BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 63/11 Verkündet am: 3. November 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mün dliche Verhandlung vom 3. November 2011 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann , Hucke und Seiters für Recht erkannt: Die Revision der B eklagten gegen das Teilu rteil des 6 . Zivilsenats des Oberlandes gerichts Oldenburg vo m 4. März 2011 wird z u- rückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger in verlangt als Eigentüme r in einer auf d er Insel W . belegenen Wohnung von der Beklagten im Wege d er Stufenklage zunächst Auskunft über die Vermietungen ihres Apartments an Feriengäste. Am 31. Oktober 2005 schlossen die Voreigentümer der Klägerin und die Beklagte einen " Vermietungs - Vermittlungsvertrag " , aufgrund dessen die B e- klagte " die kurzfristig e Vermietung der Ferienwohnung an laufend wechselnde Mieter und die damit verbundene Verwaltung " übernahm. Die Beklagte sollte ganzjährig und ausschließlich über die Belegung der Wohnung verfügen, wä h- rend die Eigentümer nicht berechtigt war en, selbst zu ve rmieten. Zum Lei s- 1 2 - 3 - tungsumfang gehörten unter anderem der Vertragsschluss und die Abrechnung mit den Mietern , aber auch die Übergabe der Ferienwohnung, deren Abnahme bei Abreise der Gäste, die laufende Kontrolle des Apartments sowie die Durc h- führ ung kleinere r Reparaturen . In § 6 des Vertrags war bestimmt, dass die Mietabrechnung zwischen den Parteien monatlich nachträglich zu erfolgen h a- be. Die Klägerin trat, nachdem sie das Eigentum an der Ferienwohnung e r- worben hatte, in diesen Vertrag ein. I m Oktober 2 009 erklärte sie dessen a u- ßeror dentlich e Kündigung . Die Kläger in verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage z u- nächst Auskunft über den Umfang und die Abrechnu ng der Belegungen der Ferienwohnung durch Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge sow ie der gegenüber den Mietern vorgenommenen Abrechnungen (Abrechnungsnac h- weise in Form von Mietzahlungen, konkreten Provisionsberechnungen und da r- aus resultierenden Auszahlungen) f ür den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 28. Oktober 2009 . Das Landgericht ha t die Klage abgewiesen, während das Berufungsgericht ihr durch Teilurteil hinsichtlich des Auskunftsverlangens stat t- gegeben hat. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene R e- vision der Beklagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Rev ision bleibt in der Sache ohne Erfolg. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgeri cht hat ausgeführt, die Kläger in habe einen Anspruch auf die verlangte Auskunft aus §§ 675, 666 BGB. Bei dem " Vermietungs - Ver - mittlungsvertrag " handele es sich um e inen Geschäftsbesorgungsver trag, bei dem Auskunfts - und Rechenschaftspflichten gegenüber dem Geschäftsherrn bestünden , die auch die Vorlage von Belegen einschlössen. Hier an ändere sich auch nichts dadurch , wenn - wie die Beklagte geltend mache - die Vermietu n- gen nicht im Namen und a uf Rechnung des Eigentümers, sondern im Namen des Geschäftsbesorgers erfolgt sei en . Für die Reichweite der Auskunftspflic h- ten aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag komme es nicht auf die Gestaltung des Außenverhältnisses zu Dritten an, sondern auf den Inhal t der Vereinbarung der Vertr agsparteien im Innenverhältnis. Das Auskunftsrecht der Klägerin sei auch nicht durch besondere U m- stände nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) eingeschränkt. Zwar bestehe im Hinblick auf den kleinen Markt für die Vermietung hochp reisiger Ferienwohnu n- gen auf der Insel eine Wettbewerbssituati on zwischen