ECLI:DE:BGH:2018:08021 8UIIIZR65.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 65/17 Verkündet am: 8. Februar 2018 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 A, 666, 675 Abs. 1 a) Bei einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsbegehren muss der Anspruchsberechtigte zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unte r- nehmen, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Eine vorr angig zu nu t- zende Informationsmöglichkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn ein u n- mittelbarer, nicht auf § 242 BGB gestützter gesetzlicher oder vertraglicher Auskunftsanspruch gegen eine andere Person oder Stelle besteht. b) Sieht der Berechtigte von vorn herein schuldhaft davon ab, auf andere E r- kenntnismöglichkeiten zuzugreifen, kann er einen Auskunftsanspruch nicht mehr auf § 242 BGB stützen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, WM 2017, 2296). BGH, Urteil v om 8. Februar 2018 - III ZR 65/17 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 26 . Zivil senats des Kammergerichts vom 11 . Januar 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über die Mittelverwe n- dungskontrolle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschloss e- nen Filmfonds. Mit Beitrittserklärung vom 19. November 2002 beteili gte er sich in Hö he von 5 0.000 Euro zuzüglich 5 % Agio als Direktk ommanditist an der E . GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft). Die Bekla g- te fungierte als Mittelverwendungskon trolleurin, um die vertragsgemäße Ve r- wendung und Investition des Kommanditkapitals sicherzus tellen. Die Beteiligung erfolgte auf der Grundlage des Emis sionsprospekts vom 30. Juni 200 2 , in dem der Ge sellschaftsvertrag (S. 87 - 97) und der Mittelve r- wen dungskontrollvertrag (S. 102 - 104 ) jeweils vollständig abge druckt waren . 1 2 - 3 - § 16 Nr. 4 des Gese llsc haftsvertrags ( " Investitionsgrundsätze " ) lautet: " Die Gesellschaft beauftragt einen Mittelverwendungskontrolleur und e r- richtet ein Mittelverwendungskonto, über das die Gesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur aufgrund einer Vereinbarung mit der k ont o- führenden Bank nur zusammen verfügen können. Die Beauftragung des Mittelverwendungskontrolleurs erfolgt auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Vertrages über die Mittelverwendungskontrolle, der auch die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs enthält. " Der zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten abgeschlossene Mittelv erwendungskontrollvertrag (MVKV) enthä lt unter anderem folgende R e- gelungen: " § 1 Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle 1.2 Gemäß § 16, § 17 und § 18 des Gesells chaftsvertrags [Investit i- onsgrundsätze, Mittelherkunft und - verwendung, Vertragskosten ] sind die Pflichteinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten in der dort g e- Zweck dieses Vertrag e s über die Mittelverwendungskontrolle ist die R e- gelung der Auszahlungen von dem von der Gesellschaft einzurichtenden Mittelverwendungskonto, soweit sie die erstmals von dem Treuhand - Anderkonto eingehenden Beträge betreffen. Erlöse der Gesellschaft aus dem laufenden Geschäft unterliegen der Reg elung des vorliegenden Ve r- trages über die Mittelverwendungskontrolle, soweit diese zur Reinvestit i- on in weitere Projekte verwendet werden sollen. § 2 Ausführung der Mittelverwendungskontrolle 2.1 Der Auftragnehmer [ Beklagte ] wirkt bei der Errichtung eine s Mi t- telverwendungskontos der Gesellschaft, über das die Gesellschaft und der Auftragnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur zusammen verfügen können, mit. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verwendung der auf dieses Ko n- to einbezahlten Beträge zu kontrollieren. " 3 - 4 - § 2 Nr. 2 .2 MVKV legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Mitte l- verwendungskontrolleur in die Verwendung von auf dem Mittelverwendungs ko n- to befindlichen Beträge n " durch Unterzeichnung eines Überweisungsträge rs " freigeben darf (Ablauf von Widerrufsfristen, Freigabeanforde rung durch den Komplementä r der Fondsgesellschaft unter Beifügung eines Überweisungstr ä- gers od er Überweisungsdatenträgers und Mitteilung des Verwendungszwecks, Vorlage bestimmter schriftlicher Nachwei se). Nach § 2 Nr. 2. 