ECLI:DE:BGH:2016:140116UIZR65.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL I ZR 65/14 Verkündet am: 14. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Freunde finden UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Fall 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3 a) Einladungs - E - Mails, die der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet an Empfänger sendet, die nicht Mitglieder des sozialen Netzwerks sind und in den Erhalt der E - Mail s nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. b) Der Anspruchsinhaber muss sich im Rahmen der Verjährung das geschäftlich erlangte Wissen einer Person, die er mit der Erledigung bestimm ter Angelegenheiten, insbesondere mit der B e- treuung und Verfolgung des in Frage stehenden Anspruchs in eigener Verantwortung betraut hat (sog. Wissensvertreter), in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. c) Die Zurechnung privater Kenntn isse des Wissensvertreters findet nicht statt, sofern nicht au s- nahmsweise der Anspruchsinhaber aus Gründen des Verkehrsschutzes zur Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustauschs verpflichtet ist, der auch privat erlangtes Wissen u m- fasst. d) Einem Verbraucherverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist das privat erlangte Wissen seiner Mitarbeiter über Wettbewerbsverstöße Dritter nicht analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurec h- nen. e) Täuscht der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet die Nutzer im Rahmen des Registri e- rungsvorgangs über Art und Umfang der mit dem Import von Kontaktdaten verbundenen Date n- nutzung, so handelt es sich um eine im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG wettbewerblich rel e- vante Irreführung. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2016 durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Fedde rsen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nich t- zulassungsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu trag en. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbra u- cherverbände. Die Beklagte betreibt in Europa die Internetplattform Facebook. Auf dieser Plattform bietet die Beklagte Nutzern die Möglichkeit, eine Pro filseite einz u- richten, auf der sie sich vorstellen und in die sie Fotos und Videos einstellen können. Darüber hinaus können über Facebook für alle Nutzer sichtbare oder persönliche Nachrichten ausgetauscht werden. Die Plattform ist über eine Programmiersch nit t- stelle für die Anwendungen von dritten Anbietern geöffnet. Einnahmen erzielt die B e- klagte vor allem über das Werbegeschäft. Am 21. April 2010 erhielt die b ei m Kläger angestellte Frau T . eine an ihre Adresse "t .de" gerichtete E - Mail eines Bekannten, der sich 1 2 - 3 - bei "Facebook" hatte registrieren lassen. Mit dieser E - Mail wurde sie eingeladen, sich bei "Facebook" anzumelden. Eine Einwilligung in den Erhalt dieser E - Mail hatte die Mitarbeiterin des Klägers nicht erteilt. Am 8. Mai 2010 erhielt s ie eine Erinnerungs - E - Mail. Zu diesem Zeitpunkt war die Funktion "Freunde finden" so gestaltet, dass der Nutzer jeden Kontakt der ihm angezeigten Adressenliste selbst markieren musste. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhielt am 2. Nove mber 2010 ebenfalls eine Einladungs - E - Mail, ohne hierin eingewilligt zu haben. Im November 2010 stellte die Beklagte Nutzern bei der Registrierung eine Anwendungsoption "Freunde finden" zur Verfügung, mit der der Nutzer unter Angabe seiner E - Mail - Adresse , seines E - Mail - Passwortes und nach Betätigung des Buttons "Freunde finden" das Durchsuchen seines E - Mail - Kontos und das Importieren von E - Mail - Adressen veranlassen konnte. Unterhalb des Buttons "Freunde finden" befand sich der Hinweis "Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert". Dieser Hi n- weis war als Link ausgestaltet. Betätigte der Nutzer diesen Link, so erschien ein Fenster mit folgender Information: Wir können die E - Mail - Adressen, die du mithilfe des Importeurs hochgeladen hast, dazu benutzen, um dir bei der Vernetzung mit deinen Freunden zu helfen. Dies bei n- haltet auch das Generieren von Freundschaftsvorschlägen für dich und deine Konta k- te auf Facebook. Nach Betätigen des Buttons "Freunde finden" wurden zunächst die E Mail - Adressen von Kontak ten des Nutzers angeführt , die bereits Mitglieder von "Fac e- book" waren. Sodann wurden die E - Mail - Adressen von Kontakten des Nutzers, die nicht bei "Facebook" registriert waren, importiert und in einer Liste einzeln angeführt. War keine der Kontaktpersonen bereits Mitglied von "Facebook", wurde nur eine Li s- te angezeigt. Den Kontaktdaten war ein Feld vorangestellt, das ein voreingestelltes Häkchen enthielt, das entfernt werden konnte. Unter diesen Listen befanden sich Buttons mit der Beschriftung "Einladungen verschicken" und "Überspringen". 3 4 - 4 - Der Kläger ist der Ansicht, die Einladungs - E - Mails, die an nicht bei Facebook registrierte Personen versandt worden seien, stellten eine belästigende Werbung dar. Die Beklagte informiere Nutzer anlässlich der Registrie rung nicht in zutreffender We i- se über die Verwend ung der Funktion "Freunde finden" und führe die Nutzer und Empfänger in die Irre. Zudem liege ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bes t- immungen vor. Die Beklagte sieht in den Einladungs - E - Mails und der Funktion "Freunde fi n- den" kein wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten. Sie hat die Einrede der Verjä h- rung erhoben. Der Kläger hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - bea n- tragt, die Beklagte unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festz u- setzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an ihren Vorstä n- den, zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit ein em Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland 1. Mitteilungen wie die aus Anlage Antrag 1 ersichtliche zu versenden und/ oder versenden zu lassen, wenn die kontaktierten Verbraucher nicht zuvor eine Einwilligung in die Nutzung der E - Mail - Adresse erteilt ha ben; 2. Mitteilungen wie die aus Anlage Antrag 2 ersichtliche zu versenden und/ oder versenden zu lassen, wenn die kontaktierten Verbraucher nicht zuvor eine Einwilligung in die Nutzung der E - Mail - Adresse erteilt haben; 3. im Rahmen des Registrierungsproze sses auf der Internetseite mit der A d- resse /com dem Verbraucher die Möglichkeit einzurä u- men, durch Betätigen eines Textfeldes " Freunde finden " (wie aus dem als Anlage Antrag 3 beigefügten Bildschirmausdruck ersichtlich) Kontaktdaten, insbeso ndere E - Mail - Adressen , aus einer bestehenden Adressdatei in den Datenbestand bei Facebook zu importieren und im Registrierungsprozess auf die Tatsache, dass mit diesem Import das Generieren von Freun d- schaftsvorschlägen für die registrierende Person sowie d ie Kontaktpersonen verbunden ist, nur dadurch hinzuweisen, dass bei Betätigen des Links " Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert " (ersichtlich aus Anlage A n- trag 3) ein Popupfenster wie aus dem Bildschirmausdruck der Anlage A n- trag 4 ersichtlich ge öffnet wird. 5 6 7 - 5 - - 6 - - 7 - - 8 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben ( Landgericht Berlin, K&R 2012, 300) . D ie Berufung der Beklagten war erfolglos ( Kammergericht , K&R 2014, 280) . Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantra gt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet. Hier zu hat es ausgeführt: D ie Klageanträge seien hinreichend bestimmt . Die A nträge 1 und 2 seien b e- gründet , weil d ie Einladungs - und Erinnerungs - E - Mails als belästigende Werbung anzusehen seien. Eine Einwilligung der Adressaten liege unstreitig nicht vor. Die B e- klagte hafte für den Versand der E - Mails als mit telbare Täterin. S ie habe ein e en t- sprechende Funktion bereitgestellt, von der d ie Nutzer Gebrauch machten, ohne Kenntnis aller hierfür wesentlichen Umstände zu besitzen . Der Unterlassungsa n- spruch des Klägers sei auch nicht verjährt. Der Klageantrag 3 sei begründet, weil das damit an gegriffene Verhalten irr e- führende Werbung darstelle. D ie Beklagte tarne die Einladungs - E - Mails als private E - Mails der im Absender genannten Freunde oder Bekannten, obwohl es sich um Werbung der Beklagte n handele . Die Beklagte veranlasse mit der Gestal tung der Funktion " Freunde finden " d ie Nutzer da zu , ihr E - Mail - Konto der Beklagten zu offe n- baren , und täusche darüber, dass anstelle e ine r Suche nach befreundeten Nutzern eine Werbung für die Beklagte ausgelöst werde . Auch die Empfänger der Einl a- dungs - E - Ma ils würden getäuscht, weil sie von einer privaten Mitteilung ihres Freu n- des ausgingen. 8 9 10 11 - 9 - B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die a uch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 12 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal ), ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 der Brüssel - I - VO. Nach d ieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitglie d- s taa t s hat, in einem anderen Mitgliedst aat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine un erlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brü s- sel - I - VO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzung s- mäßigen Sitzes. Die B eklagte ist in Irland ansässig und hat somit ihren Sitz im H o- heitsgeb iet eines anderen Mitgliedstaat s. Zu den unerlaubten Handlungen gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO zählen auch un erlaubte Wettbewerbshandlungen, wie sie Gegenstand der Klage sind. Die We n- dung " Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist " , bezeichnet sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Sch a- denserfolgs (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C - 523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 19 Wintersteiger/Products 4U; BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 15 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 91/11, GR UR 2016, 490 Rn. 17 = WRP 2016, 596 - Marcel - Breuer - Möbel II ). Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs liegt nach den für Wettbewerbshandlungen geltenden Grundsätzen im Inland. D ie mit de n Klageantr ä- gen 1 und 2 beanstandeten Mitteilungen sind den Empfängern im Inland zugega n- 12 13 14 15 - 10 - gen . Der mit dem Klageantrag 3 angegriffene Registrierungs vorgang richtet sich ebenfalls an inländische Nutzer . 2. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge zutreffend als hinreichend b e- stimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen. a ) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend ver teidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem B e- klagten verboten ist, dem Volls treckungsgericht überlassen blei b t (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 2 3 . September 201 5 - I ZR 7 8/1 4, GRUR 2015 , 1201 Rn. 4 1 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen - Rot/Santander - Rot ). b) Die Klageanträge umschreiben hinreichend konkret die Merkmale der Han d- lungen, die die Wettbewerbswidrigkeit des vom Kläger beanstandeten Verhaltens begründen sollen. Sie sind auf ein Verbot des beanstandeten Verhaltens gerichtet, wie es in der mit ihnen jeweils in Bezug genommenen konkreten Verletzungs form zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 36 - Erinnerungswerbu ng im Internet; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 26 = WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA ) . Die in den Anträgen 1 und 2 enthaltene Formulierung "wenn die kontaktierten Verbraucher nicht zuvor eine Einwilligung in die Nutzu ng der E - Mail - Adresse erteilt haben" unterliegt ebenfalls keinen Zulässigkeitsbedenken, auch wenn sie sich an den Text des § 7 Abs. 2 Nr. 3 Fall 3 UWG anlehnt . Es handelt sich nicht um einen unzulässigen gesetzeswiederholenden Antrag (vgl. BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet). Die vom Kläger gewählte Formulierung ist g e- 16 17 18 19 - 11 - genüber dem Gesetzeswortlaut dadurch konkretisiert, dass die Klaganträge die fe h- lende Einwilligung vor dem Versand der konkret bezeichneten Mitteilungen erwähnen (vgl . BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 164/09, GRUR 2011, 963 Rn. 19 = WRP 2011, 1153 - Double - opt - in - Verfahren). I I . Das Berufungsgericht hat die Klageanträge 1 und 2 zu Recht für begründet erachtet. Die geltend gemachten Ansprüche folgen aus § 8 A bs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 Fall 3 UWG. 1. Anwendbar ist nach Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der Rom - II - Verordnung das deutsche Wett bewerbsrec ht, weil nach Darlegung des Klägers d ie aus dem bea n- standeten Verhalten folgende Beeinträchtigung - die unzumutbare Belästigung der Adressaten einer Mitteilung werblichen Charakters - in Deutschland eintritt. 2. Der Kläger hat die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf Wi e- derholungsgefahr (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) gestützt und sich zur Begründung auf die am 21. April 2010 bei seiner Mitarbeiterin T . und auf eine am 2. November 2010 bei seinem Prozessbevollmächtigten eingegangene Einladungs - E - Mail sowie auf e i- ne am 8. Mai 2010 bei der Mitarbeiterin T . eingegangene Erinne rungs - E Mail gestützt. Die Unterlassungsanträge sind daher nur dann begründet, wenn das bea n- standete Verhalten der Beklagten nach dem zur Zeit der Begehung geltenden Recht gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG verstieß . Da der Unterla s- sungsa nspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht gegen diese Bestimmung verstoßen und wettbewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 3. März 2011 I Z R 167/09 , GRUR 2011, 474 Rn. 13 = WRP 2011, 1054 - Kr e- ditkartenübersendung; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille , jeweils mwN). Die in der Zeit zw i- schen dem beanstandeten Verhalten und der Entscheidung durch das Gesetz gegen 20 21 22 - 12 - unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl I , S. 3714, 3716) sowie das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 2. Dezember 2015 (BGBl I , S. 2158) erfolgte n Änderung en haben § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 sowie § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nicht betroffen . 3. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung unzulässig , durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Als Unterfall der belästigenden geschäftli chen Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UW G) ist in § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG ausdrücklich eine unerwünschte Wer bung aufgeführt. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutba re Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post, ohne dass ei ne vorherige ausdrückliche Ei n- willigung des Adressaten vorliegt. Mit der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG hat der deutsche Gesetzgeber die in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezog e- ner Daten und den Schutz der P rivatsphäre in der elektronischen Kommunikation enthaltenen Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre des Betroffenen vor unverlangt auf elektronischem Wege zugesandter Werbung um gesetzt (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348 /06, BGHZ 177, 253 Rn. 30 - Pa yback ; Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 75/06, GRUR 2008, 923 Rn. 10 = WRP 2008, 1328 - Faxanfrage im Autoha n- del ). Die in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG getroffene Regelung ist von dieser Richtlinienvo r- schrift abgedeckt und steht auch in Einklang mit Nr. 26 Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, der die Anwendung der Vorschriften der Datenschutzrichtlinie ausdrücklich unberührt lässt ( Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 3 4 . Aufl. , § 7 Rn. 97 und 182 ; MünchKomm.UWG/Leible, 2. Aufl. , § 7 Rn. 150 ). a) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben die Mi t- arbeiterin des Klägers T . und der Prozessbevollmächtigte des Klägers jeweils 23 24 25 - 13 - eine wie in Anlage Antrag 1 gestaltete E - Mail erhalten. B ei Frau T . ist ferner die in Anlag e Antrag 2 wiedergegebene E Mail eingegangen. W eder Frau T . noch der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatten in den Empfang derarti ger E - Mails ei n gewilligt . b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufung s- gerichts, di e in Anlage Antrag 1 wiedergegebene Einladungs - E - Mail und die in Anl a- ge Antrag 2 wiedergegebene Erinnerungs - E - Mail seien als Werbung der Beklagten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 , § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG für die von ihr unter fac e- und angeb otene Dienstleistung anzusehen. aa ) N ach der Rechtsprechung des Senats umfasst der Begriff der Werbung , der weder im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb noch in der Richtlinie 2002/58/EG über den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation defin iert ist, schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unterne h- mens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Abs atzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/11 4 /EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Ä u- ßerung bei der Ausübung eines Ha ndels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 13 = WRP 2009, 1246 - E - Mail - Werbung II ; Urteil vom 12. Sep tember 2013 I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259 Rn. 17 = WRP 2013, 1579 - Empfehlungs - E - Mail; vgl. auch BGH, GRUR 2008, 923 Rn. 11 ff. - Faxanfrage im Autohandel ). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfasst die in Art. 2 Buchst . a der Richtlinie 2006/11 4 /EG über irreführende und vergleiche n- 26 27 28 - 14 - de Werbung n iedergelegte besonders weite Definition sehr unterschiedliche Formen von Werbung. Der Begriff der Werbung ist daher in keiner Weise auf die Formen klassischer Wer bung beschränkt ( E uGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - C - 657/11, GRUR 2013, 1049 Rn. 35 = WRP 2013, 1161 - Belgian Electronic Sorting Technology NV / Peelaers u .a.). bb ) Nach diesen Maßstäben, die auch das Berufungsgericht seiner Entsche i- dung zugrunde gelegt hat , ist eine Emp fehlungs - E - Mail, mit der auf eine Internet plat t- form eines Unternehmens hingewiesen wird, als Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 , § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG an zu sehen (vgl . Köhler in Köh ler/Bornkamm aaO § 7 Rn. 201). (1) Das Berufungsgericht hat a ngenomm en, die beanstandeten Einladungs - E - Mails ziel t en aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise darauf, Personen, die noch nicht Mitglieder der von der Beklagten unterhaltenen Internet - Plattform s e i e n, auf diese aufmerksam zu machen und so neue Mitglieder fü r die Plattform zu gewi n- nen. Damit werde auch für die von der Beklagten gewerblich angebotene Dienstlei s- tung geworben. (2) Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern. Der Adressat einer Einl a- dungs - E - Mail wir d nicht nur auf das Profil des einladenden Nutzers und dessen Wunsch aufmerksam gemacht , den Adressaten seinem Freundeskreis hinzuz ufügen, son dern zugleich auch auf die Möglichkeit hingewiesen, auf " Facebook " ein eigenes Nutzerprofil zu erstellen. Die Einladungs - E - Mails enthalten zudem einen Link, über den sich der Adressat unmittelbar bei " Facebook " registrieren kann. Mithin dienen sie der Vergrößerung der Nutzergemeinschaft von " Facebook " und damit jedenfalls auch der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen von " Facebook " . 29 30 31 - 15 - c ) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, der werbliche Charakter der Einladungs - E - Mails werde nicht dadurch in Frage gestellt , dass ihre Versendung letztlich auf dem Willen des sich bei " Fac e- book " registrierenden Nutzers ber u he . aa ) An einer belästigenden Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 UWG kann es allerdings fehlen, wenn bei einer durch einen Dritten ausgespr o- chenen Empfehlung der private Charakter der Mitteilung im Vordergrund steht, s o dass die Mit teilung letztlich als positive Äußerung über das Unternehmen oder die von ihm angebotenen War e n und Dienstleistungen , nicht jedoch als werbende Äuß e- rung des Unternehmens selbst anzusehen ist (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 7 Rn. 67; Deßhilles , K&R 2014, 7, 8; Schirmbache r/Schätzle, WRP 2014, 1143, 1 144 ). Hiervon ist nach der Rechtsprechung des Senats jedoch regelmäßig nicht auszugehen, wenn der Versand der Mitteilu ng mithilfe einer vom Unternehmer auf der eigenen Internet seite oder Plattform b ereitgestellten Empfehlungsfunktion erfolgt . E ine derartige Funktion hat erfahrungsgemäß den Zweck, Dritte auf die eig e- ne Leistung aufmerksam zu machen , so dass der werbliche Charakter einer mit ihrer Hilfe versandten Empfehlungs - E - Mail nicht anders zu beu rteilen ist als eine Werbe - EMail, die das Unternehmen dem Adressaten selbst übermittelt hat ( vgl. BGH, GRUR 2013, 1259 Rn. 19 - Empfeh lungs - E - Mail). bb ) Das Berufungsgericht ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe zutre f- fend davon ausgegangen, dass d ie Einrichtung der Empfehlungsfunktion vorliegend darauf zielte, die Adressaten einer Einladungs - E - Mail auch auf die Leistungen der Beklagten aufmerksam zu machen. D as über die Plattform der Beklagten bereitgestellte Netzwerk dient seinen Nutzern zwar dazu, Kontakte herzustellen und zu pflegen, so dass der Nutzer selbst ein Interesse daran hat, seinen Freundeskreis bei " Facebook " zu erweitern ( Schöler 32 33 34 35 - 16 - in Harte/Henning , UWG, 3. Aufl., 7 Rn. 335). Die " Freunde finden " - Funktion dient jedoch auch der Förde rung des Absatz es der Beklagten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass diese Funktion dem Nutzer die manuelle Eingabe der E - Mail - Adressen