BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 65/13 vom 18. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert für das Beschwerd e- verfahren, wird au Gründe: Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO (i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). s- O). Der in der Klageford e- rung enthaltene entgangene Gewinn (hypothetische Zinserträge aus einer alternativen Anlage der Beteiligungssumme in Bundesschatzbriefen Typ B) in dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (s. Senatsb e- schluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff mwN). Die Anträge zu 2 (vorgerichtliche A nwaltskosten) und 3 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer ebenfalls außer Betracht (vgl. Senat aaO Rn. 10 f mwN). Der Wert des Antrags zu 4 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für a lle weiteren 1 2 - 3 - und zukünftigen Schäden aus der streitigen Beteiligung) beträgt im Gefolge der unbeanstandeten Wertfe stsetzung beider Vorinstanzen Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.09. 2011 - 2 O 99/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2013 - 7 U 243/11 -
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