3 MVKV ist die Mi t- telverwendungskontrolleu rin zur Kontrolle verpflichtet, bis sämtliche auf dem Mittelverwendungskonto einbezahlten Pflichteinlagen und Agio - Beträge ers t- mals vollständig verwendet sind und der Komplementär die Mi ttelfreigabe für Reinvestitionen aus Erlösen der Gesellschaft anfordert. D ie Prüfung ist dabei beschränkt " auf Übereinstimmung der Anforderun g der Mittelfreigabe und der vorzulegenden Nachweise mit §§ 16, 17 und 18 des Gesellschaftsvertrages " . Mit Abla uf des 31. Juli 2011 endete die Tätigkeit der Beklagten als Mitte l- verwendun gskontrolleurin. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die Mi t- telver wendungskontrolle bei der E . GmbH & Co. KG zu verurteilen, und zwar du rch Vorlage der von dem Komplementär unterzeic h- neten Überweisungsträger/Überweisungsdatenträger zu den Freigabeanford e- rungen in dem Zeitraum von Dezember 2002 bis Juli 2011 (Antrag 1a), durch Erklärung (und Vorlage entsprechende r Nachweise) , welche dieser Verfügu n- gen für Filmprojekte und Reinvestitionen erfol gt sind (Antrag 1b), durch Erkl ä- rung (und Vorlage des Vertrags mit dem Dienstleister), welche dieser Verf ü- gungen für Dienstleistungen im Sinne der in § 17 und § 18 des Gesell schaft s- vertrags genannten Kosten vorgenommen wurden (Antrag 1 c) so wie durch E r- klärung (und Vorlage des jeweiligen Darlehensvertrags) , welche dieser Verf ü- 4 5 6 - 5 - gungen zur Bedienung eines von der Gesellschaft aufgenommenen Darlehens erfolgt sind (Antrag 1 d). Ferne r hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkei t der Angaben zu den Anträgen 1 a ) bis d ) e i- desstattlich zu versichern. Soweit der Kläger ursprünglich beantragt hatte, die Auskunft insbesondere durch Vorlage der Kontoeröff nungsunterlagen und einer geordneten Zusammenstellung der auf dem Mittelverwendungskonto in dem Zeitraum vom 31. Oktober 2001 bis zum 31. Juli 2011 gebuchten Einnahmen und Ausgaben zu erteilen, hat er nach Auskunftserteilung durch die Beklagte beantragt, d ie Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Der Kläger hat geltend gemacht, der Mittelverwendungskontrollvertrag sei als echter Vertrag zugunsten der Anleger anzusehen. Danach sei die B e- klagte ihm gegenüber zur Auskunft ver pflichtet. Diese könne imm er dann ve r- langt werden, wenn die Möglichkeit einer Pflichtverletzung durch den Beauftra g- ten bestehe und die Auskunft zur Klärung von Schadensersatz ansprüchen di e- ne. Ohne Kenntnis der einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Mittelverwe n- dungskontrolle könne reg elmäßig eine zum Schadensersatz berechtigende Pflichtwidrigkeit nicht festgestellt werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt . Mit seiner vom Kammergericht zugelassenen Revis i- on ver folgt der Kläg e r sein B egehren weiter. 7 8 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulä ssige Revision des Klägers ist unbegründet . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erteilung der zuletzt beantragten Auskunft. Grundsätzlich könne dem mitte l- bar oder unmittelbar an einer Publik u msgesellschaft beteiligten Gesellschafter ein Auskunftsanspruch gegenüber einem eingeschalteten Mittelverwendung s- kontrolleur zustehen, sofer n der zugrunde liegende V ertrag ausdrücklich als Vertrag zu gunsten Dritter, das heißt als Vertrag zugunsten der Gesellschafter , abgeschlossen sei (Hinweis auf Senatsurteile vom 19. November 2009 - III ZR 109/08 , NJW 2010, 1279 Rn. 16 f und vom 21. März 201 3 - III ZR 260/11, BGHZ 197, 75 Rn. 20). Eine Regelung, wonach den Gesellschaftern unmitte l- bar Rechte gegenüber der Beklagten zustehen sollten beziehungsweise unmi t- telbare Pflichten der Beklagten gegenüber den Anlegern begründet werden sol l- ten, enthalte de r Mittelverwendungskontrollvert