bestimmter Personen abnimmt , die er als mögliche Freunde vor Augen hat, und stattdessen über einen Zugriff auf s ein E - Mail - Konto automatisiert eine breite Auswahl an möglichen Adressaten eines Einladungsschreibens zur Verfügung stellt . Zudem enthalten die Einladungs - E - Mails einen Link, über den der Angesprochene zum Registrierungsvorgang bei der Beklagten geleitet w ird. Zweck dieser Funktion ist mithin , den Kreis der über den einzelnen Nutzer hinzugewonnenen Mitglieder der Beklagten möglichst weit zu ziehen und damit auch den Werbetreibenden, über die die Beklagte ihre Einnahmen erzielt , ein breites Publikum zur Verf ügung z u stellen ( vgl. MünchKomm.UWG/Leible aaO § 7 Rn. 170). d ) D ie m ithilfe der " Freunde f inden " - Funktion versandten Einladungs - E - Mails stehen in objektivem Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes der von der Beklagten angebotenen Dienstleistung . In ihrem V ersand ist daher eine der Bekla g- ten zuzurechnende geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu sehen (vgl. Köhler in K ö hler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 15 und § 7 Rn. 16 ). e ) Die Revision wendet sich ferner ohne Erfolg dagegen, dass das B erufung s- gericht auch die Erinnerungs - E - Mails (Anlage Antrag 2) nicht als private Mitteilungen der Nutzer , sondern als Werbung der Beklagten für ihr Unternehmen angesehen hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erscheint die B e- kla gte aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nach Inhalt und Gestaltung dieser Erinnerungs - E - Mail unmittelbar als deren Absender. Diese Beurteilung lässt im Hinblick darauf keine Rechtsfehler erkennen, dass d ie Erinnerungs - E - Mail n eben dem Hinweis auf d en Wunsch des Einladenden, den Adressaten als Freund auf " F a- cebook " zu gewinnen, und neben einem Link zum Registrierungs vorgang eine allg e- 36 37 38 - 17 - meine Anpreisung der Vorzüge de r Plattform enthält , die mit der Aufforderung ve r- bunden ist , sich " noch heute " als Mitg lied zu registrieren . Bei dieser Sachlage ist für eine Einordnung der Mitteilung als private Kommunikation zwischen potentiellen " F a- cebook " - Freunden kein Raum. 4. Im Ergebnis ohne E rfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte als Täterin für die belästigende Werbung . Hierbei kommt es allerdings - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht darauf an , ob die Beklagte das Geschehen beherrscht, weil sie die Nutzer der " Freunde f inden " - Funktion über de n Kreis der potentiellen Empfänger und den wer b- lichen Charakter der Einladungs - E - Mails im Un klaren lässt. a) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer seine zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer delikt ischen Handlung beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten G rundsätzen. Täter ist danach, w er die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erforde rt eine gemei n- schaftliche Begehung, also ein bewusst es und gewolltes Zusammenwirken ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 38 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Urteil vom 5. Febru ar 2015 - I ZR 240/1 2, GRUR 2015 , 485 Rn. 35 = WRP 2 015, 577 - Kinderhochstühle III ). Als Täter einer unzulässigen geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 3 UWG kommt hiernach zunächst derjenige in Betracht, der den obje ktiven Tatbestand der Norm selbst adäquat kausal verwirklicht hat ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn . 30 = WRP 2011, 459 - Irische Butter ). b) Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es für eine n Eingriff in den e i n- gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 39 40 41 - 18 - Satz 2 BGB durch Zusendung einer EMail mit werblichem Inhalt aus, dass das in Anspruch genommene Unternehmen auf seiner Internets eite eine Weiterempfe h- lungsfunktion vor hält , der en sich Dritte zur Versendung einer Mitteilung bedien en, in der das Unternehmen als Absender aus gewiesen wird . M it diesem Verhalten hat das Unternehmen gezielt die adäquat kausale Ursache dafür gesetzt, dass der Empfä n- ger eine dem Unternehme n schon aufgrun d der äußeren Gestaltung der Mitteilung zurechenbare unerwünschte Werbung erhält ; es haftet daher als Täter ( vgl. BGH, GRUR 2013, 1259 Rn. 23 - Empfehlungs - E - Mail). Für eine unzulässige Werbung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 3 Fall 3 UWG gi lt nichts Abweiche n- des ( vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 7 Rn. 201 ). c) Von eine r täterschaftliche n Haftung ist auch das Berufungsgericht ausg e- gangen. Es hat allerdings angenommen, dass in den beanstandeten Einladungs - E - Mails nicht das werbende Un ternehmen , sondern der jeweilige Nutzer als Abse n- der erscheine . D ie mit den Einladungs - E - Mails versandte Mitteilung könne der B e- klagten lediglich deshalb zugerechnet werden, weil sie das Verhalten der die Mitte i- lung versendenden " Facebook " - Nutzer beeinflus se . Dem kann nicht zugestimmt wer den. Es handelt sich hierbei vielmehr erkennbar um der Beklagten zuzurechne n- de Nachrichten. d) Die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Feststellung und Beurteilung der Verkehrsauffassung durch das Beruf ungsgericht, nach der die A d- ressaten der Einladungs - E - Mail s diese als private Mitteilung des Nutzers der Inte r- netp lattform de r Beklagten auffass en und auch der jeweilige Nutzer der " Freunde - Finden " - Funktion als Absender derselben erschein t , ist im Revision sverfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung den Tats a- chenstoff fehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen vorgenommen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, 42 43 - 19 - GR UR 2015, 504 Rn. 16 Kostenlose Zweitbrille ; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 21 = WRP 2015, 444 Mons terbacke II ). aa) Im Streitfall hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt , dass für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses auf den Gesamteindruck abz u- stellen ist, den das beanstandete Schreiben vermittelt ( BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942 Rn. 16 = WRP 2012, 1094 - Neurologisch/ Vaskuläres Zentrum ; Urteil vom 20. Februar 2 013 - I ZR 175/11, GRUR 2013, 1058 Rn. 19 = WRP 2013, 1333 - Kostenvergleich bei H onorarfactoring; Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 65/12, GRUR 2014, 494 Rn. 14 = WRP 2014, 559 - Diplomierte Traine rin ) . Es hat ferner bei seiner Beurteilung nicht dem E rfahrung s- satz Rechnung getragen , dass der situationsadäquat aufmerksame Adressat ein e ihm zugegangene Nachricht nicht nur ausschnittsweise, sondern in ihrer Gesamtheit zur Kenntnis nimmt ( vgl. BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 15 - ENERGY & V ODKA ) . Bei der Beurteil ung des Verkehrsverständnisses sind daher nicht nur die Angaben zum Absender der Einladungs - E - Mail und die an den Adressaten gerichtete Mitte i lung über die Einrichtung eines " Facebook " - Profils durch den Absender, sondern auch die weiteren Textbestandteile der Nachricht und deren äußere Ges taltung zu berücksic h- tigen. bb ) Für d ie Annahme des Berufungsgerichts, als Absender der Einladungs - E - Mail sei aus Sicht der Adressaten nicht die Beklagte, sondern der jeweilige Nutzer der " Freunde finden " - Funktion ausg ewiesen , spricht z war , dass im Kopf der E - Mail der Name des jeweiligen " Fa c ebook " - Nutzers erscheint. Hinter dieser Absender a n- gabe ist jedoch keine private E - Mail - Adresse , sondern ein Funktionspostfach ang e- geben. 