BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 64/00Verkündet am: 7. November 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja PräzisionsmeßgeräteUWG § 1Die Beurteilung einer zeitlichen Begrenzung der Schutzdauer des ergän-zenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes erfordert eine einzel-fallbezogene Gesamtwürdigung unter Abwägung der betroffenen Interes-sen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der wettbewerbsrechtliche Lei-stungsschutz grundsätzlich fortbesteht, solange das Verhalten des Verlet-zers mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet ist, d.h. solangedie wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts besteht und inunlauterer Weise ausgenutzt wird.BGH, Urt. v. 7. November 2002 - I ZR 64/00 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof.Dr. Bornkamm und Pokrantfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats inDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom18. Februar 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Präzi-sionsmeßgeräten. Der Beklagte zu 2 (im folgenden: Beklagter) war bis zum30. Juni 1993 bei der Klägerin als technischer Leiter beschäftigt. Vor seinemAusscheiden traf er im Februar 1993 mit dem damaligen Produktionsleiter K. der Klägerin eine schriftliche Vereinbarung, ihre Arbeitsverhältnisse bei der Klä-gerin zu kündigen. Weiterhin wurde vereinbart, daß K. - unter finanzieller Be-teiligung an den anfallenden Investitionen - in ein von dem Beklagten oder sei-ner Ehefrau zu gründendes Unternehmen als Betriebsleiter eintreten sollte. DasZiel dieser Vereinbarung war die Versorgung der Beklagten zu 1, derW. GmbH (jetzt: i.L., im folgenden: W.-GmbH), mit zu den Erzeugnis-sen der Klägerin kompatiblen Meßmitteln, die Anwerbung hochqualifizierter Mit-arbeiter der Klägerin sowie eine Schwächung der Klägerin, die schließlich zuderen Übernahme durch eine Beteiligungsgruppe führen sollte. Zum dauerhaf-ten Vollzug dieser Vereinbarung kam es indes nicht; neben dem ehemaligenProduktionsleiter K. wurden allerdings noch zwei weitere Mitarbeiter der Klä-gerin für den Beklagten tätig.Im Frühjahr 1994 erlangte die Klägerin Kenntnis von einer Angebots-übersicht der W.-GmbH. Darin fanden sich Produkte, die die Klägerin für iden-tisch mit eigenen Produkten erachtete. Zum Teil benutzte die W.-GmbH Pro-duktbezeichnungen und Bestellnummern, die denjenigen der Klägerin entspra-chen. In ihrer Angebotsübersicht hielt die W.-GmbH unter anderem fest: "DieseTeile sind ... D. -kompatibel" (wobei D. das Firmenschlagwort der Klägerinist). - 4 -Die Klägerin hat behauptet, die von der W.-GmbH vertriebenen Produkte- Bohrungsmeßdorne und Zubehör - stelle die von der Ehefrau des Beklagtengehaltene "T. " unter dessen Leitung her; sie seien technisch identischmit ihren, der Klägerin, gleichartigen Produkten. Die Möglichkeit zur Herstellungdieser Erzeugnisse habe sich der Beklagte unter anderem dadurch verschafft,daß er Originalteile der Klägerin habe stehlen lassen. Er habe anhand dieserTeile Produkte der Klägerin nachgebaut und gestohlene Originalteile für seineFertigung verwendet. Bei zwei Zulieferern habe er Vorprodukte nach Plänen derKlägerin herstellen lassen; ein Zulieferer habe zur Ausführung der Aufträge desBeklagten eine Prüflehre der Klägerin verwendet. Ferner habe der Beklagte- bei der Klägerin nicht weiterverfolgte - Entwicklungspläne eines früheren lei-tenden Mitarbeiters der Klägerin an sich gebracht und darauf aufbauend Er-zeugnisse auf den Markt gebracht. Die W.-GmbH habe sich über den Beklagteneine Vielzahl von Kundenadressen der Klägerin beschafft. Darüber hinaus habesich der Beklagte anhand von gegenüber der Klägerin erteilten Rechnungenüber die Konditionen von Zulieferern informiert.Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Verhalten des Beklagtenerfülle den Tatbestand der §§ 1, 17 Abs. 1 und § 18 UWG. Ihr stehe deshalb einUnterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG zu. Ferner sei sie berechtigt, Auskunftund Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu verlangen.Die Klägerin hat beantragt,I.1.den Beklagten zu 2 unter Androhung von Ordnungsmittelnzu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehrzu Wettbewerbszwecken von der Klägerin hergestellte und - 5 -vertriebene Produkte herzustellen, herstellen zu lassen, an-zubieten und/oder zu vertreiben:Bohrungsmeßgeräte der klägerischen Grundtypen"S", "D", "SO-FB", "3 P"sowie folgendes Zubehör für Bohrungsmeßdorne:Meßuhrenhalter, elektrische Halter, Tiefenverlängerung,Tiefenanschläge mit und ohne Anschlagsstelzen, Winkel-stücke, Kleinmeßvorrichtungen, Adapter sowie Schwimm-halter;2.die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den Umfangder vorstehend unter I. 1. bezeichneten Handlungen Rech-nung zu legen unter Angabe des erzielten Umsatzes, auf-geschlüsselt nach den mit den einzelnen nachgebautenBohrungsmeßgeräten und Zubehörteilen unter Angabe desLieferdatums erzielten Einzelumsätzen;II.festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihraus den vorstehend unter I. 1. bezeichneten Handlungen ent-standen ist und künftig entstehen wird.Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht,die unter Beteiligung der Beklagten hergestellten, von der W.-GmbH vertriebe-nen Geräte seien in wesentlichen Punkten von den Produkten der Klägerin un-terschiedlich aufgebaut. Unabhängig davon sei der Beklagte zu 2 wie jeder an-dere Anbieter auch frei darin, Produkte herzustellen, die mit denjenigen derKlägerin vergleichbar und in ihren Elementen gegen diese austauschbar seien.Er sei der Klägerin schon deshalb nicht zur Unterlassung und Rechnungsle-gung sowie zum Schadensersatz verpflichtet, weil die umstrittenen Produkte imUnternehmen seiner Ehefrau, in dem er selbst nur angestellt gewesen sei, her-gestellt worden seien. - 6 -Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die alleinvon dem Beklagten zu 2 eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die Kla-ge gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen.Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebtdie Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten An-sprüche für nicht begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:Der Beklagte sei der Klägerin nicht zur Unterlassung verpflichtet. Er habesich durch die Herstellung und den Vertrieb der im landgerichtlichen Urteil be-zeichneten Grundtypen von Bohrungsmeßgeräten und ihres Zubehörs nicht insittenwidriger Weise Wettbewerbsvorteile vor der Klägerin verschafft. Die Klä-gerin könne für ihre Produkte keinen Sonderrechtsschutz beanspruchen; derenNachahmung sei daher grundsätzlich jedem Wettbewerber eröffnet. Die Grenzeder Nachahmungsfreiheit sei allerdings häufig überschritten, wenn ein Wettbe-werber die Produkte und Erkenntnisse eines Mitbewerbers sich unmittelbar an-eigne oder sie identisch nachahme. Gerade in einem solchen Fall werde es oftnaheliegen, daß der Verkehr vermeidbar über die Herkunft von Produkten ge-täuscht werde und der "Übernehmer" fremde Leistungen wie fremden Rufschlichtweg ausbeute. - 7 -Dem Beklagten könne - auch wenn davon ausgegangen werde, daß ihmdie Tätigkeit des von seiner Ehefrau betriebenen Unternehmens als eigene zu-gerechnet werde - nicht vorgeworfen werden, sich im vorgenannten Sinne Pro-dukte der Klägerin unmittelbar angeeignet oder identisch nachgebaut zu haben.Die Klägerin habe - auf der Grundlage der Ausführungen des SachverständigenProf. Dr. E. - selbst hervorgehoben, "daß es Unterschiede im Design undder Werkstoffwahl gibt".Eine mögliche "technische Identität" von Produkten der Beklagtenseitemit denen der Klägerin begründe auch nicht unter dem rechtlichen Gesichts-punkt des "sklavischen Nachbaus" den Vorwurf sittenwidrigen Wettbewerbs-handelns. Das gelte selbst dann, wenn unterstellt werde, daß der Beklagte fer-tige Geräte, die geeignet gewesen wären, als Vorlagen für eine Nachahmungzu dienen, bei der Klägerin habe stehlen lassen. Er hätte die Geräte für eineNachahmung nicht gebraucht, da er als