ECLI:DE:BGH:2016:270616BIIZR63.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 63/15 vom 27. Juni 20 16 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 27. Juni 2016 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter in Caliebe sowie die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revis ion der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 30. Januar 2015 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen. Streitwert: 3.500 Gründe: Zulassungsgründe liegen nicht vor, die Revision d er Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder hat der Rechtsstreit grun d- sätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung de s Senats. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte I nteresse der Allgemeinheit an der einheitlichen En t- wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine 1 2 3 - 3 - Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unk larheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwo r- tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten we r- den (BGH , Beschluss vom 22. September 2015 II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Klärungsbedürftige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rückforderung gewinnunabhängiger Auszahlungen an Kommanditisten hat der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 12. März 2013 (II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222) geklärt. Weitere klärungsb e- dürftige Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Der vorliegende Fall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Au s- legung von Gesetzesb estimmungen des materiellen oder formellen Rechts au f- zustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden O rientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Die Voraussetzungen, unter denen gewinnunabhängige Auszahlu n- gen an Kommanditisten von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, hat d er erkennende Senat mit seinem Urteil vom 12. März 2013 (II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222) umschrieben. Vorliegend geht es nur noch um die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall. 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat . l- schaft mbH & Co KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) auf Rückzahlung im 4 5 - 4 - Prospekt vorgesehener, regelmäßiger Auszahlungen an die Kommanditisten verneint. Dem Gesellsch aftsvertrag der Fondsgesellschaft lässt sich bei der geb o- tenen objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht klar und u n- missverständlich entnehmen, dass die an die Kommand itisten geleisteten und im Prospekt der Fondsgesellschaft vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen den Kommanditisten als Darlehen der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellt worden sind. Ein Darlehensrückzahlungsanspruch bestand daher nicht. a) Diese Fes tstellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaft s- verträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen sind. Die Vorstellungen und der Wille der Gründungsgesellschafter, die i n dem Gesellschaftsvertrag keinen Niederschlag gefunden haben, sind nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 II ZR 348/14, ZIP 2016, 518 Rn. 13; Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13). Nach der Rechtsprechung d es Senats unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n. F. ei n- greift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine G e- schäftsbedingungen. Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 II ZR 348/14, ZIP 2016, 518 Rn. 14; Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 12 22 Rn. 14). 6 7 8 - 5 - Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellscha f- ter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar e r- geben. Denn die erst na ch Abschluss des Gesellschaftsvertrags beitretenden Kommanditisten müssen sich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 II ZR 348/14, Z IP 2016, 518 Rn. 14; Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14). b) Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (im Weiteren: GV) enthält unter anderem folgende Regelungen: § 9 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung Die Gesel lschafterversammlung beschließt über alle ihr gesetzlich und durch diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten, in s- besondere über: f) Auszahlung (Entnahme) von Liquiditätsüberschüssen. Die im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen an die Komma nditisten wird die persönlich haftende Gesellschafterin auch ohne gesonderten Gesellschafterbeschluss unter Berücksichtigung vorrangiger A n- sprüche stiller Gesellschafter vornehmen, sobald es die Liquidität s- lage der Gesellschaft erlaubt; § 12 Besondere Gesellschafterleistungen, Ergebnisverteilung, En t- nahmen und sonstige Rechtsbeziehungen mit Gesellscha f- tern (...) 