ECLI:DE:BGH:2016:040516BIZR64.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 64/16 vom 4. Mai 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und F eddersen beschlossen: D er Antrag der Klägerin, d ie Zwangsvollstreckung aus Ziffer 6 des Urteils des 2. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberla n- desgerichts vom 26. März 2013 und aus dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Ober landesgerichts vom 27. Januar 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ve r- fahrens ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen, wird abgelehnt . Gründe: I. Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist in dem vorangegang e- nen Rechtsstreit vom Berufungsgericht mit Urteil vom 26. März 2013 unter a n- derem verurteilt worden, dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis zum 27. Juni 2012 dadurch erlangt hat, dass sie aufgrund einer Rücklastsc hriftengebührenklausel von ihren Kunden Pauschalen in Höhe von 20,95 Ihr ist dabei auferlegt worden , kaufmännisch Rechnung darüber zu legen, in welchen Fällen sie in dem genannten Zeitraum Rücklastschriftpauschalen in welc her Höhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächlich en t- standene Schaden war (OLG Schleswig, MMR 2013, 579). Die von der Klägerin gegen ihre dortige Verurteilung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Erfolg geblieben . 1 - 3 - Zu r Durchsetzung der Verpflichtung der Klägerin aus dem Urteil vom 26. März 2013 hat das Berufungsgericht gegen diese mit Bes chluss vom 27. Januar 2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 12.500 Fall seiner N ichtbei treibbarkeit Zwangshaft angeordnet. Mit ihrer i m vorliegenden Verfahren erhobenen Vollstreckungsabweh r- klage wendet sich die Klägerin gegen die Voll streckung aus Ziffer 6 de s Urteil s vom 26. März 2013 und aus dem Beschluss vom 27. Januar 2015. Das Landg e- richt hat die Zwangsvollstreckung aus diesen beiden Entscheidungen mit B e- schluss vom 20. Februar 2015 einstweile n e in ge stell t, der Vollstreckungsa b- weh rklage der Klägerin mit Urteil vom 19. Juni 2015 stattgegeben und dort auch angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 26. März 2013 und dem Beschluss vom 27. Januar 2015 bis zur Rechtskraft des Urteils eing e- stellt wird. Mit dem von der Klägerin vorliegend mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 10. März 2016 hat das Berufungsgericht die Vollstr e- ckungs abwehr klage abgewiesen, den Einstellungsbeschluss des Landgerichts vom 20. Februar 2015 aufgehoben und sein eigenes Urte il für vorläufig vol l- streckbar erklärt. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens hat der Beklagte den zustä n- digen Gerichtsvollzieher mit der erneuten Durchführung der Zwangsvollstr e- ckung aus dem Zwangsgeldbeschluss vom 27. Januar 2015 beauftragt. Dieser ha t die Klägerin mit am 21. April 2016 zugestellten Schreiben vom 18. April 2016 zur Zahlung einer Gesamtforderung in Höhe von 12.765,48 und für den fruchtlosen Ablauf dieser Frist angekündigt, den Vollstreckungsa n- trag aus dem Zwangsgeldbeschl uss durchzuführen. 2 3 4 5 - 4 - Hierauf hat die Klägerin beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht einen - mittlerweile abgelehnten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anor d- nung nach § 769 Abs. 2 ZPO und im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwe r- deverfahren ein en Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO gestellt. II. Der A ntrag der Klägerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet und deshalb abzulehnen . 1. Der Antrag führt nicht zur Einstellung der Zwangsvollst reckung ohne Sicherheitsleistung gemäß § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Klägerin hat nicht ge l- tend gemacht , dass sie wie nach dieser Bestimmung erforderlich zur Siche r- heitsleistung außerstande ist. 2. Der Antrag führt au ch nicht zur Einstellung der Zwang svollstreckung gegen Sicherheitsleistung. D abei kann dahinstehen, wie sich d ie Erfolgsau s- sichten der - bislang noch nicht begründeten - Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin darstellen . D ie Klägerin hat jedenfalls nicht hinreichend dargelegt , dass ihr Sch utzbedürfnis das Interesse des Beklagten an der Durchführung der Zwangsvollstreckung überwiegt . Sie hat zwar darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte Auskunft nicht wieder zurückgenommen werden kann, und im Übrigen geltend gemacht, dass ihr ein irrepa rabler Schaden entstünde, der im Hinblick darauf erheblich ins Gewicht fiele, dass die in Rede stehenden Info r- m a tionen ersichtlich schützenswerte Betriebsgeheimnisse darstellten. Sie hat dabei allerdings unberücksichtigt gelassen, dass sie nach Ziffer 6 Sa tz 3 des Urteils vom 26. März 2013 berechtigt ist, die Rechnungslegung gegenüber e i- nem vom Beklagten zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vorzunehmen, sofern sie die Kosten seiner Ei n- schaltung trägt und ihn gl eichzeitig ermächtigt und verpflichtet, dem Beklagten auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfälle enthalten sind. Ein solcher Vorbehalt reicht g rundsätzlich 6 7 8 9 - 5 - aus, um ein Geheimhaltungsinteresse des Schuldners zu wahren (BGH, B e- schluss vom 4. September 2014 - I ZR 30/14, K&R 2014, 735 Rn. 10 bis 12 = ZUM 2015, 53 mwN). Dass im Streitfall Abweichendes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich und insbes ondere auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Im Übrigen ist nicht näher dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Auskunft überhaupt schützenswerte Betriebsgeheimnisse umfasst. Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG Kiel , Entscheidung vom 19.06.2015 - 17 O 48/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.03.2016 - 2 U 7/15 -
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