den Parteien . Jedoch folge hieraus nicht, dass der Beklagten eine Auskunfts erteilung nicht zuzum u- ten sei. Die Feriengäs te, die die Wohnung der Klägerin in der Vergangenheit gemietet hätten, sei en nicht Kunden der Be klagten, sondern sol che der Klä g e- rin. Soweit es sich um Stammmieter der Wohnung der Klägerin gehandelt ha be, seien diese deren Stammkunden. Überdies bestünden im Hinblick darauf, dass hochwertige Ferienwohnungen auf der Ins el knapp seien, Zweifel, ob die B e- klagte auf Stammkunden angewiesen sei, um die von ihr verwalteten Wohnu n- gen vermieten zu können . Jedenfalls bestehe in der Kenntnisnahme von den Verträgen und der Nachfrage bei den Feriengästen die einzige Möglichkeit für die Klägerin, die Abrechnungen der Beklagten überhaupt zu kontrollieren. 6 7 - 5 - Dem Auskunftsanspruch könne auch nicht entgegen gehalten wer den, die Kläger in verfolge wesensfremde Zwecke. Es sei ihr Recht, die ihr gege n- über erfolgte Re chnungslegung zu kontrol lieren. Die Klägerin habe gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Herausgabe der Mietverträge beziehungsweise Buchungsbestätigungen gegen die Beklagte. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, ein kürzlich ein getretener Wasserschaden habe ihre EDV - Anlage beschädigt und es sei unklar, ob die Festplatte gerettet werden könne, ändere dies an der He r- ausgabepflicht nichts . Sofern sie ihren Pfl ichten nicht nachkommen könne, kö n- ne sie dies im Fortgang des Verfahrens i n der nächsten Stufe versichern . II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zutreffend hat das Berufungsger icht die zwischen den Parteien best e- hende Vereinbarung als Geschäftsbesorgungsvertrag g emäß § 675 BGB qual i- fiziert. Hierau s ergibt sich , dass die Kläger in gemäß § 666 letzte Variante i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB von der Beklagten nach Ausführung des Auftrags bezi e- hungsweise Beendigung des Vertragsverhältnisses Rechenschaft verlangen kann. De r Umfang einer solchen Pflicht ist in § 259 BGB g eregelt. Danach e r- schöpft sich der Anspruch des Geschäftsherrn nicht in einer Rechnungslegung. Vielmehr ist der Geschäftsbesorger nach § 259 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB 8 9 10 11 12 - 6 - grundsätzlich auch verpflichtet, Belege vorzu legen, damit die Ausführung des Gesch äfts umfassend nachprüfbar ist. Überdies ist die Beklagte gemäß § 667 i.V.m. § 675 BGB verpflichtet, die Mietverträge und die Abr echnungen mit den Mietern an die Kläger in herauszugeben. Diese weit gefassten Informa tions - und Herausgabe pflichten des Beauftragten sind damit zu erklären , dass er seine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers ausübt ( vgl. Senatsurteil vom 8. Fe - bruar 2007 - III ZR 148 /06, WM 2007, 1423 Rn. 6) . 1. B ei einem Vertrag, der darauf gerichtet ist, dass der Beauftrag te für Rechnung des Auftraggebers Zeitmietverträge mit Feriengästen ab schließt, u m- fassen diese Pflicht en auch die Vorlage der Mietverträge, in denen die Namen und Anschrifte n der Mieter erkennbar sind , damit der Auftraggeber in die Lage ver setzt wird, sich gegebenenfalls auch durch Nachfrage bei den Kunden der ordnungsgemäßen Durchführung seines Auftrags zu vergewissern; insbesond e- re datenschutzrechtliche Bedenken hiergegen greifen nicht durch. Dies hat der Senat bereits für die Fallgestaltung entschieden, dass der Beauftragte verpflic h- tet ist, die Mietverträge mit den Urlaubsgästen im Namen des Auftraggebers zu schließen (Urteil vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 6 ff, 13) . Die Auskunftspflicht des Beauftragten setzt dabei nicht voraus, dass der Auftraggeb