BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 66/07 Verk374ndet am: 30. April 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja R344umungsverkauf wegen Umbau UWG 247 4 Nr. 4 a) Ein im Hinblick auf den Umbau der Gesch344ftsr344ume durchgef374hrter R344u-mungsverkauf mit Preisherabsetzungen stellt auch dann eine Verkaufsf366rde-rungsma337nahme i.S. des 247 4 Nr. 4 UWG dar, wenn der Verbraucher Anlass hat anzunehmen, dass der Anbieter nach der Verkaufsaktion nicht mehr zum fr374her verlangten Preis zur374ckkehren wird und der herabgesetzte Preis daher den neuen Normalpreis darstellt. b) Die Bedingungen f374r die Inanspruchnahme einer Verkaufsf366rderungsma337-nahme sind grunds344tzlich bereits in der Werbung f374r die Ma337nahme an-zugeben (Erg344nzung zu BGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Tz. 13 = WRP 2008, 1508 - R344umungsfinale). BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 66/07 - OLG Oldenburg LG Osnabr374ck - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 30. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. M344rz 2007 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er-kannt worden ist. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 1. Kammer f374r Han-delssachen des Landgerichts Osnabr374ck vom 17. November 2006 wird auch im Umfang der Aufhebung zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die Zentrale zur Bek344mpfung unlauteren Wettbewerbs, ver-langt - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - von der Beklagten, die ein M366belhaus betreibt, es zu unterlassen, 1 im Wettbewerb handelnd in Werbeank374ndigungen oder sonstigen 366ffent-lichen Mitteilungen wie in der in den G. Nachrichten vom 1. April 2006 erschienenen und nachstehend wiedergegebenen Werbe- - 3 - anzeige geschehen f374r einen R344umungsverkauf wegen Umbaus mit "bis 70%" zu werben, ohne dabei das Ende des R344umungsverkaufs an-zugeben: - 4 - sowie den Ersatz der Kosten f374r eine deswegen ausgesprochene Abmahnung in H366he von 189 200 nebst Zinsen. Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage mit den vorstehend wiedergegebenen Antr344gen stattgegeben (OLG Oldenburg OLG-Rep 2007, 652). 2 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst344n-dige Abweisung der Klage weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt eine allgemeine Preisherab-setzung im Rahmen eines umbaubedingten R344umungsverkaufs eine Verkaufs-f366rderungsma337nahme i.S. des 247 4 Nr. 4 UWG dar. Die genannte Bestimmung gelte auch schon f374r die werbende Ank374ndigung einer solchen Ma337nahme. Zu den gem344337 247 4 Nr. 4 UWG klar und eindeutig anzugebenden Bedingungen der Inanspruchnahme der Ma337nahme z344hle grunds344tzlich auch der Zeitraum ihrer m366glichen Inanspruchnahme. Jedenfalls auf die Angabe des zeitlichen Endes k366nne nicht verzichtet werden, wenn es - wie im Streitfall - um einen R344u-mungsverkauf im Zusammenhang mit Umbauma337nahmen gehe und hierf374r im Hinblick auf eine vorhandene Umbauplanung beim betreffenden Wettbewerber relativ eindeutige zeitliche Vorstellungen und Vorgaben best374nden. Wegen der ber374hrten Verbraucherinteressen sei auch von einer nicht unerheblichen Beein-tr344chtigung des Wettbewerbs auszugehen. 4 - 5 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-folg und f374hrt zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des Landgerichts. 5 1. Ohne Erfolg r374gt die Revision allerdings, dass das vom Berufungsge-richt ausgesprochene Unterlassungsgebot nicht hinreichend bestimmt ist, weil dem Berufungsurteil die dort in Bezug genommene Werbeanzeige ("mit der nachfolgend dargestellten Werbeanzeige") nicht beigef374gt war. Ein Mangel in der Urteilsformel ist unsch344dlich, wenn deren Sinn - gegebenenfalls nach Aus-legung - klar ist (vgl. BGHZ 34, 337, 339; BGH, Urt. v. 25.11.1993 - IX ZR 32/93, NJW 1994, 1413, 1415, in BGHZ 124, 237 insoweit nicht abge-druckt; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 87 f. = WRP 2001, 1294 - Laubhefter; M374nchKomm.ZPO/Musielak, 3. Aufl., 247 313 Rdn. 17; Wieczorek/ Sch374tze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., 247 313 Rdn. 30 m.w.N.). Dies trifft f374r den Streit-fall deshalb zu, weil weder f374r die Parteien des Rechtsstreits noch f374r das im Rahmen der Vollstreckung des Unterlassungsgebots gem344337 247 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO zust344ndige Prozessgericht erster Instanz Zweifel dar374ber bestehen k366nnen, dass mit der vom Berufungsgericht in dem Unterlassungsgebot in Be-zug genommenen Werbeanzeige allein die in der Klageschrift vom 14. September 2006 zum Gegenstand des Klageantrags 1 gemachte Anzeige gemeint sein konnte. 