ECLI:DE:BGH:2016:151216UIZR63.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 63/15 Verkündet am: 15. Dez ember 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 85, § 275; ZPO § 256 a) Ve rgibt eine gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts Stipendien an Studierende, ist ausschlaggebend für die Frage, ob die dem Kreis der Destinatäre angehörenden Pe r- sonen einen klagbaren Anspruch auf ein Stipendium haben, welche Anordnungen der Sti f- ter in der Stiftungsurkunde oder der Stiftungssatzung getroffen hat. Die Ausschreibung e i- nes Stipendiums kann weder als Preisausschreiben angesehen werden noch kommen im Verhältnis des Destinatärs zur Stiftung die für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten den Regeln zur Anwendung. b) Räumt die Stiftungssatzung einem Stiftungsorgan oder einem Dritten die Befugnis ein, die Stiftungsdestinatäre, die in den Genuss des Stiftungsnutzens kommen sollen, aus einem in der Satzung näher umschriebenen Kreis von Person en auszuwählen, steht den Destinat ä- ren kein klagbarer Anspruch auf Stiftungsleistungen zu. c) Dem abgelehnten Bewerber um ein Stipendium steht gegen eine gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts ein Anspruch auf neue Entscheidung über seine Bewerbung nicht zu, wenn die Stiftung das ausgeschriebene Stipendium an einen anderen Bewerber verg e- ben hat, der Förderzeitraum abgelaufen ist und der abgelehnte Bewerber den geförderten Studiengang ohne die Gewährung des Stipendiums bereits absolviert hat. d) Für eine Klage, mit der ein Destinatär gegenüber einer gemeinnützigen Stiftung des bü r- gerlichen Rechts die Feststellung begehrt, seine unterbliebene Berücksichtigung bei der Stipendienvergabe sei rechtswidrig gewesen, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzb e- d ürfnis, wenn der Kläger den durch die beanstandete Entscheidung entstandenen Sch a- den in Form des positiven oder negativen Interesses ohne weiteres beziffern kann. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 63/15 - LG Saarbrücken AG Ottweiler - 2 - Der I. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Re vision gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 6. März 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eine im Jahr 2009 durch das Saarland als Stifter gemäß § 17 des Sa arländischen Stiftungsgesetzes gegründete gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts (Amtsblatt des Saarlandes vom 2. Juli 2009, S. 1074). Stiftungszweck ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Studium an den saarländischen Hochschulen , der i nsbesondere durch die Gewährung von Stipendien an Studierende der saarländischen Hochschulen erfüllt wird . Das Stiftungskapital beträgt sechs Millionen Euro und wurde aus Haushaltsmitteln des Saarlandes bereitgestellt. Es wird durch Zustiftungen und Spende n, auch von Privatunternehmen, ergänzt. 1 - 3 - Nach § 3 Abs. 4 der Förderrichtlinien zur Vergabe von Stipendien aus den Erträgen des Gründungskapitals der Beklagten (im Folgenden: Förderrich t- linien) erfolgt die Ausschreibung der Stipendien über die jeweilige Hochschule . Unter den eingegangenen Bewerbungen füh rt d ie se ein mit der Beklagten a b- gestimmtes Vorauswahlverfahren durch. Die endgültige Entscheidung über die Vergabe der Stipendien erfolgt durch den Vorstand der Beklagten unter Beac h- tung der fachlichen Be wertung der Bewerber im Rahmen der Voraus wahl. Nach § 4 Abs. 4 der Satzung der Beklagten und nach § 4 Abs. 3 Förderrichtlinien b e- steht kein Rechtsanspruch auf Förderung und auf Gewährung eines Stipend i- ums. Die Beklagte veröffentlichte im Jahr 2010 die Ausschreibung ein es St i- pendium s für das Projekt "THINK EUROPE - THINK DIFFERENT" (im Folge n- den: Stipendium). Gefördert werden sollte die Teilnahme an dem zweisprach i- gen Studiengang "Europäische Integration" des Europa - Instituts der Universität des Saarland es (im Folgenden: Europa - Institut) mit dem Absch luss "Master of European Law" mit einer monatlichen Förderung von 666 Euro über 12 Monate, Oktober 2010 . Bewerben konnten sich nach dem Inhalt der Ausschreibung junge Studieren de aus aller Welt mit einem sehr guten Abschluss eines juristi schen oder vergleichbaren Studium s , das zum Masterstudium berechtigt . Die Bewerber sollten über sehr gute englische und/oder deut sche Sprachkenntnis se verfügen und ein aussagekräftiges Mot i- vatio nsschreiben verfassen . Weiter war in der Ausschreibung angegeben, dass am Europa - Institut ein schriftli ches Auswahl verfahren stattfinden sollte. Der Kläger studierte Rechtswissenschaften und legte im Juli 2010 die Erste Juristische Staatsprüfung mit ei ner sehr guten Gesamtnote ab. Er bewarb sich mit Schreiben vom 9. Juli 2010 um das Stipendium. Mit E - Mail vom 2 3 4 - 4 - 1. September 2010 teilte ihm das Europa - Institut mit, dass seine Be werbung wegen starker Nachfrage und nur eines verfügb aren Stipendium s nicht in die Voraus wahl gekommen sei. Die Beklagte vergab das Stipendium an einen a n- deren Bewerber. Der Kläger absolvierte im Jahr 2010/2011 den Masterstudie n- gang "Europäische Integration", ohne das Stipendium erhalten zu haben. Der Kläger hat im März 2011 Klage erhoben, mit der er die Beklagte auf Auskunftserteilung dar über in Anspruch genommen hat, warum das Stipendium nicht an ihn vergeben worden ist. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (AG Ottweiler, Urteil vom 1. Dezember 2011 16 C 147/11, juris) . Das Berufungsgericht hat in einem ersten Urteil die Berufung des Klä gers zurückgewiesen , vom Kläger in der B e- r u fungsi nstanz neu eingeführ te Klageanträge abgewiesen und die Revision nicht zugelassen . Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat der Verfa s- sungsgerichtshof des Saarlandes d iese s Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwie sen (SaarlVerfGH, NVwZ - RR 2014, 865). Die Beklagte hat im wiedereröffneten Berufungsverfahren näher zu ihrer Auswahlentscheidung vorget ragen. Der Kläger hat im Hinblick hierauf sein Au s- kunftsbegehren für in d er Hauptsache erledigt erklärt , die im Berufungsverfa h- ren erweiterte Klage geändert und zuletzt beantragt, 1. 