ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZR63.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 63/15 vom 6. April 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZR63.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Rich terin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen : D ie Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz im Beschluss vom 1 5 . Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag des Klägers, den Str eitwert für das Revisionsverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 15. t- zusetzen, ist als Gegenvorstellung auszulegen. Anlass zu einer Änderung des Der S enat hat den Streitwert für den Hauptantrag des Klägers, der auf Neubescheidung seiner Bewerbung um das in Streit stehende Stipendium g e- nicht mehr angegriffenen Streitwertfestsetz ung des Berufungsgerichts orientiert, das bei der Wertfestsetzung von der Summe der Stipendienleistungen in Höhe m- men hat. 1 2 - 3 - Der Wert der beiden Hilfsanträge, über die der Senat entsch ieden hat, beträgt auf der Grundlage der von den Parteien nicht angegriffenen Streitwer t- Hauptantrags hinzuzurechnen. Dem ersten Hilfsantrag hat das Berufungsg e- richt gegenüber dem zweiten Hilfsantrag für die Streitwertfestsetzung keine e i- genständige Bedeutung beigemessen. Den zweiten Hilfsantrag hat es gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 GKG als mit dem übereinstimmen d für erledigt erklärten und seinen Streitwert deshalb nicht gesondert berücksichtigt. Da der Auskunftsa n- trag jedoch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens war, hat der Streitwe rt 3 - 4 - des zweiten Hilfsantrags im Revisionsverfahren eigenständige Bedeutung e r- langt. Er ist, da der Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse geltend g e- macht hat, nicht mit dem Antrag auf Neubescheidung über seine Bewerbung um das in Streit stehende S tipendium wirtschaftlich im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG identisch. Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Ottweiler, Entscheidung vom 01.12.2011 - 16 C 147/11 (77) - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.03.2015 - 10 S 125/14 -
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