BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 64/15 vom 28. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Wöstmann, Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Februar 2015 - 29 U 830/14 - wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat d ie Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetrag e- ne Kläger verlangt von dem beklagten Telek ommunika tionsunternehmen, es zu unterlassen, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingun g en Klauseln zu ve r- wen den, nach denen für die Zusendung einer Papierrechnung ein Entgelt zu bezahlen ist, dessen Höhe für Verträge über Mobilfunkdienstleistungen 1,50 Euro monatlich und für Festnetzverträge 2,50 Euro monatlich beträgt. We i- ter wird die Unterlas sung zwei er Klauseln in den beiden Vertragstypen geltend 1 - 3 - ge macht, n ach denen die Rechnungen in elektronischer Form im Online - Kundencenter zur Einsicht, zum Download ode r zum Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Die Verträge, auf die diese Klauseln Anwendung finden, kö n- nen sowohl über das Internet als auch in einem Ladengeschäft abgeschlossen werden. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und den Streitwert auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Revision ist nicht zugelassen wo r- den. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Sie hält die Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig. Ihre Beschwer b e- trage jedenfalls mehr als 20.000 Euro. Mit der beabsichtigten Revision möchte die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. II. Die Nichtzulassungbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Die Besc hwer der Beklagten beträgt lediglich 10.000 Euro, wobei für jede bea n- standete Klausel 2.500 Euro anzusetzen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen be i Verbraucherrechts - und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) regel - mäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der 2 3 4 5 - 4 - strittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteress e eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangeme s- senen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verb o- te, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Bes chwer hi n- gegen keine ausschlaggebende Bedeutung (Senatsbeschlüsse vom 8. Septem - ber 2011 - III ZR 229/10, juris Rn. 1 und vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW - RR 2007, 497 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, juris Rn. 20 und vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verb raucherschutzve r- bandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassung s- prozess unterliegenden Verwenders ( z.B. Senatsbeschluss vom 8. September 2011 aaO Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 aaO und vom 6. März 2013 aaO Rn. 4 jew. mw N). Diesen Wert setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 Euro je angegriffener Teilklausel an ( z.B. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2011 aaO Rn. 1 und vom 28. September 2006 aaO Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 aaO Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, juris Rn. 21 und vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 21). Dieser Ansatz ist a uch in dem vorliegenden Fall zutreffend. Grü n- de dafür, den Wert der Beschwer ausnahmsweise über diesem Betrag anzus e t- zen, bestehen nicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der he r- ausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Ver - 6 - 5 - kehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise durch die Ansetzung eines höheren Werts Rechnung zu trage n, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verall gemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwo r- tung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 aaO Rn. 6; vom 9. Dezember 2014 aaO Rn. 6 und vom 1 0. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, BeckRS 2013, 22513 Rn. 6 f). Umstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind weder ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit die Beklagte geltend macht, eine höhere Beschwer lieg e deshalb vor, weil die Klauseln nicht nur von der Beklagten, sondern auch von anderen Telekommunikationsdienstleistern verwendet würden und deshalb von erhebl i- cher wirtschaftlicher Bedeutung seien, trifft dies nicht zu. Die wesentliche strei t- entscheidende Frage, ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleisters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform ein gesondertes Entgelt anfällt, unwirksam ist, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt, ist bereits durch das Urteil des Senats vom 9. Oktober 2014 (III ZR 32/14, NJW 2015, 328 Rn. 36 ff) grundsätzlich - zum Nachteil der Telekommunikationsunternehmen - entschieden und hat damit keine Bedeutung für den allgemeinen Rechtsve rkehr mehr. 7 - 6 - Diese Entscheidung beantwortet und beja ht für die vorliegende Konste l- lation von Verträgen, die nicht allein über das Internet vertrieben werden, auch die von der Beklagten zur Begründung einer höheren Beschwer aufge worfene Frage, ob eine Ve rpflichtung des Anbieters zur Übermittlung von Rechnungen in Pa pierform besteht . Eine Kontroverse über die Frage, ob diese Entsche i- dung, die zu einem Mobilfunkvertrag erging, auch für Verträge über Festnet z- anschlüsse gilt, ist von der Beklagten nicht dar ge tan. Abgrenzungsschwierigke i- ten zwischen dem Senats urteil vom 16. Juli 2009 (III ZR 299/08, NJW 2009, 3227) zu Online - Tarife n und demjenigen vom 9. Oktober 2 014 (aaO ) zu Vertr ä- gen, die nicht ausschließlich über das Internet vertrieben werden, bestehen entg egen der Auffassung der Beschwerde nicht. Vielmehr ergibt sich aus di e- sen Entscheidungen widerspruchsfrei, dass die kostenfreie Zurverfügungste l- lung einer Rechnung in Papierform bei Produkten, die nicht ausschließlich über das Internet vertrieben werden, z u den Pflichten des Anbieters gehört, die nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden können, wä h- rend bei reinen " Online - Verträgen " unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Bedenken dagegen bestehen, wenn die Rechnung nur über das Internet abrufbar ist oder für eine zusätzliche Papierrechnung ein gesonde r- tes Entgelt verlangt wird. Die von der Beschwerde zur Begründung einer höheren Beschwer au f- geworfene Frage, ob eine Papierrechnung bei Verträgen, die nicht ausschlie ß- l ich über das Internet geschlossen werden, auch dann zu den Vertragspflichten des Anbieters gehört, wenn alle betroffenen Verträge die Zurverfügungstellung eines Internetanschlusses beinhalten, erfüllt ebenfalls die vorgenannten Vor - aussetzungen nicht, unte r denen die Annahme einer höheren Beschwer als 2.500 Euro je beanstandeter Klausel in Betracht kommt. Es ist schon nicht e r- sichtlich und vorgetragen, dass diese Frage äußerst umstritten und für die g e- 8 9 - 7 - samte Branche von entscheidender Bedeutung ist. Zudem er gibt sich die An t- wort hierauf ebenfalls be reits aus dem Senats urteil vom 9. Oktober 2014 (aaO). Auc h wenn ein Internetanschlus s zur Verfügung gestellt wird, kann nicht davon ausgegangen wer den, dass der Nutzer seinen privaten Rechtsver kehr im W e- sentlichen über das Inter net abwickelt. Dies wird allenfalls indiziert, wenn der Kunde einen reinen " Online - Tarif " wählt. N ach der Rechtsprechung des Senats ist jedoch Voraussetzung dafür, dass die Pflicht zur Rechnungserteilung allein durch Bereitstellung in einem I nternetkun denportal erfüllt werden könnte, dass eine solche Fallgestaltung vorliegt. Soweit die Beklagte zur Begründung einer höheren Beschwer geltend macht, dass durch die Verurteilung bislang erzielte Erlöse für die Erstellung der Papierrechnungen i m Bereich von Mio. Euro (Mobilfunk) und Mio. Euro (Festnetz) jährlich entfielen, führt dies nach oben genannten Grundsätzen ebenfalls nicht zu einer höheren Beschwer. Hierbei handelt es sich allein um wirtschaftliche Belastungen der B eklagten, die aus oben angestellten Erwägu n- gen bei der Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassung s- klagengesetz keine entscheidende Rolle spielen, zumal diese Belastungen aus der Unwirksamkeit von Klauseln entstehen, hinsichtlich derer die wesentlichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind. Aus demselben Grund führt auch der Vo r- trag weiterer erheblicher Kostenbelastungen dadurch, dass zusätzliche Kunden, die bislang keine Papierrechnung beantragt hatten, bei deren Kostenfreiheit eine solche beantragen werden, ni cht zu einer erhöhten Beschwer. 10 - 8 - Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Liebert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.01.201 4 - 12 O 23800/12 - OLG München, Entscheidung vom 05.02.2015 - 29 U 830/14 - 11
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