BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 65/09 Verk374ndet am: 5. Mai 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Mai 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zur374ckweisung der An-schlussrevision des Kl344gers das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 3. Februar 2009 teilweise abge344n-dert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz ha-ben der Kl344ger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger, der mehrere Jahre lang f374r die Beklagte als Verm366gensbe-rater und -verwalter t344tig gewesen ist, nimmt die Beklagte im Wege einer Teil-klage auf R374ckzahlung von Darlehen 374ber 1 Mio. 200 in Anspruch. Die Beklagte hat unter anderem hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in H366he von 522.073,50 200 nebst Zinsen mit der Begr374ndung geltend gemacht, sie habe dem Kl344ger dieses Geld zu Anlagezwecken zur Verf374gung gestellt, wobei der Kl344ger den Betrag jedoch abredewidrig f374r eigene Zwecke verwendet habe. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 402.975 200 nebst Zinsen verurteilt. Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat unter teilweiser 304nderung und Neufassung der erstinstanzlichen Entscheidung die Beklagte verurteilt, an den Kl344ger 25.513,64 200 nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die vom Se-nat zugelassene Revision der Beklagten, die die vom Berufungsgericht im Rahmen der Hilfsaufrechnung nicht ber374cksichtigten Zinsen auf den Anlagebe-trag von 522.073,50 200 betrifft. Mit seiner Anschlussrevision wendet sich der Kl344ger seinerseits dagegen, dass das Berufungsgericht die Hilfsaufrechnung 374ber 522.073,50 200 f374r begr374ndet gehalten hat. 2 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision hat Erfolg. Die Anschlussrevision ist ebenfalls zul344ssig, da sie mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. BGHZ 148, 156, 159 ff; 174, 244, 252 ff); sie ist jedoch unbegr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kl344ger gegen-374ber der Beklagten ein Darlehensr374ckzahlungsanspruch 374ber 909.500 200 nebst Zinsen zustehe. Dieser Anspruch sei jedoch in H366he von 522.073,50 200 durch die hilfsweise Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch wegen abredewidriger Verwendung des entsprechenden Geldanlagebetrags 4 - 4 - nach 247 280 Abs. 3, 247 675 BGB erloschen. Nach 334berzeugung des Senats sei zwischen den Parteien ein "Privat-Partner-Vertrag" zu den aus der Vertragsur-kunde ersichtlichen Bedingungen am 6. Mai 2002 zustande gekommen. Soweit der Kl344ger dies bestreite und weiter behaupte, der Vertrag sei auch nicht durchgef374hrt worden bzw. er habe den Geldbetrag nicht erhalten, werde dies durch die von der Beklagten vorgelegte Konto374bersicht als ein beweiskr344ftiges, dem kl344gerischen Vorbringen entgegenstehendes Indiz widerlegt. Der Kl344ger bestreite zwar, diese Konto374bersicht selbst angefertigt zu haben, er habe je-doch deren inhaltliche Richtigkeit zugestanden. Die Konto374bersicht betreffe das vom Kl344ger als Kontoinhaber gef374hrte Treuhandkonto, auf das entsprechend einem Auftrag der Beklagten vom 22. April 2002 insgesamt 1,319 Mio. 200 aus der Aufl366sung eines Wertpapierdepots der Beklagten 374berwiesen worden seien. Unter dem 6. Mai 2002 sei in der Konto374bersicht als Soll-Buchung vermerkt "Einrichtung Privat Partner laut Auftrag E. 522.073,50 200". Da der Kl344ger die inhaltliche Richtigkeit des Buchungstextes zugestanden habe und dieser nur von ihm selbst als Kontoinhaber stammen k366nne, habe er ihn gegen sich gelten zu lassen. Vor dem Hintergrund des Buchungstextes, der unmissverst344ndlich als bereits erteilter Auftrag zu verstehen sei, stehe dem Zustandekommen des Vertrags auch nicht entgegen, dass die Beklagte ein nicht unterzeichnetes Ver-tragsexemplar vorgelegt habe. Einen weitergehenden Ersatzanspruch wegen entgangener Vertrags- und Verzugszinsen der unterbliebenen Geldanlage habe die Beklagte allerdings nicht schl374ssig dargelegt. Unter Ber374cksichtigung der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf den Darlehensr374ckzahlungsan-spruch des Kl344gers anzurechnenden Zahlungen der Beklagten an den Zeugen R. ergebe sich damit noch ein restlicher Anspruch des Kl344gers 374ber 25.513,64 200. - 5 - II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Anspruch der Beklagten auf R374ckzahlung von 522.073,50 200 halten den Angriffen der