BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 65/03 Verk374ndet am: 16. M344rz 2006 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja AGBG a.F. 247 5 Die Einbeziehung mehrerer Klauselwerke in ein und denselben Vertrag ist grunds344tzlich zul344ssig. F374hrt die Verwendung mehrerer Klauselwerke jedoch dazu, dass unklar ist, welche der darin enthaltenen konkurrierenden Regelun-gen gelten soll, kann keine der Bestimmungen angewendet werden mit der Fol-ge, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommen. BGH, Urt. v. 16. M344rz 2006 - I ZR 65/03 - OLG N374rnberg LG N374rnberg-F374rth - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 16. M344rz 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 29. Januar 2003 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin f374hrte im Auftrag der Beklagten von Februar bis Oktober 2000 mehrere Schwerlasttransporte durch, f374r die sie der Beklagten insgesamt 37.508,70 200 (= 73.360,65 DM) in Rechnung stellte. Dar374ber hinaus hat die Kl344-gerin aus einer Rechnung vom 10. Dezember 2001 noch einen Restbetrag von 552,36 200 beansprucht. 1 - 3 - 2 Die Kl344gerin erteilte ihre jeweiligen schriftlichen Angebote unter Zugrun-delegung der ADSp (Stand: 1998) sowie der "Besonderen Bedingungen f374r Schwer- und Spezialtransporte" (nachfolgend: "Besondere Bedingungen"), die auszugsweise wie folgt lauten: "1. Es gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp neu-este Fassung) f374r jeden Auftrag als vereinbart, erg344nzend gelten die nach-stehenden Bedingungen. 205 10. Unsere Rechnungen sind sofort f344llig und netto Kasse zu begleichen. Ge-gen374ber unseren Forderungen ist eine Aufrechnung oder Zur374ckbehaltung nur mit f344lligen Gegenanspr374chen des Auftraggebers, die von uns aner-kannt oder rechtskr344ftig festgestellt sind, zul344ssig." 3 Die schriftlichen Angebote der Kl344gerin nahm die Beklagte im Regelfall telefonisch an. Das Angebot der Kl344gerin vom 28. Januar 2000 hat die Beklagte mit Telefaxschreiben vom 9. Februar 2000 angenommen, das u.a. folgende Formulierung enth344lt: "205 hiermit beauftragen wir Sie mit o.g. Transport zu einem Frachtpreis in H366he von 15.500 DM zu den Konditionen gem344337 Ihrem o.g. Ange-bot." Die Beklagte hat in keinem Fall der Einbeziehung der ADSp und/oder der "Besonderen Bedingungen" widersprochen. 4 Bei einem von der Kl344gerin am 15. September 1999 im Auftrag der Be-klagten durchgef374hrten Transport kam es zu einer Besch344digung des Trans-portguts. F374r die Behebung der Sch344den stellte die Beklagte der Kl344gerin am 18. November 1999 Reparaturkosten in H366he von 58.025,18 DM netto 5 - 4 - (= 29.667,80 200) in Rechnung. Mit diesem Betrag hat sie gegen374ber der Klage-forderung die Aufrechnung erkl344rt. 6 Die Kl344gerin hat die Ansicht vertreten, aufgrund der wirksamen Einbe-ziehung der ADSp und der "Besonderen Bedingungen" in die Vertragsverh344lt-nisse zwischen den Parteien sei die Beklagte gehindert, gegen ihre Anspr374che aus den Transportvertr344gen aufzurechnen. Die Kl344gerin hat beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.061,06 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat w344hrend des erst-instanzlichen Verfahrens Hilfswiderklage erhoben und insoweit beantragt, 8 die Kl344gerin zur Zahlung von 58.025,18 DM (= 29.667,80 200) zu-z374glich Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Kl344gerin habe den Transport-schaden schuldhaft herbeigef374hrt, weil sie das Transportgut nicht ordnungsge-m344337 verzurrt habe. Die Hilfswiderklage werde f374r den Fall erhoben, dass die von ihr erkl344rte Aufrechnung nicht zul344ssig sei. 9 Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsanspr374che durch Teilurteil stattgegeben. 334ber die Hilfswiderklage ist bis-lang nicht entschieden worden. 10 - 5 - Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage hin-sichtlich des 7.840,90 200 374bersteigenden Betrags nebst anteiliger Zinsen erstrebt hat, hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht die restliche Forderung aus der Rechnung vom 10. Dezember 2001 in H366he von 552,36 200 nebst Zinsen abgewiesen hat (OLG N374rnberg TranspR 2003, 349). 