BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 66/08 Verk374ndet am: 29. April 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Holzhocker BGB 247247 312c, 355, 126b Die dem Verbraucher bei Fernabsatzvertr344gen gem344337 247247 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen m374ssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dau-erhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig f374r das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gem344337 247 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus wie die M366glichkeit, diese Infor-mationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08 - LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landge-richts Berlin vom 26. Februar 2008 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit afrika-nischen Kunstgegenst344nden im Internet. Der Beklagte bot im September 2006 bei eBay unter der Rubrik "Sofort-Kaufen" Holzhocker in Tierformen an. In sei-nem Angebot belehrte er 374ber das Widerrufsrecht auszugsweise wie folgt: 1 Sie k366nnen Ihre Vertragserkl344rung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gr374nden in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch R374cksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt fr374hestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Der K344ufer konnte diese Belehrung speichern und ausdrucken. Ferner konnte er bei "Mein eBay" - dort unter "Ich habe gekauft" - das vollst344ndige Kaufange-bot einschlie337lich der Belehrung nach Abschluss des Kaufvertrags aufrufen. - 3 - 2 Nach Ansicht des Kl344gers verst366337t der Beklagte mit der Verwendung sei-ner Widerrufsbelehrung gegen die zwingenden Informationspflichten aus 247247 312c, 312d, 355 BGB und handelt damit zugleich wettbewerbswidrig. Die Widerrufsbelehrung werde nicht in der nach dem Gesetz erforderlichen Text-form bereits mit dem Vertragsangebot, sondern allenfalls nach Vertragsschluss erteilt. Die Widerrufsfrist betrage damit nicht zwei Wochen, sondern einen Mo-nat. Zudem beginne sie nicht schon mit dem Erhalt der Belehrung zu laufen. Der Kl344ger hat beantragt, 3 es dem Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu un-tersagen, im gesch344ftlichen Verkehr gegen374ber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzvertr344gen 374ber Kunstgegenst344nde aus Afrika auf der Internetplatt-form eBay die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung zu erteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die Frist f374r den Widerruf zwei Wochen betr344gt und/oder fr374hestens mit Erhalt dieser Belehrung 374ber die Widerrufsm366glichkeit beginnt. Dar374ber hinaus hat der Kl344ger vom Beklagten den Ersatz seiner aus ei-nem Gegenstandswert von 10.000 200 errechneten Abmahnkosten verlangt. 4 Der Beklagte hat demgegen374ber geltend gemacht, dass seine Widerrufs-belehrung das Textformerfordernis erf374lle. Sie werde dem Erkl344rungsempf344nger als speicher- und ausdruckbare elektronische Information zug344nglich gemacht. Dies sei mit der 334bermittlung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher per E-Mail vergleichbar. Die beanstandete Belehrung entspreche zudem der Mus-terbelehrung gem344337 Anlage 2 zu 247 14 BGB-InfoV. 5 6 Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Abmahnkosten stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zu- - 4 - r374ckweisung der Kl344ger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei-sungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Landgericht hat einen Anspruch des Kl344gers aus 247247 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247247 355, 312c, 312d BGB, 247 1 Abs. 1 BGB-InfoV bejaht. Den An-spruch auf Ersatz der Abmahnkosten hat es dem Grunde nach f374r aus 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gerechtfertigt angesehen, jedoch gemeint, dass die An-waltsgeb374hren nur aus einem Gegenstandswert von 8.000 200 zu berechnen sei-en. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 7 Der Beklagte habe mit der beanstandeten Widerrufsbelehrung seine sich aus 247 312c BGB ergebenden Informationspflichten verletzt. Seine Widerrufsbe-lehrung erfolge entgegen 247 355 BGB nicht in Textform, da sie vor Vertrags-schluss weder schriftlich noch in einer Weise erteilt werde, die eine dauerhafte Wiedergabe erlaube. Der Umstand, dass das Verkaufsangebot und die Wider-rufsbelehrung bei eBay 60 Tage lang abrufbar seien, sei insoweit ohne Bedeu-tung. Vor Vertragsschluss werde die Belehrung dem Verbraucher nicht mitge-teilt und gelange auch ansonsten nicht in seinen Machtbereich. Die Widerrufs-frist betrage damit gem344337 247 355 BGB nicht zwei Wochen, sondern einen Monat. Die vom Beklagten verwendete Formulierung, die Frist beginne mit Erhalt "die-ser Belehrung", entspreche zwar dem Wortlaut der Musterbelehrung gem344337 Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV. Die Mitteilung erfolge aber nicht in Textform. Die Widerrufsfrist beginne deshalb noch nicht mit ihrem Erhalt zu lau-fen. Der vom Beklagten damit begangene Rechtsversto337 beeintr344chtige den Wettbewerb auch erheblich im Sinne von 247 3 UWG. Der Beklagte habe mit we- 8 - 5 - niger Widerrufen zu rechnen als gesetzestreue Wettbewerber. Der Verbraucher werde durch die Belehrung in die irrige Annahme versetzt, die Frist sei bereits verstrichen, und werde dadurch gegebenenfalls von einem Widerruf abgehal-ten. 9 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Der Kl344ger wendet sich mit Recht dagegen, dass der Beklagte f374r sich in Anspruch nimmt, dass die in seinem Angebot erteilte Belehrung die dort genannten Rechtsfolgen ausl366st. Dies ist insbesondere deshalb nicht der Fall, weil die Be-lehrung nicht in Textform erfolgt und daher keine Widerrufsbelehrung darstellt, die zu einer Widerrufsfrist von 14 Tagen f374hrt. Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht bereits, wie es in der beanstandeten Belehrung hei337t, mit deren Erhalt, sondern erst mit dem Zugang einer dem Textformerfordernis entsprechenden Belehrung sowie dem Erhalt der Ware zu laufen. Damit verletzt der Beklagte seine gesetzlichen Informationspflichten und handelt zugleich wettbewerbswid-rig. 1. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren sind die Be-stimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949; UWG 2008) anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr ge-st374tzte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten auch schon zur Zeit der Begehung im September 2006 nach der am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes ge-gen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414; UWG 2004) wettbewerbswidrig war. Eine f374r die Beurteilung des Streitfalles ma337gebliche 304nderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten, so dass im Folgenden 10 - 6 - zwischen dem alten und dem neuen Recht nicht unterschieden zu werden braucht. 11 a) Die 304nderungen in 247 2 Abs. 1 Nr. 1 und 247 3 UWG sind f374r den Streitfall ohne Bedeutung. Die Verkaufsangebote des Beklagten im Internet unter Ver-wendung der beanstandeten Widerrufsbelehrung erf374llen die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 wie auch einer gesch344ftlichen Handlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008. Der Begriff der ge-sch344ftlichen Handlung i.S. des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 ist nicht enger als der der Wettbewerbshandlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Tz. 11 = WRP 2009, 1089 - 334ber-regionaler Krankentransport). Die Voraussetzungen des Unterlassungsan-spruchs (247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG) sind gleich geblieben. b) Die den Rechtsbruchtatbestand regelnde Bestimmung des 247 4 Nr. 11 UWG ist durch die UWG-Novelle 2008 in ihrem Wortlaut nicht ge344ndert worden. Ihrer Anwendung steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass nach Art. 4 der mit der UWG-Novelle 2008 in das deutsche Recht umgesetzten Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mit-gliedstaaten vollst344ndig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen In-teressen der Verbraucher beeintr344chtigen. Denn die hier in Rede stehenden Bestimmungen der 247247 355, 312c und 312d BGB regeln Informationspflichten, die ihre Grundlage in der im Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG aufgef374hrten Richtlinie 97/7/EG 374ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl374ssen im Fernabsatz haben (vgl. K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 4 Rdn. 11.6 b; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 11 Rdn. 29 und 178; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 11 Rdn. 1 m.w.N.). 12 - 7 - c) Die f374r die Entscheidung des Streitfalles weiterhin ma337geblichen Be-stimmungen der 247247 355, 312c und 312d BGB sind - soweit im vorliegenden Zu-sammenhang von Belang - zuletzt im Jahr 2004 ge344ndert worden. 