BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESVERZICHTSURTEILI ZR 64/03Verkündet am: 8. Mai 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003 durch denVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant,Dr. Büscher und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 1997 aufgehoben.Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der III. Kammer fürHandelssachen des Landgerichts Münster vom 14. Februar 1997abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.UllmannStarckPokrantBüscherSchaffert
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