11 Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zur374ck-weisung die Kl344gerin beantragt, erstrebt die Beklagte (weiterhin) die Abweisung der Klage, soweit sie zur Zahlung eines 7.840,90 200 374bersteigenden Betrags nebst anteiliger Zinsen verurteilt worden ist. 12 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat Frachtverg374tungsanspr374che der Kl344gerin in H366he von 37.508,70 200 f374r begr374ndet erachtet und die von der Beklagten erkl344r-te Aufrechnung nicht zugelassen. Dazu hat es ausgef374hrt: 13 Die Beklagte habe die Klageforderung in H366he von 37.508,70 200 (= 73.360,65 DM) unstreitig gestellt. Die dar374ber hinaus geltend gemachte Teil-forderung von 552,36 200 aus der Rechnung vom 10. Dezember 2001 sei nicht begr374ndet, weil es hierf374r an einem schl374ssigen Sachvortrag der Kl344gerin fehle. 14 Die von der Beklagten erkl344rte Aufrechnung mit der von ihr behaupteten Schadensersatzforderung scheitere an Ziffer 19 ADSp, wonach eine Aufrech-nung nur mit f344lligen Gegenanspr374chen zul344ssig sei, denen ein Einwand nicht entgegenstehe. Gegen die AGB-Konformit344t dieser Regelung best374nden keine Bedenken. Die ADSp und die "Besonderen Bedingungen" seien wirksam und 15 - 6 - vorrangig in die streitgegenst344ndlichen Einzelvertr344ge einbezogen worden. Die Kl344gerin habe alle Angebote unter Bezugnahme auf die ADSp und die "Beson-deren Bedingungen" abgegeben. Diese Angebote habe die Beklagte 374berwie-gend telefonisch und ohne Einschr344nkungen angenommen. In einem Fall (An-gebot vom 28. Januar 2000) habe die Beklagte die "Konditionen" der Kl344gerin ausdr374cklich schriftlich akzeptiert. Die Einbeziehung der ADSp und der "Beson-deren Bedingungen" scheitere nicht am "Einkaufsvertrag" und an den "Ein-kaufsbedingungen" der Beklagten, auf die im "Einkaufsvertrag" Bezug genom-men werde. Der Anwendbarkeit des Aufrechnungsverbots gem344337 Ziffer 19 ADSp stehe nicht entgegen, dass in Ziffer 10 der erg344nzend einbezogenen "Besonde-ren Bedingungen" eine Aufrechnungsklausel enthalten sei, die gegen 247 9 AGBG (a.F.) versto337e, weil sie es erm366gliche, die Aufrechnung auch bei unbe-strittenen Forderungen von einer Anerkennung abh344ngig zu machen. Denn bei einem Wegfall von Ziffer 10 der "Besonderen Bedingungen" entfalle nicht gleichzeitig das Aufrechnungsverbot gem344337 Ziffer 19 ADSp. Die erg344nzende Vereinbarung der "Besonderen Bedingungen" beseitige nicht die Grundverein-barung der ADSp. 16 II. Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 17 1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, das Berufungsur-teil sei schon gem344337 247 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es nicht mit Gr374nden versehen sei; das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, welches Ziel die Beklagte mit ihrer Berufung verfolgt habe. 18 - 7 - a) Das Berufungsgericht hat f374r die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands in zul344ssiger Weise (247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) auf die tats344chlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Eine solche Verweisung kann sich allerdings nicht auf den in der zweiten In-stanz gestellten Berufungsantrag der Beklagten erstrecken. Eine Aufnahme der Berufungsantr344ge in das Berufungsurteil ist auch nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Zivilprozessrecht nicht entbehrlich (vgl. BGHZ 156, 216, 218; BGH, Urt. v. 22.12.2003 - VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494; Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 5/03, NJW-RR 2004, 573; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., 247 540 Rdn. 3; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 247 540 Rdn. 2). Enth344lt das Beru-fungsurteil - wie hier - keine w366rtliche Wiedergabe des Berufungsantrags, so muss es wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskl344ger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGH NJW-RR 2004, 573). Bei einer teilweisen An-fechtung des erstinstanzlichen Urteils muss der Umfang des in die Berufungs-instanz gelangten Streitgegenstands erkennbar sein (BGH, Urt. v. 26.2.2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743; Z366ller/Gummer/He337ler, ZPO, 25. Aufl., 247 540 Rdn. 8). 