BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 64/10 vom 6. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und d ie Richter in Caliebe , die Richt e r Dr. D rescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vor gesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grun d sätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einh eitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgre i- fend erachtet. Das Berufungsgericht hat allerdings verkannt, dass sich die - für den Gegenstand der Vollstreckungsabwehrklage maßgebende - Verurteilung des Klägers i m Vorprozess auf den Betrag von 160.000 DM (nebst Zinsen) beschränkte, den der Beklagte als Ei n lage an die G . GbR geleistet hatte. Weitere Schadenspositionen waren nicht Gegenstand der Ve r urteilung. Dieser Fehler ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil keine Umstände festgestellt oder von der Nichtzulassungsbeschwerde dargetan sind, aus denen sich ergibt, dass der vor dem Landg e- richt Duisburg mit der kreditgebenden Bank geschlossene, umfa s- sende Verglei ch für den Beklagten einen auf den titulierten Sch a- densersatzanspruch anrechenbaren Vorteil oder eine anderweit i- - 3 - ge, nach § 767 ZPO zu berücksichtigende Einwendung b e gründet hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO a bgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.05.2009 - 23 O 6491/08 - OLG München, Entscheidung vom 10.03.2010 - 20 U 3761/09 -
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