technischer Leiter im Unternehmen derKlägerin maßgeblich an der Entwicklung der Produktlinien der Klägerin beteiligtgewesen sei. Die Benutzung entwendeter Geräte als Vorlagen habe allenfallszu einer minimalen Ersparnis eigener Entwicklungszeit führen können.Auch eine zusammenfassende Würdigung aller sonstigen zum Prozeß-stoff gehörenden Umstände lasse das Wettbewerbshandeln des Beklagten- Produktion und Vertrieb der inkriminierten Geräte und Zubehörstücke - nichtsittenwidrig erscheinen.Mit dem Unterlassungsantrag seien auch die auf Auskunft und Feststel-lung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Klageanträge unbegründet. - 8 -II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führenzur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache andas Berufungsgericht, weil auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststel-lungen noch nicht abschließend über die geltend gemachten Ansprüche ent-schieden werden kann.1. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-richt einen Anspruch der Klägerin aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt desergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes verneint hat.a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-gegangen, daß auch der identische Nachbau fremder nicht (mehr) unter Son-derrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse im Interesse einer techni-schen Fortentwicklung auf der Grundlage und unter Ausnutzung des Standesder Technik grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Der Nachbau kann aberdann nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn die Erzeugnisse von wett-bewerblicher Eigenart sind und besondere Umstände hinzutreten, die denNachbau unlauter erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995- I ZR 240/93, GRUR 1996, 210, 211 = WRP 1996, 279 - Vakuumpumpen; Urt.v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 752 = WRP 1999, 816 - Gülle-pumpen; Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1107 = WRP1999, 1031 - Rollstuhlnachbau; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000,521, 523 = WRP 2000, 493 - Modulgerüst; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99,GRUR 2002, 86, 89 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter; Urt. v. 7.2.2002- I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 821 = WRP 2002, 1054 - Bremszangen). Zwi-schen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der In- - 9 -tensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständenbesteht eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart oder jehöher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen andie besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (vgl. BGHGRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2002, 820, 821 f.- Bremszangen).b) Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgericht denAnspruch aus § 1 UWG - ohne Feststellungen zur wettbewerblichen Eigenart zutreffen - schon daran hat scheitern lassen, daß das Verhalten des Beklagtenkein besonderes Unlauterkeitsmerkmal aufweise. Im Streitfall kommt eine Sit-tenwidrigkeit des - für die Revisionsinstanz zu unterstellenden - Nachbaus vonwettbewerblich eigenartigen technischen Meßgeräten der Klägerin vor allemunter dem Gesichtspunkt strafbarer Handlungen sowie eines Erschleichensoder eines Vertrauensbruchs in Betracht.aa) Das Unlauterkeitsmerkmal des Erschleichens ist dadurch gekenn-zeichnet, daß sich der Nachahmer die für die Leistungsübernahme erforderlicheKenntnis vom fremden Vorbild in verwerflicher Weise verschafft (vgl. BGH, Urt.v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 42 = WRP 1960, 241 - Wurftauben-presse). Der Tatbestand des Vertrauensbruchs wird im allgemeinen dadurcherfüllt, daß die Kenntnis im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zunächstredlich erlangt und sodann durch Leistungsübernahme mißbräuchlich ausge-nutzt wird (vgl. Erdmann in: Festschrift für Vieregge, 1995, 197 ff., 214 m.w.N.).Das Berufungsgericht, das nicht