BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 66/04 Verk374ndet am: 21. M344rz 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Durchfuhr von Originalware MarkenG 247 14 Abs. 2 und 3 Auch die ungebrochene Durchfuhr von nicht im Europ344ischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachten Waren, die mit einer im Inland gesch374tzten Marke gekennzeichnet sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt als solche - unabh344ngig vom Bestimmungsland der im Durchfuhrverkehr befind-lichen Waren - keine Verletzung der inl344ndischen Marke dar (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 9.11.2006 - C-281/05, GRUR 2007, 146 - Montex Holdings/ Diesel). BGH, Urt. v. 21. M344rz 2007 - I ZR 66/04 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 21. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Koblenz vom 13. Mai 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin-nen zu 1 bis 3 zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerinnen zu 1 bis 3 sind Inhaber und Lizenznehmer von Marken f374r Parf374meriewaren und K366rperpflegemittel. Sie stellen Kosmetika her und ver-treiben diese unter den Marken. 1 Die in den Vereinigten Staaten von Amerika ans344ssige Beklagte kaufte Originalwaren auf, die durch die Kl344gerinnen oder mit deren Zustimmung mit deren Marken versehen waren und in Russland vertrieben wurden. Sie beab-sichtigte, die Kosmetika selbst in den Vereinigten Staaten von Amerika zu ver- 2 - 3 - treiben. Der Transport der Waren von Russland nach Miami/Vereinigte Staaten von Amerika sollte im ungebrochenen Transit erfolgen. Die Kosmetika wurden zun344chst auf dem Luftweg von Russland nach dem zwischen Mainz und Trier gelegenen Flughafen Frankfurt-Hahn verbracht; von dort sollten sie auf dem Landweg nach Bremen transportiert werden, um dann nach Miami verschifft zu werden. Auf dem Flughafen Frankfurt-Hahn wurden die Kosmetika auf Antrag der Kl344gerinnen am 26. Juli 2000 wegen des Verdachts einer Markenrechtsver-letzung vom Zollamt beschlagnahmt. Die Kl344gerinnen sind der Auffassung, der Transit der von ihnen nicht im Europ344ischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebrachten Kosmetika durch die Bundesrepublik Deutschland stelle eine Markenverletzung dar. 3 Das Landgericht hat den auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Fest-stellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie auf Vernichtung der beschlagnahmten Kosmetika gerichteten Klagen stattgegeben. 4 Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klagen gef374hrt (OLG Koblenz GRUR-RR 2004, 289). 5 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zur374ck-weisung die Beklagte beantragt, begehren die Kl344gerinnen die Wiederherstel-lung des landgerichtlichen Urteils. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 7 I. Das Berufungsgericht hat die Klagen f374r unbegr374ndet erachtet und hierzu ausgef374hrt: Das Markengesetz enthalte keine ausdr374ckliche Regelung, wonach reine Transporthandlungen zum Zwecke des Transits unter den markenrechtlichen Schutz fielen. Auch aus der Gesetzesbegr374ndung ergebe sich insoweit keine eindeutige Aussage. Die aus ihr ersichtliche Absicht des Gesetzgebers gehe jedoch wie auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Ge-meinschaften dahin, dass 374ber die blo337e Durchfuhrhandlung hinaus weitere rechtsverletzende Umst344nde vorliegen m374ssten. 8 An solchen 374ber die blo337e Durchfuhr hinausgehenden Unrechtsmerkma-len fehle es im Streitfall. Es handele sich bei den beschlagnahmten Kosmetika ausschlie337lich um Originalwaren, f374r die den Rechtsinhabern sowohl im Aus-fuhrland Russland als auch in den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Be-stimmungsland, Markenschutz zustehe. Konkrete Anhaltspunkte f374r eine Ab-sicht der Beklagten, die Kosmetika in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, fehlten. Die in erster Instanz durchgef374hrte Beweisaufnah-me habe eine solche Vermutung der Kl344gerinnen nicht best344tigt. Allein der Um-stand, dass die M366glichkeit eines Missbrauchs durch Umleiten der Ware auf dem Versandweg nicht auszuschlie337en sei, rechtfertige das beantragte Verbot nicht. 9 II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision der Kl344gerinnen haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klagen zu Recht als unbegr374ndet angesehen. Die Kl344gerinnen haben keine Anspr374che auf Unterlassung, Aus- 10 - 5 - kunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und auf Vernichtung der beschlagnahmten Kosmetika, weil es bereits an einer Marken-verletzung fehlt. 