er die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt (Se natsurteil vom 8. Februar 2007 aaO Rn. 6 ; BGH, Urteil vom 30. Ja - nuar 2001 - XI ZR 183/00 , NJW 2001, 1486). Vielmehr genügt das allgemeine Interesse des Auftraggebers, die Tätigkei t des Beauftragten zu kontrollieren (Senat aaO). F ür die gegenüber den Mietern vorgenommenen A brechnungen gilt nichts anderes . Auch d iese Unterlagen stellen nach § 667 BGB herauszug e- benden drittgerichteten Schriftverkehr dar, den der Beauftragte für d en Auftra g- 13 14 - 7 - geber geführt und erhalten hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2007 - III ZR 148 /06, WM 2007, 1423 Rn. 13). Überdies sind sie ebenfalls notwendig, um die Rech nungslegung des Beauftragten kontrollieren und gege benenfalls durch Rückversicherung b ei den Miete rn überprüfen zu können, ob dieser das ihm über tragene Geschäft ordnungsgemäß geführt hat. a) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für den Umfang der Reche n- schafts - und Herausgabe pflicht der Beklagten ohne Belang, wenn diese , wovon in Ermangelung entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz auszugehen ist , die Mietverträge vereinbarungsgemäß in ihrem eigene n Namen und nicht in dem der Klägerin geschlossen hat. Zwar war der Beauftragte in dem dem Senatsu rteil vom 8. Februar 2007 (III ZR 148/06, WM 2007, 1423) zug runde liegenden Sachverhalt im Unterschied hierzu ve r- pflichtet, die Verträge im Namen des Auftraggebers zu schließen (aaO Rn. 8, 10) . Die se Abweichung hat jedoch für die rechtliche Beurteilung des vorliege n- den Falls keine Bedeutung. Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt es für das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer grundsätzlich nicht darauf an, in wel cher Rechtsposition letzterer bei Au sfü h- rung des ihm übertragenen Geschäfts im Außenverhältnis Dritten gegenüber auftritt. Für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und damit auch für den Umfang der Rechenschafts - und Herausgabe pflicht der Beklagten bedeutet es keinen Unterschied, ob si e die Miet verträge mit den Feriengästen in eigenem Namen oder in dem der Klägerin geschlossen hat. Zwar war im erst en Fall die Beklagte und im zweiten die Kläger in Vertragspartner der Mieter. In beiden Konstellationen führte die Beklagte mit ihrer Tätigkei t jedoch im Innenverhältnis der Parteien ein Geschäft für d ie Kläger in . Hieran ändert sich entgegen der A n- 15 16 - 8 - sich t der Revision auch nichts dadurch , da ss die Beklagte den Feriengästen wei tere Leistungen , wie Wäscheausleihe und Reinigung, im eigenen Namen anbo t und somit ihrem Vortrag zufolge g egenüber den Mietern alleinige " Herrin des G eschäfts " war. Im Verhältnis zur Kläger in bleibt es ungeachtet dessen d a- bei, dass die Beklagte mit der Vermietung der in der en Eigentum stehenden Wohnung für diese ein Geschäft führte, es m ithin nicht ihr eigenes war. Weite r- hin ist der Auftraggeber bei der Vermietung von Ferienwohnungen durch ei nen Dritten, unabhängig davon , ob dieser im Außenverhältnis im eigenen Namen oder als Vertreter auftritt, auf dieselben Informationen ang ewie sen, um die G e- schäftsführung des Auftragnehmers nachprüfen zu können. Insbesondere b e- n ö tigt er in beiden Konstellationen hierzu die Verträge einschließlich der Namen und Anschriften der Mieter sowie die Abrechnungen mit den Gäs ten. Auch dann, wenn er s elbst nicht Vertragspartner der Mieter geworden ist, muss es dem Eigentümer ermöglicht werden, an die Nutzer seiner Wohnung heranzutr e- ten und sie gegebenenfalls nach den Leistungen des von ihm zwischen g e- schalteten Beauftragten zu befragen, eben weil jener