44 45 - 20 - Auch d er folgende Text der in der Anlage Antrag 1 abgebildeten Einla dungs - E - Mail ist nur vordergründig als persönliche Botschaft des als Unterzeichner Ang e- gebenen ausgestaltet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 I ZR 189/05, GRUR 2008, 1121 Rn. 20 = WRP 2008, 1560 - Freundschaftswerbung im Internet). Dieser lautet : Betreff: Schau dir meine Fotos auf Facebook an - von dir ist bestimmt auch eins dabei Ich habe ein Facebook - Profil erstellt, in dem ich meine Bilder, Videos und Veransta l- tungen posten kann, und möchte dich als Freundin hinzuf ügen, damit du diese sehen kannst. Zuerst musst du Facebook beitreten! Sobald du di ch registriert hast, kannst du ebenfalls dein eigenes Profil erstellen. Grüße Schon der dort enthaltene Hinweis auf die Notwendigkeit des Beitritts weist den Adressaten d arauf hin, dass ihm nicht nur eine privat veranlasste Aufforderung übermittelt wird , sich dem Freunde skreis des Unterzeichners der E Mail auf " Fac e- book " anzuschließen , sondern auch eine Aufforderung, die von einem Unternehmen angeboten en Leistungen selbst in Anspruch zu nehmen. Die über die bloße Einl a- dung, den bereits eingerichteten Account des Absenders zu betrachten, hinausg e- hende Aufforderung, einen eigenen Account einzurichten, ordnet der angesprochene Verkehr schon angesichts des erkennbar vorformulie rten Texts nicht dem " Fac e- book " - Nutzer zu. cc ) Der Empfänger der Einladungs - E - Mail wird ferner auch den sich an die Grußformel anschließenden Text zur Kenntnis nehmen, der mehrere elektronische Verweise zu " Facebook " - eigenen Seiten beinhaltet und wie f olgt lautet: Um dich für Facebook zu registrieren, folge dem untenstehenden Link Already have an account? Add this email address to your account Wenn du diese Art von E - Mails von Facebook in Zukunft nicht mehr erhalten möchtest, klicke bitte auf den Li nk unten, um sie abzubestellen . Die Facebook - Click here to report this email as spam : 46 47 - 21 - Der werbliche und unmittelbar auf die Beklagte als Verfasser in der Einl a- dungs - E - Mail hinweisende Charakter dieses Textes relativiert den nur auf den ersten Blick persönlich erscheinenden Eindruck und weist den Adressaten der Einladungs - E - Mail darauf hin, dass die se maßgeblich von der Beklagten gestaltet ist, von der auch die mehrfach ausgesprochene Aufforderung ausgeht, sich als Mitglied be i " F a- cebook " zu registrieren. dd ) In der Gesamtschau wird der Adressat der Einladungs - E - Mail erkennen , dass der Versand der Empfehlungs - E - Mail auf die Beklagte zurückgeht, die mit di e- ser Mitteilung auf ihre Internet - Plattform und die dort angebotenen D ienstlei s tungen aufmerksam machen will. Darauf, dass ihr Versand auf die Aktivierung der " Freunde f inden " - Funktion durch den Nutzer der Internet - Plattform der Beklagten zurückgeht, und darauf , ob der einzelne Nutzer von der " Freunde finden " - Funktion in Ken ntnis des werblichen Charakters der zu versendenden Nachricht und des über bereits bei " Facebook " Registrierte hinausgehenden potentiellen Adressatenkreises Gebrauch macht, kommt es nicht entscheidend an ( vgl. BGH, GRUR 20 13, 1259 Rn. 23 - Empfehlungs - E M ail). 5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte täterschaftlich für den Versand der Erinnerungs - E - Mail, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht ist insoweit vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die un mittelbar auf die Beklagte als Absenderin hinweisende Erinnerungs - E - Mail nach den mit Urteil des Senats vom 12. September 2013 (GRUR 2013, 1259 Rn. 23 - Empfehlungs - E Mail) aufgestellten Grundsätzen ohne weiteres als der Beklagten zurechenbare werbliche M ittei lung an zu sehen ist. 6. Die Übersendung von E - Mails mit werblichem Inhalt an Empfänger, die hie r- in nicht zuvor ausdrücklich eingewilligt haben, führt gemäß § 7 Abs. 2 UWG stets zu einer unzumutbaren Belästigung, ohne dass es einer Interessenabwägun g im Einze l- 48 49 50 51 - 22 - fal l bedarf ( vgl. [zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004] BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - I ZR 201/07, CR 2010, 525 Rn. 10; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 7 Rn. 200; MünchKomm.UWG/ Leible aaO § 7 Rn. 95; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 7 Rn. 34 ). 7 . Das Berufungsgericht hat die für den geltend gemachten Unterlassungsa n- spruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr zutreffend bejaht. Ist es - wie im Streitfall - zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. November 1995 - I ZR 229/93, GRUR 1997, 379 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Urteil vom 25. Oktober 2001 - I ZR 29/99, GRUR 2002, 717, 719 = WRP 2002, 679 - Vertretung der Anwalts - GmbH). Die von der Beklagten vorgetragenen Änderungen des Registrierungsvo r- gangs im Januar 2011, di e sich auch auf die "Freunde finden" - Funktion bezogen h a- ben sollen, haben nic ht zum Wegfall der Wi e derholungsgefahr geführt . Die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklä rung ausgeräumt werden. Sie entfällt nicht schon mit der Einstellung oder Änderung des beanstandeten Verhaltens (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2014 I ZR 170/10, GRUR 2014, 1120 Rn. 31 = WRP 2014, 1304 - Betriebskrankenkasse II). Somit besteht auch i m St reitfall die Wiederholung s- gefahr fort. 8. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Beurteilung des B e- rufungsgerichts, der Durchsetzung der mit de n Klage anträgen 1 und 2 geltend g e- machten Unterlassungsansprüche stehe die von der Beklagte n e rhobene Einrede de r Verjährung nicht entgegen. 52 53 54 - 23 - a) Nach § 11 Abs. 1 UWG verjähren Unterlassungsansprüche aus § 8 UWG in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von de n den A nspruch begrü n- denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne gr o- be Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2) . Ein - wie hier - auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch entsteht mit d er B e- gehung der die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlung (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 82/07, GRUR 2009, 1186 Rn. 13 = WRP 2009, 1505 Mecklenburger O b stbrände). Begeht der Verletzer - etwa durch den Versand gleic h- lautender Schreibe n - mehrere gleichgelagerte Rechtsverstöße , so setzt jede dieser Handlungen eine eigenständige Verjährungsfrist in Lauf (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751 , 754 = WRP 1999, 816 - Güllepu m- pen , mwN; Köhler in Köh ler/ Bornkamm aaO § 11 Rn. 1.22; Schulz in Harte /Henning aaO § 11 Rn. 75; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 11 Rn. 20 ; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 11 Rn. 25 ). b) Vorliegend sind die Einladungs - E - Mails, auf die sich der Kläger zur Begrü n- dung des auf Wiederholungsg efahr gestützten , mit dem Klageantrag 1 geltend g e- machten Unterlassungsanspruchs berufen hat, na c h den vom Berufungsgericht g e- troffenen Feststellungen bei der Mitarbeiterin des Klägers