rag nicht. Auch im Gesellschafts - vertrag werde nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Mittelverwendungskon trolle zugunsten der Direkt - beziehungsweise Treuhandgesellschafter erfolge. Selbst bei Annahme eines Vertrags zugu nsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB bestünden die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht. Der Beklagten sei die Herausgabe der nunmehr verlangten Unterlagen tatsächlich unmöglich. Bereits aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag ergeb e sich nic ht, 9 10 11 12 - 7 - dass die Beklagte im Besitz dieser Unterlagen sei oder im Zusammenhang mit der Durchführung ihres Kontrollauftrags sein müss t e. Die Beklagte sei nicht I n- haberin des Mittelverwendungskontos gewesen , und es habe für sie keine Pflicht bestanden, schriftli che Unterlagen zu den Überweisungsaufträgen der Fondsgesellschaft aufzubewahren (Klageantrag zu 1a). Als Mittelverwendung s- kontrolleurin habe es ihr lediglich oblegen, die Zahlungen aus dem Mittelve r- wendungskonto auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesellschaf tszweck zu überprüfen und die Überweisungsaufträge der Fondsgesellschaft gegenz u- zeichnen. Die Beklagte treffe keine " sekundäre " Buchführungspflicht. Die Ang a- ben zu den Zahlungsgründen müssten sich ohnehin aus den von der Fondsg e- sellschaft zu führenden Hand elsbüchern ergeben, so dass kein Grund dafür ersichtlich sei , warum der Kläger diese Informationen von der Beklagten benöt i- ge. Aus den vorgenannten Gründen sei auch der Klageantrag zu 1b) unbegrü n- det. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Be sitz entsprechender Unterlagen sei beziehungsweise bis zur Beendigung ihres Auftrags gewesen sei. Im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle habe es ausgereicht, dass die Beklagte Kenntnis vom Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen gehabt habe . Dazu habe e s - ohne Übergabe der Originalbele ge - lediglich einer Ei n- sichtnahme im Einzelfall bedurft. Die mit den Klageanträgen zu 1c) und 1d) ve r- folgten Auskunftsansprüche beträfen ebenfalls Vorgänge, die aus den Handel s- büchern der Fondsgesellschaft ersichtlich sei en, in die die einzelnen Gesel l- schafter Einblick nehmen könnten. Die Beklagte habe darüber hinaus hinreichend vorgetragen, dass die Fondsgesellschaf t nicht bereit sei, ihr die kompletten Geschäftsunterlagen ei n- schließlich der Handelsbücher und der ges chlossenen Verträge zugänglich zu machen. Das vorgelegte Schreiben der Fondsgesellschaft vom 10. Oktober 2013 bringe deutlich zum Ausdruck, dass die Komplementärin keinesfalls be reit 13 - 8 - sei, irgendwelche Unterlagen an die Beklagte herauszugeben . Es sei auch n ichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte die begehrten Unterlagen und Au s- künfte von dritter Seite auf einfacherem Weg erlangen könne, als dies dem Kl ä- ger als Direktgesellschafter möglich sei. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass der Rech tsstre it hi n- sichtlich der ursprünglich gestellten Klageanträge erledigt sei, habe die geä n- derte Klage ebenfalls keinen Erfolg. Da die Beklagte nicht Inhaberin des Mitte l- verwendungskontos gewesen sei, habe keine Verpflichtung bestanden, die Kontoeröffnung su nterlagen, die mit der Bank getroffene Vollmachtvereinbarung und die Kontoauszüge gegebenenfalls zu beschaffen und vorzulegen. II. Diese Ausführungen halten der rec htlichen Nachprüfung stand. Der Kl ä- ger kann weder nach § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB noch auf der Grundlage von § 242 BGB die begehrte Auskunft verlangen . Dies gilt nicht nur für die z u- letzt gestellten, sondern auch für die ursprünglichen Klageanträge. D ie Au s- kunftsklage war von Anfang an unbegründet. 1. Der in de m Emissionsprospekt ab gedruckte Mittelverwendungskontrol l- vertrag zwischen der Beklagten und der Fondsge sellschaft hat eine Geschäft s- besorgung im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB zu m Gegenstand. Geschäftsbeso r- gung ist jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fr e m- der Vermögensin teressen (Palandt/Sprau, BGB, 77 . Aufl., § 675 Rn. 2 mwN). Eine solche ha t die Beklagte hier übernommen. 