BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 66/05 Verk374ndet am: 15. Dezember 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 24. Februar 2005 wird zur374ckge-wiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte betreibt 366ffentlich-rechtlich konzessionierte Spielcasinos, unter anderem in Dortmund-Hohensyburg. Der Ehemann der Kl344gerin, der nach deren Vorbringen spiels374chtig ist, war seit vielen Jahren Gast der Beklagten. In den Jahren 1996 bis 1998 hatte er sich zweimal bundesweit f374r alle Casinos, auch f374r das in Dortmund-Hohensyburg, sperren lassen, jedoch diese Sperren sp344ter wieder aufheben lassen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1999 an die Direktion der Spielbank Hohensyburg wies er darauf hin, dass das regelm344337ige Spielen ihn spiels374chtig gemacht habe, und bat, ihn unwiderruflich (Hervorhe-bung durch Fettdruck) vom Spielbetrieb auszuschlie337en. 1 - 3 - Am 17. M344rz 2001 und in der Nacht vom 31. M344rz zum 1. April 2001 suchte der Ehemann trotz der Sperre das von der Beklagten betriebene Spiel-casino Dortmund-Hohensyburg auf. Dort befinden sich neben dem abgesperr-ten und Personenkontrollen unterliegenden Bereich des "Gro337en Spiels" auch Automatenspiels344le ("Kleines Spiel"), die ohne Personenkontrolle betreten wer-den k366nnen. An den Eingangst374ren dieser S344le sind Schilder angebracht, wo-nach minderj344hrigen, gesperrten oder nicht zum Spiel zugelassenen Personen der Zutritt zum Spielsaal/Automatensaal nicht gestattet ist und im Falle eines Spielverlustes f374r diese Personen kein Anspruch auf R374ckerstattung der Spiel-eins344tze, im Falle eines Gewinns weder ein Anspruch auf R374ckerstattung der Spieleins344tze noch auf Auszahlung der Gewinne besteht. In diesem Bereich waren w344hrend dieses Zeitraums auch Roulettetische aufgestellt, an denen "Mini-Roulette" mit beschr344nkten Eins344tzen gespielt werden konnte. In dem Be-reich, der keiner Personenkontrolle unterliegt, befinden sich sogenannte Tele-cash-Ger344te, mit deren Hilfe Besucher Geld von ihren Konten abheben k366nnen. Die Bedienung dieser Ger344te erfolgt in der Weise, dass den Mitarbeitern der Beklagten eine Scheckkarte 374bergeben wird und diese dann nach Eingabe der PIN-Nummer durch den Spieler den gew374nschten Betrag an den Spieler aus-zahlen. Am 17. M344rz 2001 hob der Ehemann der Kl344gerin einen einmaligen Be-trag von 2.000 DM, in der Nacht vom 31. M344rz auf den 1. April 2001 Betr344ge von dreimal jeweils 2.000 DM ab. Dieses Geld verspielte er beim Mini-Roulette. 2 Die Kl344gerin hat aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns gegen die Beklagte einen R374ckzahlungsanspruch in H366he von 4.000 200 nebst Zinsen gel-tend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte, nachdem die Kl344gerin ihr kla-gebegr374ndendes Vorbringen teilweise ge344ndert hatte, im Wesentlichen ent-sprechend dem zuletzt gestellten Antrag verurteilt. Die Berufung der Beklagten wurde bis auf einen Teilerfolg im Kostenpunkt zur374ckgewiesen. Mit der vom 3 - 4 - Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab-weisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision ist nicht begr374ndet. 4 Die Vorinstanzen haben - in 334bereinstimmung mit dem Rechtsstand-punkt der Kl344gerin und in Anlehnung an das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm NJW-RR 2003, 971 - die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sich durch die Annahme des Antrags auf Eigensperre vom 5. Dezember 1999 ge-gen374ber dem Ehemann der Kl344gerin rechtsgesch344ftlich verpflichtet, keine wirk-samen Spielvertr344ge mit ihm abzuschlie337en. Die Automatenspielvertr344ge vom 16. Dezember 1997 seien daher unwirksam mit der Folge, dass gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf R374ckzahlung der Eins344tze des Zedenten gegen die Beklagte bestehe. 