Anschlussrevision stand. Ohne Erfolg wendet sich der Kl344ger insoweit gegen die tatrichterliche Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Auftrag 374ber die Anlage dieses Geldbetrages zustande gekommen ist und die Beklagte dem Kl344ger die streit-gegenst344ndliche Summe zur Verf374gung gestellt, dieser sie jedoch nicht abspra-chegem344337 angelegt, sondern abredewidrig f374r eigene Zwecke verwandt hat. 5 1. Nach 247 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Ber374cksichtigung des ge-samten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweis-aufnahme nach freier 334berzeugung zu entscheiden, ob eine tats344chliche Be-hauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese W374rdigung ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gem344337 247 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich 374berpr374fen, ob das Berufungs-gericht die Voraussetzungen und die Grenzen des 247 286 Abs. 1 ZPO gewahrt hat. Damit unterliegt der Nachpr374fung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Pro-zessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchs-frei auseinandergesetzt hat, die W374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366g-lich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungss344tze verst366337t (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06 - NJW-RR 2008, 1484, 1485, Rn. 22, und 5. November 2009 - III ZR 6/09 - WM 2010, 478 f, Rn. 8, jeweils m.w.N.). 6 - 6 - 2. Gemessen an diesem Ma337stab erweist sich die Wertung des Berufungs-gerichts als fehlerfrei. Zwar tr344gt der von der Beklagten vorgelegte "Privat Part-ner Auftrag zur Einrichtung einer Anlage und eines Anlageplans" vom 6. Mai 2002, der eine restliche Anlagesumme von 522.073,50 200 ausweist, keine Unter-schrift der Parteien. Jedoch durfte das Berufungsgericht in diesem Zusammen-hang die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 1 "Konto374bersicht Konto 0 515-186 01/076 01 S. K. , A. Hauptvertretung Kontobezeichnung: Baumanagement E. " als Beleg daf374r werten, dass zwischen den Partei-en ein Vertrag zustande gekommen ist. Die Beklagte hat unstreitig gem344337 dem 334berweisungsauftrag vom 22. April 2002 - siehe auch den Kontoauszug vom 22. April 2002 - 1.319.000 200 an den Kl344ger 374berwiesen. Dieser Betrag ist in der Konto374bersicht als erste Buchung im April 2002 unter "Haben" als Eingang ver-zeichnet. Von dieser Summe hat der Kl344ger nach dem Inhalt der Konto374bersicht mehrfach Gelder abverf374gt, so unter anderem unter dem 6. Mai 2002 den im Privat Partner Auftrag erw344hnten Betrag von 522.073,50 200 und zwar ausdr374ck-lich zur "Einrichtung Privat Partner laut Auftrag E. ". Der Kl344ger hat zu der Anlage B 1 mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2006 zwar angegeben, diese sei ihm nicht bekannt bzw. er k366nne sich nicht daran erinnern, eine solche 334-bersicht erstellt zu haben, gleichzeitig aber ausdr374cklich zugestanden: "Die Zahlen stimmen mit den beim Kl344ger aktenkundigen Vorg344ngen 374berein". Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund dem pauschalen Vorbringen des Kl344gers an anderer Stelle - 374ber den Privat-Partner-Auftrag sei nur als Entwurf verhandelt, dieser aber nicht zustande gekommen und auch nicht umgesetzt worden, ihm sei ein zus344tzlicher Betrag von 522.073,50 200 nie zugegangen - nicht hat folgen k366nnen, ist diese tatrichterliche W374rdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 7 - 7 - Soweit der Kl344ger mit der Anschlussrevisionsbegr374ndung darauf ver-weist, dass die Beklagte nach seiner Darstellung aus der Aufl366sung des Wert-papierdepots stammende Gelder in H366he von ca. 1,3 Mio. 200 in ein Bauprojekt investiert habe, ist hierzu anzumerken, dass sich zwar dem 334berweisungsauf-trag der Beklagten vom 22. April 2002 sowie dem Kontoauszug vom 22. April 2002 ein entsprechend beabsichtigter Verwendungszweck entnehmen l344sst. Von der auf das Treuhandkonto des Kl344gers insoweit 374berwiesenen Summe von 1.319.000 200 ist aber ausweislich der Buchung vom 6. Mai 2002 der im Ver-tragstext als "restliche Anlagesumme" bezeichnete Betrag von 522.073,50 200 - anders als bei den weiter in der Auflistung enthaltenen Buchungen - nicht f374r bauliche Zwecke, sondern f374r die "Einrichtung Privat Partner laut Auftrag E. " verwandt worden. 