19 b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich das von der Beklag-ten mit der Berufung verfolgte Ziel mit der erforderlichen Deutlichkeit aus dem Zusammenhang der Gr374nde des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Beklagte habe die von der Kl344gerin erhobenen und vom Land-gericht zuerkannten Anspr374che in H366he von 37.508,70 200 unstreitig gestellt. Mit der Berufung habe sich die Beklagte lediglich gegen die Zuerkennung des mit der Klageerweiterung geltend gemachten Betrags von 552,36 200 gewandt. Aus den weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts wird zudem hinreichend deut-lich, dass die Beklagte dar374ber hinaus die Annahme des Landgerichts angegrif-fen hat, sie k366nne nicht mit der von ihr behaupteten Schadensersatzforderung gegen die (unstreitigen) Transportverg374tungsanspr374che der Kl344gerin aufrech- 20 - 8 - nen. Das reicht zur Konkretisierung des Berufungsbegehrens der Beklagten aus. 21 2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass der Wirksamkeit der von der Beklagten erkl344rten Aufrechnung das Aufrechnungs-verbot gem344337 Ziffer 19 ADSp entgegensteht. a) Vergeblich wendet sich die Revision allerdings gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die ADSp seien wirksam in die streitgegenst344ndlichen Einzelvertr344ge 374ber Schwerlasttransporte einbezogen worden. 22 Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass die Kl344gerin ih-re Angebote 374ber die Durchf374hrung von Schwerlasttransporten jeweils unter "Zugrundelegung der ADSp" sowie der "Besonderen Bedingungen" abgegeben hat. Die Beklagte habe die schriftlichen Angebote der Kl344gerin im Regelfall tele-fonisch angenommen, ohne dass dabei der Einbeziehung der ADSp und/oder der "Besonderen Bedingungen" widersprochen worden sei. Damit haben die Parteien die Geltung der ADSp aufgrund einer f374r den jeweiligen Einzelvertrag getroffenen Abrede ausdr374cklich vereinbart. Das best344tigt auch das Telefax-schreiben der Beklagten vom 9. Februar 2000 betreffend das Angebot der Kl344-gerin vom 28. Januar 2000, in dem es u.a. hei337t: "205 hiermit beauftragen wir Sie mit o.g. Transport 205 zu den Konditionen gem344337 Ihrem o.g. Angebot". Unerheb-lich ist, dass die ADSp nach ihrer Ziffer 2.3 auf Schwerlasttransporte grunds344tz-lich keine Anwendung finden. Denn es bleibt den Parteien unbenommen, die Geltung eines branchenfremden Regelwerks f374r den konkret abgeschlossenen Vertrag ausdr374cklich zu vereinbaren (vgl. M374nchKomm.BGB/Basedow, 4. Aufl., 247 2 AGBG Rdn. 46). 23 - 9 - b) Die Revision r374gt aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht zu Un-recht angenommen hat, die Parteien h344tten das in Ziffer 19 ADSp enthaltene Aufrechnungsverbot wirksam vereinbart, obwohl Ziffer 10 der "Besonderen Be-dingungen", die nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts ebenfalls in die hier in Rede stehenden Einzelvertr344ge 374ber Schwerlasttransporte einbezogen worden sind, ein weitergehendes Aufrech-nungsverbot vorsieht. 24 aa) Die Einbeziehung mehrerer Klauselwerke in ein und denselben Ver-trag ist allerdings grunds344tzlich zul344ssig. Sie wird jedoch dann unzul344ssig, wenn die Verwendung mehrerer Klauselwerke dazu f374hrt, dass unklar ist, wel-che der darin enthaltenen konkurrierenden Regelungen gelten soll (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.1990 - VII ZR 308/89, NJW 1990, 3197, 3198; Koller, Transport-recht, 5. Aufl., Vor Ziffer 1 ADSp Rdn. 21). Dies ist hier der Fall. 25 Sowohl in den ADSp (Ziffer 19) als auch in den "Besonderen Bedingun-gen" (dort Ziffer 10) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen sich die Kl344-gerin auf ein Aufrechnungsverbot berufen kann. Das Rangverh344ltnis, in dem Ziffer 10 der "Besonderen Bedingungen" zu Ziffer 19 ADSp steht, ist nicht ein-deutig. Es l344sst sich auch nicht durch Auslegung der vertraglichen Vereinba-rungen klarstellen. 