5 Dies h344lt im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 6 1. a) Allerdings hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 31. Oktober 1995 (XI ZR 6/95 = BGHZ 131, 136 = NJW 1996, 248) ent-schieden, dass eine wunschgem344337 erteilte Spielsperre grunds344tzlich keine An-spr374che auf Ersatz von Spielverlusten begr374nde, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetze, und dass eine Spielbank auch bei einer verh344ngten Spielsperre keine Schutzpflichten habe, die auf Wahrneh-mung der Verm366gensinteressen ihrer G344ste gerichtet seien. Daran h344lt der er-kennende Senat indessen - auch unter dem Eindruck der in Rechtsprechung 7 - 5 - (OLG Hamm aaO) und Schrifttum (Peters JR 2002, 177 ff; Grunsky EWiR 247 157 BGB 1/96, 11, 12) ge344u337erten Kritik - nicht mehr in vollem Umfang fest. b) Die Beklagte betreibt ihre Spielbanken und -casinos als privatwirt-schaftliches Unternehmen und tritt deshalb mit Vertragspartnern auf zivilrechtli-cher Grundlage in rechtliche Beziehungen. Der Betrieb einer Spielbank ist eine an sich unerw374nschte T344tigkeit, die der Staat gleichwohl erlaubt, um das illegale Gl374cksspiel einzud344mmen, dem nicht zu unterdr374ckenden Spieltrieb des Men-schen staatlich 374berwachte Bet344tigungsm366glichkeiten zu verschaffen und da-durch die nat374rliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu sch374tzen (BVerfGE 102, 197, 215 = NVwZ 2001, 790, 793). Deswegen ist das Betreiben einer 366ffentlichen Spielbank, solange diese T344tigkeit privaten Unternehmen zu-g344nglich und nicht gesetzlich verboten ist, Aus374bung eines Berufs im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG aaO). Die einzelnen abgeschlossenen Spielvertr344ge unterfallen daher, soweit sie sich im Bereich des gesetzlich Zul344ssigen halten, dem Schutz der Rechtsordnung. 8 c) Die Betreiberin einer Spielbank unterliegt in Bezug auf den er366ffneten Spielbetrieb keinem Kontrahierungszwang, ist also frei in ihrer Entscheidung, mit wem sie Spielvertr344ge abschlie337en will. Sie kann deshalb auch den Zutritt zu ihren Spiels344len ohne Angabe von Gr374nden untersagen (vgl. dazu Senatsur-teil vom 7. Juli 1994 - III ZR 137/93 = ZIP 1994, 1274, 1275 f) und bestimmten Personen eine Spielsperre erteilen. Diese - einseitige - Spielsperre erkl344rt eine Spielbank im eigenen Interesse, um G344ste, die den Spielbetrieb st366ren oder auch charakterlich nicht f374r eine Teilnahme daran geeignet sind, vom Spiel fernzuhalten und auf diese Weise Rufsch344digungen zu vermeiden. Dagegen erwachsen dem Betroffenen aus einer derartigen - einseitigen - Spielsperre kei-nerlei Rechte (BGHZ 131, 136, 139; insoweit zustimmend Peters aaO S. 182 9 - 6 - bei Fn. 65). Bei dieser rechtlichen Beurteilung hat es uneingeschr344nkt zu verbleiben. d) Wie der XI. Zivilsenat (aaO) weiter ausf374hrt, soll sich daran nichts da-durch 344ndern, dass eine Spielbank auf Anregung oder auf ausdr374cklichen Wunsch eines potentiellen Spielers eine Spielsperre ausspricht. In einem sol-chen Fall nehme die Spielbank die Anregung, der grunds344tzlich keine rechtsge-sch344ftliche Bedeutung zukomme, zum Anlass, eine Spielsperre zu erteilen, die sie ohne diesen Wunsch nicht ausgesprochen h344tte. Auch damit sei nicht die Begr374ndung von Rechten f374r den Betroffenen verbunden. Die Spielbank mache lediglich wunschgem344337 von ihrem Hausrecht Gebrauch und baue zur Motivati-on des Betroffenen strafbewehrte H374rden gegen dessen Verweilen in den Spiels344len auf. Sie 374bernehme keinerlei Pflicht zur Betreuung des Verm366gens des Betroffenen und keinerlei Schadensersatzverpflichtung f374r den Fall, dass der Betroffene sich trotz der Spielsperre Zugang zu den Spiels344len verschaffe und beim Spiel Verluste erleide. 