BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 65/13 Verkündet am: 12. Dezember 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CIV Art. 36 §§ 1 und 3 Buchst . a a) Ein Eisenbahnunternehmen haftet im grenzüberschreitenden Autoreisezu g- verkehr gemäß Art. 36 § 1 CIV grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden, die im Obhutszeitraum am Kraftfahrzeug eines Fahrgastes entst e- hen. b) Der Haftungsausschlussgrund de s Art. 36 § 3 Buchst. a CIV (Fehlen oder Mängel der Verpackung) umfasst nicht die mit der Beförderung in offenen Wagen verbundene besondere Gefahr. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 65/13 - LG Dortmund AG Dortmund - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 12. Dezember 2013 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge richts Dortmund vom 5. März 2013 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 30. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimm t die Beklagte wegen Beschädigung seines Pkw wä h- rend dessen Beförderung mit einem Auto - Zug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger buchte bei der Beklagten den Transport seines Kraftfah r- zeugs am 26. Juni 2007 von Narbonne in Frankreich nach Kornwesth eim in Deutschland. Das Fahrzeug wurde in Frankreich für die Beförderung nach Deutschland auf einen offenen Transportwaggon verladen. Bei der Abholung am Zielort hatte das Fahrzeug ein Loch in der Windschutzscheibe, Kratzer im Lack hinter der Fahrertür, ei ne zerkratzte Stoßstange und ein beschädigtes 1 2 - 3 - Rücklicht. Zwischen den Parteien ist streitig, wann und unter welchen Umstä n- den die Schäden verursacht wurden. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte für die bei der Abholung des Fahrzeugs am Ankunft sort festgestellten Schäden. Er hat die Beklagte deshalb auf Zahlung von 1.511,01 entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 261,21 m- men. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie h at geltend gemacht, die behaupteten Schäden resultierten aus der besonderen Gefahr einer Befö r- derung mit offenen Wagen, für deren Folgen sie nicht einzustehen habe. Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz zum überwiegenden Teil erfolgreiche Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläg er stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Dazu hat es ausgeführt: Die Beklagte sei von ihrer grundsätzlich gemäß Art. 3 6 § 1 der Einheitl i- chen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnb e- förderung von Perso nen ( BGBl. II 2002, 2140, 2190 ff. CIV ) bestehenden Ha f- tung nach Art. 36 § 3 Buchst. a und b CIV befreit. Die Formulierung "Fehlen oder Mängel der Verpackung" in Art. 36 § 3 Buchst. a CIV umfasse auch den Fall der "Offenen - Wagen - Gefahr". Die auf offenen Waggons verladenen Fah r- 3 4 5 6 7 - 4 - zeuge hätten sofern es sich nicht um Neufahrzeuge ab Werk handele übl i- cherweise keine Verpackung und müssten eine solche auch nicht haben. Der Wortlaut des Art. 36 § 3 Buchst. a CIV erfasse gerade auch die mit einer Befö r- derung a uf offenen Wagen einhergehenden Gefahren. Die zugunsten der B e- klagten streitende Beweisvermutung des Art. 37 § 2 Satz 1 CIV habe der b e- weisbelastete Kläger nicht widerlegt. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat E r- folg. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Haftung der Beklagten für die vom Kläger geltend gemachten Schäden an se i- nem Pkw nach den Vorschriften der CIV beurteilt. Gemäß Art. 1 § 1 CIV gelten die E inheitlichen Rechtsvorschriften für jeden Vertrag über die entgeltliche oder unentgeltliche Beförderung von Personen auf der Schiene, wenn der Abgangs und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten im vorli ege n- den Fall Frankreich und Deutschland liegen. Wird für die Beschädigung eines mitbeförderten Fahrzeugs Schaden s ersatz geltend gemacht, kommen gemäß Art. 47 CIV die Bestimmungen über die Haftung für Reisegepäck (Art. 36 bis Art. 43 CIV) zur Anwendung. 