T . am 21. April 2010 und bei m Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. November 2010 eingegangen. Die Erinnerungs - E - Mail, auf die der Kläger den mit dem Klageantrag 2 geltend g e- machten Unterlassungsanspruch stützt, hat die Mitarbeiterin des Klägers am 8. Mai 2010 erhalten. Die Klage ist am 15. November 2010 bei Geri cht eingegangen, wobei die durch die Zustellung der Klage am 6. April 2011 ausgelöste Hemmung der Verjä h- rung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nach der von der Revision nicht angegriffenen Würd i- gung des Berufungsgerichts gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klagee inre i- 55 56 57 - 24 - chung am 15. November 2010 zurückgewirkt hat. Die Klage ist daher nur dann rech t- zeitig erhoben, wenn der Kläger von de n mit der Klage verfolgten Wettbewerbsve r- st ö ß en erst nach dem 15. Mai 2010 Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe F ahrlä s- sigkeit erlang en musste. Dies ist zunächst hinsichtlich der Einladungs - E - Mail, die der Prozessbevollmächtigte des Kläge rs erst am 2. November 2011 erhalten hat, der Fall. Das Berufungsgericht ist ferner im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Kläger auch h insichtlich der Erinnerungs - E - Mail keine frühere Kenntnis di e- ses Wettbewerbsverstoßes entgegenhalten lassen muss. c) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die subjektive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen komme es nicht auf die Kenntn is der Frau T . , sondern auf diejenige der Sachbearbeiterin Frau E . des Klägers an. Diese habe nach Darstellung des Klägers erst am 23. Juni 2010 von der Erinn e- rungs - E - Mail erfahren. Eine frühere Kenntnis habe die insoweit darlegungs - und b e- weisb elastete Beklagte nicht dargelegt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nac h- prüfung stand. d ) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufung s- gerichts, der Kläger müsse sich die Kenntnis der Frau T . von der am 8. Mai 2010 bei ihr eingega ngenen Erinnerungs - E - Mail nicht zurechnen lassen. aa ) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hinsichtlich der su b- jektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich auf die Person des Gläubigers abzustelle n. Im Fall der gesetzlichen Vertretung muss sich der Vertretene das Wissen seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen. De m- gegenüber ist die Kenntnis eines rechtsgeschäftlichen Vertreters für den Verjä h- rungsbeginn regelmäßig unerheblich. Die Vorschrift des § 166 BGB ist in diesem B e- reich wegen des Zwecks der Verjährungsvorschriften nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12, NJW 2014, 1294 Rn. 15). 58 59 60 - 25 - Nach Treu und Glauben ist es einem Anspruchsteller allerdings verwehrt, sich au f eigene Unkenntnis zu berufen, wenn er sich eines sogenannten Wissensvertr e- ters bedient , den er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere mit der Betreuung und Verfolgung des in Frage stehenden Anspruchs in eigener Verantwortung betraut hat . In dieser Konstellation muss sich der Anspruchsteller vielmehr das Wissen des Dritten in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB z u- rechnen lassen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 35; Urteil vom 23. Ja nuar 2014 - III ZR 436/12, NJW 2014, 1294 Rn. 16). Weil diese Wissenszurechnung auf der Erwägung beruht, dass der G e- schäftsherr aus einer geschäftsorganisatorisch bedingten Wissensaufspaltung keine Vorteile ziehen soll, findet zwar e ine Zurechnung geschäft lich erlangten Wissens, nicht aber privat er Kenntnis s e statt , sofern nicht ausnahmsweise der Geschäftsherr aus Gründen des Verkehrsschutzes zur Organisation eines Informationsaustauschs verpflichtet ist, der auch privat erlangtes Wissen um fasst (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, NJW 2007, 2989 Rn. 14; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 199 Rn. 25; ders. § 166 Rn. 6; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 11 Rn. 1.27; Staudinger/Schilken, Neubearbeitung 2014, § 166 Rn. 6; Münc h- Komm.BGB/Schubert , 7. Aufl. , § 166 Rn. 57; Buck - Heeb, WM 2008, 281, 282 ). bb ) Danach ist d e m Kläger das Wissen der Frau T . über die bei ihr am 8. Mai 2010 eingegangene Erinnerungs - E - Mail nicht zu zurechnen, weil ihr diese Nac hricht nicht im Zusammenhang mit ihrer T ätigkeit für den Kläger , sondern privat übermittelt worden ist . Den Kläger trifft im Zusammenhang mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Dritter keine Verpflichtung , seine Mitarbeiter zur Dokument a- tion und Weiterleitung privat erlangten Wissens anzu ha lten . III. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag 3 ebenfalls im Ergebnis zu Recht als nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § § 3, 5 Abs. 1 UWG begründet 61 62 63 - 26 - angesehen . O b der Klageantrag auch wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 4a, 28 Abs. 3 Buchst. a BDSG begründet ist , kann daher offen bleiben. 1. Anwendbar ist nach Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der Rom - II - Verordnung deutsche s Wettbewerbsrecht (s.o. Rn. 21 ). 2. Der auf Wiederholungsgefahr (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) gestützt e, in die Z u- kunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verha l- ten der Beklagten sowohl nach dem zur Zeit der Begehung als auch nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht als Verstoß gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 UWG anzusehen ist ( s.o. Rn. 22 ). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 2. Dezember 2015 (BGBl I , S. 2158) ist § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG dahingehend geändert worden, dass die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/2 9/EG über unlautere Geschäftspraktiken enthaltene R e- levanzklausel in den Wortlaut der Vorschrift aufgenommen worden ist (vgl. Begrü n- dung des Regierungsentwurf s zum Zweiten UWG - Änderungsgesetz, BT - Dr uck s. 18/4535, S. 15). Im Hinblick darauf, dass schon nach bisheriger Rechtslage eine Irr e- führung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG nur dann angenommen worden ist, wenn eine in diesem Sinne wettbewerblich relevante Irreführung gegeben war (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06 GRUR 2009, 888 Rn. 18 = WRP 2009, 1080 - Thermoroll; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3 Rn. 8 f . ; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.20 f.), ist hiermit k eine inhaltliche Änderung ve r- bunden. 3. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass d ie mit dem K lageantrag angegriffenen, im Rahmen des Registrierungs vorgangs von der Bekla g- ten gemachten Angaben zu Gegenstand und Funktionsweise der " Freunde finden " - Funktion geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar stellen . 