in Zweifel zieht, daß der Bau der Gerätenach gestohlenen Modellen als sittenwidriges Wettbewerbsverhalten zu beur- - 10 -teilen ist, ist rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagtedem wettbewerbsrechtlichen Verwertungsverbot nicht ausgesetzt ) Ein solcher Makel verliert entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts allerdings nicht schon deshalb an wettbewerbsrechtlicher Bedeutung, weil- wie das Berufungsgericht ohne nähere Feststellung von Tatsachen annimmt -der Beklagte als ehemaliger technischer Leiter bei der Klägerin in der Lage sei,solche Geräte oder Geräteteile selbst zu ) Der Vortrag des Entwendens von Plänen aus dem Betrieb der Kläge-rin läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deswe-gen als unerheblich beurteilen, weil der Beklagte als ehemaliger technischerLeiter der Klägerin Zugang zu solchen Unterlagen hatte und diese teilweiseselbst entwickelt haben soll.Es trifft zwar zu, daß der Beklagte nach seinem Ausscheiden bei derKlägerin grundsätzlich befugt war, sein redlich bei ihr erworbenes Wissen an-zuwenden und die erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für eigene Zwecke zunutzen, weil ihn kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot traf. Dies bedeutetindes nicht, daß er auch berechtigt war, sein erlangtes Wissen zusätzlich durchdie Mitnahme oder Entwendung von Konstruktionsunterlagen aufzufrischen, zusichern und als in diesen Unterlagen verkörpertes Know-how für eigene Zweckezu bewahren und weiterzuverwenden. Einer derartigen Annahme steht bereitsentgegen, daß es sich dabei grundsätzlich um allein dem Unternehmer und Ge-schäftsherrn zustehende und als solche geschützte Geschäfts- oder Betriebs-geheimnisse (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 UWG) handelt (vgl. Baum-bach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 17 UWG Rdn. 9 m.w.N.). - 11 -dd) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Annahme beigetre-ten werden, das behauptete Verhalten des Beklagten nach seinem Ausschei-den aus den Diensten der Klägerin sei nach einem Zeitablauf von mehr alssechs Jahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-gericht nicht (mehr) geeignet, Auswirkungen auf die derzeitige und künftige ge-schäftliche Tätigkeit des Beklagten zu entfalten und die Wettbewerbslage derParteien zu beeinflussen. Insbesondere sei der behauptete Diebstahl für dieBeurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs ohne Be-lang.Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Frage einer zeitlichenBegrenzung der Schutzdauer des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Lei-stungsschutzes nur im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Ab-wägung der betroffenen Interessen zu beantworten ist. Die Ausführungen desBerufungsgerichts lassen eine solche sorgfältige tatrichterliche Einzelabwägungnicht erkennen. Das Berufungsgericht hat auch nicht berücksichtigt, daß derwettbewerbsrechtliche Leistungsschutz fortbesteht, solange das Verhalten desVerletzers mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet ist, d.h. solangedie wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts besteht und in un-lauterer Weise ausgenutzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1984 - I ZR 133/82,GRUR 1985, 294, 296 = WRP 1985, 204 - Füllanlage; Erdmann aaO S. 214).c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Anspruch aus § 1UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Lei-stungsschutzes zu verneinen ist, erweist sich auch nicht aus anderen Gründenals zutreffend. - 12 -aa) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -keine Feststellungen zur wettbewerblichen Eigenart der Erzeugnisse der Kläge-rin getroffen. Das unstreitige Parteivorbringen erlaubt es nicht, das Vorliegenwettbewerblicher Eigenart zu verneinen.Zwar hat die Klägerin die wettbewerbliche Eigenart ihrer Erzeugnisse- trotz eines entsprechenden Hinweises der Beklagten - nicht im einzelnen dar-gelegt. Nachdem das Landgericht jedoch eine