer Befugnis Gebrauch macht, Zin-sen und Entgelte anzuheben. Die 304nderung der Zinsen ist nach Nummer 12 Abs. 3 der AGB der Banken aber lediglich bei Krediten mit einem ver344nderli-chen Zinssatz und nur aufgrund der jeweils bereits getroffenen Kreditvereinba-rung mit dem Kunden m366glich. Lediglich das Entgelt f374r Leistungen, die vom Kunden im Rahmen der Gesch344ftsbeziehungen typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z.B. Konto- und Depotf374hrung), kann die Bank nach billigem Ermessen (247 315 BGB) 344ndern. Dieser nur einzelne Bereiche der Gesch344ftsverh344ltnisse zwischen Banken und Kunden erfassende und hinsicht-lich der Zinsen ohnehin lediglich im Rahmen bereits bestehender Abreden zu-l344ssige 304nderungsvorbehalt ist mit dem hier in Rede stehenden nicht vergleich-bar. Buchstabe A Nr. XIV 2 AGB enth344lt demgegen374ber einen umfassenden, 39 - 18 - insbesondere auch auf Essentialia des Vertrages ausgedehnten Anpassungs-vorbehalt zugunsten der Beklagten. Schlick Kapsa Herrmann W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.07.2006 - 2/2 O 404/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.02.2007 - 1 U 184/06 -
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