2. die Beklagte zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers für das von der Beklagen im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Entscheidung herbeizuführen und dem Kläger das Ergebnis und die maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen, 5 6 7 - 5 - hilfsweise, festzustel len, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Bewerbung des Klägers für das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschri e- bene Stipendium ohne vorherige Durchführung eines Auswahlg e- sprächs allein mit der Begründung abzulehnen, die Mitbewerber hätten i m Ve rgleich zum Kläger bessere Motivationsschreiben eingereicht, weiter hilfsweise festzustellen, dass die Ablehnung der Bewerbung des Klägers für das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschrieben e Stipendium rechtswidrig war. Das Berufungsgericht hat die se Klage anträge abgewiesen (LG Saar - brücken, Urteil vom 6. März 2015 - 10 S 125/14, juris ). Mit der vom Berufungsgericht zugelassene n Revision , deren Zurückwe i- sung die Beklagte beantragt, verfolgt de r Klä ger den Klageantrag zu 2 (im Fo l- genden: Haup tantrag) einschließlich der beiden dazu gestellten Hilfsanträge weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die im Berufungsverfahren zuletzt geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Zur B e- gründung hat es aus geführt: D er Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewe r- bung für das im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium. Die Geltendm a- chung dieses Anspruchs stelle zwar eine im Berufungsverfahren zulässige Kl a- geerweiterung dar . Der Anspruch best ehe aber in der Sache nicht. F alls das Rechtsverhältnis der Parteien als Preisausschreiben zu qualifizieren wäre, sei e in Anspruch auf Neubescheidung nach § 661 Abs. 2 S atz 2 BGB ausg e- 8 9 10 11 - 6 - schlossen. Nichts anderes könne gelten, wenn von einem vorvertraglichen Schuldverhältnis eigener Art aus zu gehe n sei . N achdem der zwölfmonatige Fö r- derzeit raum ab Oktober 2010 abgelaufen und der Kläger bereits am Aufbaust u- diengang "Europäische Integration" teilgenommen habe, kämen allenfalls auf Schadensersatz gerichtete Sekundä ransprüche in Betracht . Der vom Kläger gestellte erste Hilfsantrag sei unzulässig, weil es an e i- nem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis der Parteien fehle; dieser Hilfsantrag habe bloße V orfrag en eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Der zw eite Hilfsantrag sei zwar insoweit zulässig, als er sich auf das von der Beklagten durchgeführte Auswahlverfahren als Ganzes beziehe. Z weifelhaft sei aber , ob dem Kläger an der Feststellung, dass die Ablehnung seiner Bewe r- bung rechtswidrig war, ein rechtli ch schützenswertes Interesse zur Seite stehe. Jedenfalls sei der zweite Hilfsantrag unbegründet, weil der Kläger nicht nac h- gewiesen habe, dass die Ablehnung seiner Bewerbung rechts widrig gewesen sei . B . Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Die Revision ist zulässig (dazu B I). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis z u Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klage mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet ist (dazu B I I ) . Die Klage kann weder mit ihr em ersten Hilfsantrag (dazu B II I ) noch mit dem zweiten Hilfsantrag (dazu B I V ) Erfolg haben, weil beide Hilfsanträge unzulässig sind . I. Die Revision ist - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht tei l- weise mangels Begründung unzulässig. Die Revision wendet sich nicht dag e- gen, dass das Berufungsgericht den mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemac h- ten Auskunftsanspruch teilweise als unbegründet erachtet hat. Dies ergibt sich 12 13 14 15 - 7 - aus der Fassung d er Revisionsa nträge, mit denen eine Aufhebung des Ber u- f ungsurteils nur insoweit begehrt wird, als die im Berufungsverfahren erweiterte Klage ohne Erfolg geblieben ist. Damit ist der bereits erstinstanzlich geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. I I . D er vom Kläger geste llte Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. D as Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem auf Verurteilung der Beklagten zu einer erneute n Entscheidung über die Bewerbung des Klägers um das in Rede stehende Stipend ium gerichteten Hauptantrag des Klägers nicht um eine Klageänderung, sondern um eine Kl a- geerweiterung handelt e , die unabhängig von den für eine Klageänderung im Berufungsverfahren geltenden Voraussetzungen des § 533 ZPO zuläs sig war . D er Übergang von einem Auskunftsanspruch zu einem auf der Auskunft ber u- henden Leistungsanspruch stellt zwar eine Klageerweiterung dar ; sie ist aber gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. BGH, B e- schluss vom 2. Juni 1969 - II ZB 5/68, BGHZ 52, 169 , 171 ; Urt eil vom 8. N o- vember 1978 - VIII ZR 199/77, NJW 1979, 925, 926; Urteil vom 19. März 2004 V ZR 104/03, NJW 2004, 2152, 2154; SaarlVerfGH, NVwZ - RR 2014, 865, 867). 2. Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte A n- spruch nicht zu. a) D as Berufungsgericht hat angenommen, ein Anspruch auf Neub e- scheidung der Bewerbung des Klägers bestehe nicht, wenn man die Vergabe des Stipendiums als Preisausschreiben im Sinne von § 661 BGB ansehe. Für die Anwendung dieser Vorschrift spreche, dass der vor liegende Sachverhalt mit einem Preisausschreiben vergleichbar sei. Charakteristisch sei en die Verbin d- 16 17 18 19 - 8 - lichkeit der Vergabeentscheidung und eine nur beschränkte gerichtliche Ko n- tro l le des Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung eines Beurteilungsspie l- raums. Wende man § 661 BGB an, sei ein Anspruch des Klägers auf Neub e- scheidung seiner Bewerbung durch § 661 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Nichts anderes könne gelten, wenn das Rechtsverhältnis der Parteien als vo r- vertragliches Schuldverhältnis eigener Art an zu sehe n sei . Zweck des Stipend i- ums sei die Förderung der Teilnahme an einem bestimmten Studiengang g e- wesen. Die se Förde rung habe ab Oktober 2010 für die Dauer von zwölf Mon a- ten begonnen. N ach Ablauf des Förderungszeitraums seien Primäransprüche ausgeschlos sen und allenfalls noch Sekundäransprüche denkbar. Gegen einen Anspruch auf Neubescheidung spreche zudem die Interessenlage der Beteili g- ten. Käme es aufgrund der vom Kläger begehrten Neubescheidung über de s- sen Bewerbung dazu, dass er das Stipendium erhalte n müsse, müsste das dem letztlich ausgewählten Bewerber gewährte Stipendium zurückgefordert werden. Dem stehe entgegen, dass dieser sich darauf habe verlas sen dürfen , dass se i- ne Teilnahme an dem Studiengang durch die Gewährung des Stipendiums g e- fördert wer de . Außerdem habe der Kläger in dem Förderzeitraum das Studium dur chgeführt und abgeschlossen . Damit könne der mit der Gewährung des St i- pendiums verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden. Der Kläger werde nicht schutzlos gestellt. Ihm bleibe unbenommen, w egen einer von ihm als unrech t- mäßig angesehenen Auswahlentscheidung Schadensersatz geltend zu m a- chen. Dem Kläger stehe auch kein Bewerberverfahrensanspruch in entspr e- chender Anwendung von § 40 SVwVfG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit d en Förderrichtlinien zu. Weder gehe es um ein Recht des Kl ä- gers auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt noch sei die Entscheidung einer Stiftung des privaten Rechts verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln unterworfen. Einem solchen Anspruch stehe zud em entgegen, dass die Verg a- beentscheidung verbindlich sei. - 9 - Diese Beurteilung hält d er revisionsrechtlichen Nachp rüfung im Ergebnis stand. b ) Entgegen der Ansicht des Berufungsgericht s kann die Rechtsbezi e- hung der Parteien allerdings weder als Prei sausschreiben noch als vorvertragl i- ches Schuldverhältnis eigener Art angesehen werden. aa) Nach § 85 BGB sind die Rechtsverhältnisse von Stiftungen nach den gesetzlichen Vorschriften des Bundes - und Landesrechts und nach der Sti f- tungsurkunde oder der Stiftungssatzung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1987 - III ZR 26/95, BGHZ 99, 344 , 350 ). Die Rechtsbeziehungen von Stiftungen zu potentiellen Empfängern von Stiftungsleistungen, den sog e- nannten Destinatären, sind gesetzlich nicht gere gelt (BGH, Urteil vom 16. Januar 1957 - IV ZR 221/56, NJW 1957, 708; Staudinger/ Hüttemann/ Rawert, BGB [ 2010 ] , § 85 Rn. 34; Blydt - Hansen, Die Rechtsstellung der Dest i- natäre der rechtsfähigen Stiftung Bürgerlichen Rechts , 1998, S. 107). Der G e- setzgeber hat davon abgesehen, in das Bürgerliche Gesetzbuch Bestimmungen darüber aufzunehmen , ob die dem Kreis der Destinatäre angehörenden Pers o- nen einen klagbaren Anspruch auf die Stiftungslei stungen haben oder nicht (Prot. I 596 ff.). Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Stiftungen verleihen den Destinatären im Verhältnis zur Sti ftung keine Rechtsposition im Sinne mitgliedschaftsähnlicher oder aufsichtsmäßiger Befugnisse, in deren Wahrnehmung sie auf die Verfolgung und Wahrung des Stiftungszwecks sowie die Verwalt ung Einfluss nehmen könn t en (BGHZ 99, 344, 350 ). Vielmehr ist der Wi lle des Stifters maßgeblich, wenn es um die konkrete Ausprägung der Sti f- tungsverfassung geht, insbesondere hinsichtlich des Stiftungszwecks, der B e- fugnisse der Organe so wie der Stellung der Begünstigten (vgl. BGH, NJW 1957, 708; BGH Z 99, 344, 351 ; OLG Stut tgart, OLGR 2000, 177; Stumpf in Stumpf/ Suerbaum/ Schulte/ Pauli, Stif tungsrecht, 2. Aufl., B § 85 BGB Rn. 23; 20 21 22 - 10 - Hof in v. Campenhausen/ Richter, Stif tungsrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 7 Rn. 161; Mü nch Ko mm. BGB/ Weitemey er, 7. Aufl., § 85 Rn. 38; Staudinger/ Hüttemann/ Rawert aaO § 85 Rn. 7). Dabei gehört die Bestimmung der Destin a- täre zum Kernbereich der Stifterautonomie (vgl. Mü nch Ko mm. BGB/ Weitemeyer aaO Rn. 38; Hof in v. Campenhausen/ Richter aaO § 7 Rn. 161). Die Rechtsste l- lung der Destinatäre ist daher danach zu beurteilen, ob und inwieweit de r Stifter hierzu Anordnungen getroffen hat (BGH Z 99 , 344, 351 ; vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2016 - III ZR 7/15, NZG 2016, 1187 Rn. 14 ). Grenzen sind der Gestaltungsfreiheit nur dort gezogen, wo aus Gründen des öffentlichen Intere s- ses Mindestanforderun gen an das Stiftungsgeschäft zu stellen sind und die Pr i- vatrechtsordnung einem Rechtsgeschäft die Anerkennung versagen muss, e t- wa weil es gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (BGH Z 99 , 344, 35 2; vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1978 - III ZR 59/76, BGHZ 70, 313, 324 ff. ). bb ) Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtsbeziehung der Parteien zueinander ist nach diesen Maßstäben ausschließlich, wie die Beklagte als Sti f- tung das Verhältnis zum Kläger als potentiellem Destinatär v on Stiftungslei s- tungen ausgestaltet hat. Diese Beziehung kann deshalb weder nach den für eine Auslobung im Sinne von § 657 BGB noch nach den für ein Preisausschre i- ben geltenden Regelungen des § 661 BGB beurteilt werden. Durch die Au s- schreibung des Stipendi ums und die Bewerbung des Klägers ist auch kein vo r- vertragliches Schuldverhältnis eigener Art begründet worden. Weiterhin liegt i n der vom Kläger begehrten Entscheidung der Beklagten über seine Bewerbung k ein Antrag auf Entscheidung über eine Schenkung. Se lbst wenn die Stiftung wie im Streitfall einem Destinatär unentgeltlich etwas zuwendet , handelt es sich nicht um eine Schenkung oder ein formbedürftiges Schenkungsversprechen . Rechtsgrund für derartige Zuwendungen ist vielmehr der Stiftungszweck selbst 23 - 11 - (BG H, NJW 1957, 708; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - Xa ZR 8/08, NJW 2010, 234 Rn. 12 ff. ; Hof in v. Campenhausen/ Richter aaO § 7 Rn. 178 ). c ) D er Hauptantrag kann nach stiftungsrechtlichen Grundsätzen keinen Erfolg haben. aa) Dem Kläger steht geg en die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung des Stipendiums zu. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der A n- spruch eines Destinatärs auf Stiftungsleistungen unmittelbar durch die Sti f- tungssatzung oder durch die einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan begründet werden, sofern dies dem in der Satzung niedergelegten Willen des Stifters entspricht und die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGH, NJW 19 57, 708; BGH, NJW 2010, 234 Rn. 12; Blydt - Hansen aaO S. 107). Dar über hinaus kann ein Anspruch des Destinatärs auf Stiftungslei s- tungen vertraglich begründet werden (BGH, NJW 2010, 234 Rn. 13). (2) Da die Beklagte dem Kläger weder ein Stipendium zugesprochen noch mit ihm einen Vertrag über die Gewährung eines Stipen diums geschlo s- sen hat, ist im Streitfall allein ein Anspruch direkt aus der Stiftungssatzung denkbar. Aus der Satzung der Beklagten ergibt sich der mit der Klage in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch indes ebenfalls nicht. Die Frage, ob die dem Kreis der Destinatäre angehörenden Personen e i- nen klagbaren Anspruch auf die Stiftungsleistungen haben, entscheidet sich ausschließlich nach dem in der Stiftungsurkunde oder der Stiftungssatzung ni e- dergelegten Willen des Stifters, der erforderlichenfalls d urch Auslegung der Satzung zu ermitteln ist (vgl. RG, Urteil vom 18. November 1920 - VI 357/20, 24 25 26 27 28 - 12 - RGZ 100, 230, 234; BGH, NJW 1957, 708; NJW 1987, 2364, 2366; Stumpf in Stumpf/ Suerbaum/ Schulte/ Pauli aaO B § 85 BGB Rn. 25; Blydt - Hansen aaO S. 107). Maßgeblich ist, ob die Satzung für den Kreis der in Frage kommenden Destinatäre bestimmte objektive Merkmale aufstellt, durch deren Erfüllung die Eigenschaft eines Destina tärs unmittelbar erworben wird, ohne dass den Sti f- tungsorganen die Möglichkeit einer Auswahl gelassen ist , oder ob einem Sti f- tungsorgan oder einem Dritten die Befugnis eingeräumt wird, die Stiftungsdest i- natäre, die in den Genuss des Stiftungsnutzens kommen sollen, aus einem in der Satzung näher umschriebenen Kreis von Personen auszuwählen (BGH, NJW 1957, 708; BGHZ 99, 344, 352 ; OLG Hamm, NJW - RR 1992, 451, 452 ). Soweit keine klare Regelung besteht, erhalten Dritte mit der Satzung lediglich eine nicht rechtli ch definierte Chance auf den Erhalt von Stiftungsleis tungen und nicht bereits einen Rechtsanspruch (vgl. BGH Z 99, 344, 354 ; Stumpf in Stumpf/ Suerbaum/ Schulte/ Pauli aaO B § 85 Rn. 23; Blydt - Hansen aaO S. 107; Muscheler, Stiftungsrecht, 2005, S. 240; Hof in v. Campenhausen/ Richter aaO Rn. 174; vgl. auch Thymm, Das Kontrollproblem der Stiftung und die Recht s- ste l lung der Destinatäre, 2007, S. 322 ff.). So liegen die Dinge im Streitfall. Nach der Satzung der Beklagten ist ihr Ziel die Förderung der Stud iere n- den an den saarländischen Hochschulen, insbesondere durch die Gewährung von Stipendien. Damit wird der Kreis der zu begünstigenden Personen nur mi t- tels ausfüllungsbedürftiger Merkmale umschrieben. I n einem solchen Fall ist es Auf gabe des Stiftungsvors tand s, den Kreis der begünstigten Personen zu ko n- kretisieren (Blydt - Hansen aaO S. 106 f. ; vgl. zur ähnlichen Rechtslage nach dem Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms vom 21. Juli 2010 [BGBl. I , S. 957] VG Frankfurt a m Main , Urteil vom 4. Februar 2014 - 3 K 1058/12, juris Rn. 17 ). So verhält es sich auch bei der Beklagten. Nach § 7 Abs. 3 der Satzung hat ihr Vorstand die Aufgabe, den vom Stifter gewollten Zweck im Rahmen des Stiftungsgesetzes und der Satzung so wirksam wie 29 - 13 - m öglich zu er füllen (vgl. auch § 5 des Saarländischen Stiftungsgesetzes vom 9. August 2004, A m t s bl att des Saarlandes 2004, S. 1825). Da die Satzung der Beklagten den Kreis der Destinatäre nicht festlegt, die Festlegung der Kriterien für die Auswahl der Destinatäre viel mehr ihrem Vorstand überlässt, gewährt sie den Destinatären keinen klagbaren Anspruch auf Stiftungsleistungen. Den in § 4 Abs. 4 der Satzung der Beklagten und in § 4 Abs. 3 der Förderrichtlinien enthaltenen Regelungen, wonach unmittelbare Ansprüche Dritter ausgeschlo s- sen sind und kein Rechtsanspruch Dritter auf Förderung durch die Beklagte besteht, kommt daher nur klarstellende Bedeutung zu (vgl. Stumpf in Stumpf/ Suerbaum/ Schulte/ Pauli aaO B § 85 BGB Rn. 23). bb ) Ein Anspruch auf neue Entscheidung über seine Bewerbung um das Stipendium steh t dem Kläger ebenfalls nicht zu. (1) Der Kläger hat mit d ies er Fassung des Hauptantrags dem Umstand Rech nung getragen, dass er als Studierender des in Rede stehenden Studie n- gangs zwar eine Chance auf Erhalt von Stiftungsleistungen hat und damit p o- tentieller Destinatär ist, jedoch keinen Rechtsa nspruch auf Bewilligung des St i- pendiums hat. Der auf neue Entsche idung über seine Bewerbung um das im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium gerichtete Klageantrag hat jedoch zum Ziel, eine positive Entscheidung der Beklagten hierüber herbeizuführen und den Kläger damit letztlich in den Genuss des Stipendiums zu bringen . E i- nem solchen Anspruch steht schon entgegen, dass er der Sache nach auf die Gewährung eines zweiten Stipendiums gerichtet ist, zu der die beklagte Stiftung nicht verpflichtet werden kann, nachdem sie das von ihr ausgeschriebene St i- pendium an einen andere n Bewerber vergeben hat. (2 ) Ein Anspruch des Klägers ist jedenfalls gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil er die Verurteilung der Beklagten zu einer unmöglichen 30 31 32 - 14 - Leistung begehrt. Da s in Rede stehende Stipendium, das monatliche Förde r- leistungen für ein Jahr ab Oktober 2010 zum Gege nstand hat, kann die Bekla g- te de m Kläger aus tatsächlichen Gründen nicht mehr gewähren. Die Beklagte hat ein Stipendium für den Studiengang "Europäische Integration" des Europa - Instituts des Saar landes im Studienjahr 20 10 /2011 ausgeschrieben . Dabei hat sie