wettbewerbswidrige Leistungs-übernahme bejaht hatte, ohne einen entsprechenden Vortrag zur wettbewerbli-chen Eigenart für erforderlich zu halten, hätte die Klage im Berufungsrechtszugnicht abgewiesen werden dürfen, ohne die Klägerin auf die Unschlüssigkeit ih-res Vorbringens in diesem Punkt hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu weiteremVortrag zu geben, zumal sich aus dem Gesamtzusammenhang des Klagevor-bringens ergab, daß die Klägerin für ihre technisch hochspezialisierten Geräteeine denkbare (vgl. BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst) wettbewerblicheEigenart in Anspruch nehmen ) Ob bei den im Betrieb der Ehefrau des Beklagten angefertigten Pro-dukten Gestaltungsmerkmale der Produkte der Klägerin übernommen wordensind oder ob ein hinreichender Abstand gehalten wurde, läßt sich auf derGrundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Hierzubedarf es des noch ausstehenden Vortrags der Klägerin dazu, welche Gestal-tungsmerkmale die wettbewerbliche Eigenart ihrer Erzeugnisse ausmachen undwelche dieser Merkmale bei den beanstandeten Produkten des Beklagten ver-wirklicht sein sollen. - 13 -2. Das Berufungsgericht hat ungeprüft gelassen, ob und inwieweit derBeklagte gegen § 17 Abs. 2 UWG verstoßen hat und ob sich daraus unabhän-gig vom Vorwurf des Diebstahls einzelner Geräte und unabhängig von den Vor-aussetzungen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzeszivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung derSchadensersatzverpflichtung ableiten lassen (§ 1 i.V. mit § 17 Abs. 2 UWG).Auch das wird von der Revision mit Recht beanstandet.Als verletztes oder unberechtigt verwertetes Geschäfts- oder Betriebsge-heimnis kommen im Streitfall der - sowohl in Konstruktionsplänen als auch imEndprodukt selbst verkörperte - Aufbau, die technische Zusammensetzung so-wie die Funktionsweise der Meßgeräte, die Kundenlisten der Klägerin, dieRechnungen ihrer Zulieferer und die "Neuentwicklung" eines ihrer früheren Ge-schäftsführer in Betracht. Denn Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede imZusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig,sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dembekundeten Willen des Betriebsinhabers, der auf einem ausreichenden wirt-schaftlichen Interesse beruht, geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v.15.3.1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; GRUR 1961, 40,43 - Wurftaubenpresse).Sämtliche vom Sachverständigen Prof. Dr. E. begutachteten Meßge-räte der Klägerin entsprechen zwar nach den von der Revision nicht angegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts dem "Stand der Technik". Dasschließt einen bestehenden Geheimnisschutz für die Fertigung nicht aus. Auchwenn der allgemein anerkannte Stand der Technik regelmäßig durch Veröffent- - 14 -lichung bekannt ist, kann eine Offenkundigkeit von dem zugrundeliegendenFertigungsmethoden nicht ohne weiteres angenommen werden.Der Geheimnischarakter wird im allgemeinen auch nicht dadurch aufge-hoben, daß Vorgänge in einem Produktionsbetrieb den dort Beschäftigten be-kannt werden (vgl. Großkomm.UWG/Otto, § 17 Rdn. 14; Erbs/Kohlhaas/Fuhr-mann, Strafrechtliche Nebengesetze, U 43, 123. Ergänzungslieferung, § 17UWG Rdn. 6).III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es istaufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen.Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht sichmit den gebotenen Feststellungen näher zu befassen haben. Es wird gegebe-nenfalls auch zu klären haben, ob dem Beklagten das Handeln der T. tatsächlich zuzurechnen ist, was er in Abrede stellt. Ferner wird näher zu prüfensein, ob sich die geltend gemachten Ansprüche aus § 826 BGB ergeben. - 15 -Vorab wird das Berufungsgericht der Klägerin jedoch Gelegenheit gebenmüssen, an konkret bezeichneten Produkten die angegriffenen Ausführungs-formen im Klageantrag zu benennen.Ullmannv. Ungern-SternbergStarckBornkammPokrant
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