BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 65/07 Verk374ndet am: 29. Oktober 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Der strauchelnde Liebling KUG 247 22 Satz 1, 247 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Die Werbung f374r eine geplante Zeitung mit der Titelseite eines Testexemplars, auf der eine prominente Person abgebildet ist, verletzt nicht allein deshalb de-ren Recht am eigenen Bild, weil keine Ausgabe der Zeitung erscheint, die eine der Ank374ndigung entsprechende Berichterstattung enth344lt. Eine solche Werbung verletzt das Recht am eigenen Bild allerdings von dem Zeitpunkt an, zu dem es dem Werbenden m366glich und zumutbar ist, die Abbil-dung der Titelseite des Testexemplars durch die Abbildung der Titelseite einer tats344chlich erschienenen Ausgabe der Zeitung zu ersetzen. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 6. M344rz 2007 unter Zu-r374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgeho-ben, als dem Kl344ger dem Grunde nach Anspr374che auch f374r die Zeit vom 10. September 2001 bis zum 31. Oktober 2001 zuge-sprochen worden sind. Die Sache wird f374r das Betragsverfahren an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen, das auch 374ber die Kosten der Revision zu ent-scheiden hat. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger ist der bekannte Tennisspieler Boris Becker. Die Beklagte gibt die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung heraus. 2 Vor dem Erscheinen der Erstausgabe am 30. September 2001 stellte die Beklagte der Fach366ffentlichkeit ein Testexemplar der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vor. Dieses Testexemplar ist in der Werbekampagne zur Ein-f374hrung der Zeitung vom 10. September 2001 bis zum 31. M344rz 2002 in zu-sammengerollter Form - wie eine Zeitung in Zeitungsrohre gesteckt zu werden pflegt - abgebildet. Die Abbildung zeigt den oberen Teil der Titelseite mit dem Namen der Zeitung. Darunter ist links eine Fotografie des damaligen Bundes-au337enministers Fischer und rechts ein Portraitfoto des Kl344gers zu sehen. Ne-ben dem Bild des Kl344gers befinden sich die Schlagzeile 204Der strauchelnde Lieb-ling223 und der Untertitel 204Boris Beckers m374hsame Versuche, nicht aus der Er-folgsspur geworfen zu werden Seite 17223. Die Werbung erschien auf verschiedenen Werbetr344gern und in unter-schiedlicher Gestaltung. Sie zeigte stets eine Abbildung des Testexemplars der Zeitung und enthielt oft einen Werbeslogan mit dem Wort 204Sonntag223, wie etwa 204Die sch366nsten Seiten des Sonntags223. 3 Eine Werbeanzeige ist nachfolgend als Beispiel abgebildet: 4 - 4 - - 5 - Das Original des in der Werbekampagne abgebildeten Testexemplars der Zeitung zeigte neben einer ausgearbeiteten Titel- und R374ckseite nur das vorgesehene Layout; es enthielt keine redaktionellen Beitr344ge und damit auch nicht den auf der Titelseite f374r Seite 17 angek374ndigten Bericht 374ber Boris Be-cker. Ein solcher Bericht erschien auch in keiner sp344teren Ausgabe der Zeitung. Die Ver366ffentlichung des Fotos erfolgte ohne Einwilligung des Kl344gers. 5 Der Kl344ger ist der Ansicht, die Beklagte habe mit der ungenehmigten Verwendung seines Bildnisses in ihrer Werbekampagne sein Recht am eigenen Bild verletzt. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgeb374hr in H366he von 2.365.395,55 200 in Anspruch. 6 Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1,2 Mio. 200 verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Anspruch des Kl344gers dem Grunde nach f374r gerecht-fertigt erkl344rt (OLG M374nchen AfP 2007, 237 = ZUM-RD 2007, 360 = K&R 2007, 320). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung der Kl344ger beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei dem Kl344ger dem Grunde nach gem344337 247 823 Abs. 1 BGB , 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247247 22, 23 KUG und 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zur Zahlung einer fiktiven Lizenz-geb374hr verpflichtet, weil sie mit der Ver366ffentlichung seines Bildnisses in ihrer Werbekampagne in rechtswidriger und schuldhafter Weise in sein Recht am eigenen Bild eingegriffen und damit auf seine Kosten einen verm366genswerten Vorteil erlangt habe. 8 - 6 - Die Verbreitung der Fotografie des Kl344gers sei gem344337 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zwar grunds344tzlich auch ohne dessen Einwilligung erlaubt gewesen, weil der weithin bekannte Kl344ger eine absolute Person der Zeitgeschichte sei und die Beklagte mit der Werbung ihre neue Zeitung sowie Art und Gegenstand der Berichterstattung vorgestellt und damit zumindest auch einem schutzw374rdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit entsprochen habe. 9 Die Verbreitung des Bildnisses des Kl344gers verletze jedoch seine be-rechtigten Interessen im Sinne von 247 23 Abs. 2 KUG. Die gebotene Abw344gung der betroffenen G374ter und Interessen ergebe, dass dem Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers gr366337eres Gewicht als der Freiheit der Presse beizumessen sei, f374r eine neue Zeitung auf die beanstandete Weise zu werben. Dabei komme dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass der angek374ndigte Beitrag 374ber den Kl344ger in keiner Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung erschienen sei. Die Beklagte habe zwar ein sch374tzenswertes Interesse, auf die Inhalte ihrer geplanten bzw. neuen Zeitung hinzuweisen. Da es den angek374n-digten Artikel 374ber den Kl344ger jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben habe, sei die erhebliche Ausnutzung des Image- und Werbewerts des au337erordentlich prominenten Kl344gers nicht durch ein Informationsinteresse der 326ffentlichkeit gerechtfertigt. Die Schlagzeile und der Untertitel neben dem Bild des Kl344gers seien so inhaltsarm, dass sie ein die Pers366nlichkeitsrechte des Kl344gers 374ber-wiegendes Informationsinteresse der Werbeadressaten nicht befriedigen k366nn-ten. Die Beklagte k366nne sich auch nicht mit Erfolg auf ein publizistisches Anlie-gen berufen, mit der Abbildung des Kl344gers beispielhaft auf die Gestaltung, das Layout und die Themenzusammenstellung der neuen Zeitung hinzuweisen. Die Gestaltung des oberen Drittels der abgebildeten Zeitung mit zwei Fotografien, die auf zwei Artikel aufmerksam machten, sei nicht derartig auff344llig und neu, dass der Betrachter sie als Besonderheit wahrnehme. Die Abbildung des Kl344- 10 - 7 - gers und des Politikers Fischer habe nur auf die Themenkreise 204Politik223 und 204Prominenz223, gegebenenfalls auch 204Sport223 hingedeutet und nicht auf eine the-matisch breite F344cherung der Zeitung schlie337en lassen. 11 Die Werbekampagne sei bereits ab dem 10. September 2001 und nicht erst ab dem Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe am 30. September 2001 unzul344ssig. Die Beklagte habe vor dem 30. September 2001 zwar nur in der in Rede stehenden Art und Weise mit einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht existenten Zeitung werben k366nnen. Sie sei jedoch bereits ab dem 10. Septem-ber 2001 verpflichtet gewesen, das abgebildete Exemplar ab dem 30. Septem-ber 2001 tats344chlich auf den Markt zu bringen, weil sie davon profitiert habe, dass sich die Aufmerksamkeit der potentiellen Erwerber gerade wegen der Ab-bildung des bekannten Kl344gers auf das Produkt gerichtet habe. Im 334brigen sei es der Beklagten m366glich und zumutbar gewesen, ihre Werbung ab dem Er-scheinen der Zeitung am 30. September 2001 umzustellen, und in der Werbung eine tats344chlich erschienene Ausgabe abzubilden. II. Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhe-bung des Berufungsurteils soweit dieses dem Kl344ger dem Grunde nach An-spr374che auch f374r die Zeit vom 10. September 2001 bis zum 31. Oktober 2001 zugesprochen hat. Dem Kl344ger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zah-lung einer fiktiven Lizenzgeb374hr aus 247 823 Abs. 1 BGB, 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247247 22, 23 KUG und aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB nur f374r die Zeit vom 1. November 2001 bis zum 31. M344rz 2002 zu. 12 1. Bildnisse einer Person d374rfen grunds344tzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden ( 247 22 Satz 1 KUG ). Hiervon besteht nach 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht f374r eine Verbrei- 13 - 8 - tung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird ( 247 23 Abs. 2 KUG ). 