ECLI:DE:BGH:2018:201218BIIIZR63.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 63 /18 vom 20. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2018 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl einstimm ig beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Februar 2018 wird gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs haben zu tragen: die Kläger zu 4, 5, 8 bis 11, 13, 14, 17, 19, 21 bis 23, 25 bis 36, 38 bis 40, 42, 44, 45, 47, 49, 50, 53, 54, 56 bis 59, 61 bis 68 und 70 jeweils 1 %, die Kläger zu 1 bis 3, 6, 12, 15, 16, 18, 20, 24, 41, 46, 48, 51, 52, 55, 69, 71 und 72 jeweils 2 %, die Kläger zu 7, 60 und 73 jeweil s 3 %, der Kläger zu 43 4 %. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Streithelferin zu tragen. - 3 - Gründe: I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussic ht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 20. September 2018 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat. II. Die Ausführungen in der mit Schriftsatz der Kläger vom 9. November 2018 vorgelegten Verfassungsbeschwerde der Streithelferin vom 29. Juni 2018 geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist auch weiterhin nicht erkennbar. Der Se nat hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Urteil vom 17. Mai 2018 (III ZR 195/17, BeckRS 2018, 10540, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist. 1. Danach erfasst § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG au ch eine vorbestehende Priva t- klinik. Durch die Anordnung einer Entgeltbindung für verbundene Privatkliniken soll - unabhängig von der Reihenfolge der Betriebsaufnahme - generell verhi n- dert werden, dass Krankenhausträger von nicht GKV - Versicherten, die in ei ner mit einem Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbundenen Einric h- tung behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen (deutlich) höh e- 1 2 3 - 4 - re Entgelte verlangen können als für gesetzlich Krankenversicherte, die im Plankrankenhaus behandelt we rden. Gleichzeitig soll einer im Bereich der Krankenhausfinanzierung systemwidrigen Querfinanzierung entgegengewirkt und auch vermieden werden, dass von der staatlichen Förderung von Pla n- krankenhäusern räumlich und organisatorisch damit verbundene Einricht ungen profitieren, ohne ihrerseits den Reglementierungen des Pflegesatzrechts zu unterliegen (aaO Rn. 46). 2. Soweit die Streithelferin eine Verletzung des Grundrechts auf Berufsfre i- heit (Art. 12 Abs. 1 GG) rügt, hat der Senat ausführlich dargelegt, das s sie trotz der Begrenzung der Entgelthöhe gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in der Lage ist, eine ihrer beruflichen Tätigkeit angemessene Vergütung zu erzielen (aaO Rn. 56). Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung oder - vernichtung vermag der Senat angesicht s des Umstands, dass der Geschäftsbetrieb der Streithelf e- rin mehr als sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelung weiterhin intakt ist, nicht zu erkennen. 3. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG verstößt ferner nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist unter dem Gesic htspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes sachlich g e- rechtfertigt, dass eine mit einem öffentlich geförderten Plankrankenhaus ve r- bundene Privatklinik keine staatliche Investitionskostenförderung erhält. Ve r- zichtet die Privatklinik bewusst darauf, einen An trag auf Aufnahme in den Kra n- kenhausplan zu stellen (um in den Genuss der staatlichen Investitionskoste n- förderung zu kommen) und ermöglicht sie stattdessen den Betrieb eines org a- nisatorisch verbundenen Plankrankenhauses in unmittelbarer Nähe, entschei - 4 5 - 5 - d et sie sich für eine Vorgehensweise, die im Hinblick auf die Investitionskosten keines besonderen Schutzes bedarf (aaO Rn. 49 - 51). Seiters Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 23.02.2017 - 16 O 118/16 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.02.2018 - 10 U 325/17 -
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