14 15 16 - 9 - Gemäß § 16 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags und § 1 Nr. 1.2, § 2 Nr. 2.1 und 2.2 MVKV bestand ihre Aufgabe darin, die vertragsgemä ße Freigabe von Mitteln sicherzustellen, die die beitretenden Gesellschafter auf das Mittelve r- wendungskonto der Fondsgesellschaft, über welches deren Geschäftsführer nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen konnten, ei n- zahlten oder die a ls Verwertungserlöse auf die sem Konto eingingen und für R e- i nvestitionen verwendet wurden . Dadurch sollten i nsbesondere die Anleger g e- gen missbräuchliche Maßnahmen der Fondsgesellschaft beziehungsweise i h- res geschäftsführenden Organs geschützt werden . Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass in dem Prospekt das Sicherheitskonzept durch eine effektive Mittelverwendungskontrolle betont und als (werbewirksames) Merkmal des Fonds hervorgehoben wird. 2. a) Der mit einem nicht unmittelbar zwischen den Anlegern und dem Ko n- trolleur geschlossenen M ittelverwendungskontrollvertrag bezweckte Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft kommt regelmäßig darin zum Ausdruck, dass er als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 3 28 BGB ausgestaltet i st oder er jedenfalls Schut zwirkung zugunsten der Anleger entfalte t mit der Folge, dass diesen bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen. Was im Einzelfall gewoll t ist, hängt von dem jeweiligen Vertragsinhalt ab, der gege benenfalls durch Auslegung (§ 328 Abs. 2 BGB) zu ermitteln ist (Senatsurteil vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, WM 2017, 2296 Rn. 19 ) . Enthält der Mittelverwendungskontrollvertrag keine ausdrückliche Erklärung über die Rechtsstellung des Anlegers , kommt es auf die Umstände des Falles, insbesondere den Zweck des Vertrags , an, ob der Anleger als Dritter eigene (primäre) Recht e erlangt. Dabei liegt die Annahme, dass der Dritte einen selbständigen Anspruch erwerben soll, insbesondere dann nahe, wenn der Vers prechensempfänger (Fondsgesellschaft) die Leistung 17 18 - 10 - (Mittelverwendungskontrolle) lediglich im Interesse des Dritten verabredet ( vgl. BG H, Urteil vom 16. Oktober 1990 - XI ZR 330/89, NJW 1991, 2209, 2210 ; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 328 Rn. 3 ). Ei n e Vermutung dahin, dass es sich bei einem Mittelverwendungskontrollvertrag grundsätzlich um einen ec h ten Vertrag zugunsten Dritter hande lt , besteht allerdings nicht (Senatsurteil vom 9. November 2017 aaO; s. auch Palandt/Grüneberg aaO; so aber KG, NZG 2011 , 553 ). Dementsprechend hat der Senat in den bisher entschiedenen Fällen stets auf die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall abgestellt ( z.B. U rteile vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 2, 12 und III ZR 10 9/08, NJW 2010, 1279 Rn. 1 6 sowie vom 21. März 2013 - III ZR 260/11, BGHZ 197, 75 Rn. 3, 20 : Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag zugunsten Dritter; Urteile vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, WM 2013, 101 6 Rn. 24 und III ZR 80/12, BeckRS 2013, 07847 Rn. 22 sowie vom 16. No vember 2017 - III ZR 382/15, WM 2018, 24 Rn. 14: Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ). b) I m vorliegenden Fall ist der drittschützende Charakter des Mittelve r- wendungskontrollvertrags nicht zweifelhaft . Das durch den Mittelverwendung s- kontrollvertrag vorgesehene Sicherungssystem, auf das im Prospekt an dive r- sen Stellen gesondert hingewiesen wird, sollte gerade dazu dienen, den Anl e- ger durch Einschaltung eines unabhängigen Kontrolleurs vor vertragswidrigen Zugriffen auf das Kommanditkapital zu schütze n. Eine effektive Mittelverwe n- dungskontrolle gehört zu den Kernbedingungen für die Sicherheit und den E r- folg der Beteiligung und ist ein zentraler Werbungsgesichtspunkt (Senatsurteil vom 16. November 2017 aaO R n. 33, 35). Die