BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 64/06 vom 3. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des 247 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Hin-blick auf den durch das Berufungsgericht bereits zugesprochenen Betrag in H366he von 39.375,00 200 Masseunzul344nglichkeit gem344337 247 116 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbs. ZPO besteht (siehe hierzu Sen.Beschl. v. 21. Januar 2002 - II ZB 2/01, ZIP 2002, 303, 304; OLG Dresden ZIP 2004, 187, 188 jew. m.w.Nachw.). Denn jedenfalls ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirt-schaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (247 116 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. ZPO). 1 Vorsch374sse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen k366nnen und f374r die der zu 2 - 3 - erwartende Nutzen bei vern374nftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Pro-zesskostenrisiko angemessen ber374cksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich gr366337er sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948). Dabei bestimmt sich die Zumutbar-keit anhand einer wertenden Abw344gung der Gesamtumst344nde (Sen.Beschl. v. 6. M344rz 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682). Die genannten Voraussetzungen sind jedenfalls bei einer Gl344ubigerin, der Stadt G. , erf374llt, die entgegen der Ansicht des Kl344gers wirtschaftlich Beteiligte ist (BGH, Beschl. v. 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450; Z366ller/Philippi, ZPO 25. Aufl. 247 116 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Die Stadt G. hat bei einem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich h366her ist als die - von ihr als Vorschuss aufzubringenden - Ge-richtskosten. 3 4 Die Gl344ubigerin hat eine festgestellte Forderung in H366he von 54.772,00 200 angemeldet, die im Falle eines Obsiegens des Kl344gers gegen den Beklagten in H366he von ca. 56 % der Forderung, d.h. in H366he von ca. 30.000,00 200 befriedigt werden k366nnte gegen374ber einer ohne die Prozessf374hrung bestehenden Befrie-digungsaussicht in H366he von ca. 14.000,00 200. Denn es fehlen hinreichende An-haltspunkte daf374r, dass ein gegen den Beklagten erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden k366nnte. Zur - weiteren - gerichtlichen Durch-setzung des restlichen Forderungsbetrages sind - f374r das Verfahren der dritten - 4 - Instanz - demgegen374ber nur Prozesskosten in H366he von 5.064,46 200 aufzubrin-gen. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 21.06.2005 - 10 O 205/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.02.2006 - 9 U 105/05 -
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