BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 65/07 vom 28. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 22. Ja-nuar 2007 - 17 U 4217/06 - durch Beschluss gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Der Kl344ger erh344lt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gr374nde: I. Der Kl344ger beteiligte sich 374ber die Beklagte als Treuhandkommanditistin an drei Filmfonds. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Film-vermarktung war vorgesehen, dass f374r einen Anteil von 80 v.H. der Produkti-onskosten Produktionskostenausfallversicherungen abgeschlossen werden soll-ten. Der Versicherer in den Fonds II und III, die N. E. I. S. Inc. (im Folgenden: NEIS), erwies sich nach Eintreten der Versiche-rungsf344lle als zahlungsunf344hig. 1 - 3 - Der Kl344ger hat erstinstanzlich von der Beklagten Zug um Zug gegen Ab-tretung aller Anspr374che aus den Beteiligungen R374ckzahlung der eingezahlten Betr344ge nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihn von allen Steuernachforderungen f374r diese Filmfonds freizustellen habe. Er hat sei-nen Anspruch im Wesentlichen darauf gest374tzt, er sei nicht ordnungsgem344337 374ber die tats344chlichen Risiken der Beteiligung informiert worden und die Beklag-te habe entgegen den einschl344gigen Bestimmungen der Treuhandvertr344ge und des Vertrags 374ber die Mittelverwendungskontrolle Anlagegelder freigegeben. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision mit R374cksicht auf das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesge-richts M374nchen vom 10. April 2006 (21 U 5051/05) zugelassen, weil dieser be-z374glich der Frage der Bonit344t eine abweichende Entscheidung getroffen habe. 2 II. 1. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht mehr vor. 3 Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-nem Urteil vom 22. M344rz 2007 374ber die Revision gegen das angef374hrte Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen entschieden (III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041), dass ein in ein Anlagemodell als Mittelverwendungs-kontrolleur eingebundener Wirtschaftspr374fer grunds344tzlich nicht verpflichtet ist, den Anlageinteressenten, der vor seinem Beitritt einen Prospekt unter anderem mit dem - allgemein verst344ndlichen - Text des abzuschlie337enden Mittelkontroll-vertrags erhalten hat, 374ber die Reichweite und Risiken dieses Vertrags aufzu-kl344ren. Der Senat hat es f374r erforderlich gehalten, dass der Treuh344nder und 4 - 4 - Mittelkontrolleur mit berufsm344337iger Sorgfalt pr374ft, ob die im Vertrag im Einzel-nen genannten Voraussetzungen f374r eine Freigabe der Mittel der Filmprodukti-on vorliegen. Soweit es um bestimmte rechtsgesch344ftliche Erkl344rungen Dritter (etwa Zahlungsgarantien und/oder -zusagen) ginge, habe der Treuh344nder nach dem Wissensstand und mit dem rechtlichen und wirtschaftlichen Durchblick, der von einem Wirtschaftspr374fer zu erwarten sei, die ihm vorgelegten Unterlagen darauf zu pr374fen, ob sie ordnungsgem344337e - in sich schl374ssige - rechtsgesch344ft-liche Erkl344rungen enthielten. Dabei hat der Senat hervorgehoben, hinsichtlich der Grenzen der geschuldeten Pr374fungen sei es eher missverst344ndlich, wenn von einer "formalen" Kontrolle gesprochen werde; entscheidend sei, welche Pr374fungen der Mittelkontrollvertrag verlange (aaO S. 1043 Rn. 10). Demgegen-374ber hat der Senat - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - in Bezug auf den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Vertragstext eine vorvertragliche Pflicht des Treuh344nders verneint, den Anleger auf den Umfang und die Grenzen der ihm vertraglich obliegenden Pr374fung hinzuweisen (aaO Rn. 14); insbeson-dere hat er in der Verwendung des Begriffs "Mittelverwendungskontrolle" keinen Umstand gesehen, der zu einer solchen vorvertraglichen Hinweispflicht Anlass gibt (aaO S. 1043 f Rn. 18 ff). 