8 Erg344nzend ist in diesem Zusammenhang auch auf folgende - die Darstel-lung der Beklagten st374tzende - Umst344nde hinzuweisen: Die Beklagte hat in ihrer Klagerwiderung vom 24. November 2006 vorgetragen, sie habe mit Schreiben vom 30. Juli und 30. Oktober 2003 sowie 27. Januar und 20. April 2004 den Kl344ger gebeten, die Abrechnung der Zinsen f374r den Vertrag vom 6. Mai 2002 zu 374bersenden. Der Kl344ger habe ihr 374ber den Zeugen K. jeweils ausrichten las-sen, dass die Zinsabrechnungen kurzfristig gefertigt werden w374rden, sie m374sse sich keine Sorgen machen. Ferner habe der Kl344ger ihr 374ber den Zeugen K. im Jahre 2004 mitteilen lassen, dass Ende November 2004 die Anlagesumme selbstverst344ndlich ausbezahlt werde. Mit weiterem Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 hat die Beklagte unter Wiederholung ihres Vortrags die an den Kl344ger gerichteten Aufforderungsschreiben nebst zweier "letztmaliger" Mahnschreiben vom 26. August und 24. September 2004 vorgelegt. Dem ist der Kl344ger in seinen Schrifts344tzen vom 5. Dezember 2006 sowie 12. Januar 2007 nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich in letzterem Schriftsatz beil344ufig 9 - 8 - angemerkt, die vorgelegten Schreiben seien nicht erheblich bzw. belegten nicht, dass der Vertrag tats344chlich zustande gekommen sei. III. Auf den Betrag von 522.073,50 200 stehen der Beklagten Zinsen jedenfalls in H366he von 4 % seit dem 6. Mai 2002 nach 247 675 Abs. 1, 247247 668, 246 BGB zu. 10 Das Berufungsgericht hat 374bersehen, dass sich auf der Grundlage seiner tatrichterlichen Feststellungen ein Zinsanspruch der Beklagten ohne weiteres aus 247 668 BGB ergibt. Nach 247 668 BGB ist der Beauftragte, wenn er Geld f374r sich verwendet, das er an sich dem Auftraggeber herauszugeben oder f374r ihn zu verwenden hat, verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzin-sen. 247 668 BGB nimmt insoweit dem Auftraggeber den Beweis eines Schadens bzw. der Gr366337e desselben ab. Der Norm liegt die Annahme zugrunde, dass der Auftragnehmer zumeist einen zumindest dem gesetzlichen Zinssatz gleich kommenden Nutzungsvorteil gezogen hat. Hierbei setzt 247 668 BGB nicht vor-aus, dass dem Auftraggeber tats344chlich ein Schaden entstanden ist (vgl. nur Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2006, 247 668 Rn. 2). Aufgrund der Ver-weisung in 247 675 Abs. 1 BGB gilt diese Regelung auch bei entgeltlicher Ge-sch344ftsbesorgung. 11 Der Einwand des Kl344gers, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einer abredewidrigen Verwendung ausgegangen, geht fehl. Die diesbez374gliche tat-richterliche Feststellung ist rechtsfehlerfrei getroffen. Soweit der Kl344ger meint, 12 - 9 - die Beklagte habe hierzu nicht substantiiert vorgetragen, da sie im Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 davon gesprochen habe, sie sei sich sicher, dass der Kl344ger im Mai 2002 die 522.073,50 200 vom Treuhandkonto abgerufen habe, "um diesen Betrag vereinbarungsgem344337 f374r die Beklagte anzulegen", l344sst sich aus dieser Formulierung nicht der Schluss ziehen, die Beklagte habe selbst behaup-ten wollen, der Kl344ger habe das Geld vertragsgem344337 verwandt. Die Beklagte hat vielmehr in diesem Zusammenhang - unter anderem in den Schrifts344tzen vom 24. November 2006, 12. Dezember 2006 und 14. April 2008 - mehrfach vorgetragen, der Kl344ger habe das Geld nicht korrekt verwendet, sondern f374r eigene Zwecke veruntreut bzw. lege nicht substantiiert dar, wie er mit den Gel-dern verfahren sei. Im 334brigen hat der Kl344ger selbst nie behauptet, den in der Kontoaufstellung aufgef374hrten und nach deren von ihm zugestandenen Inhalt von ihm vom Treuhandkonto entnommenen Geldbetrag entsprechend den Be-dingungen des "Privat Partner Auftrags" angelegt zu haben. Wenn das Beru-fungsgericht vor diesem Hintergrund zu der Feststellung gelangt ist, das Geld sei vom Kl344ger nicht f374r Zwecke der Beklagten, sondern f374r eigene Zwecke verwandt worden, ist dies nicht zu beanstanden. Stehen der Beklagten aber auf den Betrag von 522.073,50 200 4 % Zinsen ab dem 6. Mai 2002 zu, f374hrt die hilfsweise Aufrechnung im Rahmen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Abrechnung der wechselseitigen Forderun- 13 - 10 - gen dazu, dass der Darlehensr374ckzahlungsanspruch des Kl344gers in vollem Um-fang erloschen ist. Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 23.05.2007 - 11 O 462/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 03.02.2009 - 24 U 102/07 -
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