5. Auszahlungen können die Kommanditisten nur zu Lasten ihrer varia b- len Kapitalkonten gem. § 4 Ziffer 3 verlangen. Voraussetzung für Au s- zahlun gen ist eine ausreichende Liquiditätslage der Gesellschaft. Soweit Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen vorgenommen werden, werden sie den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Auszahlungen nicht durch Guthaben auf den var i- able n Kapitalkonten gem. § 4 Ziffer 3 gedeckt sind. 9 10 - 6 - Im Emissionsprospekt der Fondsgesellschaft befindet sich auf Seite 9 folgende Aussage: Auszahlungen an die Kommanditisten Beginnend ab Dezember 2004 ist eine Auszahlung in Höhe von 8 % p.a. an die Anleger vorgesehen. Sofern die geplante Umstellung auf Tonn a- gesteuer in 2006 erfolgt, stehen den Auszahlungen in der Betriebsphase ca. 0,1% p.a. Steuerzahlungen gegenüber. Die Auszahlungen während der Fondslaufzeit sollen insgesamt 128 % betragen. Hinzu kommen di e Erlöse aus der Veräußerung. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnungen wird auf den Seiten 28 und 29 des Prospekts der Fondsgesellschaft erläutert: Die vorgesehenen Auszahlungen an die Kommanditisten erfolgen gemäß Prognose ab 2004 mit 8 % p.a. In sgesamt betragen die Auszahlungen 128 %. Hinzu kommen die Erlöse aus der Veräußerung. Die Auszahlu n- gen erfolgen jährlich im Dezember c) Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft führt hinsichtlich der in § 9 lit. f) Satz 2 GV im Hinblick auf ihre Auszahlungsmodalit ä- ten geregelten und im Prospekt der Höhe nach prognostizierten regelmäßigen Auszahlungen zu keinem klaren und unmissverständlichen Ergebnis. Insbeso n- dere lässt sich der Bestimmung des § 12 Nr. 5 Abs. 2 GV in Verbindung m it den übrigen Bestimmungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen den Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt werden. Aus der Sicht eines verständigen P ublikumspersonengesellschafters ist es schon nicht eindeutig, dass § 12 Nr. 5 Abs. 2 GV die im Prospekt vorgesehenen Ausza h- lungen überhaupt erfasst. Der Gesellschaftsvertrag kann dahin verstanden werden, dass es verschiedene Arten von Auszahlungen an Komma nditisten gibt, für die unterschiedliche Regelungsmodelle gelten, nämlich einerseits die 11 12 13 - 7 - im Prospekt vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen und auf der anderen Seite außerplanmäßige Auszahlungen (Entnahmen) von Liquiditätsüberschü s- sen, über die die Gesells chafterversammlung nach § 9 lit. f) Satz 1 GV zu b e- schließen hat. Weiter kann der Gesellschaftsvertrag dahin verstanden werden, dass sich § 12 Nr. 5 Abs. 2 GV nur auf diese außerplanmäßigen, von der G e- sellschafterversammlung beschlossenen und nicht auf die im Prospekt vorg e- sehenen regelmäßigen Auszahlungen bezieht. Ob der Gesellschaftsvertrag i n- soweit klar und unmissverständlich regelt, dass es sich bei den von der Gesel l- schafterversammlung beschlossenen außerplanmäßigen Auszahlungen (En t- nahmen) von Liquidi tätsüberschüssen um Darlehen handelt oder, wie in der dem Senat im Urteil vom 16. Februar 2016 (II ZR 348/14, ZIP 2016, 518) vorli e- genden Vertragsgestaltung, nicht, bedarf keiner Entscheidung, weil die Fond s- gesellschaft die Rückzahlung der im Prospekt vorg esehenen regelmäßigen Auszahlungen verlangt hat. In § 9 GV ist geregelt, in welchen Angelegenheiten die Gesellschafte r- versammlung der Fondsgesellschaft zuständig ist. In § 9 lit. f) Satz 1 GV ist vorgesehen, dass die Gesellschafterversammlung über die A uszahlung (En t- nahme) von Liquiditätsüberschüssen beschließt. § 12 Nr. 5 GV enthält eine we i- tere Bestimmung über Auszahlungen an Kommanditisten. Allein daraus, dass die Regelung über die Voraussetzungen, unter denen Auszahlungen von Liqu i- ditätsüberschüssen den Kommanditisten als Darlehen gewährt werden sollen, der Bestimmung, zu Lasten welchen Kontos die Kommanditisten Auszahlungen verlangen können, unmittelbar nachfolgt, kann nicht darauf geschlossen we r- den, dass sich § 12 Nr. 5 Abs. 2 GV auf jedwede Art vo n Auszahlung bezieht. Denn § 9 lit. f) Satz 2 GV unterwirft eine bestimmte Art von Auszahlungen, nä m- lich die im Prospekt vorgesehenen, einer Sonderbehandlung. Zu deren Ausza h- lung bedarf es keines Beschlusses der Gesellschafterversammlung nach § 9 14 - 8 - lit. f) S atz 1 GV. Vielmehr kann grundsätzlich die persönlich haftende Gesel l- schafterin diese Auszahlungen als Geschäftsführungsmaßnahme auch ohne gesonderten Gesellschafterbeschluss vornehmen, sobald es die Liquiditätslage der Gesellschaft erlaubt. Bereits das Wor tverständnis spricht nicht dafür, dass § 12 Nr. 5 Abs. 2 GV auch diese im Prospekt