Tätigkeit der Beklagten diente somit in erster Linie den Vermögensinteressen der Anle ger. 19 - 11 - Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es im vorliegenden Fall an zureichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, dass na ch dem Willen der Vertragsparteien den Anlegern ein eigenes, abgespaltenes Fo r- derungsrecht im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB eingeräumt werden soll te. Der Mittelverwendungskontrollvertrag enthält keine Bestimmung, dass der Vertrag zugunsten der Gesellschafter abgeschlossen wird und diese hier aus eigene Rechte herleiten können . Auch der Gesellschaftsvertrag ist insoweit unergiebig . Er beschränkt sich in § 16 Nr. 4 auf die Festlegung, dass die Fondsgesellschaft einen Mittelverwendungskontrolleur beauftragt und ei n Mittelverwendungskonto, über das die Fondsgesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur auf Grund einer Vereinbarun g mit der kontoführenden Bank nur zusammen verf ü- gen können, errichtet wird. Der Vertragszweck, die Anleger vor einer nicht vertrag skonformen Ve r- wendung des eingezahlten Kommanditkapitals zu schützen, kann indessen auch dadurch erreicht werden, dass diese zwar keine (primären) Leistungsa n- sprüche erwerben, jedoch im Fall von Pflichtverletzungen im Rahmen der Mi t- telverwendungskontrolle eigene vertragliche (sekundäre) Schadensersatz a n- sprüche geltend machen können, also insoweit in den Schutzbereich des Mi t- telverwendungskontrollvertrags einbezogen werden. Diese Voraussetzungen liegen unzweifelhaft vor. Denn die Fondsgesellschaft hat ein be sonderes Int e- resse am Schutz der Anleger. Inhalt und Zweck des Vertrags lassen - wie da r- gelegt - erkennen, dass nach dem Willen der Vertragschließenden diesem Schutzinteresse Rechnung getragen werden soll . 3. Danach scheiden Auskunfts - und Rechenschaft sansprüche des Klägers gemäß § 675 Abs. 1 i.V.m. § § 666 , 259 BGB von vornherein aus. Nach diesen Vorschriften treffen d en Mittelverwen dungskontrolleur Informationspflichten g e- 20 21 22 - 12 - genüber dem Geschäfts herrn, wobei Auskunfts - und Rechenschaftsansprüche der Anleg er, die nicht Vertragspartei des Mittelverwendungskontrollvertrags sind, unter dem Gesichtspunkt des Vertrags zugunsten Dritter gegeben sein können. Auch wenn der begünstigte Dritte nicht in die Stellung eines Vertra g- schließenden ein rückt , er wirbt er das R echt, den vertraglichen Leistungsa n- spruch ( auf Kontrolle der Mittelverwendung) geltend zu machen. Dazu gehören auch die Informationsansprüche aus § 666 BGB (Senatsurteil vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, WM 2017, 2296 Rn. 21 f mwN ). Soweit der Mittelve rwe n- d ungskontrollvertrag jedoch - wie hier - lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ausgestaltet ist, steht diesen kein primärer vertraglicher Leistungsanspruch zu, so dass auch keine Auskunfts - und Rechenschaf tsa n- sprüche nach § 666 BGB gegeb en sind ( Senat aaO Rn. 24). 4. a) Bei Verletzung der Pflicht zur Mittelverwendungskontrolle und Anna h- me eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter komm t allerdings - wie ausgeführt - ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch der Anleger in Betracht, zu dessen Vorbereitung Auskunfts - und Rechenschaftsansprüche aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geltend gemacht we r- den kön ne n . Dies e setzen voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonde r- verbindung besteht , bei der es sich auch um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handeln kann, und die konkrete n Rechtsbeziehung en e s mit sich bringen , dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewis sen ist , während der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann ( st. Rspr.; vgl. nur S enatsurteil vom 9. November 2017 aaO Rn. 24; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 387; vom 17. M ai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 12 6, 109, 113; vom 17. Juli 2002 - V III ZR 64/01, NJW 2002, 3771; vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 