Stiftungsl eistungen für die Belegung eines bestimmten Studiengangs für ein festgelegtes Studienjahr in Aussicht gestellt . Nach Ablauf des Förderzeitraums und nachdem der Kläger den in Rede stehenden Studiengang erfolgr eich abg e- schlossen hat, stellte sich eine positive Entscheidung der Beklagten über die Bewerbung des Klägers und eine daraus resultierende Pflicht der Beklagten zur Gewährung von Geldleistungen in der ausgeschriebenen Höhe nicht mehr als Förderung des konk reten , in der Ausschreibung genannten Studiengangs dar. Vielmehr kann d er mit der Stipendiengewährung verfolgte Zweck durch die vom Kläger begehrte neue Entscheidung über seine Bewerbung nicht mehr erreicht werden. Der Zeitablauf führt dazu, dass eine spät ere Leistung der Beklagten wie beim absoluten Fixgeschäft nicht mehr als dieselbe Leistung angesehen werden kann, die die Beklagte im Jahr 2010 ausge schrieben hat . In einem de r- artigen Fall ist die begehrte Entscheidung der Beklagten auf eine unmögliche Lei stung gerichtet (vgl. Staudin ger/Caspers, BGB [ 2014 ] , § 275 Rn. 16 ; Münc h- Komm.BGB/Ernst, 7. Aufl., § 275 Rn. 47 ). d) Ohne Erfolg macht die Revision zur Begründung des mit dem Haup t- antrag verfolgten Begehrens geltend, de m Kläger stehe gegen die Beklagt e ein Bewerberverfahrensanspruch zu . aa) Der Kläger kann sich schon deshalb nicht auf einen "Bewerb er ve r- fahrensanspruch" entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG oder auf eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 39 S VwVfG stützen, weil er zum einen keinen Zugang zu einem öffentlichen Amt begehrt und zum anderen die Entscheidung 33 34 - 15 - einer Stiftung des privaten Rechts verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln nicht unterworfen ist (SaarlVerfGH, NVwZ - RR 2014, 865, 867). bb ) Es kann offen bleiben, ob eine von ei nem Träger hoheitlicher Gewalt gegründete gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts nach verwaltung s- privatrechtlichen Grundsätzen unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist , ob i m Verhältnis einer solchen Stiftung zu ihren Destinatären eine Drittwirk ung der Grundrechte be steht (vgl. SaarlVerfGH, NVwZ - RR 2014, 865, 867) und ob e i- nem nicht berücksichtigten Bewerber um ein von einer solchen Stiftung verg e- benes Stipendium dieselben prozessualen Möglichkeiten wie einem erfolglosen Bewerber um ein öffentlic hes Amt zur Seite stehen. S elbst wenn die für den Bewerberverfahrensanspruch geltenden Grundsätze im Streitfall entsprechend anzuwenden wären , kann die Klage mit d em Hauptantrag keinen Erfolg haben. (1) Werden durch Verwaltungsvorschriften Bewerbungskr iterien bei der Ausschreibung von Ämtern oder Vergabevorschriften bei der Vergabe von Fö r- dermitteln näher definiert, begründet dies nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs eine Selbstbindung, die für den Adressatenkreis der Vorschrift einen Vertraue nsschutz eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1984 - VII ZR 51/84, NJW 1985, 1466 ; Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327 , 332 ). Danach hat der B ewerber einen Anspruch darauf, zumindest nach den aufgestellten Bedingungen des Ve rteilungspr o- gramms behandelt zu werden (vgl. BVerwGE 104, 220 , 223 ). Diese Verpflic h- tung entspricht der Verpflichtung eines Monopolverband s in Form eines eing e- tragenen Vereins, sich an die von ihm selbst aufgestellten Kriterien für die N o- minierung von Spor tlern zu den Olympischen Spielen zu halten (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 144 Rn. 22 ). Es kann zugun s- ten des Klägers unterstellt werden, dass auf Seiten der Beklagten eine Selbs t- bindung besteht und er einen Anspruch darauf hat, dass sie sich bei der Au s- 35 36 - 16 - wahlentscheidung an die veröffentlichten Bedingungen für die Gewährung des in Streit stehenden Stipendiums hält. ( 2 ) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf eine er neute En t- scheidung über seine Bewerbung scheidet im Str eitfall jedenfalls deshalb aus, weil die Beklagte das Stipendium bereits an einen anderen Bewerber ver geben hat. Der Bewerb er verfahrensanspruch geht unter, wenn ein Mitbewerber rechtsbeständig ernannt worden und das Auswahlverfahren damit abgeschlo s- sen wor den ist (BVerwGE 138, 102 Rn. 27; BVerwGE 151, 14 Rn. 16). Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabil i- tät nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so dass das Amt unwiderru f- lich vergeben ist (BVerwG, NJW 2011, 695 Rn. 27). Im Streitfall ist das ausg e- schrieben e Stipendium vergeben, so dass ein etwaiger Bewerberverfahrensa n- spruch des Klägers , selbst wenn er bestanden hätte, jedenfalls untergegangen wäre . (3) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Rechtspre chung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein unterlegener Bewerber seinen B e- werb er verfahrensanspruch durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen kann, w enn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung des Konkurrenten auszuschöpfen (BVerwG, NJW 2011, 695 Rn. 27 ). Die Revision legt nicht dar, d ass der Kläger im vorliegenden Fall keinen Rechtsschutz im Ei l- verfahren zur Verhinderung der Vergabe des Stipendiums in Anspruch nehmen konnte . D afür ist auch nicht s ersichtlich. Nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts ist dem Kläger am 1. September 2010 mitgeteilt wor den , dass er nicht in die Vorauswahl gekommen sei. Am 21. September 2010 wurde er da r- über informiert , dass das Bewerbungsverfahren noch andauere. Bei einer so l- chen Sachlage spricht nicht s dafür, dass der Kläger gehindert war, innerhalb 37 38 - 17 - angemessener Zeit vor der Entscheidung der Beklagten über die Vergabe des Stipendiums Eilrechtsschutz zu erlangen. Es ka nn deshalb offen bleiben, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet war , dem Kläger so rechtzeitig von seiner u n- terbliebenen Berücksichtigung Mitteilung zu machen, dass er Primärrecht s- schutz hätte erlangen k ö nn en . II I . Das Berufungsgericht hat den ersten Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte nicht berechtigt war, seine B e- werbung für das Stipendium ohne vorherige Durchführung eines Auswahlg e- sprächs allein mit der Begründung abzulehnen, drei Mitbewerber hätten bess e- re Motivationsschreiben eingereicht, zu Recht als unzulässig a ngesehen. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dieser Hilfsantrag sei unz u- lässig , weil es insoweit an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis der Pa r- teien fehle . Das bereits abgeschl ossene Vergabeverfahren könne zwar noch Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Modalitäten des Auswahlverfa h- rens stellten jedoch nur Vorfragen dieses Rechtsverhältnisses dar, die nicht zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnten. 2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. a) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das Best e- hen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergeben de Rechte und Pflichten g e- hören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/9 9, NJW 2000, 2280; Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303 ; zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Rech t- 39 40 41 42 - 18 - mäßigkeit eines Verhaltens BGH, Urteil vom 7. Juni 200 1 - I ZR 21/99, GRUR 2001, 1036 = WRP 2001, 1231 - Kauf auf Pr obe ). Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder zu Gegenständen zu verstehen (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 21/91, NJW - RR 1992, 252, 253). b) Ohne Erfolg macht die Revision gel tend, der erste Hilfsa ntrag sei auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung des Kl ä- gers mit der von der Beklagten gegebenen Begründung gerichtet und stelle damit lediglich eine Konkretisierung der als rechtswidrig beanstandeten Ve rha l- tensweise der Beklagten dar. Die vom Kläger beanstandete konkrete Begrü n- dung betrifft Einzelfragen der Gestaltung des Auswahlverfahrens und der von der Beklagten getroffenen ablehnenden Entscheidung. Bei diesen Einzelfragen handelt es sich nicht um sel bständige und damit feststellungsfähige Einzelb e- standteile des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. Der Kläger macht im Ergebnis in unzulässiger Weise die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens geltend. IV . Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung des zwe i- ten Hilfsantrags , mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Able h- nung seiner Bewerbung um das Stipendium rechtswidrig gewesen ist . 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger ein rechtlich schü tzenswertes In teresse daran hat , dass die Ablehnung seiner Bewerbung rechtswidrig war. Z war könne bei einem erledigten Verwaltungsakt ein Fortse t- zungsfeststellungsinteresse bestehen, wenn der erledigte Verwaltungsakt di s- kriminierend wirke. Soweit die Beklagte dem Kläger mitgeteilt habe, andere Bewerber hätten bessere Motivations schreiben eingereicht, liege da rin kein di s- kriminierendes Unwerturteil und auch ke ine Herabsetzung der Leistungen des Klägers. Zudem bestünden an der von dem Kläger behaupteten Wiederh o- 43 44 45 - 19 - lungsgefahr Zweifel. Dass der Kläger sich erneut um die Bewilligung eines St i- pendiums zur Förderung der Teilnahme an dem Studiengang "Europäische I n- tegration" bewerbe, komme nicht in Betracht, weil der Kläger diesen Studie n- gang bereits absolviert habe. Außerdem verfü ge der Kläger mit einer Lei s- tungsklage in Form einer Schadensersatzklage über die besseren Recht s- schutzmöglichkeiten. Da d er Kläger selbst von der Erfüllung seines Auskunft s- anspruch s ausgehe, h ätte er im Wege der Stufenklage beantragen können, dass die Bek lagte die Richtigkeit der erteilten Aus kunft an Eides Sta t t versich e- re , und sodann einen bezifferten Schaden s ersatz anspruch geltend machen können. Jedenfalls sei der zweite Hilfsantrag unbegründet, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Ablehnun g seiner Bewerbung rechtswidrig gew e- sen sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 2. D er zweite Hilfsantrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er unzulässig ist. Er ist weder als Fortsetzungsfeststellungs antr ag noch als al l- gemeine r Feststellun gsantrag zulässig. Die Unzulässigkeit des Feststellungsa n- trags ist ein Mangel, der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksic h- tigen ist, da er eine notwendige Prozessvoraussetzung betrifft (BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, NJW - RR 1994, 1272, 1273). Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Begründetheit des zweiten Hilfsantrags kommt es daher nicht an. a ) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann die Zulässigkeit des vom Kläger g eltend gemachten zweite n Hilfsantrag s nicht nach den für die verwaltungsgerichtliche Fortsetzungsfeststellungsklage geltenden Grundsätzen beurteilt werden. aa) Im öffentlichen Recht ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für den Fall vorgesehen, dass sich ein Verwaltung s- 46 47 48 - 20 - akt nach Klageerhebung erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts hat. Diese Vorschrift, die nach ihrem Wortlaut allein für d ie Anfechtung eines Verwaltung s- akts gilt, wird nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur en t- sprechend auf den Fall angewendet, dass sich eine Verpflichtungsklage nac h- träglich erledigt (vgl. BVerwGE 51, 264, 265; BVerwGE 61, 128 , 134 f. ). Ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne dieser Vorschrift kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die g e- rich t liche Entscheidung geeignet ist, die Po sition des Klä gers in den genannten Bereichen zu verbes sern (st . Rspr. des BVerwG: vgl. BVerwGE 53, 134, 137; BVerwGE 146, 303 Rn. 20). Für den Bewerberverfahrensanspruch ist ane r- kannt, dass eine Präjudizwirkung für Schadensersatz - oder Amtshaftungsa n- sprüche oder eine Wiederholungsgefahr e in berechtigtes Inter esse an der Fes t- stellung der Rechtswidrigkeit eine r erledigten Maßnahme begründen kann. Eine Wiederholungsgefahr ist allerdings nur gegeben, wenn die hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass dem Kläger künftig eine vergleichbare Maßnah me durch die Beklagt e droht. Ein bloß abstraktes Rechtsklärungsinteresse genügt hierfür nicht (BVerwGE 127, 203 Rn. 27 ; BVerwGE 151, 14 Rn. 42) . E in Fortsetzung s- feststellungsantrag im verwaltungsrechtlichen Konkurrentenverfahren set zt v o- raus, dass der Kläger in erster Linie P rimärrechtsschutz beansprucht hat und dass sich dieses Rechtsschutzbegehren während des laufenden Verfahrens infolge einer wirksamen Stellenbesetzung erledigt hat. In einem derartigen Fall soll der Kläger nicht um die Früchte seiner bisherigen Prozessführu ng gebracht werden und erneut bei den Zivilgerichten Klage erheben müssen ( BVerwG, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 mwN). b b ) Das Zivilprozessrecht kennt dagegen keine Fortsetzungsfestste l- lungsklage, sondern nur die allgemeine Feststellungsklage (vgl. B GH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 8) . Soweit die Zivi l- 49 - 21 - gerichte mit Fortsetzungsfeststellungsklagen befasst werden, betrifft dies ve r- waltungsgerichtliche Verfahren, die der Gesetzgeber den Zivilgerichten zur En t- scheidung zugew iesen hat und in denen er entweder die Anwendung der Ve r- waltungsgerichtsordnung an ge ordnet hat , so dass § 113 Abs. 1 Sat z 4 VwGO unmittelbar zur Anwendung gelangt (vgl. i n Anwaltssachen § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO und in Notarsachen § 111b Abs. 1 Satz 1 B N ot O ), oder in denen er dieser Norm entsprechende Regelungen geschaffen hat ( vgl. in Kartellve r- wal tungsverfahren § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB und in Vergaben achprüfungsve r- fahren § 178 Satz 3 GWB). cc) Da das Zivilprozessrecht k eine Fortsetzungsfeststellungsklag e kennt , kommt es nicht dar auf an, ob d er Kläger in zulässiger Weise ein Fortsetzung s- feststellungsbegehren nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen geltend m a- chen könnte . Daran bestehen insofern Zweifel, als sich sein Begehren bereits vor E rhebung seiner Au skunftsk lage im März 2011 erledigt hatte und die mit dem zweiten Hilfsantrag erhobene Feststellungsklage nach dem Vorbringen des Klägers jedenfalls auch der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dienen soll . D en Anspruch auf erneute Ent scheidu ng über sein e Bewerbung hat d er Kläger zudem erst Anfang 2012 im Berufungsverfahren und damit zu einem Zeitpunkt geltend gemacht , zu dem nicht nur die Auswahlentscheidung der B e- klagten bereits getroffen , sondern auch de r Förderzeitraum abgelaufen war . b ) Die Feststellungsklage ist auch nicht als allgemeine Feststellungskl a- ge nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. aa) Grundsätzlich ist eine Feststellungsklage nicht zulässig, wenn der Kläger bessere Rechtsschutzmöglichkeiten hat und Leistungsklage erheben kann (BG H, Urteil vom 6. Mai 1993 - I ZR 144/92, GRUR 1993, 926 = WRP 1993, 762 - Apothekenzeitschriften ). Im Streitfall ist eine Klage auf Leistung in 50 51 52 - 22 - Form einer Schaden s ersatzklage möglich, nachdem eine Klage auf Neuen t- scheidung über die Bewerbung des Klägers um das Stipendium wegen der b e- reits erfolgten Stipendienvergabe keinen Erfolg mehr haben kann. Den ihm en t- standenen Schaden in Form des positiven oder negativen Interesses kann der Kläger ohne weiteres beziffern. D ie Höhe der Stipendienzahlungen, um deren Er langung der Kläger sich beworben hat, steht fest . Der Kläger kann zudem die Beklagte auf Ersatz des negativen Interesses in Anspruch nehmen, das in dem Ersatz der ihm für die Bewerbung entstandenen Kosten liegt. bb) Im Streitfall besteht auf Seiten de s Klägers auch nicht ausnahmswe i- se ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Feststellungsklage . Die Revision macht vergeblich geltend, dass die Gründe, die die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage begründen kön nen , insbesondere ein Rehabilitierungsinteresse oder eine Wiederholungsgefahr, im Rahmen der Prüfung des für § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Rechtsschutzb e- dürfnisses zu berücksichtigen seien. Ob diese Ansicht zutrifft, kann offen ble i- ben, weil der Kläger s ich nicht mit Erfolg auf derartige Gründe berufen kann. Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass keine Wiederholungsgefahr besteht . Ein Rehabilitierungsinteresse des Klägers ist ebenfalls nicht gegeben. (1 ) Sowei t der Kläger behauptet, er habe das Stipendium wegen seiner Mitgliedschaft in der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands und wegen eines von ihm gegen die Universität des Saarlandes geführten arbeitsgerichtl i- chen Rechtsstreits nicht erhalten, hat das B erufungsgericht keine entspreche n- de n Feststellungen getroffen. Die Beklagte hat mitgeteilt, sie habe die Studie n- abschlüsse der Bewerber, deren Motivationsschreiben, Besonderheiten in d e- ren Lebenslauf (Doppelstudium, Auslandsstudium, Berufserfahrung) und so zi a- le und wirtschaftliche Aspekte bei der Stipendienvergabe berücksichtigt. Der 53 54 - 23 - Kläger hat nach diesen Erklärungen der Beklagten seinen Auskunftsanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt und zur Begründung des Feststellungsa n- trags im Einzelnen vorget ragen, dass die Beklagte sich bei der Entscheidung über die Vergabe des Stipendiums nicht an die von ihr bekannt gemachten Kr i- terien gehalten habe . Soweit die Beklagte im Rechtsstreit erklärt hat, das ihr bei der Auswah l- entscheidung nicht bekannte Eng agement des Klägers in einer europafeindl i- chen Partei hätte ohnehin dazu geführt, dass er bei der Vergabe eines Stipe n- diums für den Studiengang "Europäische Integration" nicht berücksichtigt wo r- den wäre, kann dies ein Rehabilitationsinteresse nicht mehr be gründen, weil die Beklagte ihre ursprüngliche Entscheidung, den Kläger nicht