2. Diese Pr374fungsma337st344be hat das Berufungsgericht im Kern beachtet. Die Revision macht daher Anspr374che des Kl344gers wegen Prospektm344ngeln o-der sonstigen Aufkl344rungsm344ngeln im Hinblick auf den Gegenstand und den Inhalt der Mittelverwendungskontrollpflichten der Beklagten nicht mehr zum Verfahrensgegenstand. Soweit der Kl344ger sein urspr374ngliches Begehren auf R374ckabwicklung der Beteiligungen gleichwohl weiterverfolgt und sich hierbei vor allem darauf bezieht, die Beklagte h344tte ihn vor Vertragsschluss dar374ber unter-richten m374ssen, dass es wegen des Versicherungsunternehmens NEIS bereits im Jahr 1997 Warnhinweise des Bundesaufsichtsamts f374r das Versicherungs- 5 - 5 - wesen und der Securities & Exchange Commission gegeben h344tte, wird ein konkreter Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Bereits das Landgericht hat insoweit ausgef374hrt, der Kl344ger habe keinen Beweis daf374r angeboten, dass die Beklagte Kenntnis von diesen Mitteilungen gehabt habe. Es mag zwar sein, dass die auf Kaskoversicherungen von Privatflugzeugen bezogenen Warnhinweise auch Anlass sein mochten, die Seriosit344t des Versicherungsunternehmens insgesamt in Frage zu stellen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte, die nach ihrem unwiderlegt gebliebenen Vortrag von diesen Warnhinweisen keine Kennt-nis hatte, im Hinblick auf die ab dem Herbst 1998 abgeschlossenen Treuhand-vertr344ge verpflichtet gewesen sein sollte, sich 374ber den Kreis in Frage kom-mender Versicherungsunternehmen zu informieren und von sich aus nachzu-pr374fen, ob es gegen374ber diesen in der Vergangenheit zu Warnhinweisen ge-kommen sei. 3. Die Revision hat auch keine Erfolgsaussicht hinsichtlich der hilfsweise gestellten Feststellungsantr344ge, mit denen der Kl344ger gekl344rt wissen will, dass die Beklagte entgegen den vertraglichen Vereinbarungen Mittel f374r die Produk-tion von Filmprojekten freigegeben habe, ohne dass ihr eine Auszahlungsga-rantie eines Kreditinstituts, einer Versicherungsgesellschaft oder eines Major-Studios vorgelegen habe, die die R374ckf374hrung von mindestens 80 % des An-teils der Gesellschaft an den Produktionskosten sichergestellt h344tte. Der Hin-weis der Revision auf den Ermittlungsbericht der Kriminalpolizeidirektion 2 M. vom 5. Juli 2005 stellt die angefochtene Entscheidung nicht in Frage. Das Berufungsgericht hat die der Beklagten vorgelegten Bankausk374nfte f374r ge-n374gend erachtet. Revisionsrechtlich beachtliche Fehler f374hrt die Revision nicht auf, wenn sie bem344ngelt, dass die Bankauskunft der A. Bank nur "zu-friedenstellende Gesch344ftsbedingungen" und die der L. Banque nur solche "ohne Beanstandung" dargestellt habe. Bereits das Landgericht hat zu- 6 - 6 - treffend ausgef374hrt, dass die Treuhandvertr344ge nicht vorgesehen haben, dass es ein Rating f374r das f374r die Versicherung vorgesehene Versicherungsunter-nehmen gab. Soweit sich die Revision punktuell auf einzelne Schriftst374cke be-zieht, die im Zusammenhang mit der Mittelfreigabe mit der Beklagten gewech-selt worden sind, l344sst sich diesen nicht positiv entnehmen, dass die Beklagte ihren Pflichten nicht nachgekommen w344re. Vielmehr verdeutlichen sie, dass sie ungen374gende Nachweise beanstandet und weitergehende Best344tigungen ver-langt hat, ehe sie Mittel freigegeben hat. Einen konkreten Versto337 gegen diese Pflichten zeigt die Revision nicht auf. Schlick Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 07.07.2006 - 29 O 16920/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.01.2007 - 17 U 4217/06 -
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