23 - 13 - 2007, 1806 Rn. 13 ; vom 1. August 2013 - V II ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 20; vom 26. September 2013 - VII ZR 227/12, NJW 20 14, 381 Rn. 14; vom 28. Januar 2015 - XII Z R 201/13, NJW 2015, 1098 Rn. 10 ; vom 14. Juni 2016 - II ZR 121/15, WM 2016, 1533 Rn. 11, 17 und vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 13 ). Soll das geltend gemachte Auskunft sbege h- ren einen vertragl ichen Schadensersatza nspruch belegen, muss dieser nicht bereits dem Grunde nach feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr der begründete Verdacht einer Vertrags pflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Scha dens des Anspruchstellers ( Senatsurteil v om 9. November 2017 aaO; BGH, Urteil e vom 17. Juli 2002 ; vom 1. August 2013 jew. aaO und vom 14. Juni 2016 aaO Rn. 18 ). Die Auskunft ist dabei auf den zeitlichen und sachlichen Umfang des Hauptanspruchs begrenzt ( Se natsurteil vom 9. November 2017 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. N o- ve mber 2010 - Xa ZR 48/09, NJW 2011, 1438 Rn. 33 ff; Palandt/Grüneberg aaO § 260 Rn. 14). b) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger auch auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BG B) keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erte i- lung der begehrten Auskünfte. aa) Der Kläger, der - über eine Rechnungslegung im Si nne des § 259 BGB hinausgehend - Auskunft über eine Vielzahl von Detailinformationen b e- treffend Verfügungen über das Mitt elverwendungskonto in dem Zeitraum von Dezember 2002 bis Juli 2011 begehrt, hat keine konkreten Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle vorgetragen. Er hat lediglich unsubstanti iert vorg e- bracht, ohne Kenntnis von den einzelnen Tätigkeiten (der Beklagten) könne eine Schadensersatz begründende Pflichtwidrigkeit nicht festgestellt werden. 24 25 - 14 - Für eine konkrete Pflichtverletzung der Mittelverwendungskontrolleurin im Z u- sammenhang mit den vorgelegten Monatsübersichten ist auch sonst nichts e r- sichtlich. Bei dieser Sachlage dient das Auskunftsbegehren nach § 242 BGB, das allenfalls auf bloße Mutmaßungen des Klägers " ins Blaue hinein " gestützt wird, allein der unzulässigen Ausforschung (vgl. S enatsurteil vom 9. November 2017 aaO Rn. 28). Würde man dies anders sehen, könnte d er Anspruchsteller , der die Voraussetzungen des behaupteten Schadensersatzanspruchs darlegen ( und gegebenfalls beweisen ) muss, diese Pflicht durch Geltendmachung eines Ausku nftsanspru chs auf den Schädiger überwälzen (MüKoBGB/Krüger, 7. Aufl., § 260 Rn. 37). bb ) Bei einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsbegehren muss der Anspruchsberechtigte zudem in entschuldbarer Weise über das B e- stehen oder den Umfang seines R echts im Ungewissen sein und sich die no t- wendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen können. Das bedeutet, dass er zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unte r- nehmen muss, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Eine vorrangig zu nutzende Informationsmöglichkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn ein u n- mittelbarer, nicht auf § 242 BGB gestützter gesetzlicher oder vertraglicher Au s- kunftsanspruch gegen eine andere Person oder Stelle besteht . Sieht der B e- rechtigte von vornherein sc huldhaft davon ab, auf andere Erkenntnismöglichke i- ten zuzugreifen, kann er einen Auskunftsanspruch nicht mehr auf § 242 BGB stützen (MüKoBGB/Krüger aaO Rn. 18; Palandt/Grüneberg aaO § 260 R. 7; s. auch OLG Celle NJW - RR 2003 , 1715, 1716). So liegt der Fall hier. Das Ber u- fungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger als Direktko m- manditist die Fondsgesellschaft auf Einsicht in die Bücher und Papiere der G e- sellschaft und gegebenfalls auf Auskunft hätte in Anspruch nehmen können. Neben dem Infor mationsrecht nach § 166 Abs. 1 HGB auf Mitteilung und Nac h- 26 - 15 - prüfung des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft steht dem Kläger als Direktkommanditist