10 e) Der erkennende Senat gewichtet das dem Antrag des Spielers auf "Eigensperre" zugrunde liegende Interesse anders als der XI. Zivilsenat. Sinn der Abrede ist der Schutz des Spielers vor sich selbst (Grunsky aaO). Der Spie-ler will sich selbst mit Hilfe der Spielbank den f374r ihn als gefahrtr344chtig erkann-ten Zugang verstellen (OLG Hamm aaO S. 972). Dem liegt die kritische Selbst-erkenntnis eines durch Spielsucht gef344hrdeten Spielers in einer Phase zugrun-de, in der er zu einer solchen Einschr344nkung und Selbstbeurteilung f344hig ist. Auf Seiten der Spielbank wird diese Einsicht des Spielers akzeptiert, indem sie erkl344rt, ihn vom Spiel auszuschlie337en und keine Spielvertr344ge mehr abzu-schlie337en. Der Senat pflichtet dem Oberlandesgericht Hamm (aaO) darin bei, dass eine in Kenntnis dieser Interessenlage abgegebene Erkl344rung der Spiel- 11 - 7 - bank, dem Antrag des Spielers stattzugeben, eine andere rechtliche Qualit344t haben muss, als wenn die Spielbank die Sperre einseitig von sich aus verh344ngt, um einen unliebsamen Kunden fernzuhalten (Grunsky aaO). Anders als bei ei-ner einseitigen Sperre geht es bei einer solchen auf Antrag des Spielers nicht nur um die Geltendmachung des Hausrechts der Spielbank, die lediglich als Reflex zugunsten des Kunden wirken mag, sondern darum, dass die Spielbank dem von ihr als berechtigt erkannten Individualinteresse des Spielers entspre-chen will. Die Spielbank geht daher mit der Annahme des Antrags eine vertrag-liche Bindung gegen374ber dem Antragsteller ein, die auch und gerade dessen Verm366gensinteresse sch374tzt, ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu be-f374rchtenden wirtschaftlichen Sch344den zu bewahren. 2. Ihrem Inhalt nach war die von der Beklagten 374bernommene vertragliche Verpflichtung darauf gerichtet, in ihren Betrieben das Zustandekommen von Spielvertr344gen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern. Diese Verpflichtung erstreckte sich vorliegend im Ansatz auch auf den Bereich des Kleinen Spiels. Denn anders als in der Parallelsache III ZR 65/05 enthielt der hier zu beurtei-lende Antrag des Spielers auf Sperre zum Spielbetrieb keinen Hinweis auf feh-lende 334berwachungsm366glichkeiten beim Automaten- (oder, wie hier, Mini-Rou-lette)Spiel. Dessen ungeachtet bestand auch hier eine 334berwachungspflicht nur im Rahmen des M366glichen und Zumutbaren. 12 3. Wird die 334berwachungspflicht schuldhaft verletzt, hat die Bank nach den Grunds344tzen der positiven Vertragsverletzung (jetzt: 247 280 Abs. 1 BGB) Scha-densersatz zu leisten. 13 - 8 - Die vom Berufungsgericht - im Anschluss an das Urteil des Oberlandes-gerichts Hamm (aaO S. 972, 974) - vertretene Auffassung, der Vertrag 374ber die Selbstsperre sei so auszulegen, dass die mit einem Spieler, der sich trotz der bestehenden Sperre den Zugang zur Spielbank verschafft, geschlossenen Spielvertr344ge als nichtig zu behandeln seien und der Spieler demzufolge nach bereicherungsrechtlichen Grunds344tzen Herausgabe des verlorenen Spieleinsat-zes verlangen k366nne, wird demgegen374ber den berechtigten Interessen der Bank nicht gerecht. Denn auf der Grundlage dieses L366sungsansatzes w344re eine Zahlungspflicht der Bank auch dann zu bejahen, wenn sie ihrer Kontrollpflicht nachgekommen w344re und der gesperrte Spieler sich etwa unter Verwendung gef344lschter Ausweispapiere den Zugang zur Bank erschlichen h344tte. Dass in einem solchen Falle die Bank im Gegenzuge auch einen etwaigen ausgezahl-ten Spielgewinn zur374ckfordern k366nnte, w344re kein angemessener Ausgleich; denn es liegt nahe, dass nur der Spieler, der Verluste erleidet, sich der Bank gegen374ber offenbart, w344hrend der Spielgewinner bestrebt sein d374rfte, die Spiel-bank unter Mitnahme des Gewinns unerkannt zu verlassen. Dar374ber hinaus w344re ein solch "374berschie337endes" Fehlverhalten des Spielers (s. aber unter 5) ein Umstand, den die Bank dem Spieler jedenfalls nach 247 254 BGB entgegen-halten k366nnte. 14 4. Die dargestellten Haftungsgrunds344tze gelten vorliegend uneingeschr344nkt f374r das Gro337e Spiel. Hier ist eine Personenkontrolle nicht nur m366glich