Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 66/06 vom 23. April 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2006 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Ge-setz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach de-nen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgrei-fend erachtet. Die R374ckzahlungen betreffen, ohne dass dem Kl344ger ein Sonder-vorteil zugewandt wurde, allein das Darlehensverh344ltnis, so dass 247 172 Abs. 4 HGB nicht ber374hrt ist. Die Anwendung der Eigenkapi-talersatzregeln scheitert daran, dass die Gesellschaft erst lange nach den in Rede stehenden Auszahlungen 374berschuldet war und der Kl344ger zu einer der 334berschuldung vorgelagerten Kreditun-w374rdigkeit nichts hinreichend Substantiiertes vorgetragen hat. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 107.976,40 200 Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 15.08.2005 - 21 O 5/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.02.2006 - 9 U 143/05 -
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