en gemäß § 166 Abs. 3 HGB i.V.m . § 16 des Gesellschaft s- vertrags ein außerordentliches Informationsrecht aus wichtigem Grund zu . Di e- ses außerordentliche E insichtsrecht, das grundsätzlich gegenüber der Gesel l- schaft besteht , ist nicht auf die Kontrolle des Rechnungsabschlusses b e- schränkt, sondern erstreckt sich allgemein auch auf die Geschäftsführung des Komplemen tärs und die damit zusammenhängenden Unterlagen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Interessen der Komma n- ditisten konkret ge fährdet erscheinen oder der begründete Verdacht nicht or d- nungsgemäßer Geschäfts - oder Buchführung besteh t , wobei ein Anlass zu a k- tuellem Misstrauen genügt (Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 37. Aufl., § 166 Rn. 8 f; MüKoHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 166 Rn. 30) . Wenn die erforderlichen Ang a- ben nicht aus den Büchern und Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind , weil di e se zum Beispiel Lücken oder Widersprüche aufweisen , kann das Informat i- onsrecht des Kommanditisten nach § 166 HGB ausnahmsweise zum Au s- kunftsrecht des einzelnen Gesellschafters erstarken (Baumbach/Ho pt/Roth aaO § 118 Rn. 7 und § 16 6 Rn. 11 ). Darüber hinaus ist jedenfalls bei P ubl i kumsg e- sellschaften ein allgemeines Auskunfts - und Einsichtsrecht des Kommanditisten dort anzuerkennen, wo er die Informationen zur Ausübung seiner Rechte in der KG benö tigt ( vgl. OLG Stuttgart NZG 2002, 1105; Baumbach/Hopt /Roth aaO § 166 Rn. 11; MüKoHGB/Grunewald aaO Rn. 12 jew. mwN; s. auch die dahi n- gehende Tendenz in BGH, Urteil vom 23. März 1992 - II ZR 128/91, NJW 1992, 1890, 1891, wo die Frage allerdings letztlich offen gelassen wird). Schließlich kommt nach §§ 713, 666 BGB i.V .m. § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB ein (ko l- lektives) Informationsrecht aller Gesellschafter gegen den geschäftsführenden Gesellschafter in Betracht . Dieses Recht ist zwar kein Individualrecht, kann aber von jedem einzelnen Gesellschafter zu Gunsten der Ge s ellschaft im Wege der ac ti o pro socio gelten d gemacht werden (Baumbach/Hopt /Roth aaO § 114 - 16 - Rn. 14, § 118 Rn. 12 und § 166 Rn. 12, jedenfalls soweit es um In formationen geht, derer der Gesellschafter zur Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte b e- darf (BGH , Ur teil vom 23. März 1992 aaO S. 1892). Da der Kläg er nicht geltend gemacht hat, wenigstens den Versuch unte r- nom men zu haben , die von ihm für erforderlich gehalten en Informa tionen zur Mittelanforderung durch die Fondsgesellschaft (Überweisungsträ g er/Über wei - s ungsdatenträger) sowie zu schriftlichen Nac hweisen ( Investition des Komma n- ditkapitals ) über die ihm gesellschaftsvertraglich zustehenden Informationsrec h- te gegenüber der Fondsgesellschaft geltend zu machen, ist ihm ein Auskunft s- anspruch aus § 242 BGB gegenüber der Beklagten verwehrt. cc) Der auf § 242 BGB gestützte Auskunftsanspruch scheitert ferner d a- ran, dass die Beklagte, deren Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleurin im Jahre 2011 endete, nicht auskunftsfähig ist. Der Verpflichtete mu ss " unschwer " , das hei ßt ohne unbillige Belastung, in der Lage sein, die begehrte Aus kunft zu erteilen ( z.B. BGH, Urteile vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 10 9, 113 und vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 18 mwN, siehe auch Paland t/Grüneberg aaO § 260 Rn. 8 mwN). Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist auf Grund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 aaO; MüKoBGB/Krüger aaO § 260 Rn. 20: Art des Rechtsverhäl tnisses, ggf. Ausmaß und Umfang der Rechtsverletzung, Bedeutung der Sache, Ausmaß der Beweisnot des Berechtigten). Nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht (mehr) im Besitz derjenigen Unterlagen, deren Vorlage de r Kläger verlangt. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beklagte sei 27 28 29 - 17 - zur Beschaffung der Unterl agen über die Fondsgesellschaft oder die Kompl e- mentärin verpflichtet, üb ersieht sie , dass jede Auskunfts - und Rechenschaft s- pfli cht durch die konkrete Geschäftsbesorgung begrenzt wird (Senatsurteil vom 9. November 2017 - III ZR 620/16, WM 2017, 2296 Rn. 23, 27 f). Weder die Führung des Mittelverwendungskontos noch die lückenlose Dokumentation der im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle ein gesehenen Nachweise gehörten zum Pflicht en kreis der Beklagten. Nach § 2 Nr. 2.3 MVKV war die Beklagte l e- diglich verpflichtet, die Ver wendung der auf das Mittelverwen dungskonto einb e- zahlten Beträge " auf Übereinstimmung der Anforderung der Mittelfreigabe und der vorzulegenden Nachweise mit §§ 16, 17 und 18 des Gesellschaftsvertr a- ges " zu überprüfen und sicherzustellen, dass Kontoverfügungen nur mit ihrer Zustimmung erfolgten. Dazu reichte - wie das Berufungsgericht zutreffend fes t- gestellt hat - die Einsichtnah me in die im Einzelfall maßgeblichen Papiere aus. Nicht erforderlich war es, die Originale oder Kopien der jeweils eingesehenen schriftlichen Nachweise (z.B. Verträge, Prognosen, Garantieerklärungen) l ü- ckenlos aufzubewahren. Die von der Revision geltend ge macht e Beschaffung s- pflicht der Beklagten scheitert im Übrigen auch daran, dass die Fondsgesel l- schaft nicht bereit ist, Geschäftsunterlagen der Beklagten zugänglich zu m a- chen , und auch nicht ersichtlich ist, dass der Beklagten nach Beendigung des Mittelverw endungskontrollvertrags weiterhin ein Einsichtsrecht gegenüber der Fondgesellschaft zusteht, das sie gegebenfalls gerichtlich durchsetzen könnte. 5. Da der Kläger keinen Auskunftsanspruch hat, kann er auch nicht die A b- gabe einer eidesstattlichen Versi cherung verlangen. 30 - 18 - 6. Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, hinsichtlich der u r- sprünglich verlangten Auskunft (insbesondere Vorlage der Kontoeröffnungsu n- terlagen und einer Zusammenstellung der gebuchten Einnahmen und Ausg a- ben in dem Zeitraum vom 31. Oktober 2001 bis zum 31. Juli 2011) und der i n- soweit geforderten Abgabe eidesstattlicher Versicherungen die Erledigung der Hauptsache auszu sprechen. Die Klage war von Anfang an unbegründet. D er zunächst geltend g e- machte Auskunftsanspruch konnt e aus den vorgenannten Gründen (II.2 - 4) w e- der auf § 675 Abs. 1, § 666 BGB noch auf § 242 BGB gestützt werden. Auch insoweit fehlt Sachvortrag des Klägers zum begründeten Verdacht einer Ve r- tragsverletzung. Die Verwaltung der Gelder auf dem Mittelverwendungs konto war nicht Inhalt des zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten begrü n- deten Geschäftsbesorgungsverhältnisses. Etwaige Informations - und Einsicht s- rechte waren daher vorrangig gegenüber der Fondsgesellschaft als Kontoinh a- berin geltend zu machen . Da der Beklagten die Unterlagen, deren Vorlag e ve r- langt wurde, nicht zur Verfügung standen und die Fondsgesellschaft diese n ach Beendigung des Mittelverwen dungskontrollvertrags nicht zugänglich machen musste, war die Beklagte zur Auskunftserteilung nicht " unschwer " in der Lage. Ergänzend wird auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 9. November 2017 (III ZR 610/16, WM 2017, 2296 Rn. 26 - 28, 30 - 32, 34 - 36 ) verwiesen, das identische Anträge zu m Gegenstand hat te . Soweit die Beklagte im Hinblick auf ein Urtei l des Kammergerichts vom 30. April 2014 (28 U 17/13) während des laufenden Rechtsstreits mit Schreiben vom 9. Juli 2014 Auskünfte erteilt hat, liegt darin kein erledigendes Ereignis, da die Klage zum Zeitpunkt der Au s- kunftserteilung nicht begründet war (vg l. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, BGHZ 184, 128 Rn. 18). 31 32 - 19 - Dass die Beklagte zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen weder nach § 259 Abs. 2 BGB noch nach § 242 BGB verpflichtet war, hat das Ber u- fungsgericht überzeugend ausgeführt . Der Senat nimmt darauf Bezug. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2015 - 31 O 146/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2017 - 26 U 80/15 - 33
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