in dieser Fallgestaltung mit der Vermietung im Innenverhältnis ebenso eine Angelegenheit des Auftra g- gebers wahr nimmt, wie bei einer Tä tigkeit, die im Außenverhältnis in dessen Namen ausgeführt wird . Auf sich beruhen kann, ob die Klägerin die verlangt en Unterlagen, o b- gleich die Verträge mit den Mietern nicht in ihrem Namen geschlossen wurden, auch deshalb benötigt, um gegenüber den Finanzbehörden belegen zu können, dass nach § 14 UStG ordnungsgemäße Rechnungen erteilt worden sind (siehe hierzu Senatsur teil vom 8 . Februar 2007 - III ZR 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 6). Jedenfalls sind die Dokumente erforderlich, damit die Klägerin anderweitigen umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Sie gilt nach § 3 Abs. 3 und 11 UStG auch, wenn die Mietve rträge nicht in ihrem Namen g e- 17 - 9 - schlossen wurden, als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts und muss für die Mieten abzüglich Provision Umsatzsteuer entrichten (vgl. Bunjes/ Geist/Leonard, Umsatz steuergesetz, 9. Aufl., § 3 Rn. 295 ff ; Sölch/Ringleb/Mar - tin, Umsatzsteuer gesetz, Stand September 2008, § 3 Rn. 723 f ). Die verlangten Unterlagen werden benötigt, um bei Bedarf gegenüber den Steuerbehörden die hierfür notwendigen Nachweise zu erbringen. b) Auch datenschutzrechtliche Belange der Mieter steh en in dieser Kon s- tellation dem Auskunfts - und Rechenschaftsbegehren nicht entgegen (so S e- natsurteil vom 8. Februar 2007 aaO R n. 12 für den Fall, dass der Geschäftsb e- sorger entgegen den vertraglichen Abreden mit dem Geschäftsherrn die Mie t- verträge im eigene n Namen abschließt). c ) Nicht durchgreifend ist weiter der Hinweis der Revision, dass es der Beklagten, wenn sie denn die Kläger in betrügen wolle, gleichwohl möglich w ä- re, einzelne Mietverhältnisse zu verschweigen . Zum einen wird die Reche n- schaftspfli cht des Beauftragten nicht dadurch begrenzt, dass er sich dieser durch doloses Vorgehen entziehen und so Pflichtverletzungen bei der Ausfü h- rung des Auftrags verbergen könnte. Diese Möglichkeit stellt das Gesetz in Rechnung, indem § 259 Abs. 2 und § 261 Abs . 1 BGB die gemäß § 156 StGB strafbewehrte eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben vors e- hen. Zum anderen ermöglichen die verlangten Informatio nen nicht nur , von der Beklagten etwaig verschwiegene Mietverträge wenigstens teilweise aufzud e- ck en. Vielmehr sind sie auch geeignet, zu prüfen, ob die Beklagte bei der Durchführung und Abwicklung der von ihr offen zu legenden Mietverhältnisse regelgerecht verfuhr. 18 19 - 10 - d) Der Anspruch der Klägerin auf Vorlage der Verträge und der Abrec h- nungen mit den Mietern ist auch nicht im Hinblick auf ein mögliches Konku r- renzverhältnis zwischen ihr und der Beklagten beschränkt. Zwar ist im Grun d- satz anerkannt, dass der Anspruch auf Rechenschaftslegung nach § 259 BGB durch Geheimhaltungsinteressen des Schuldners od er Dritter eingeschränkt sein kann, was insbesondere in Betracht kommt, wenn Schuldner und Gläub i- ger in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen (Senatsurteil vom 8. Fe - bruar 2007 - III ZR 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 8 m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. Oktobe r 1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 387; MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl., § 259 Rn. 31). Weiterhin mag es sein, dass sich die Parteien, nachdem die Klägerin die Ferienwohnung anderweitig vermietet, in einem Wettbewerb s- verhältnis miteinander befinden. Allerd ings bezieht sich dieses, wie das Ber u- fungsgericht zutreffend herausgestellt hat, nicht auf die Wohnung der