vorgesehenen planmäßigen Au s- zahlungen erfassen soll. In § 12 Nr. 5 Abs. 2 GV ist nicht allgemein von Au s- za h lungen die Rede. Dieser soll nur Anwendung finden, soweit Auszahlu ngen von Liquiditätsüberschüssen vorgenommen werden. Es wird hier derselbe B e- griff verwendet wie in § 9 lit. f) Satz 1 GV, während in § 9 lit. f) Satz 2 GV von den im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen die Rede ist. Dass es sich bei den von der Geschäftsle itung veranlassten im Prospekt vorgesehenen planm ä- ßigen Auszahlungen nach dem Fondskonzept regelmäßig auch um solche aus freier Liquidität handelt, ändert an diesem Wortverständnis nichts. d) Diese am Wortlaut orientierte Auslegung wird durch den Inhalt des Prospekts bestärkt, auf den der Gesellschaftsvertrag, soweit er die im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen nennt, ausdrücklich Bezug nimmt, so dass er i n- soweit als Auslegungshilfe herangezogen werden kann. Aus der Sicht eines verständigen Personengesel lschafters war es nicht erkennbar, dass die im Prospekt vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen lediglich als Darlehen gewährt werden sollten. Vielmehr stellt der Prospekt die Auszahlungen prognostisch als feste Kapitalverzinsung dar, die sich auf 128 % sum mieren soll. Diese Darstellung als Rendite wird dadurch bestätigt, dass die Erlöse aus der Veräußerung des Schiffes hinzukommen, also aus der Sicht eines verstä n- digen Publikumspersonengesellschafters zu einer Erhöhung seiner Rendite aus regelmäßigen Auszah lungen beitragen sollen. Der Eindruck, bei den im Pro s- pekt vorgesehenen Auszahlungen handele es sich um eine dem Kommanditi s- ten zu belassende Kapitalverzinsung und nicht um ein Darlehen, wird letztlich 15 - 9 - dadurch verfestigt, dass der Prospekt weder im Zusamme nhang mit der Erlä u- terung der geplanten Auszahlungen noch im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsb e- rechnung einen Hinweis darauf enthält, dass diese Auszahlungen (nur) als Da r- lehen gewährt werden sollen. Ein solches Verständnis deckt sich mit den rechtlich zu lässigen Möglic h- keiten der Gestaltung eines Gesellschaftsvertrags einer Kommanditgesel l- schaft. Es ist allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsver trag dies wie hier in § 9 lit. f) Satz 2 GV vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist. Solche Ausschüttungen können in der Weise vereinbart werden, dass sie auch insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne gedeckt sind, also letztlich in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierten Mindes t- tantieme zu Lasten des Kapitals gehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 9 mwN). e) Lässt sich somit durch Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Be - stimmungen schon nicht mit der gebotenen Klarheit feststellen, dass den Ko m- manditisten die im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen als Darlehen gewährt werden, so fehlt es außerdem an einer Regelung der Vorau ssetzungen, unter denen ein gegebenenfalls nur als Darlehen ausgezahlter Betrag vom Komma n- ditisten zurückgezahlt werden muss. Das Fehlen einer Regelung der Rückza h- lungsvoraussetzungen verstärkt die nach dem Gesellschaftsvertrag bestehende Unklarheit, ob di e im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen als Darlehen g e- währt werden. 16 17 - 10 - Wenn die im Prospekt vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen an die Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt sein sollten, dann wäre es naheli e- gend gewesen, im Gesellschaftsvertrag de r Fondsgesellschaft die Vorausse t- zungen zu regeln, unter denen die Kommanditisten zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet sein sollten. Das Recht der Personenhandelsgesel l- schaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertra g- li ch ermöglichten) Auszahlungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlich - rechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB) würde dem im G e- sellschaftsvertrag zum Ausdruck kom menden Willen der Gesellschafter nicht gerecht. Es wäre in sich nicht schlüssig, wenn die Gesellschafter, wie dies § 9 lit. f) Satz 2 GV in Verbindung mit dem Prospekt vorsieht, regelmäßige gewin n- unabhängige Auszahlungen von der Gesellschaft erhalten solle n, ihnen diese möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten Zahlungen 18 - 11 - aber ohne besonderen Grund binnen einer Frist von drei Monaten wieder en t- zogen werden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 2 3). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 25.04.2014 - 23a C 460/13 - LG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2015 - 317 S 49/14 -
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