14 2. Die Beklagte hat die Fotografie des Kl344gers entgegen 247 22 Satz 1 KUG ohne seine Einwilligung in ihrer Werbekampagne verwendet. Sie hat da-durch in das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers in seiner besonderen Auspr344gung als Recht am eigenen Bild eingegriffen. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis f374r Werbezwecke zur Verf374gung gestellt werden soll, ist wesentlicher Bestandteil des Pers366nlichkeitsrechts ( BGHZ 169, 340 Tz. 19 - R374cktritt des Finanzministers; BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Tz. 26 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Million344r?). 3. Die Beklagte kann sich grunds344tzlich auf die Ausnahmebestimmung des 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG f374r Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte berufen. Der Begriff der Zeitgeschichte ist, um der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit Rechnung zu tragen, nicht allein auf Vorg344nge von histori-scher oder politischer Bedeutung zu beziehen, sondern vom Informationsinte-resse der 326ffentlichkeit her zu bestimmen (BVerfGE 101, 361, 392; vgl. BGHZ 178, 213 Tz. 10 m.w.N.). Der Anwendungsbereich des 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist daher er366ffnet, wenn die Werbeanzeige nicht ausschlie337lich den Gesch344fts-interessen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens, sondern daneben auch einem Informationsinteresse der 326ffentlichkeit dient (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 15 - R374cktritt des Finanzministers; BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 26 - Wer wird Million344r?). Die vom Kl344ger beanstandeten Werbeanzeigen enthalten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zumindest auch eine Information der Allgemeinheit 374ber die Gestaltung und den Inhalt der neuen Zeitung der Beklag-ten. 15 - 9 - 4. Die Pr374fung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie des Kl344gers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert eine Abw344gung zwischen dem Interesse des Kl344gers am Schutz seiner Pers366n-lichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der 326ffentlichkeit (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 18 - R374cktritt des Finanzministers; BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 15 - Wer wird Million344r?, m.w.N.). 16 Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht bei seiner Interessenabw344gung dem Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers zu gro337es Gewicht (dazu a) und der Pressefreiheit der Beklagten zu geringes Gewicht (dazu b) beigemessen hat. Bei zutreffender Gewichtung 374berwiegt das Interes-se der Beklagten an einer Information der Allgemeinheit 374ber Gestaltung und Ausrichtung ihrer neuen Zeitung das Interesse des Kl344gers am Schutz seines Rechts am eigenen Bild in der Zeit vom 10. September 2001, dem Beginn der Werbekampagne zur Einf374hrung der Zeitung, bis zum 31. Oktober 2001, dem Ablauf eines Monats nach dem Erscheinen der Erstausgabe am 30. September 2001 (dazu c). 17 a) Die Revision r374gt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe dem Pers366n-lichkeitsrecht des Kl344gers zu gro337es Gewicht beigemessen. Das Berufungsge-richt hat angenommen, die Werbung der Beklagten nutze den Image- und Wer-bewert des au337erordentlich prominenten Kl344gers in erheblichem Ma337e aus. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen diese Beurteilung indes nicht. 18 aa) Das Gewicht des Eingriffs in das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht ei-ner prominenten Person, die ohne ihre Einwilligung in einer Werbeanzeige ab-gebildet wird, bemisst sich vor allem nach dem Ausma337, in dem die Werbung den Werbewert und das Image der Person ausnutzt. Besonderes Gewicht hat 19 - 10 - ein solcher Eingriff, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 19 - R374cktritt des Finanzministers, m.w.N.). Er-hebliches Gewicht kommt einem derartigen Eingriff auch dann zu, wenn durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Wer-bung das Interesse der 326ffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware 374bertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt her-stellt, die zu einem Imagetransfer f374hrt (BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 31 - Wer wird Million344r?, m.w.N.). Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscha-rakter hat noch zu einem Imagetransfer f374hrt, sondern lediglich die Aufmerk-samkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt. bb) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts erweckt die Darstellung des Kl344gers auf der Titelseite der abgebildeten Zeitung nicht den Eindruck, der Kl344ger identifiziere sich mit der beworbenen Sonntagszeitung, empfehle sie oder preise sie an. Die Abbildung des Kl344gers hat vielmehr das Ziel, das gro337e Interesse der Allgemeinheit an seiner Person zum Zweck der Absatzf366rderung auf die beworbene Zeitung zu lenken. Die Werbung mit dem Foto des Kl344gers ersch366pft sich demnach in einer blo337en Aufmerksamkeitswerbung f374r die Sonntagszeitung der Beklagten, ohne den Werbewert oder das Image des Kl344gers dar374ber hinaus auszunutzen. 20 cc) Der Eingriff in das Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers betrifft lediglich die - nur einfachrechtlich gesch374tzten - verm366genswerten Bestandteile des all-gemeinen Pers366nlichkeitsrechts einschlie337lich des Rechts am eigenen Bild und ber374hrt nicht die - auch verfassungsrechtlich gew344hrleisteten - ideellen Be- 21 - 11 - standteile des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers (vgl. BGHZ 143, 214, 218 ff. - Marlene Dietrich; BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04 , GRUR 2006, 1049 , 1050 f. = WRP 2006, 1361 ; BGHZ 169, 340 Tz. 21 - R374cktritt des Finanzministers). Bei der verwendeten Fotografie handelt es sich um eine kleine, neutrale Portr344taufnahme, die den Kl344ger optisch nicht ung374ns-tig darstellt. Die Schlagzeile und der Untertitel sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als Herabsetzung zu verstehen, sondern spielen aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters der Werbung auf Erfolge und Misserfol-ge des Kl344gers nach Abschluss seiner Tenniskarriere an. Die beanstandete Werbung besch344digt das Ansehen des Kl344gers daher nicht, auch wenn sie sei-ne pers366nlichen Probleme zum Gegenstand hat und ihn nicht unbedingt in ei-nem g374nstigen Licht erscheinen l344sst b) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht der Pressefreiheit der Beklagten zu geringes Gewicht beigemessen hat. 22 aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Werbung eines Unternehmens f374r das eigene Presseerzeugnis eben-so wie das Presseerzeugnis selbst den Schutz der Pressefreiheit genie337t. Das Grundrecht der Pressefreiheit gew344hrleistet die Freiheit des Pressewesens ins-gesamt. Dieser Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinungs344u337erung. Er beschr344nkt sich da-her nicht auf die unmittelbar inhaltsbezogene Presset344tigkeiten, sondern schlie337t die Werbung f374r das Presseerzeugnis ein (vgl. BVerfGE 77, 346, 354; 102, 347, 359). Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erstreckt sich deshalb auch auf Werbung, die das Presseerzeugnis der 326ffentlichkeit vorstellt und Art und Gegenstand der Berichterstattung ank374ndigt (vgl. BGHZ 151, 26 , 30 f.). 23 - 12 - bb) Danach darf auf dem Titelblatt eines Presseerzeugnisses mit dem Bildnis einer prominenten Person geworben werden, wenn das Presseerzeug-nis eine dem Schutz der Pressefreiheit unterliegende Berichterstattung 374ber diese Person enth344lt ( BGH, Urt. v. 14.3.1995 - VI ZR 52/94 , WRP 1995, 613 , 614 f. - Chris Revue) oder die Bildunterschrift auf dem Titelblatt selbst eine die Abbildung rechtfertigende Berichterstattung aufweist (vgl. BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 17 ff. - Wer wird Million344r?). Das Berufungsgericht hat zutreffend an-genommen, dass diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erf374llt sind. Der auf der Titelseite der Sonntagszeitung angek374ndigte Bericht 374ber den Kl344ger ist weder in dem abgebildeten Testexemplar noch in einer anderen Ausgabe die-ser Zeitung erschienen. Die Schlagzeile und der Untertitel neben dem Bild des Kl344gers sind derart inhaltsarm, dass sie ein die Pers366nlichkeitsrechte des Kl344-gers 374berwiegendes Informationsinteresse der Werbeadressaten nicht befriedi-gen k366nnen. 24 cc) Die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung im Innern oder auf dem Titelblatt der Zeitung zul344ssig sein, wenn sie dem Zweck dient, die 326ffentlichkeit 374ber die Gestaltung und die Thematik einer neuen Zeitung zu informieren. 