BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 65/15 vom 27 . August 201 5 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27 . August 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrink , Dr. Rem mert und Reiter beschlossen: Die Beschwerde de r Kläger in gegen die Nichtzulassung der Revi si on in dem Urteil des 1 7 . Zivil senat s des Oberlandesg e- richts Frankfurt am Main vom 7 . Januar 2015 - 1 7 U 156/13 - wird zurückgewiesen. D ie Kläger in hat die Kosten des Besc hwerdeverfahrens zu tr a- gen. Streitwert: bis 40.000 Gründe: Die Beschwerde de r Kläger in gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzu n- gen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 1. Die von der Beschwerde aufgeworfene n Rechtsfragen sind - zum Nac h- teil der Klägerin - höchstrichterlich geklärt, insbesondere durch die Urteile des XI. Zivilsenats vom 23. Juni 2015 (XI ZR 536/14, WM 2015, 1461) und des e r- kennenden Senats vom 16. Juli 20 15 (III ZR 238/14, WM 2015, 1559). a) Demzufolge werden v om Anwendungsbereich der Regelung in § 688 Abs. 2 Nr. 2, § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht nur die Fälle des Zurückbehaltung s- rechts nach §§ 273, 320 BGB erfasst, sondern sämtliche Ansprüche, die Zug 1 2 3 - 3 - u m Zug zu erfüllen sind, also auch der Anspruch auf den sogenannten " großen " S chadensersatz, bei dem E rsatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines vom Geschädigten durch das schädigende Ereignis adäquat kausal erlangten Vo r- teils beansprucht werden darf (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 , aaO S. 1463 Rn. 21 ff und Senatsurteil vom 16. Juli 2015 , aaO S. 1561 Rn. 21 f, jeweils mwN). Die demnach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des " großen " Schadensersatzes stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnb e- scheids zu berufen ( BGH, Urteil v om 23. Juni 2015 , aaO Rn. 24 ff und Senat s- urteil vom 16. Juli 2015 , aaO S. 1562 Rn. 23, jeweils mwN). b) Das im Anwaltsschreiben vom 1. August 2011 unterbreitete Angebot der Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Gesellschaftsbeteiligung der Kläg erin genügt für die Erbringung der Gegenleistung nicht. Hierfür bedarf es der Übertragung der Rechte aus den Beteiligungen selbst. Ein durch das Ang e- bot der Klägerin etwa begründeter Annahmeverzug der Beklagten lässt die das Mahnverfahren sperrende Abhängi gkeit der geforderten Leistung von einer noch zu erbringenden Gegenleistung unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 , aaO S. 1461 f Rn. 20 mwN und Senatsurteil vom 16. Juli 2015 , a aO S. 1561 Rn. 20 mwN ; vgl. auch S. 1562 Rn. 25). Ohne Erfolg beruft si ch die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs, wonach es in Fällen, in denen die Kapitalanlage in der Rechtsposit i- on als Treuhandkommanditist besteht (mittelbare Beteiligung), genügt, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatza n- spruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (BGH, Urteil 4 - 4 - vom 10. Juli 2012 - XI ZR 272/10, NJW 2012, 2951, 2952 Rn. 11; Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, BKR 2013, 158 Rn. 1 und vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, NJW - RR 2010, 1295, 1296 Rn. 14; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, NJW 2010, 1077, 1080 Rn. 29). Denn damit ist nur gesagt, welche Gegenleistung der Anle ger Zug um Zug gegen Schadensersatz anbi e- ten muss, nicht aber, dass mit dem Angebot bereits die von ihm geschulde te Gegenleis tung erbracht wäre ; sonst würde es der - auch von der Klägerin selbst vorgenommenen - Einschränkung des Anspruchs auf Leistung Zug um Zug gar nicht mehr bedürfen. c) Den " kleinen " Schadensersatz (Differenzschaden) macht die Klägerin nicht geltend, weshalb die von der Beschwerde aufgeworfene Frage - ob es dem Anleger nur insoweit verwehrt sei, sich auf die verjährungshemmende Wi r- ku ng des Mahnbescheids zu berufen, als die im Mahnverfahren geltend g e- machte Forderung den " kleinen " Schadensersatz übersteige - nicht entsche i- dungserheblich ist. Abgesehen davon ist es dem Gläubiger im Regelfall nach § 242 BGB auch verwehrt, sich auf eine H emmung der Verjährung in Höhe (wenigstens) des " kleinen " Schadensersatzes zu berufen, wenn er im Mahnve r- fahren als Antragsteller in Kenntnis der Vorgaben in § 688 Abs. 2 Nr. 2, § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, indem er, obwohl er zum V orteilsausgleich noch verpflichtet ist, erklärt, die von ihm geforderte Leistung in Höhe des " großen " Schadensersatzes sei von einer Gegenleistung nicht a b- hängig oder die Gegenleistung sei erbracht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 , aaO S. 1464 Rn. 34 und Sen atsurteil vom 16. Juli 2015 , aaO S. 1562 Rn. 30). 2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht angeno m- men, dass sich die Klägerin gemäß § 242 BGB nicht auf die verjährungshe m- mende Wirkung des Mahnbescheids berufen darf , so das s etwaige A nsprüche 5 6 - 5 - gegen die Beklagte wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) verjährt sind (§ 214 Abs. 1 BGB) . Seine Feststellung, d ass die Klägerin, die sich das Verhalten ihrer vori nstanzlichen Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 166 BGB, § 85 Abs. 2 ZPO), in ihrem Mahnantrag bewusst wahrheit s- widrig angeben ließ, dass ihre Gegenleistung erbracht sei, lässt Rechts fehler nicht erkennen. Die diesbezüglichen Rügen der Beschw erde hat der Senat g e- prüft und für nicht durchgreifend erachtet. 3 . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 27.08.2013 - 4 O 724/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.01.2015 - 17 U 156/13 - 7
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