11 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die ununter-brochene Durchfuhr von Waren, die mit einer im Inland gesch374tzten Marke ver-sehen sind, als solche keine Benutzungshandlung i.S. von 247 14 Abs. 2 MarkenG, Art. 5 MarkenRL und damit keine Markenverletzung darstellt. a) Wie der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften nach Erlass des Berufungsurteils zu Art. 5 MarkenRL entschieden hat, kann der Inhaber einer Marke die Durchfuhr von mit der Marke versehenen Waren im Wege des externen Versandverfahrens durch einen Mitgliedstaat, in dem die Marke Schutz genie337t, nur verbieten, wenn die Waren Gegenstand der Handlung ei-nes Dritten sind, die vorgenommen wird, w344hrend f374r die Waren das externe Versandverfahren gilt, und notwendig das Inverkehrbringen in diesem Durch-fuhrmitgliedstaat bedeutet (EuGH, Urt. v. 9.11.2006 - C-281/05, GRUR 2007, 146 - Montex Holdings/Diesel). 12 b) Dieser auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 2. Juni 2005 - I ZR 246/02 (GRUR 2005, 768 = WRP 2005, 1011 - DIESEL I) ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs lag eine Durchfuhr durch die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, bei der die Waren in einen Mitgliedstaat verbracht wer-den sollten, in dem die Marke nicht gesch374tzt war (Irland). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Bestimmungsland nicht um einen Mitgliedstaat. Den Rechtsinhabern steht f374r die Klagemarken dort allerdings ebenso wie im Durch-fuhrland Markenschutz zu. Bei dieser Fallgestaltung liegt in der blo337en Durch-fuhr jedoch gleichfalls keine Verletzung der im Durchfuhrland gesch374tzten Mar-ken. Denn eine blo337e Durchfuhr ist nicht mit der Vermarktung der betreffenden 13 - 6 - Waren im Durchfuhrland verbunden und kann daher den spezifischen Gegen-stand des Markenrechts nicht verletzen (EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-115/02, Slg. 2003, I-12705 Tz. 27 = GRUR Int. 2004, 39 - Rioglass; EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 19 - Montex Holdings/Diesel). Dies beruht auf der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und 3 MarkenRL und gilt somit auch dann, wenn die Waren im Durch-fuhrverkehr nicht f374r einen Mitgliedstaat, sondern f374r ein Drittland bestimmt sind (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 39 Tz. 20 - Rioglass). Die 334berf374hrung von mit einer Marke versehenen Nichtgemeinschaftswaren in das externe Versandver-fahren stellt als solche keine Verletzung des Rechts des Inhabers dieser Marke dar, das erste Inverkehrbringen in der Gemeinschaft zu kontrollieren (EuGH, Urt. v. 18.10.2005 - C-405/03, Slg. 2005, I-8735 Tz. 47 = GRUR 2006, 146 - Class International; EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 21, 25 - Montex Holdings/ Diesel). 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass f374r eine Absicht der Be-klagten, die Kosmetika in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Die blo337e M366g-lichkeit, dass sich die Durchfuhr rein tats344chlich und auch rechtlich unterbre-chen lie337e, um die im Inland zun344chst im Wege des externen Versandverfah-rens transportierten Waren einer anderen Bestimmung, insbesondere einem zollrechtlichen Einfuhrverfahren, zuzuf374hren, reicht entgegen der Ansicht der Revision nicht f374r die Annahme aus, bereits die Durchfuhr verletze die Klage-marken (vgl. EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 24 - Montex Holdings/Diesel). Auch unter dem Gesichtspunkt einer Erstbegehungsgefahr kann die blo337e Gefahr, dass die Waren nicht an ihrem (urspr374nglichen) Zielort ankommen, sondern unbefugt im Inland in Verkehr gebracht werden, einen auf eine (drohende) Mar-kenverletzung gest374tzten Unterlassungsanspruch nicht begr374nden, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine hinreichenden tats344chlichen Anhaltspunkte f374r ein unbefugtes Inverkehrbringen bestehen und deshalb eine Verletzung der im In- 14 - 7 - land gesch374tzten Marken nicht ernstlich und unmittelbar zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.1994 - I ZR 304/91, GRUR 1994, 530, 532 - Beta). 15 III. Danach ist die Revision der Kl344gerinnen zur374ckzuweisen. Die Kosten-entscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist B374scher in Urlaub und daher an der Unter- schriftsleistung gehindert. Bornkamm Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 11.12.2002 - 3 HO 108/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.05.2004 - 6 U 58/03 -
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