ECLI:DE:BGH:2017:040117BIZR64.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 64/16 vom 4. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: D er Antrag der Klägerin, d ie Zwangsvollstreckung aus Ziffer 6 des Urteils des 2. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberla n- desgerichts vom 26. März 2013 und aus dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinische n Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2015 bis zum Erlass des Revisionsurteils in der vorliegenden Sache gegen Sicherheitsleistung einzustellen, wird abgelehnt . Gründe: I. Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist in dem vorangegang e- nen Rechtsstreit vom Berufungsgericht mit Urteil vom 26. März 2013 unter a n- derem verurteilt worden, dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis zum 27. Juni 2012 dadurch erlangt hat, dass sie aufgrund einer Rücklasts chriftengebührenklausel von ihren Kunden Pauschalen in Höhe von 20,95 Ihr ist dabei auferlegt worden , kaufmännisch Rechnung darüber zu legen, in welchen Fällen sie in dem genannten Zeitraum Rücklastschriftpauschalen in wel cher Höhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächlich en t- standene Schaden war (OLG Schleswig, MMR 2013, 579). Die von der Klägerin gegen ihre Verurteilung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Erfolg geblieben . 1 - 3 - Zur Durch setzung der Verpflichtung der Klägerin aus dem Urteil vom 26. März 2013 hat das Berufungsgericht gegen diese mit Beschluss vom 27. Januar 2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 12.500 Fall seiner N ichtbei treibbarkeit Zwangshaft angeordnet. Mit ihrer i m vorliegenden Verfahren erhobenen Vollstreckungsabweh r- klage wendet sich die Klägerin gegen d ie Vollstreckung aus Ziffer 6 de s Urteil s vom 26. März 2013 und aus dem Beschluss vom 27. Januar 2015. Das Landg e- richt hat die Zwangsvollstreckung aus diesen beiden Entscheidungen mit B e- schluss vom 20. Februar 2015 einstweile n e in ge stell t, der Vollstreckun gsa b- wehrklage der Klägerin mit Urteil vom 19. Juni 2015 stattgegeben und d abei auch angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 26. März 2013 und dem Beschluss vom 27. Januar 2015 bis zur Rechtskraft des Urteils eingestellt wird. In de m U rteil vom 10. März 2016, das d i e Klägerin vorliegend mit der vom Senat durch Beschluss vom 24. November 2016 zugelassenen Revision ang reift, hat das Berufungsgericht die Vollstreckungs abwehr klage abgewiesen, den Einstellungsbeschluss des Landgerichts vom 2 0. Februar 2015 aufgehoben und sein eigenes Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens hat der Beklagte den zustä n- digen Gerichtsvollzieher mit der erneuten Durchführung der Zwangsvollstr e- ckung aus dem Zwangsgeldbes chluss vom 27. Januar 2015 beauftragt. Dieser hat die Klägerin mit am 21. April 2016 zugestellten Schreiben vom 18. April 2016 zur Zahlung einer Gesamtforderung in Höhe von 12.765,48 und für den fruchtlosen Ablauf dieser Frist angekündigt, d en Vollstreckungsa n- trag aus dem Zwangsgeldbeschluss durchzuführen. 2 3 4 5 - 4 - Hierauf hat die Klägerin beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht einen erfolglos gebliebenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 Abs. 2 ZPO und im vorliegend en Nichtzulassungsbeschwerdeve r- fahren einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO gestellt , den der Senat mit Beschluss vom 4. Mai 2016 abgelehnt hat . Mit Schreiben vom 19. August 2016 hat die Klägerin dem Beklagten Auskunf t dahin erteilt, dass im Auskunftszeitraum (10. Oktober 2011 bis 27. Juni 2012) ihre Einnahmen aus Rücklastschriften insgesamt 9.846.994 und ihre Ausgaben dafür insgesamt 9.577.822 a- ben setzten sich aus " Treasury Kosten (Bankko sten, Zinsen) " in Höhe von 5.115.708 " Kosten Kundenkommunikation, Forderungsmanagement (Brie f- kosten, Personal) " in Höhe von 3.451.281 " IT - Kosten (IT - Systeme, Pe r- sonal, Infrastruktur) " in Höhe von 1.010.833 Von dem unter B e- rücksichtigun g der Ausgaben (Aufwendungen) verbleibenden Einnahmen in Höhe von 269.173 s- steuern in Höhe von 30,1% abzuziehen, womit sich ein abzuschöpfender G e- samtbetrag von 188.151 Der Beklagte hat dies e Aufschlüsselung als ebenfalls unzureichend a n- gesehen . Auf ihren Antrag hat das Landgericht gegen die Klägerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 a- ben die Klägerin am 15. November 2016 Beschwerde und der Be klagte am 16. No vember 2016 Anschlussbeschwerde eingelegt . Die Klägerin hat auße r- dem im vorliegenden Revisionsverfahren den im Tenor der vorliegenden En t- scheidung wiedergegebenen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO gestellt . 6 7 8 - 5 - II. Der A ntrag der Klägerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung g e- gen Sicherheitsleistung ist nicht begründet und deshalb abzulehnen . D abei kann dahinstehen, wie sich d ie Erfolgsaussichten der vom Senat zugelassenen Revision darstellen . D ie Klägeri n hat auch in ihrem zweiten Einstellungsantrag nicht hinreichend dargelegt , dass ihr Schutzbedürfnis das Interesse des Bekla g- ten an der Durchführung der Zwangsvollstreckung überwiegt . Der Beklagte weist in seiner Stellungnahme zu de m Einstellungsantrag mit Recht darauf hin, dass die Parteien i n de m vom Beklagten nach Auskunftserteilung der Klägerin mit Schreiben vom 19. August 2016 betriebenen zweiten Vollstreckungsverfa h- ren neben der rechnerischen Plausibilität die Einnahmen sollen nicht ohne Rest durch die jeweilige Rücklastschriftpauschale teilbar sein und eine m nur unvollkommenen Auskunftszeitraum bei den jeweiligen Rücklastschriften allein noch darüber streiten, ob die Klägerin die " Treasury Kosten " nach Bankkosten und Zinsen und die " Kosten Kundenk ommunikation, Forderungsmanagement " nach Briefkosten und Personalkosten aufschlüsseln muss. Die Klägerin hat nicht konkret dargetan, dass ihre nach Ansicht des Beklagten in dieser Hinsicht 9 - 6 - noch zu ergänz ende Auskunft schützenswerte Betriebsgeheimnisse um fasst. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 19.06.2015 - 17 O 48/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.03.2016 - 2 U 7/15 -
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