26 Gem344337 Ziffer 1 der "Besonderen Bedingungen" sollen f374r jeden Auftrag die ADSp in der jeweils neuesten Fassung als vereinbart gelten und die "Be-sonderen Bedingungen" erg344nzend angewendet werden. Der Wortlaut von Zif-fer 1 der "Besonderen Bedingungen" spricht f374r die Annahme, dass die Ver-tragsparteien eine vorrangige Geltung der ADSp vereinbart haben mit der Fol-ge, dass die "Besonderen Bedingungen" nur erg344nzend zur Anwendung kom-men, soweit in den ADSp keine Regelung enthalten ist. Das w374rde im vorlie- 27 - 10 - genden Fall zur Anwendbarkeit des Aufrechnungsverbots gem344337 Ziffer 19 ADSp f374hren, gegen dessen Wirksamkeit keine rechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.1999 - I ZR 84/97, TranspR 1999, 347, 348, m.w.N. zu 247 32 ADSp in der Fassung vom 1.3.1989, der inhaltlich im Wesentlichen Zif-fer 19 ADSp entsprochen hat). Die Unwirksamkeit des in Ziffer 10 der "Beson-deren Bedingungen" enthaltenen Aufrechnungsverbots h344tte dann keine Aus-wirkungen auf die Anwendbarkeit der vorrangig geltenden Ziffer 19 ADSp. Etwas anderes ergibt sich aber dann, wenn auf den Sinnzusammenhang der beiden in die jeweiligen Einzelvertr344ge einbezogenen Klauselwerke abge-stellt wird. Dann ist die Annahme nahe liegend, dass in erster Linie die "Beson-deren Bedingungen" gelten sollen, soweit darin eine einschl344gige Regelung enthalten ist. Die Kl344gerin hat f374r die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschlie337lich Schwerlasttransporte durchgef374hrt. F374r diese Art von Transporten hat sie die in die Einzelvertr344ge einbezogenen "Besonde-ren Bedingungen" speziell aufgestellt, was f374r deren vorrangige Geltung ge-gen374ber den nur insgesamt in Bezug genommenen ADSp spricht. Bei dem in Ziffer 10 dieses Klauselwerks enthaltenen Aufrechnungsverbot handelt es sich um eine eigenst344ndige, aus sich heraus verst344ndliche Regelung, die abschlie-337end bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es einem Auftraggeber der Kl344gerin verwehrt ist, mit einer Gegenforderung gegen374ber einem Frachtverg374-tungsanspruch aufzurechnen. 28 Die Unklarheit des Rangverh344ltnisses wird nicht dadurch aufgehoben, dass das Aufrechnungsverbot gem344337 Ziffer 10 der "Besonderen Bedingungen" als solches wegen Versto337es gegen den hier noch anwendbaren 247 9 AGBG (a.F.) unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1993 - VIII ZR 41/93, NJW 1994, 657, 658). Den Parteivereinbarungen kann nicht entnommen werden, dass bei 29 - 11 - Unwirksamkeit des in Ziffer 10 der "Besonderen Bedingungen" enthaltenen Auf-rechnungsverbots Ziffer 19 ADSp angewendet werden soll. 30 bb) Die Unklarheit des Rangverh344ltnisses der Regelungen der Ziffer 10 der "Besonderen Bedingungen" und der Ziffer 19 ADSp hat zur Folge, dass keine von ihnen angewendet werden kann (vgl. Koller aaO Vor Ziffer 1 ADSp Rdn. 21). Dies f374hrt dazu, dass die gesetzlichen Bestimmungen (247247 387 ff. BGB) zur Anwendung kommen, denen jedoch f374r den vorliegenden Fall kein Aufrechnungsverbot entnommen werden kann. Der Beklagten ist es danach nicht verwehrt, gegen die Frachtverg374tungsanspr374che der Kl344gerin mit einer Schadensersatzforderung aufzurechnen. 3. Zur Berechtigung der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung sind bislang keine Feststellungen getroffen worden. Das wird in dem wieder er366ffneten Berufungsverfahren nachzuholen sein. 31 - 12 - III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 32 v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 14.05.2002 - 2 HKO 10940/01 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 29.01.2003 - 12 U 1926/02 -
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