6 2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass ein im Hinblick auf den Umbau der Gesch344ftsr344ume durchgef374hrter R344umungsverkauf mit Preisherabsetzungen eine Verkaufsf366rderungsma337nahme i.S. des 247 4 Nr. 4 UWG darstellt. Der in dieser Bestimmung enthaltene Zusatz "205 wie Preisnach-l344sse, Zugaben oder Geschenke" macht einerseits deutlich, dass die in Frage kommenden Verkaufsf366rderungsma337nahmen mit diesen drei Formen der Wert-reklame nicht abschlie337end aufgez344hlt sind. Die Verwendung des Wortes "wie" 7 - 6 - weist andererseits auch darauf hin, dass der Aufz344hlung nicht lediglich der Cha-rakter einer unverbindlichen Beispielsbildung zukommt; vielmehr sollen vom Anwendungsbereich der Vorschrift nur solche Verkaufsf366rderungsma337nahmen erfasst werden, die ihrer Art nach mit den drei im Gesetz genannten Ma337nah-men vergleichbar sind. Sonstige Verkaufsf366rderungsma337nahmen m374ssen da-her vergleichbar attraktiv und zur unsachlichen Beeinflussung ihrer Adressaten geeignet sein wie die beispielhaft genannten Preisnachl344sse, Zugaben und Ge-schenke (vgl. OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2007, 156; M374nch-Komm.UWG/Heermann, 247 4 Nr. 4 Rdn. 4; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 4 Rdn. 19; Lehmler in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 247 4 Nr. 4 UWG Rdn. 7; Heermann, WRP 2005, 141, 143). Dies ist bei R344umungsverk344ufen wegen Umbaus der Gesch344ftsr344ume mit Preisherabsetzungen bis zu 70% der Fall. Nach dem Schutzzweck des 247 4 Nr. 4 UWG ist es dagegen - anders als die Revision im Anschluss an die vom Oberlandesgericht Hamm (Beschl. v. 23.5.2006 - 4 U 56/06, juris) vertretene Auffassung meint (ebenso OLG Frank-furt a.M. OLG-Rep 2008, 897, 898 = ZIP 2008, 1092; Dembowski,jurisPR-WettbR 5/2007 Anm. 1; Just/Neum374ller, EWiR 2008, 671, 672) - uner-heblich, dass der Verbraucher bei R344umungsverk344ufen, auch wenn diese nicht aus Anlass der Schlie337ung des Gesch344ftsbetriebs erfolgen, vielfach Anlass hat anzunehmen, dass der Anbieter nach der Verkaufsaktion nicht mehr zum fr374her verlangten Preis zur374ckkehren wird und der herabgesetzte Preis daher den neuen Normalpreis darstellt. Denn dieser Umstand macht den Adressaten der Ma337nahme nicht weniger schutzw374rdig als dann, wenn damit gerechnet werden muss, dass nach der Ma337nahme wiederum der fr374here Preis verlangt werden wird. 8 - 7 - 3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte die Bedingungen f374r die Inanspruchnahme ihrer Verkaufsf366rderungsma337nahme bereits in ihrer Werbung f374r diese Ma337nahme h344tte angeben m374ssen (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Tz. 13 = WRP 2008, 1508 - R344umungsfinale). Es hat dazu ausgef374hrt, trotz des eher in die gegentei-lige Richtung weisenden Wortlauts der Norm m374sse wegen deren Zweck, den bei derartigen Ma337nahmen angesichts ihrer hohen Attraktivit344t bestehenden nicht unerheblichen Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken, angenommen werden, dass das Gebot klarer und eindeutiger Angaben gerade auch f374r die im Vorfeld des unmittelbaren Kundenkontakts zum Zwecke des Anlockens von Kunden betriebene Werbung gelte. Dem ist mit der Ma337gabe zuzustimmen, dass der Zeitpunkt ma337geblich ist, zu dem die Ma337nahme den Umworbenen in seiner Kaufentscheidung beeinflussen kann, wobei dies aber grunds344tzlich be-reits der Zeitpunkt der Werbung ist (vgl. OLG Brandenburg GRUR-RR 2005, 227, 228; OLG M374nchen GRUR 2005, 356, 357; Harte/Henning/Bruhn, UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 4 Rdn. 63; HK-WettbR/Pla337, 2. Aufl., 247 4 Rdn. 318; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 4 Rdn. 4.17; Fezer/Steinbeck, UWG, 247 4-4 Rdn. 13; vgl. auch - zur seinerzeit noch geltenden Zugabeverord-nung - BGH, Urt. v. 17.9.1998 - I ZR 117/96, GRUR 1999, 515, 518 = WRP 1999, 424 - Bonusmeilen und - zu 247 4 Nr. 5 UWG - BGH, Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 196/05, GRUR 2008, 724 Tz. 9-11 = WRP 2008, 1069 - Urlaubsgewinn-spiel). Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass allein diese Sicht der Dinge dem Zweck des 247 4 Nr. 4 UWG entspricht, der nicht unerhebli-chen Missbrauchsgefahr zu begegnen, die von der Beeinflussung der Kaufent-scheidung gerade durch die Werbung f374r eine Verkaufsf366rderungsma337nahme ausgeht (vgl. auch Begr374ndung zum Regierungsentwurf des UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 17). 9 - 8 - Zwar wird dem teilweise entgegengehalten, die Gefahr einer unsachli-chen Einflussnahme auf den Kaufentschluss scheide aus, wenn das werbende Unternehmen noch keine entscheidungsrelevanten Informationen zur Verf374-gung stelle und der Adressat der Werbung daher noch keine Kaufentscheidung treffen k366nne (vgl. M374nchKomm.UWG/Heermann, 247 4 Nr. 4 Rdn. 79 f.; Heer-mann, WRP 2005, 141, 148; Steingass/Teworte, WRP 2005, 676, 681 f.). Dabei wird jedoch nicht gen374gend ber374cksichtigt, dass bereits das Anlocken des Kun-den zum Besuch des Ladenlokals im Hinblick auf eine etwaige Kaufentschei-dung eine erhebliche Beeinflussung darstellt. Dementsprechend ist auch bei einer Aufmerksamkeitswerbung wie im Streitfall jedenfalls eine im verwendeten Werbemedium einfach darstellbare Bedingung anzugeben (vgl. OLG Stuttgart WRP 2007, 694, 695; Fezer/Steinbeck aaO 247 4-4 Rdn. 13; differenzierend K366h-ler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 4.17). 10 4. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Be-klagte habe dadurch gegen 247 4 Nr. 4 UWG versto337en, dass sie das Ende des wegen des Umbaus ihrer Gesch344ftsr344ume durchgef374hrten R344umungsverkaufs nicht angegeben habe, obwohl daf374r im Hinblick auf die vorhandene Umbau-planung relativ eindeutige zeitliche Vorstellungen und Vorgaben bestanden h344t-ten. Es hat sich dabei ma337geblich von der Erw344gung leiten lassen, dass nahe-liegende Missbrauchs- und Manipulationsm366glichkeiten er366ffnet w374rden, wenn ein Wettbewerber sich bei der Dauer von Verkaufsf366rderungsma337nahmen alles offenhalten und der Informationspflicht aus 247 4 Nr. 4 UWG bereits durch den einfachen Hinweis entgehen k366nnte, er habe sich selbst noch nicht festgelegt und k366nne daher auch noch nichts zu der Dauer der Verkaufsf366rderungsma337-nahme sagen. Der Senat hat jedoch - zeitlich nach Ergehen des vorliegend zu beurteilenden Berufungsurteils - entschieden, dass das in 247 4 Nr. 4 UWG gere-gelte Transparenzgebot lediglich die Verpflichtung begr374ndet, auf in dieser Hin-sicht gegebene Bedingungen, d.h. auf tats344chlich bestehende zeitliche Be- 11 - 9 - schr344nkungen f374r die Inanspruchnahme der Preisverg374nstigungen hinzuweisen. Eine Verpflichtung, eine einschr344nkende Bedingung in Bezug auf die Dauer der Ma337nahme zu schaffen, l344sst sich aus der Regelung des 247 4 Nr. 4 UWG dage-gen nicht herleiten. Eine solche Verpflichtung widerspr344che auch der Absicht des Gesetzgebers, der mit dem am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen neuen Ge-setz gegen den unlauteren Wettbewerb die einschr344nkenden Bedingungen f374r die Durchf374hrung von Sonderveranstaltungen beseitigen wollte. Der Kaufmann, der sein Lager - aus welchen Gr374nden auch immer - leeren will, muss sich da-her weder im Blick auf das Transparenzgebot des 247 4 Nr. 4 UWG noch im Blick auf das Irref374hrungsverbot gem344337 247 5 UWG von vornherein auf einen zeitlichen Rahmen festlegen (BGH GRUR 2008, 1114 Tz. 13 - R344umungsfinale; Born-kamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 5 Rdn. 6.6). Es kommt hinzu, dass in F344llen, in denen sich - wie nach Auffassung des Berufungsgerichts vor-liegend - der mutma337liche Endtermin der Verkaufsf366rderungsma337nahme im-merhin schon - aber auch nur - einigerma337en genau absch344tzen l344sst, in dieser Hinsicht noch gar keine klare und eindeutige Angabe gemacht werden kann, wie sie 247 4 Nr. 4 UWG voraussetzt. III. Nach allem kann die vom Berufungsgericht ausgesprochene teilweise Verurteilung der Beklagten keinen Bestand haben. Dementsprechend ist das Urteil des Berufungsgerichts in diesem Umfang aufzuheben und die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts auch insoweit zur374ckzuweisen. 12 - 10 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 13 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 17.11.2006 - 13 O 552/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 1 U 109/06 -
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