Klägerin, denn diese steht der Beklagten für ihre gewerbliche Tätigkeit nicht mehr zur Verfügung. Jedoch konkurrieren die Klägerin und die Beklagte um denselben Kundenkreis von potentiellen Mietern hochpreisiger Ferienwohnungen auf dem begrenzten Markt des betroffenen Urlaubsgeb iets. Entscheidend ist jedoch, dass Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht auf das zwischen den Parteien bestehende Rec htsverhältnis bezogen werden (Senatsurteil vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 8). I n- soweit lässt der Vermietungs - Vermittlungsvertrag für das Interesse der Bekla g- ten, der Klägerin die begehrten Informationen vorzuenthalten, keinen Raum. Da es sich nicht um ihre eigene Wohnung handelte, auch nicht um eine an sie vermietete Wohnung, die ihr zum Zweck der Weitervermietung überlassen wu r- de, steht der Beklagten kein Recht zu, aus der für die Klägerin vorzunehme n- den Geschäftsbesorgung ein eigen es Geschäft zu machen (vgl. Senat aaO). Hierauf würde es jedoch hinauslaufen, wenn sie die im Auftrag der Klägerin für 20 21 - 11 - deren Wohnung akquirierten Verträge und die Abrechnungen nicht offen legen müsste. Insoweit besteht zu dem durch das Senatsurteil vom 8. Februar 2007 entschiedenen Fall kein durchgreifender Unterschied. Allerdings hat der Senat in dieser Entscheidung im vorliegenden Zusammenhang hervorgehoben, es könne nicht deutlicher zum Ausdruck kommen, dass der Eigentümer der Fer i- enwohnung "Herr des Ges chäfts" sei, als dadurch, dass der Geschäftsbeso r ger - anders als im hier zu entscheid enden Fall zu unterstellen ist - die Mietve r träge nicht im eigenen, sondern im Namen des Auftraggebers schließe. Hieraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werde n, der Auftragnehmer brauche im Rahmen seiner Rechenschafts - und Herausgabepflicht die Mietve r träge und Abrechnungen mit den Mietern nicht vorzulegen, wenn er im Auße n verhältnis im eigenen Namen auftritt. W ie bereits ausgeführt, blieb die Vermietung, una b- h ängig davon, ob die Beklagte im Verhältnis zu den Feriengästen im eigenen Namen oder in dem der Klägerin auftrat, im - auch im vorliege nden Zusamme n- hang maßgeblichen - Innenverhältnis der Parteien ein für die B e klagte fremdes Geschäft. "Herr des Geschäfts" blieb auch in diesem Fall die Klägerin. Schließt der Wohnungsvermittler die Verträge mit den Mietern im Namen des Eigent ü- mers, tritt es lediglich noch deutlicher zutage, dass es sich um eine Fremdg e- schäftsführung handelt. 2. Unbeachtlich ist ferner, o b die Mietverträge und Abrechnungen, wie die Beklagte geltend macht, auch von ihr im eigenen Namen und auf eigene Rec h- nung erbrachte Leistungen (z.B. Wäsche, Reinigung) aufführen. Zwar muss sie hierüber gegenüber der Klägerin keine Rechenschaft geben. Hier zu verpflichtet das angefochtene Urteil sie aber auch nicht. Sie ist lediglich verurteilt worden, über die " Belegungen " der Ferienwohnung durch Vorlage der verlangten Unte r- lagen Auskunft zu erteilen. 22 - 12 - 3. Soweit die Beklagte nunmehr im dritten Rechtszug geltend macht, die Versuche, den Inhalt der durch einen Wassereinbruch beschädigten Festplatte ihres Computers wieder lesbar zu machen, sei en mittlerweile endgültig gesche i- tert , und die Erfüllung ihrer Rechenschafts - und Herausgabe pf licht sei ihr de s- halb j edenfalls unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt we r- den kann (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO). Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entsch eidung vom 17.11.2010 - 16 O 1009/10 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.03.2011 - 6 U 260/10 - 23
Full & Egal Universal Law Academy