25 Da die Freiheit zur Gr374ndung und Gestaltung von Presseerzeugnissen im Zentrum der Pressefreiheit steht (BVerfGE 97, 125, 144 m.w.N.), erstreckt sich deren Schutz in besonderem Ma337e auf die Werbung zur Einf374hrung eines neuen Presseerzeugnisses. Ein Verlag hat ein erhebliches und berechtigtes Interesse, im Rahmen einer solchen Einf374hrungswerbung mit der Abbildung eines Titelblatts zu werben, um den Werbeadressaten das Aussehen und die 26 - 13 - Ausrichtung der neuen Zeitung vor Augen zu f374hren und es ihnen damit zu er-m366glichen, das einzuf374hrende neue Presseerzeugnis von bestehenden 344hnli-chen Presseerzeugnissen zu unterscheiden. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst deshalb die Werbung mit der Abbildung einer Titelseite, die die 326ffentlichkeit beispielhaft 374ber Gestaltung und Inhalt des neuen Presseer-zeugnisses informiert. c) Die gebotene Abw344gung der betroffenen Interessen ergibt, dass im Streitfall der Pressefreiheit der Beklagten gegen374ber dem Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers in der Zeit vom Beginn der Werbekampagne zur Einf374hrung der Zeitung am 10. September 2001 bis zum Ablauf eines Monats nach dem Er-scheinen der Erstausgabe am 30. September 2001 - also in der Zeit vom 10. September 2001 bis zum 31. Oktober 2001 - gr366337eres Gewicht zukommt. 27 aa) Bei der Interessenabw344gung ist zu ber374cksichtigen, dass die - hier allein betroffenen (vgl. oben unter II 4 a cc) - verm366gensrechtlichen Bestandtei-le des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers einschlie337lich seines Rechts am eigenen Bild nur einfachrechtlich gesch374tzt sind, w344hrend die Be-klagte sich auf das verfassungsrechtlich gesch374tzte Grundrecht der Pressefrei-heit ( Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG , Art. 10 Abs. 1 EMRK) berufen kann. Den nur ein-fachrechtlich gesch374tzten verm366gensrechtlichen Bestandteilen des Pers366nlich-keitsrechts kommt nicht grunds344tzlich der Vorrang gegen374ber der verfassungs-rechtlich gesch374tzten Pressefreiheit zu (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124 Tz. 14 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschach-tel). 28 bb) Die Beklagte kann sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf ihr publizistisches Anliegen berufen, mit der Abbildung der Titelseite bei-spielhaft auf die Gestaltung, das Layout und die Bandbreite der behandelten 29 - 14 - Themen der neuen Zeitung hinzuweisen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob - was das Berufungsgericht verneint hat - die Gestaltung des oberen Drittels der abgebildeten Zeitung mit zwei Fotografien, die auf zwei Artikel aufmerksam ma-chen, auff344llig und neu und die sich aus den Abbildungen des Kl344gers und des Politikers Fischer ersichtliche Themenzusammenstellung breit gef344chert war. Der Schutz der Pressefreiheit umfasst die Freiheit der Gestaltung von Presse-erzeugnissen in inhaltlicher und formaler Hinsicht, also die Entscheidung dar-374ber, welche Themen behandelt und welche Beitr344ge in eine Ausgabe aufge-nommen und wie die Beitr344ge 344u337erlich dargeboten und innerhalb der Ausgabe platziert werden sollen (BVerfGE 97, 125, 144). Es geh366rt daher zum Selbstbe-stimmungsrecht der Presse, nach publizistischen Kriterien 374ber die Gestaltung und den Inhalt des Presseerzeugnisses zu entscheiden. cc) Der Eingriff in das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers wiegt nicht derart schwer, dass die Rechte der Beklagten dahinter unter allen Um-st344nden zur374cktreten m374ssten. Die Abbildung des Kl344gers lenkt lediglich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf das Bestehen und die Gestaltung der neuen Zeitung, ohne den Werbewert oder das Image des Kl344gers dar374ber hinaus auszunutzen. Bei der Fotografie handelt es sich um eine kleine, neutrale Portr344taufnahme. Sie weist in Verbindung mit dem begleitenden Text auf eine Berichterstattung 374ber den Kl344ger im Inneren der