und zu-mutbar, sondern in 247 3 Abs. 1 der f374r die Beklagte g374ltigen Spielordnung (Be-kanntmachung des Innenministers vom 19. Juni 1985, MBl. NRW. S. 970, zu-letzt ge344ndert durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 2001, MBl. NRW. S. 1391) ausdr374cklich vorgeschrieben. Ob und inwieweit die Beklagte sich ihrer f374r den "Selbstsperrevertrag" essentiellen Vertragspflicht, die Einhaltung der Sperre im Interesse des Spielers zu 374berwachen, f374r den Bereich der Automa- 15 - 9 - tenspiele und des Mini-Roulettespiels deswegen entziehen konnte, weil hier unter Abw344gung der berechtigten Interessen beider Vertragspartner die Durch-f374hrung einer - durchaus m366glichen (247 3 Abs. 1 der Spielordnung sieht hier le-diglich vor, dass die Spielbankleitung f374r den ausschlie337lichen Zutritt zu dem in gesonderten R344umen veranstalteten Automatenspiel von einer Personenkon-trolle absehen kann) - Kontrolle nicht zumutbar ist, braucht vorliegend nicht ent-schieden zu werden. Denn schon das Amtsgericht hat im ersten Rechtszug in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher W374rdigung festgestellt, dass zumindest bei den hier in Rede stehenden Telecash-Abhebungen f374r die zust344ndigen Mitarbeiter der Beklagten hinreichender Anlass bestanden h344tte, eine Kontrolle durchzu-f374hren, ob der Ehemann der Kl344gerin zu den gesperrten Spielern z344hlte. Auch die technischen M366glichkeiten hierf374r haben, wie das Amtsgericht weiter fest-gestellt hat, bestanden. 5. Aufgrund der 374bernommenen vertraglichen Schutzpflicht hat die Beklagte den Zedenten daher so zu stellen, wie wenn diese Kontrolle ordnungsgem344337 durchgef374hrt und er daraufhin vom Mini-Roulette ausgeschlossen worden w344re. Der Schadensersatzpflicht der Beklagten steht der an den Eing344ngen zu den Automatenspielvertr344gen angebrachte Hinweis, dass f374r gesperrte Spieler im Falle eines Spielverlustes kein Anspruch auf R374ckerstattung der Spieleins344tze bestehe, nicht entgegen. Eine solche Aussage k366nnte allenfalls als Allgemeine Gesch344ftsbedingung rechtliche Verbindlichkeit erzeugen. Als solche w344re sie aber wegen Versto337es gegen 247 9 AGBG (jetzt: 247 307 Abs. 1 und 2 BGB) un-wirksam, da sich die Beklagte, wenn und soweit sie - wie hier - ihre Kardinal-pflicht, die Einhaltung der Spielsperre zu 374berwachen, verletzt hat, nicht von ihrer Haftung freizeichnen kann. 16 - 10 - Aus der Natur des Selbstsperrevertrags ergibt sich weiter, dass die we-gen Verletzung ihrer Kontrollpflichten haftbare Spielbank dem gesperrten Spie-ler nicht dessen "einfaches" Fehlverhalten (s. aber oben 3 a.E.) haftungs-mindernd (247 254 BGB) entgegenhalten kann, er habe zur Befriedigung seiner "Spielsucht" das Hausrecht der Bank verletzt (so zutreffend Peters aaO S. 182). 17 Dementsprechend ist die Beklagte mit Recht zur Erstattung der mittels Telecash abgehobenen Geldbetr344ge verurteilt worden, die der Ehemann bei dem hier in Rede stehenden Spiel verloren hat. 18 6. Die von der Beklagten in den Vorinstanzen erhobene und im Revisions-rechtszug weiterverfolgte Einrede der Verj344hrung ist vom Landgericht mit zutref-fender Begr374ndung zur374ckgewiesen worden; insoweit verweist der Senat auf das Berufungsurteil. 19 7. Einer Vorlage an den Gro337en Senat f374r Zivilsachen (247 132 GVG) be-durfte es nicht. Zwar weicht der erkennende Senat von der Entscheidung des XI. Zivilsenats in BGHZ 131, 136 ab. Indessen ist der III. Zivilsenat infolge der zwischenzeitlichen 304nderung der Gesch344ftsverteilung f374r das hier in Rede ste- 20 - 11 - hende Rechtsgebiet nunmehr zust344ndig (vgl. BGHZ 28, 16, 28 ff; Z366ller/Gum-mer, ZPO 25. Aufl. 2005, 247 132 GVG Rn. 4). Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: AG M374nster, Entscheidung vom 12.05.2004 - 48 C 1117/03 - LG M374nster, Entscheidung vom 24.02.2005 - 8 S 224/04 -
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