BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 64/13 vom 17. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd Ein Rechtsanwalt, der einem anderen Rechtsanwalt einen Rechtsmittelauftrag per E - Mail zuleitet, darf nicht allein wegen der Absendung der E - Mail auf deren ordnungsgemäßen Zugang beim Adressaten vertrauen. Er muss vielmehr o r- ganisatorische Maßnahmen ergreifen, die ihm eine Kontrolle des ordnungsg e- mäßen Zugangs ermöglichen. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 64/13 - OLG Karl sruhe LG Konstanz - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtz u- lassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Obe r landesgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 2013 wird zurüc k- gewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gege n die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem vorgenannten Urteil wird auf ihre Kosten verworfen. Beschwerdewert: 800.000 Gründe: I. Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln. Das Beruf ungsgericht hat die in erster Instanz überwiegend erfolgreiche Klage abgewiesen. Die Revision g e- gen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Das Berufungsurteil ist den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin in vollständig abgefasster Form am 28. Februar 2013 zugestellt worden. Mit ihrer beim Bundesgerichtshof am 12. April 2013 eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen die unterlassene Zulassung der Revision im Berufungsurteil. Zugleich hat sie W iedereinsetzung 1 2 - 3 - in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nich t- zulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil beantragt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und de s- halb zu verwerfen. 1. Die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht fristgerecht beim Bundesgerichtshof eingereicht. Gemäß § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die Beschwerde innerhalb einer No t- frist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkü n- dung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Für den Fristbeginn kommt es danach grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zustellung an. Das Ber u- fungsurteil ist der Klägerin in vollständig abgefasste r Form am 28. Februar 2013 zugestellt worden, mithin war die Notfrist von einem Monat bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 12. April 2013 überschritten. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, das Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen. Dabei ist der Klägerin das Ve r- schulden ihre r zweitinstanzlichen Prozessbevollmächti gten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. a) Die Klägerin hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags vo r- getragen, die Fristversäumung habe ihre Ursache in einem technischen Fehler im EMail - System des mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde b e- auftragten Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof gehabt. Das technische Ve r- sagen des Systems sei weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen. EMail - 3 4 5 6 7 - 4 - Nachrichten könnten die se Kanzlei über drei unterschiedliche EMail - Adressen erreichen. Die eingehenden Nac hrichten würden an die eingerichteten End ger ä- te (Computer, iPad, Blackberry, IPhone und häusliche n Laptop) synchron we i- tergeleitet. Am Abend des 27. März 2013 habe Rechtsanwalt Dr. v. P. festg e- stellt, dass über eine der drei EMail - Adressen keine Nachrich ten eingegangen seien. Dieser Fehler sei der zuständigen Wartungsfirma am Morgen des 28. März 2013 mitgeteilt worden, die den Fehler vermeintlich behoben habe. Nachdem am Abend des 28. März 2013 weiterhin keine Nachrichten über die gestörte EMail - Adres se eingegangen seien, sei eine erneute Überprüfung ve r- anlasst worden. Um 0.20 Uhr des Folgetages seien die am Vortag eingegang e- nen Nachrichten zu empfangen gewesen. Wegen der t echnischen Schwierigkeiten sei die per EMail vorgenomm e- ne Beauftragung zur Einl egung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 28. März 2013 in der Kanzlei des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zunächst nicht bemerkt worden. Dem Auftrag zur Einlegung der Nichtzula s- sungsbeschwerde sei zwar ein Telefonat zwischen dem beim Bunde sgericht s- hof zugelassenen Rechtsanwalt Dr. v. P. und dem zweitinstanzlichen Prozes s- bevollmä chtigten Rechtsanwalt Dr. O . am 27. März 2013 vorausgegangen. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte habe in diesem Gespräch jedoch d a- rauf hingewiesen, dass di e Klägerin sich noch nicht endgültig entschieden h a- be, ob sie gegen das Berufungsurteil mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen wolle. b) Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin ein ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer zweitins tanzlichen Prozessbevollmäc h- tigten, die es versäumt haben, den Eingang des Rechtsmittelauftrags bei dem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu kontrollieren, nicht au s- räumen. 8 9 - 5 - aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt d er Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle bei der Übermit t- lung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax nur dann, wenn er bei Schriftsätzen, die auf diese Weise übermittelt wurden, anhand des Sendeprot o- kolls überprüft (oder durc h eine zuverlässige Kanzleikraft überprüfen lässt), ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, weil mögliche Fehlerquellen nur so mit einem hohen Maß an Zuverlässigkeit ausg e- schlossen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03, NJW 2004, 3490, 3491; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 11; Beschluss vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 8). Gleiches hat für die Übersendung einer EMail zu gelten, mit der ein b eim Bundesgerichtshof zugelassener Re chtsanwalt beauftragt wird, ein Rechtsmittel einzulegen. Auch insoweit besteht die Gefahr, dass eine EMail - Nachricht den Empfänger wegen einer technischen Störung bei der Übermit t- lung nicht erreicht. Um sicherzustellen , dass eine EMail den Adressaten e r- reicht hat, hat der Versender über die Optionsverwaltung eines EMail - Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern (vgl. OLG Dü s- seldorf, NJW 2003, 833, 834). 10 11 - 6 - bb) Eine diesen Anforderungen genügende Kont rolle in der Kanzlei ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin nicht dargetan. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Weisung zur Kontrolle bestanden hat, ob ein per EMail erteilter Rechtsmittelauftrag den Adressaten auch tatsä chlich erreicht hat. Wäre eine Kontrolle anhand einer Lesebestätigung der EMail e r- folgt oder hätte der sachbearbeitende zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine solche Kontrolle selbst vorgenommen, hätte noch rechtzeitig vor Ablauf der Einlegungsfris t festgestellt werden können, dass der Auftrag zur Einlegung e i- ner Nichtzulassungsbeschwerde den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zunächst nicht erreicht hatte. Die EMail, die den Rechtsmittelau f- trag enthielt, wurde am 28. März 2013 um 10. 08 Uhr versandt. Anlass für eine Nachfrage, ob der Rechtsmittelauftrag ordnungsgemäß beim Adressaten eingegangen war, hat vor allem auch deshalb bestanden, weil der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der EMail vom 28. März 2013 au sdrücklich um eine Bestätigung der Übernahme des Mandats gebeten hatte. Die ausbleibende Bestätigung hätte den zweitinstanzlichen Pr o- zessbevollmächtigten der Klägerin erst recht veranlassen müssen, sich bei Rechtsanwalt Dr. v. P. nach dem erteilten Auftrag zur Einlegung einer Nichtz u- lassungsbeschwerde zu erkundigen. 12 13 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 11.02.2011 - 8 O 60/08 KfH - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 22.02.2013 - 4 U 63/11 - 14
Full & Egal Universal Law Academy