64 65 66 - 27 - a ) Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine " geschäftliche Handlung " jedes Ve r- halten einer Person zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder m it dem Abschluss oder der Durc h- führung eines Vertrag s über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Der Begriff der geschäftlichen Handlung dient dazu, den Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts gegenüber dem allgemeinen Deliktsrecht abzugrenze n. D as Mer k- mal des objektiven Zusammenhangs ist daher funktional zu verstehen . Es setzt vor - aus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beei n- flussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Markttei l- nehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (BGH, Urtei l vom 10. Januar 2013 I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Ma n- datsbearbeitung). b ) Dan ach ist das vom Kläger mit dem Klageantrag 3 beanstandete Verhalten der Beklagten als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG anz u- sehen. Die im Verlauf des Registrierungs vorgangs gemachten Angaben sind B e- standteil des auf den Absatz ihrer Dienstleistung gerichteten Verhaltens der Bekla g- ten. Die Beklagte bezweckt, den Nutzer im Rahmen der Registrierung dazu zu vera n- lassen, durch die Nutzung der " Freunde finden " - Funktion von der gesamten Ban d- breite ihrer bereitgestellten Leistungen Gebrauch zu machen, zu denen auch die Auswertung des E - Mail - Kontos des Nutzers im Hinblick auf Kontaktdaten zählt . Die Angaben der Beklagten zielen ferner darauf, den Absatz der eigenen Leistungen auch im Verhältnis zu Dritten zu fördern. A ufgrund der Entscheidung des Nutzers, der Beklagten die Auswertung seiner E - Mail - Kontakte und die Versendung von Ei n- 67 68 69 - 28 - ladungs - E - Mails zu ermöglichen, wird die Beklagte in die Lage versetzt, Dritten wer b- liche Nachrich ten zu kommen zu lassen. 4. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass d as vom Kläger mit dem Klageantrag 3 beanstandete Verhalten eine nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG unlautere Irreführung beinhaltet. a ) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei e i- nem erhebl ichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen he r- vorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2012, 942 Rn. 11 - Neurol o- gisch/Vaskuläres Zentrum; BG H, Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11, GRUR 2013, 409 Rn. 24 = WRP 2013, 496 - Steuerbüro ; Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 37 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei ). Eine Irrefü h- rung liegt vor , wenn das V e rständnis, das die gesc häftliche Handlung bei den ang e- sprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 30 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto - Policen; BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 39 - nickelfrei ). b ) Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts ist allerdings nicht auf eine Irreführung de r Empfänger der Einladungs - E - Mail s abzustellen. aa ) Das Berufungsgericht hat zu einer Verletzung des in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG bestimm ten Irreführungsverbots ausgeführt, d ie Nutzung der vom Kläger beanstandete n " Freunde finden " - Funktion führe zu einer Täuschung der Em p- fänger der Einladungs - E - Mails , weil die Beklagte die Einladungs - E - Mails als private E - Mails der im Ab sender genannten Freunde oder Bekannten tarne , obwohl es sich 70 71 72 73 - 29 - um Werbung der Beklagten handele. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfe h- lern. bb ) Die vom Berufungsgericht angenommene Fehlvorstellung ist vom Klag e- antrag 3 nicht e rfasst. D ies er Kla geantrag - dessen Auslegung der Senat ohne Bi n- dung an die Würdigung des Berufungsgerichts in vollem Umfang nachprüfen kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 I ZR 29/14, GRUR 2015, 1244 Rn. 12 = WRP 2016, 44 - Äquipotenzangabe in Fachinformatio n, mwN) - zielt nicht darauf, der Beklagten eine Irreführung der Empfänger der Einladungs - E Mails über den werbl i- chen Charakter der Mitteilung zu untersagen. E r ist vielmehr dahin zu verstehen, dass eine Irreführung der Nutzer über Art und Umfang der Nutzu ng der E - Mail - Adressdaten im Rahmen der "Freunde finden" - Funktion beanstandet wird. Das B e- gehren des Klägers richtet sich bereits nach dem Wortlaut des Klageantrags 3 d a- rauf, dass der Beklagten untersagt w ird , dem potentiellen Nutzer ihrer Internet - Plattfo rm im Rahmen des Registrierungs vorgangs eine Funktion zum Import seiner E - Mail - Adressdaten in den Datenbestand von " Facebook " zur Verfügung zu stellen, ohne hinreichend auf die zu erwartende Nutzung der Daten hinzuweisen . Auch nach dem zur Begründung des K lageantrags Vorgetragenen ist davon auszugehen, dass sich der Kläger gegen eine unzureichende Aufklärung des sich registrierenden Nu t- zer s wendet. c ) Das Berufungsgericht hat allerdings auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass d ie beanstandete Gestaltun g des Registrierungsvorgangs eine Irreführung des Nu t- zers über Art und Umfang der Datennutzung im Rahmen der "Freunde finden" - Funktion beinhaltet. Die Beklagte klärt nicht hinreichend darüber auf, dass sie diese Funktion dazu nutzt, noch nicht bei "Faceboo k" registrierten Personen Einladungs - E - Mails zu senden, mit denen sie für ihr Dienstleistungsangebot wirbt. 74 75 - 30 - aa ) Das Berufungsgericht hat ausgeführt , d ie von der Beklagten im Zuge des Registrierungs vorgangs gegebenen Informationen seien darauf angeleg t, den Nutzer unter Vortäuschen einer Suche nach befreundeten " Facebook " - Mitgliedern dazu zu veranlassen, seine E - Mail - Kontakte preiszugeben und eine " getarnte " Werbung für die Beklagte auszulösen. De m Nutzer werde im ersten Schritt des Registrierungs vo r- ga ngs suggeriert , dass mithilfe der von ihm zur Verfügung gestellten E - Mail - Adressen nur dieje nigen seiner Freunde gesucht wü rden, die bereits bei " Facebook " registriert seien . Der unter dem Button " Freunde f inden " angebrachte elektronische Verweis " Dein Pas swort wird von Facebook nicht gespeichert " werde von dem ang e- sprochenen Durchschnittsverbraucher lediglich als Hinweis auf Informationen zur Datensicherheit, nicht aber als Hinweis auf weitere Angaben zu Art und Umfang der Nutzung de r E - Mail - Adressdaten ve rstanden . Gehe der Nutzer dem Verweis zur Speicherung des Passwortes gleichwohl nach, erscheine lediglich ein Hinweis d a- rauf, dass die vom Nutzer offenbarten E - Mail - Adressen dazu genutzt werden kön n- ten, dem Nutzer " bei der Vernetzung mit [seinen] Freunden " zu helfen und dass di e- se Hilfestellung " auch das Generieren von Freundschaftsvorschlägen für dich und deine Kontakte auf Facebook " umfasse. Diese Hinweise könnten ohne weiteres als allein auf eine Suche nach bereits bei " Facebook " registrierten Freun den b ezogen verstanden werden. Tatsächlich würden aber auch die E - Mail - Adressen von noch nicht bei "Facebook" registrierten Personen erfasst. Zwar würden nach Betätigung des "Freunde finden" - Buttons zwei Listen - zunächst diejenige mit schon bei "Fac e- book" regi strierten Personen, dann die Liste mit dort noch nicht registrierten Pers o- nen - angezeigt. Jedenfalls dann, wenn in dem E - Mail - Konto des Nutzers keine b e- reits bei "Facebook" registrierten Personen vorhanden seien, werde jedoch nur eine Liste mit Kontakten angezeigt, der eine hinreichende Aufklärung darüber, dass es sich um nicht bei "Facebook" registrierte Personen handele, nicht zu entnehmen sei . Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 76 - 31 - bb ) D ie im Wesentlichen auf tatrichterl ichem Gebiet liegende Feststellung und Beurteilung der Verkehrsauffassung durch das Berufungsgericht ist im Revisionsve r- fahren nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung den Tatsachenstoff fehlerfrei ausgeschöpft und seine Be urteilung frei von Widerspr ü- chen mit Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen vorgenommen hat ( siehe Rn. 43 ). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht hier nicht unterlaufen. Das Ber u- fungsgericht hat ferner zutreffend geprüft, ob die Angaben, die die Beklag te in ve r- schiedenen vom angesprochenen Verkehr isoliert wahrgenommenen Abschnitten des Registrierungs vorgangs macht, für sich genommen zur Täuschung des Nutzers geeignet sind (v gl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.90; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 5 Rn. 128) . (1 ) Die Revision rügt o hne Erfolg, das Berufungsge richt habe erfahrungswidrig angenommen , der durchschnittliche Nutzer fasse den im ersten Schritt des Registri e- rungs vorgangs (Anlage Antrag 3) eingeblendeten Hinweis mit der Überschrift " S ind dei ne Freunde schon bei Facebook?" dahin auf, dass die in den Datenbestand von " Facebook " importierten Adressdaten nur nach bereits bei " Facebook " registrierten Freunden ausgewertet w ü rde n . Die Annahme des Berufungsgerichts trägt der G e- staltung des Reg istrierungsvorgangs Rechnung und entspricht der Lebenserfahrung. Die unter der Überschrift " Sind deine Freunde schon bei Facebook? " gegebene E r- läute rung Viele deiner Freunde sind vielleicht schon hier. Das Durchsuchen deines E - Mail - Kontos ist der schnellst e Weg, um deine Freunde auf Facebook zu finden , kann schon ihrem Wortsinn nach nur dahin aufgefasst werden, dass die Durchs u- chung der E - Mail - Kontaktdaten dem Auffinden von Freunden dient, die bereits bei " Facebook " registriert sind , nicht aber der vollstä ndigen Auswertung aller Nutzerko n- takte auch in Bezug auf dort noch nicht registrierte Perso nen . 77 78 - 32 - (2 ) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen , dass d ie durch den vorgenannten Hinweis hervorgerufene Fehlvorstellung über Art und U m- fang d er Datenn utzung auch durch weitere Angaben im Rahmen des Registrierung s- vorgangs nicht ausgeräumt wird . Der Nutzer erwartet nicht, dass sich hinter dem elektronischen Verweis mit der Bezeichnung " Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert " Hinweise a uf Art und Umfang der Datennutzung verbergen . Mithin ist durch diesen elektronischen Verweis nicht sichergestellt, d ass der Nutzer die da r- über erreichbaren Erläuterungen überhaupt zur Kenntnis nimmt. Nicht zu beansta n- den ist auch die Annahme des Berufungsg ericht s, eine hinreichende Aufklärung der Nutzer erfolge nicht durch den nac h Betätigung dieses elektronischen Verweises e r- scheinenden Hinweis Wir können die E - Mail - Adressen, die du mithilfe des Importeurs hochgeladen hast, dazu benutzen, um dir bei der Ve rnetzung mit Deinen Freunden zu helfen. Dies bei n- haltet auch das Generieren von Freundschaftsvorschlägen für dich und deine Kon ta k- Dieser Erläuterung ist eine Einbeziehung noch nicht registrierter Personen ebenfalls nicht hinreichend deutlich zu entnehmen. ( 3 ) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht gewürdigt, in Ziffer 2 und 5 ihrer Datenschutzrichtlinien auf den I m- port von Kontaktdaten noch nicht bei "Facebook" registrierter Dritte r hingewiesen zu habe n . Die Revision legt schon nicht dar, dass die von ihr in Bezug genommenen Informationen denjenigen entsprechen, die sie im Zeitpunkt der vom Kläger bea n- standeten Ausgestaltung des Registrierungs vorgangs vom 2. und 3. November 2010 geg eben hat. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20. Juni 2011 auf die als Anlage B 3 vorgelegten Datenschutzrichtlinien mit Stand vom 22. Dezember 2010 Bezug g e- nommen. Diese stimmen mit den vom Kläger als Anlage K 8 vorgelegten und vom Berufungsgericht in B ezug genommenen Datenschutzrichtlinien mit Stand vo m 22. April 2010 nicht überein. 79 80 81 - 33 - Das Berufungsgericht ist jedenfalls rechtsfehlerfrei davon ausgegangen , dass der Nutzer die in den Datenschutzrichtlinien und Nutzungsbedingungen der Bekla g- ten an unters chiedlichen Stellen enthaltenen Informationen zur "Freunde finde n" - Funktion nicht vor Augen hat , wenn er zu Beginn des Registrierungs vorgangs zur Nutzung der "Freunde fin den" - Funktion aufgefordert wird . Es entspricht der L e- benserfahrung, dass dem Nutzer wä hrend des Registrierungs vorgangs diese Hi n- weise nicht gegenwärtig sind, selbst wenn er s i e zuvor tatsächlich zur Kenntnis g e- nommen hat. ( 4 ) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die nach B e tätigung des "Freunde finden" - Buttons ersc heinende Listenanzeige jedenfalls dann keine hinreichende Aufklärung enth ält, wenn im E - Mail - Konto des Nutzers ke i- ne bereits bei "Facebook" registrierten Personen vorhanden waren. Auch diese Wü r- digung entspricht der Lebenserfahrung. Wird nur eine Liste ang ezeigt, weil die Ko n- takte des Nutzers nicht bei "Facebook" registriert sind, vermag diese Liste den durch die zuvor gegebenen Informationen entstandenen Eindruck, es werde ausschließlich nach "Facebook" - Mitgliedern gesucht, nicht zu entkräften. Damit ist n icht sicherg e- stellt, dass der Nutzer vor Abschluss der Registrierung darüber informiert wird, dass externe Personen Einladungs - E - Mails erhalten. d ) Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen , dass d ie bei den angesprochenen Nutzern he rvorgerufene Fehlvorstellung über Art und U m- fang der mit der Aktivierung der " Freunde finden " - Funktion verbundenen Nutzung ihrer E - Mail - Adressdaten wettbewerblich rele vant ist. Die von der Beklagten hervorgerufene Fehlvorstellung über Art und Umfang de r mit dem Import von E - Mai l - Adressdaten verbundene n Datennutzung ist geeignet , die von den Nutzern zu treffende Entscheidung darüber , ob sie unter Preisgabe der 82 83 84 85 - 34 - in ihrem E - Mail - Konto vorgehaltene E - Ma i l - Adressdaten von der von der Beklagten vorgehaltenen " Freunde finden " - Funktion Gebrauch machen möchten, in wettb e- wer b lich relevanter Weise zu beeinflussen. Art und Umfang der zu erwartenden Nu t- zung der eigenen Daten und solcher Daten, aus denen Rückschlüsse auf Kontakte zu Dritten geschlossen werden können, s tellen ein für die Inanspruchnahme von Leistungen eines Social - Media - Dienstes wie "Facebook" wesentliches Kriterium dar, d as für die Entschließung des potentiellen Nutzers, die angebotene Leistung in A n- spruch zu nehmen , von erheblicher Bedeutung ist . Nicht s anderes gilt für die mögl i- che Nutzung eigener und fremder Adressdaten zu Werbe zwecken. 5. Die durch den Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr ist durch etwaige Änderungen des Registrierungsvorga ngs nicht entfallen (siehe Rn. 53 ). 6. D ie Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der der Durchsetzung des U n- terlassungsa nspruchs gemäß Klageantrag 3 die von der Beklagten e rhobene Einr e- de der Verjährung nicht entgegensteht, greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht er sicht lich. 86 87 - 35 - I V. Dan ach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen . Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.03.2012 - 16 O 551/10 - Kammergericht, Entscheidun g vom 24.01.2014 - 5 U 42/12 - 88
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