BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 63/08 vom 7. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 543 Abs. 1 Nr. 1; AktG 247247 120 Abs. 1, 161, 246 Abs. 1 a) Die Zulassung der Revision kann auf einen aktienrechtlichen Beschlussanfech-tungsgrund beschr344nkt werden. b) Der Versammlungsleiter darf - auch wenn die besonderen Voraussetzungen des 247 120 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht vorliegen - 374ber die Entlastung einzeln abstimmen lassen. c) Eine fehlende Entsprechenserkl344rung kann die Anfechtung eines Entlastungsbe-schlusses nicht rechtfertigen, wenn die betroffenen Organmitglieder vor der not-wendigen Aktualisierung aus dem Amt geschieden sind. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Kl344gers durch Beschluss ge-m344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor und sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (247 552 a ZPO). 1 I. Die Revision ist schon unzul344ssig, soweit sie sich auf die unzureichende Beantwortung von Fragen st374tzt und daraus die Anfechtbarkeit der Entlas-tungsbeschl374sse herleiten will. Dazu ist die Revision nicht zugelassen. 2 Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen Be-schlussanfechtungsgrund beschr344nken. Eine Beschr344nkung auf einen rechtlich selbst344ndigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein k366nnte oder auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revision beschr344nken k366nnte, ist zul344ssig (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 195/06, GRUR 2009, 783 z.V.b. BGHZ 180, 77 Tz. 17 "UHU"). Die An-fechtungsgr374nde sind abtrennbare Teile des Streitstoffs. Der Streitgegenstand der aktienrechtlichen Anfechtungsklage wird durch die jeweils geltend gemach- 3 - 3 - ten Beschlussm344ngelgr374nde als Teil des zugrunde liegenden Lebenssachver-halts bestimmt (Sen.Urt. v. 14. M344rz 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706 in Klar-stellung zu Senat BGHZ 152, 1; v. 6. April 2009 - II ZR 255/08, ZIP 2009, 1003, z.V.b. in BGHZ 180, 221 Tz. 32 "Schiedsf344higkeit II"). Schon die Klage kann auf einzelne Anfechtungsgr374nde mit der Folge begrenzt werden, dass nach Ablauf der Klagefrist nachgeschobene Gr374nde nicht mehr ber374cksichtigt werden (Sen.Urt. v. 14. M344rz 2005, aaO). Erst recht ist eine solche Beschr344nkung im Verlauf des Rechtsstreits m366glich. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschr344nkt zugelassen. Von einer Beschr344nkung der Zulassung in den Urteilsgr374nden ist auszugehen, wenn die Zulassung nur wegen bestimmter Rechtsfragen ausgesprochen wird, die lediglich f374r die Entscheidung 374ber einen selbst344ndigen Teil des Gesamtstreit-stoffs erheblich sein k366nnen (BGH, Urt. v. 16. Januar 1996 - VI ZR 116/95, ZIP 1996, 370, insoweit nicht in BGHZ 131, 385). Wenn die Zulassung nur we-gen Rechtsfragen ausgesprochen wird, die einzelne Anfechtungsgr374nde betref-fen, ist die Zulassung regelm344337ig als beschr344nkt anzusehen. 4 Das Berufungsgericht hat die Revision nur im Hinblick auf seine Ent-scheidung zu den Folgen der Nichtabgabe einer Entsprechenserkl344rung zuge-lassen, nicht aber im Hinblick auf die unzureichende oder falsche Beantwortung von Fragen des Kl344gers. Der Kl344ger hat drei Anfechtungsgr374nde geltend ge-macht, n344mlich neben der Verletzung des Informationsrechts das Fehlen einer Entsprechenserkl344rung gem344337 247 161 AktG und die Einzelentlastung des Auf-sichtsrats. Die unzureichende Information betrifft als Anfechtungsgrund einen anderen Lebenssachverhalt als das Fehlen der Entsprechenserkl344rung. 5 Die Revision ist allerdings auch zugelassen, soweit der Kl344ger als An-fechtungsgrund die Einzelentlastung der Aufsichtsr344te geltend macht. Da der 6 - 4 - Kl344ger meint, die Einzelentlastung sei verboten, weil den Aufsichtsr344ten mit der fehlenden Entsprechenserkl344rung eine gemeinsam begangene Pflichtverlet-zung zur Last falle, erfasst die Zulassung im Hinblick auf die Folgen der Nicht-abgabe einer Entsprechenserkl344rung auch diesen Anfechtungsgrund. II. Zulassungsgr374nde bestehen nicht mehr. Ma337geblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650). Die Folgen einer nicht berichtigten oder - wie hier - fehlenden Entsprechenserkl344rung f374r die Entlastung der Organmit-glieder, die das Berufungsgericht f374r grunds344tzlich kl344rungsbed374rftig erachtet hat, sind zwischenzeitlich gekl344rt (Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460, z.V.b. in BGHZ 180, 9 Tz. 19 "Kirch/Deutsche Bank", best344tigt durch Sen.Urt. v. 21. September 2009 - II ZR 174/08, ZIP 2009, 2051 z.V.b. in BGHZ Tz. 16 "Umschreibungsstopp"). Mit dem Senatsurteil vom 21. September 2009 ist auch entschieden, dass der Versammlungsleiter grunds344tzlich statt der Gesamt- eine Einzelentlastung anordnen darf. Weitere Fragen grunds344tzlicher Art stellen sich nicht. 7 III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 8 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die fehlende Entsprechenserkl344rung die Anfechtung der Entlastung der bereits im Mai 2005 ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder nicht rechtfertigt. 9 - 5 - Die Nichtabgabe der nach 247 161 AktG vorgeschriebenen Entsprechenserkl344-rung ist ein Gesetzesversto337, der die Entlastungsentscheidung f374r die Organ-mitglieder anfechtbar machen kann, die diesen Gesetzesversto337 begangen ha-ben. Dazu z344hlen die bereits im Mai 2005 ausgeschiedenen Aufsichtsratmit-glieder nicht. Da im April 2005 eine Entsprechenserkl344rung abgegeben wurde, war eine neue j344hrliche Entsprechenserkl344rung erst wieder im April 2006 ab-zugeben (vgl. Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460, z.V.b. in BGHZ 180, 9 Tz. 19 "Kirch/Deutsche Bank"). 2. Der Versammlungsleiter durfte in Aus374bung des ihm zustehenden Er-messens 374ber die Entlastung jedes Aufsichtsratsmitglieds gesondert abstimmen lassen (Sen.Urt. v. 21. September 2009 - II ZR 174/08, ZIP 2009, 2051 z.V.b. in BGHZ Tz. 12 "Umschreibungsstopp"). 10 3. Schlie337lich ist der Entlastungsbeschluss auch nicht wegen einer Ver-letzung des Informationsrechts des Kl344gers zur Unternehmensf374hrung anfecht-bar. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl344ger schon nicht vorgetragen hat, dass seine Fragen einen Bezug zur T344tigkeit der ausgeschiedenen Aufsichtsr344te haben und f374r die Entscheidung 374ber ihre Ent-lastung relevant sind. Da diese Organmitglieder bereits im Mai 2005 ausge-schieden sind, versteht es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht von 11 - 6 - selbst, dass seine Fragen, soweit sie 374berhaupt das Gesch344ftsjahr 2005 anbe-langten, auch den Zeitraum betrafen, f374r den die ausgeschiedenen Aufsichts-ratsmitglieder entlastet werden sollten. Goette Strohn Reichart Drescher Bender Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 HKO 22300/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.01.2008 - 7 U 3668/07 -
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