2. Nach Art. 36 § 1 CIV haftet der Beförderer unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft, unter anderem für den Schaden, der durch Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von der Übernahme durch den Beförderer bis zur Auslieferung entsteht. Das R eisegepäck muss während der Beförderung auf der Schiene be schädigt wo rde n sein . D as Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht davon ausgegangen, dass die bei der Abholung des Fahrzeugs am Zielort Kornwes t- heim festgestellten Schäden zu m Zeitpunkt der Übernahme des Pkw durch die 8 9 10 11 - 5 - Beklagte noch nicht vor lagen. Sie ko nn t en daher nur während der Haftungszeit der Beklagten entstanden sein mit der Folge, dass die Voraussetzungen für eine Haftung gemäß Art. 36 § 1 CIV erfüllt sind. Von der Revi sionserwiderung wird dagegen auch nichts erinnert. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Haftung der B e- klagten für die streitgegenständliche n Schäden nicht ausgeschlossen. a) Einen Haftungsausschluss gemäß Art. 36 § 2 CIV hat das Be rufung s- gericht im Ergebnis zutreffend verneint. Nach dieser Vorschrift ist der Beförd e- rer von der Haftung gemäß Art. 36 § 1 CIV befreit, soweit die Beschädigung durch Umstände verursacht worden ist, die der Beförderer nicht vermeiden und deren Folgen er ni cht abwenden konnte. Der Beweis dafür, dass die Beschäd i- gung durch eine der in Art. 36 § 2 CIV erwähnten Tatsachen verursacht wurde, obliegt gemäß Art. 37 § 1 CIV dem Beförderer. Demgemäß muss dieser im Ei n- zelnen darlegen, dass der eingetretene Schaden auc h durch Anwendung ä u- ßerster wirtschaftlich zumutbarer Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (vgl. zu der mit Art. 36 § 2 CIV inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 23 § 2 CIM M ünchKomm.HGB/Freise, 2. Aufl., Art. 23 CIM Rn. 22). Die Vorinstanzen haben an genommen, die Beklagte habe lediglich pa u- schal behauptet, die festgestellten Schäden könnten auch durch Steinschlag oder Vandalismus entstanden sein, was für einen Haftungsausschluss nach Art. 36 § 2 CIV nicht ausreiche. Das lässt keinen Rechtsfehler erken nen und wird von der Revisionserwiderung auch nicht beanstandet. b) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufung s- gerichts, die Haftung der Beklagten für die streitgegenständlichen Schäden sei gemäß Art. 36 § 3 Buchst. a und b CIV ausgeschlossen. 12 13 14 15 - 6 - aa) Nach Art. 36 § 3 Buchst. a CIV ist der Beförderer von der Haftung gemäß Art. 36 § 1 CIV befreit, soweit die Beschädigung aus der besonderen Gefahr entstanden ist, die mit dem Fehlen einer Verpackung verbunden ist . Das Berufungsg ericht hat angenommen, der Wortlaut des Art. 36 § 3 Buchst. a CIV umfasse auch den Fall einer "Offenen - Wagen - Gefahr". Die auf einem Autoreisezug beförderten Fahrzeuge hätten üblicherweise keine Verp a- ckung und müssten eine solche im Regelfall auch nicht hab en, weil das G e- fährdungspotential beim Transport auf einem Autoreisezug nicht höher sei als bei einer Nutzung des Fahrzeugs im normalen Straßenverkehr. Die Beförd e- rung auf der Schiene sei nur ein Ersatz für die Benutzung des Fahrzeugs auf der Straße. D ieser Beurteilung des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht beiz u- treten. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Regelungen zu Haftungsausschlüssen des Beförderers in anderen internationalen Tran s- portrechtsübereinkommen nicht genügen d berücksichtigt hat. In Art. 23 § 3 CIM, der bei der internationalen Eisenbahnbeförderung von Gütern zur Anwe n- dung kommt, wird hinsichtlich eines Haftungsausschlusses des Beförderers ausdrücklich zwischen der Beförderung des Gutes in offenen Wagen und dem Fehlen einer Verpackung des Gutes unterschieden. Eine gleichartige Differe n- zierung findet sich auch in Art. 17 Abs. 4 Buchst. a und b CMR. Die Haftung s- ausschlussgründe gemäß Art. 36 § 3 CIV sehen demgegenüber eine derartige Unterscheidung nicht vor. Es ka nn nicht davon ausgegangen werden, dass die Differenzierung zwischen den besonderen Gefahren eines Gütertransports auf offenen Wagen und dem Fehlen einer Verpackung des Gutes in den Einheitl i- chen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale E isenbahnb e- förderung von Personen versehentlich unterblieben ist. 16 17 18 - 7 - Die Vorschrift des Art. 36 § 3 Buchst. a CIV regelt den Fall, dass eine an sich vorgesehene Verpackung des Gutes entweder vollständig fehlt oder diese zwar vorhanden, aber mangelhaft is t. Die Fallgestaltung, dass das Gut übl i- cherweise nicht verpackt wird und von einer fehlenden Verpackung deshalb keine besondere Gefahr ausgeht , fällt dagegen nicht in den Anwendungsb e- reich des Art. 36 § 3 Buchst. a CIV. Wäre dies anders, würde über Art. 3 6 § 3 Buchst. a CIV der in Art. 23 § 3 Buchst. a CIM für den dortigen Anwendungsb e- reich geregelte Haftungsausschluss der Beförderung des Gutes auf offenen Wagen auch für den Anwendungsbereich der CIV eingeführt (vgl. LG Hilde s- heim, TranspR 2003, 196, 198 ; Grau, TranspR 2003, 198 f.) . Für einen derart i- gen Haftungsausschluss ergibt sich in den einschlägigen Bestimmungen der CIV aber kein Anhalt . Die Revision weist mit Recht da rauf hin, dass es mit dem zwingenden und abschließenden (vgl. Art. 5 CIV) Charakter der Bestimmungen der CIV unvereinbar ist, die in Art. 36 § 3 CIV geregelten Haftungsausschlüsse um den Haftungsausschluss der Beförderung des Gutes auf offenen Wagen zu erweitern. bb) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Haftungsau s- schl uss gemäß Art. 36 § 3 Buchst. b CIV berufen. Nach dieser Bestimmung ist der Beförderer von seiner Haftung gemäß Art. 36 § 1 CIV befreit, soweit die Beschädigung des Gutes aus seiner natürlichen Beschaffenheit entstanden ist. Das Berufungsgericht hat sich m it diesem Haftungsausschlussgrund nicht n ä- her auseinandergesetzt. Es ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass Kraf t- fahrzeuge, die auf einem Autoreisezug befördert werden, regelmäßig keine Verpackung haben müssen, weil das Gefährdungspotential bei einem derart i- gen Transport nicht höher ist als bei einer Benutzung des Fahrzeugs im Str a- ßenverkehr. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass dann auch keine b e- sondere Gefahr aus der natürlichen Beschaffenheit des Kraftfahrzeu gs im Si n- ne von Art. 36 § 3 Buch st. b CIV gegeben sein kann. 19 20 - 8 - 4. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 AEUV ist im Streitfall nicht erforderlich, weil an der Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen der CIV keine vernünftigen Zwe i- fel bes tehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 I ZR 115/12, Tra n- spR 2013, 433 Rn. 24 f. = RdTW 2013, 447). 5 . Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entsta n- denen Rechtsanwaltskosten ist gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 2 BGB begründet, da der Kläger anwaltliche Hilfe erst nach Eintritt des Verzugs der Beklagten mit der von ihr geschuldeten Leistung in Anspruch genommen hat und die Inanspruchnahme dieser Hilfe zur Durchsetzung der berechtigten A n- sprüche erforderlich war. III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuh e- ben und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurüc k- zuweisen. 21 22 23 - 9 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 30.03.2011 - 427 C 9900/07 - LG Dortmund, Entscheidung vom 05.03.2013 - 1 S 164/11 - 24
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