zu berücksichtigen, nach ihren nicht widerlegten Auskünften hierauf nicht gestützt hat. (2) Ohne Erfolg beruft sich die Revis ion auf die Entscheidung des V. Zivilsenats des Bu ndesgerichtshofs vom 30. Oktober 2009, nach der die Schädigung anderer Rechtsgüter als des Vermögens wie etwa die Verletzung der Ehre ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO begründen kann (BGH, NJW 2010, 534 Rn. 9) . Diese Entscheidung betr af einen Fall, in dem de r Kläger gegen ein bundesweites befristetes Stadionverbot in zulässiger Weise Klage auf Leistung - Aufhebung des Stadionverbots - erhoben hatte, das sich infolge Zeitablaufs während des Rechtsstreits erledigt hatte. Der Bunde s- gerich tshof hat dort ein besonderes Feststellungsinteresse des Klägers bejaht, weil das Stadionverbot die gesellschaftliche Stellung des Klägers fühlbar beei n- trächtigt hatte. Diese r hatte wegen des gegen ihn ausgesprochenen Verbots seine Vereinsmitgliedschaft ve rloren und war nicht mehr zum Bezug von Da u- erkarten für die Fußballspiele des Vereins berechtigt. 55 56 - 24 - Damit ist der Sachverhalt im Streitfall nicht vergleichbar. Während ein Stadionverbot eine Außenwirkung hat, die für die Ehre des Betroffenen abträ g- lich ist und die im vom V. Zivilsenat entschiedenen Fall zudem Auswirkungen für den Betroffenen über die Dauer des Stadionverbots hinaus hatte , sind auf Seiten des Klägers Beeinträchtigungen in seiner Ehre oder seiner gesellschaf t- lichen Stellung weder von ihm v orgetragen noch erkennbar. D ie abschlägige Entscheidung über eine Bewerbung um ein Stipendium ist - anders als ein bu n- desweites Stadionverbot - nicht bereits an sich ehrenrührig. D ie Beklagte hat ihre die Bewerbung des Klägers ablehnende Entscheidung zudem nicht öffen t- lich gemacht. Da ss der Kläger in deren Folge im gesellschaftlichen Leben Nachteile hinnehmen muss , macht die Revision nicht geltend . Dass der Kläger die abschlägige Entscheidung der Beklagten als diskriminierend empfunden hat, begründet kein F eststellungsinteresse. Maßgebend ist vielmehr, ob bei o b- jektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen von der beanstandeten Entscheidung ausgehen können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 272/15, NJW RR 2016, 1404 Rn. 19). D as ist nicht der Fall . (3 ) Soweit sich die Revision auf das Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11 be ruft, mit dem d er V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Rechtswidrigkeit eines durch einen Hotelbetreiber ausgesprochenen Hausve r- bots für einen best immten Zeitraum festgestellt hat (NJW 2012, 1725 Rn. 7 ff.) , kann sie damit ebenfalls keine für den Kläger günstige Entscheidung herbeifü h- ren. Der Kläger in jenem Verfahren hatte auf Widerruf eines wegen sein er Mi t- gliedschaft in der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands erteilten Hau s- verbots geklagt . Im Streitfall hat die entsprechende Parteimitgliedschaft des Klägers für die angegriffene Entscheidung der Beklagten über die Vergabe des Stipendiums keine Rolle gespielt. 57 58 - 25 - cc) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Feststellungsklage mü s- se zumindest deshalb zulässig sein , weil der Kläger bei einer Leistungsklage nicht beweisen könne, dass er das in Rede stehende Stipendium wegen der von ihm geltend gemachten Fehler der Auswahlentscheidun g der Bekl agten hätte erhalten müssen . (1) Die Revision geht davon aus, dass der Kläger bei einer - auf das p o- s i tive oder negative Interesse gerichtete n - Leistungsklage den Nachweis für einen ihm durch die Auswahlentscheidung der Beklagten entstandenen Sch a- den wegen eines der Beklagten zustehenden weiten Beurteilungsspielraums nicht führen k a nn. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes müsse ihm die Möglichkeit offenstehen, die Frage zu klären, ob die Beklagte ihn aus den von ihr angeführten Gründen als ungee ignet ansehen durfte. (2) D er Kläger muss allerdings bei Erhebung einer Schadensersatzklage nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, dass er bei einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung der Beklagten das Stipendium erha lten hätte . Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines Lei s- tungsanspruchs rechtfertigen jedoch nicht die Zulässigkeit einer Feststellung s- klage. (3) Da die Feststellungsklage bereits aus den vorstehend genannten Gründen unzulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger in zulä s- siger Weise das Feststellungsbegehren darauf beschränken kann, dass die von der Beklagten herangezogenen Begründung en seine unterbliebene Berücksic h- tigung bei der Stipendienvergabe nicht rechtfertigen ko nn t en , oder ob er auch für die Feststellungsklage den Nachweis führen muss, dass die Auswahlen t- scheidung der Beklagten deshalb rechtswidrig ist, weil die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihm das Stipendium zu gewähren. 59 60 61 62 - 26 - 3. Im Streitfall muss dem Kläger nicht durch e ine Zurückverweisung an das Berufungsgericht nachträglich Gelegenheit gegeben werden, einen zuläss i- gen Leistungsantrag zu stellen (vgl. BGH, NJW - RR 1994, 1272, 1273). Wie sich aus dem Vorbringen des Klägers zu seinem Rechtsschutzinteresse für eine Feststel lungsklage ergibt, hat er bewusst davon abgesehen, eine Leistungskl a- ge zu erheben, weil er eine Schadensersatzklage wegen des weiten Ermessens der Beklagten bei der Stipendienvergabe als aussichtslos angesehen hat. Die Revision macht auch nicht geltend, da ss der Kläger für den Fall, dass das Ber u- fungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig angesehen hätte, eine Lei s- tungsklage hätte erheben wollen. Bei einer solchen Sachlage bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 63 - 27 - C. Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Ottweiler, Entscheidung vom 01.12.2011 - 16 C 147/11 (77) - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.03 .2015 - 10 S 125/14 - 64
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