Zeitung hin, die im Falle ihres Erscheinens grunds344tzlich zul344ssig gewesen w344re. W344re eine Ausgabe dieser Zeitung mit der abgebildeten Titelseite und der angek374ndigten Berichterstattung tats344chlich erschienen, h344tte die Beklagte jedenfalls in einem gewissen zeitli-chen Zusammenhang mit dem Erscheinen der Zeitung mit einer Abbildung der Titelseite einschlie337lich der Portraitaufnahme des Kl344gers f374r ihre Zeitung wer-ben d374rfen. 30 - 15 - dd) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Beklagte vor dem Erscheinen der Erstausgabe der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung am 30. September 2001 nur in der in Rede stehenden Art und Weise mit einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht existenten Zeitung werben konnte. Das demnach jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe die Interessen des Kl344gers grunds344tzlich 374berwiegende Interesse der Beklagten, mit der bei-spielhaften Titelseite einer fiktiven Ausgabe der geplanten Zeitung werben zu d374rfen, hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb geringe-res Gewicht, weil der auf der Titelseite der abgebildeten Zeitung neben dem Portr344tfoto des Kl344gers angek374ndigte Beitrag in keiner Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung erschienen ist. Die Beklagte war, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht verpflichtet, das in der Einf374hrungs-werbung ab dem 10. September 2001 abgebildete Zeitungsexemplar ab dem 30. September 2001 tats344chlich auf den Markt zu bringen. Die Pressefreiheit w374rde 374berm344337ig eingeschr344nkt, wenn ein Verlag, der f374r eine k374nftig erschei-nende Zeitung in zul344ssiger Weise mit der Abbildung einer beispielhaften Titel-seite wirbt, verpflichtet w344re, Beitr344ge zu Themen zu ver366ffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe aber m366glicherweise 374berholt sind. 31 ee) Da die Werbung der Beklagten das Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers nicht unerheblich beeintr344chtigt, war die Beklagte allerdings gehalten, nach dem Erscheinen der Erstausgabe am 30. September 2001, sobald es ihr m366glich und zumutbar war, nicht mehr das Testexemplar, sondern ein erschienenes Exemplar ihrer Zeitung in der Werbekampagne abzubilden. Es ist weder vorge-tragen noch ersichtlich, dass dies der Beklagten nicht m366glich gewesen w344re. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr eine kurzfristige Umstellung der Werbekampagne nicht zumutbar gewesen w344re. Bereits bei der 32 - 16 - Planung der Werbekampagne h344tte sie sich auf eine 304nderung des Anzeigen-motivs einstellen k366nnen und m374ssen. Dann w344re es ihr mit zumutbarem Auf-wand m366glich gewesen, innerhalb eines Monats nach Erscheinen der Erstaus-gabe in der Einf374hrungswerbung die Abbildung des Testexemplars der Zeitung durch die Abbildung der Erstausgabe oder einer Folgeausgabe zu ersetzen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts deuten von der Beklagten vor-gelegte Varianten der Werbung darauf hin, dass die Beklagte 204zeitnah223 zum Erscheinen der Erstausgabe auch mit tats344chlich erschienenen Ausgaben der Zeitung geworben hat und demnach zu einer Umstellung der Werbekampagne in der Lage war. Die Beklagte war daher - mit R374cksicht auf das beeintr344chtigte Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers - nicht berechtigt, das Testexemplar der Sonn-tagszeitung mit der Portr344taufnahme des Kl344gers - wie geschehen - auch in der Zeit vom 1. November 2001 bis zum 31. M344rz 2002 in ihrer Werbung zu ver-wenden. III. Auf die Revision der Beklagten ist danach das angefochtene Urteil un-ter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufzuheben, als dem Kl344ger dem Grunde nach Anspr374che auch f374r die Zeit vom 10. September 33 - 17 - 2001 bis zum 31. Oktober 2001 zugesprochen worden sind. Die Sache ist f374r das Betragsverfahren an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, das auch 374ber die Kosten der Revision zu entscheiden hat. Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 22.02.2006 - 21 O 17367/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 06.03.2007 - 18 U 3961/06 -
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