BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 65/99 Verkündet am: 2. März 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------------ ZPO § 254 a) Eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO ist unzulässig, wenn die Au s - kunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsve r - folgung verschaffen soll. b) Die Unzulässigkeit der Stufung steht einer Sachentscheidung über den in der Klage enthaltenen Auskunftsanspruch nicht entgegen. BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Deze m - ber 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Auskunftsanspruch als unbegründet abgewie sen wird. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Kläger ist Richter (Besoldungsgruppe R 2) in der Sozialgerichtsba r - keit des beklagten Landes. Er bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle e i - nes Präsidenten des Sozialgerichts (R 3), die jedoch anderweitig vergeben wurde. Mit der Behauptung, in dem Besetzungsverfahren seien Amtspflich t - verletzungen zu seinen Lasten begangen worden, hat der Kläger gegen das beklagte Land Stufenklage mit einem - im ersten Rechtszug teilweise einseitig für erledigt erklärten - Antrag auf Auskunft über nähere Einzelheiten des Ve r - fahrensablaufs und einem unbezifferten Antrag auf Schadensersatz erhoben. Das Landgericht hat den Auskunftsantrag als unbegründet und den Zahlungsantrag als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung mit folgenden Anträgen eingelegt: "I. Das Urteil des Landgerichts K. vom 03.04.1998, ..., wird aufg e - hoben. II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die B e - setzungsvorgänge hinsichtlich der Besetzung der im Staatsa n - zeiger von Baden-Württemberg vom 01.10.1994 ausgeschrieb e - nen Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts M. insbesondere durch Beantwortung folgender Fragen zu erteilen: 1. Anhand welcher Kriterien wurde über die Besetzung der Stelle entschieden? 2. Wurden vor der Besetzung der Stelle Anlaßbeurteilungen für die jeweiligen Bewerber erstellt?` - 4 - 9. Durch welche konkreten Kriterien wurde Herr R. besser als der Kläger eingeschätzt? 10. Hätte das Land Baden-Württemberg sich bei Nichterne n - nung des Herrn R. für den Mitbewerber oder für den Kläger entschieden, ggf. nach welchen Kriterien? 11. Gab es für den Mitbewerber eine Anlaßbeurteilung oder dienstliche Beurteilung? Mit welchem Ergebnis endete di e - se? III. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Klag e - anträge Ziff. 1, Unterziffer 3-8 (Klageschrift vom 16.12.1997) e r - ledigt ist. IV. Stufe 2: Der Beklagte wird ggf. nach Erfüllung oder Erledigung des Kl a - geantrags Ziff. II verurteilt, dem Kläger den Schaden zu erse t - zen, der dem Kläger dadurch entstanden ist oder dadurch en t - stehen wird, daß anstelle des Klägers ein anderer Bewerber zum Präsidenten des Sozialgerichts M. ernannt wurde. V. Hilfsweise: Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht K. hinsichtlich des Klageantrags II (Auskunftsanspruch) verwiesen." Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang als unzulässig abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings ist der Auskunft s - anspruch nicht unzulässig, sondern unbegründet; insoweit ist das landgerichtl i - che Urteil in vollem Umfang wiederherzustellen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Rechtsschutzbegehren des Klägers als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig ist. a) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnung s - legung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen ve r - bunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus der systematischen Einordnung dieser Bestimmung unmittelbar hinter § 253 ZPO wird deutlich, daß die Besonderheit der Stufenklage nicht in der Zulassung einer Anspruchsve r - bindung in einer Klage liegt, sondern in erster Linie in der Zulassung eines u n - bestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Lent, Anmerkung zu LG Essen NJW 1954, 1289; OLG Zweibrücken, NJW 1986, 939; MünchKomm/Lü- ke, ZPO § 254 Rn. 6; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 254 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 57. Aufl. § 254 Rn. 1). Daraus folgt, daß im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 254 Rn. 4). Die der Stufenklage eigentümliche - 6 - Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Au s - kunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft übe r - haupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Z u - sammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verscha f - fen soll. b) So liegt der Fall hier: Der Kläger räumt ein, mit dem Auskunftsantrag zunächst die Umstände in Erfahrung bringen zu wollen, die ihm die Beurteilung ermöglichen, ob überhaupt ein amtspflichtwidriges Verhalten des beklagten Landes bei der Besetzung der Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts vo r - liegt und ob dieses Verhalten gegebenenfalls ursächlich dafür geworden ist, daß er die Stelle nicht erhalten hat. Der Kläger will mit dem Auskunftsanspruch also nur in Erfahrung bringen, ob ihm überhaupt ein Amtshaftungsanspruch zusteht, sei es wegen der Nichtberücksichtigung des Klägers als solcher, sei es, weil das beklagte Land es nach Darstellung des Klägers unterlassen hat, ihm vorab mitzuteilen, daß es einen Mitbewerber bevorzugen wolle. Dagegen ist ihm eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs ohne weiteres möglich, da es insoweit lediglich um die Differenz der Dienstbezüge zwischen den B e - soldungsgruppen R 2 und R 3 geht. c) Da mithin die Bezifferbarkeit des erhobenen Leistungsanspruchs g e - rade nicht von der begehrten Auskunft abhängt, andererseits aber nach der dezidierten Erklärung des Klägers in der Schlußverhandlung vor dem Landg e - richt vom 3. April 1998 sein Leistungsbegehren auch nicht etwa in eine Fes t - stellungsklage umgedeutet werden kann und soll, ist der erhobene Antrag auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis des - 7 - § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Einer der Fälle, bei denen ein unbezifferter Antrag in Betracht kommt (vgl. dazu Wurm, JA 1989, 65, 66/67), liegt nämlich nicht vor. Beide Vorinstanzen haben daher den Leistungsantrag mit Recht als unzulässig abgewiesen. 2. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall eine Stufung der Klageanträge im Sinne des § 254 ZPO nicht in Betracht komm t, hat indessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die notwendige Folge, daß auch der Auskunftsanspruch von der Unzulässigkeit der gewählten Klageart erfaßt wird. a) Der Senat sieht vielmehr keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die als solche unzulässige Stufenklage in eine - zulässige - Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umzudeuten. Das Auskunftsbegehren des Klägers ist zwar, da es wie dargelegt, nicht der Bezifferbarkeit des Leistungsantrags dient, als erste Stufe einer Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig. And e - rerseits ist dem Kläger ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausre i - chendes - berechtigtes Interesse an den begehrten Auskünften nicht abzuspr e - chen. Die Frage, ob dem Kläger gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte tatsächlich zusteht, ist dementsprechend nicht eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der B e - gründetheit. b) Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn nach dem Recht s - schutzziel des Klägers die Verbindung von Auskunfts- und Leistungsantrag derartig eng sein sollte, daß die gesamte Rechtsverfolgung mit dieser Stufung "stehen und fallen" sollte. Dies läßt sich indes nicht feststellen. Insbesondere der Hilfsantrag, den Auskunftsanspruch an das Verwaltungsgericht zu verwe i - - 8 - sen, belegt, daß der Kläger zwar in erster Linie die begehrte Stufung weite r - verfolgen wollte, jedoch für den Fall, daß dies nicht durchsetzbar war, auch eine Trennung beider Ansprüche und damit eine Verselbständigung des Au s - kunftsanspruchs hinzunehmen bereit war. Deswegen ist eine isolierte Sachen t - scheidung über den Auskunftsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzbege h - ren des Klägers nicht ein "Aliud", sondern ein bloßes "Minus". Da auch sonst i - ge Bedenken gegen die Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs nicht ersichtlich sind, dieser insbesondere - im Gegensatz zum Leistungsantrag - nicht etwa gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verstößt, muß daher insoweit in eine Sachprüfung eingetreten werden. c) Diese S achprüfung führt zu dem Ergebnis, daß der Auskunftsa n - spruch des Klägers zumindest im jetzt noch anhängigen Umfang unbegründet ist. Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer umfassenden Klärung, welche Auskünfte der unterlegene Bewerber um eine Stelle des öffentlichen Dienstes zur Vorbereitung seiner Rechtsverfolgung von dem betreffenden Dienstherrn verlangen kann. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß der Kläger jedenfalls hier durch das Schreiben des beklagten Landes vom 9. Dezember 1997 in au s - reichendem Maße über die Gründe für die anderweitige Besetzung der Stelle informiert worden ist. Die in diesem Schreiben dargelegten Gründe wurden durch den Sachvortrag des beklagten Landes im jetzigen Rechtsstreit, zuletzt in der Berufungserwiderung vom 20. Oktober 1998, noch weiter präzisiert. Dies ermöglicht dem Kläger ohne weiteres die Beurteilung, ob er sich von einer Amtshaftungsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg versprechen kann. Noch detailliertere Informationen sind weder als Hilfsanspruch zur Vorbereitung der Amtshaftungsklage (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 78, 274, 277 f) noch aus dem Gesichtspunkt der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht geboten. Insbesondere ist - 9 - das beklagte Land nicht verpflichtet, dem Kläger schon gleichsam "im Vorfeld" jedes Prozeßrisiko abzunehmen. Dies gilt um so mehr, als dem Kläger im Rechtsstreit möglicherweise die im Senatsurteil BGHZ 129, 226, 232 ff ang e - sprochenen Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen. d) Der Senat ist als Rechtsmittelgericht befugt, ein die Kla ge als unz u - lässig abweisendes Prozeßurteil auch dann durch ein sachabweisendes Urteil zu ersetzen, wenn nur der Kläger das Rechtsmittel eingelegt hat (st. Rspr.; z.B. BGHZ 104, 212, 214 m.zahlr.w.N.). Auch hinsichtlich des vom Kläger einseitig für erledigt erklärten Teils des Auskunftsanspruchs hatte es bei der Klagea b - weisung zu verbleiben. Dem Informationsinteresse des Klägers wurde, soweit möglicherweise berechtigt, bereits durch das Schreiben des beklagten Landes vom 9. Dezember 1997 genügt. Dieses Schreiben ist nach dem Vorbringen des Klägers erst nach Einreichung der Klage bei seinen Prozeßbevollmächtigten eingegangen, aber noch vor der Zustellung, die erst am 12. Januar 1998 stat t - gefunden hat. Eine durch Urteil nach einseitiger Erledigungserklärung des Kl ä - gers festzustellende Erledigung der Hauptsache setzt voraus, daß die Klage - 10 - nach Eintritt ihrer Rechtshängigkeit (unzulässig oder) unbegründet geworden ist (BGHZ 83, 12). Dies war hier nicht der Fall, da die Rechtshängigkeit erst mit Klagezustellung eingetreten ist (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Rinne Wurm Streck Schlick Dörr
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