BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 65/11 vom 12. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Bü scher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: In Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wird der Streitwert für die Revisionsinsta nz auf 150.000 Gründe: I. Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unterne h- men, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben. D ie Klägerin hat die Beklagte wegen einer bundesweit erschienenen Werbung in den Zeitschriften "Vanity Fair" und "GQ" auf Unterlassung und Au s- kunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadense r- satzpflicht begehrt. Die Ansprüche hat die Klägerin in erster Linie auf die Rec h- te aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß g e- gen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG und zuletzt auf eine Abgre n- zungsvereinbarung der Parteien gestützt. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die Bekla gte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Unterla s- sungs - und den Auskunftsanspruch sowie die Schadensersatzpflicht der B e- klagten nach § 15 Abs. 2, 4 und 5, § 19 Abs. 1 MarkenG, § 242 BGB bejah t. Den Streitwert hat es auf 125.000 s- urteil aufgehoben, das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht a b- gewiesen. Im Übrigen hat er die S ache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Streitwert für die Revision hat der Senat auf 125.000 II. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Neufes t- setzung des Streitwerts unt er Hinzurechnung des Werts aller Ansprüche ist teilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revision s- instanz auf 150.000 1. Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich aus den in erster Linie verfolgt en Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserte i- lung und Schadensersatz aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und den an zweiter und dritter Stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren Ansprüchen aus Wettbewerbsrecht und aus der Abgrenzungsvereinbaru ng der Parteien, weil über sämtliche Ansprüche entschieden worden ist und diese nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um eine n selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftl i- che Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 3 4 5 6 - 4 - IV ZR 287/03, NJWRR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu e r- folgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht u nd nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 II ZR 34/07 , juris Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander b e- stehen können, dass die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Febr uar 2003 III ZR 115/02, NJWRR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 II ZR 34/07 , juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 I ZR 190/11 , juris Rn. 11). b) Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich identisch. Hätte die Kl ägerin die Ansprüche aus Kennzeichen - , Wettbewerbs - und Vertragsrecht kumulativ geltend gemacht, hätte allen Ansprüchen stattg e- geben werden können. Die Ansprüche bilden ungeachtet der einheitlichen A n- träge jeweils einen eigenen Gegenstand und sind daher ge mäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren. 2. Der Höhe nach ist der Streitwert auf 150.000 a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Fran k- furt, GRURRR 2012, 367). Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Strei t- wert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassung s- a ntrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und 7 8 9 - 5 - deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist. Dieselben Maßstäbe gelten, wenn der Kläger neben dem einheitlichen Un terlassungsantrag hierauf bezogene Annexanträge wie vorliegend die A n- träge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht - ve r- folgt und auch insoweit verschiedene Gegenstände im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vorliegen. b) Im St reitfall bemisst der Senat den Streitwert für die in erster Linie auf das Unternehmenskennzeichen der Klägerin gestützten Ansprüche in Überei n- stimmung mit dem Berufungsgericht auf 125. 0 00 i- teren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht eine r- seits und aus Vertrag andererseits, über die der Senat im Revisionsverfahren 10 11 - 6 - entschieden hat, um jeweils 12.50 0 Revisionsverfahren 150.000 Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2010 - 327 O 569/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2011 - 3 U 140/10 -
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