13 14 2. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte mit seiner beanstandeten Belehrung seine Unterrichtungspflichten nach 247 312c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 247 355 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB i.V. mit 247 1 Abs. 1 BGB-InfoV verletzt hat. a) Gem344337 247 312c Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Verbraucher vom Unter-nehmer bei Fernabsatzvertr344gen rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserkl344-rung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar, verst344ndlich und unter Angabe des gesch344ftlichen Zwecks diejeni-gen Informationen zur Verf374gung gestellt bekommen, f374r die dies in der Rechts-verordnung nach Art. 240 EGBGB - also in der BGB-Informationspflichten-Verordnung - bestimmt ist. Nach 247 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV hat der Unter-nehmer dem Verbraucher dabei insbesondere Informationen 374ber das Beste-hen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder R374ckgaberechts sowie die Be-dingungen, Einzelheiten der Aus374bung und Rechtsfolgen der Rechtsaus374bung zur Verf374gung zu stellen. Gem344337 247 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher bei Warenverk344ufen im Wege des Fernabsat-zes au337erdem sp344testens bei der Lieferung die in der BGB-Informationspflichten-Verordnung bestimmten Informationen in dem dort festge-legten Umfang und der dort vorgesehenen Art und Weise in Textform mitteilen. Die inhaltlichen Anforderungen an die dem Verbraucher dabei zu gebenden Informationen sind in 247 1 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV geregelt. Zur Erf374llung seiner Informationspflicht 374ber das Widerrufsrecht kann der Unternehmer gem344337 247 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV das in 247 14 BGB-InfoV f374r die Belehrung 374ber das Wi-derrufsrecht bestimmte Muster verwenden. Nach 247 14 Abs. 1 BGB-InfoV gen374gt 15 - 8 - die Belehrung 374ber das Widerrufsrecht den Anforderungen in 247 355 Abs. 2 BGB und in den die dortige Regelung erg344nzenden Vorschriften des B374rgerlichen Gesetzbuches, wenn das Muster gem344337 der Anlage 2 zu dieser Verordnung in Textform verwandt wird. 16 Nach 247 355 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Verbraucher an seine auf den Ab-schluss des Vertrags gerichtete Willenserkl344rung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist betr344gt nach 247 355 Abs. 1 Satz 2 BGB grunds344tzlich 14 Tage. Wird die Belehrung erst nach Vertrags-schluss mitgeteilt, verl344ngert sie sich jedoch gem344337 247 355 Abs. 2 Satz 2 BGB auf einen Monat. Sie beginnt - bei Warenlieferungen nicht vor dem Tag des Eingangs der Ware beim Empf344nger (247 355 Abs. 3 Satz 2 BGB) - erst, wenn der Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen 374ber die M366g-lichkeit des Widerrufs belehrt worden ist und die Informationspflichten gem344337 247 312c Abs. 2 BGB erf374llt worden sind. b) Ist durch das Gesetz - wie in 247 312c Abs. 2 BGB f374r die Verbraucher-unterrichtung und in 247 355 Abs. 2 Satz 1 BGB f374r die Widerrufsbelehrung - die Textform vorgeschrieben, so muss nach 247 126b BGB die Erkl344rung in einer Ur-kunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigne-ten Weise abgegeben, die Person des Erkl344renden genannt und der Abschluss der Erkl344rung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder auf andere Wei-se erkennbar gemacht werden. Erforderlich ist danach die Abgabe einer Erkl344-rung in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise. 17 c) Bei der Auslegung der 247247 312c und 355 BGB ist au337erdem zu ber374ck-sichtigen, dass diese Bestimmungen der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG 374ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl374ssen im Fernabsatz und der Richtlinie 2002/65/EG 374ber den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an 18 - 9 - Verbraucher und zur 304nderung der Richtlinie 90/619/EWG und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG dienen. Im Rahmen ihrer deshalb gebotenen richtlinien-konformen Auslegung sind damit insbesondere der Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG und die Art. 2 lit. f und 5 Abs. 1 sowie der Erw344gungsgrund 20 der Richtlinie 2002/65/EG zu ber374cksichtigen. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG bestimmt, dass der Verbraucher die ihm gegen374ber zu gebenden Informationen schriftlich oder auf einem anderen f374r ihn verf374gbaren dauerhaften Datentr344ger best344tigt bekommen muss. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/EG m374s-sen dem Verbraucher die ihm zu erteilenden Informationen in Papierform oder auf einem anderen f374r ihn verf374gbaren und zug344nglichen dauerhaften Datentr344-ger 374bermittelt werden. Der Begriff "dauerhafter Datentr344ger" bezeichnet dabei gem344337 Art. 2 lit. f der Richtlinie 2002/65/EG jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn pers366nlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge f374r eine f374r die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unver344nderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen erm366glicht. Gem344337 dem Erw344gungsgrund 20 der Richtlinie 2002/65/EG geh366ren zu den dauerhaften Datentr344gern insbesondere Disketten, CD-Roms, DVDs und die Festplatte des Computers des Verbrau-chers, auf der die elektronische Post gespeichert wird, Internet-Websites dage-gen nur dann, wenn sie die in der Definition des Begriffs "dauerhaftes Medium" enthaltenen Voraussetzungen erf374llen (vgl. zu der entsprechenden Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2002/92/EG EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 27.1.2010 - E-4/09, VersR 2010, 793 Tz. 65 f. - Inconsult). Vor diesem gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund m374ssen die dem Verbraucher gem344337 247247 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise ab-gegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen (vgl. Begr374ndung des Regierungsent- 19 - 10 - wurfs eines Gesetzes 374ber Fernabsatzvertr344ge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, S. 40; KG NJW 2006, 3215, 3216 und MMR 2007, 185, 186; OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 174 und MMR 2008, 44; OLG K366ln GRUR-RR 2008, 88 ff.; OLG Naumburg NJW-RR 2008, 776, 777 f.; OLG Stuttgart MMR 2008, 616, 617; M374nchKomm.BGB/Wendehorst aaO 247 312c Rdn. 104 ff.; Staudinger/Kaiser, BGB [2004], 247 355 Rdn. 41; Palandt/Ellenberger aaO 247 126b Rdn. 3; Ahrens in Pr374tting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., 247 126b Rdn. 4; Link in Ullmann, jurisPK-UWG aaO 247 4 Nr. 11 Rdn. 188; a.A. LG Flensburg MMR 2006, 686, 687; LG Paderborn MMR 2007, 191; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., 247 126b Rdn. 5; AnwK-BGB/Noack/Kremer, 247 126b Rdn. 16). Entgegen der Auffassung der Revision reicht die Speicherung der Angebotsseite auf dem Server des Plattformbetreibers daher nicht aus, um eine Widerrufsfrist von zwei Wochen anlaufen zu lassen. Die Belehrung geht dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss nicht ohne dessen weiteres Zutun in Textform zu, solange er sie nicht auf seinem eigenen Computer abspeichert oder ausdruckt. d) Die Textform ist im Streitfall auch nicht dadurch gewahrt, dass der K344ufer die Widerrufsbelehrung bei eBay unter der Rubrik "Ich habe gekauft" bis zu 60 Tage nach dem Vertragsschluss abrufen kann (vgl. EFTA-Gerichtshof VersR 2010, 793 Tz. 65 - Inconsult). Ein solcher Abruf ist nach dem eigenen Vortrag des Beklagten erst nach Vertragsschluss m366glich. In diesem Fall be-tr344gt die Frist gem344337 247 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat. Dar374ber hat der Beklagte jedoch nicht belehrt. 20 e) Die Widerrufsfrist beginnt entgegen der beanstandeten Widerrufsbe-lehrung des Beklagten auch nicht "fr374hestens mit Erhalt dieser Belehrung". Denn die vom Beklagten gegebene Belehrung erf374llt gerade nicht die Voraus- 21 - 11 - setzungen des 247 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. In dieser Hinsicht ist die Belehrung des Beklagten daher ebenfalls unrichtig. Dementsprechend ist es unerheblich, ob der verwendete Text dem Muster der Anlage 2 zu 247 14 BGB-InfoV ent-spricht. 22 3. Die vorstehend unter II 2 genannten Bestimmungen stellen Vorschrif-ten dar, die i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Tz. 30 = WRP 2006, 1507 - Anbieterkenn-zeichnung im Internet; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 11.170; M374nchkomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 301; Harte/Henning/v. Jagow aaO 247 4 Nr. 11 Rdn. 80-82; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., 247 4 Rdn. 11/75-11/77; Link in Ullmann, jurisPK-UWG aaO 247 4 Nr. 11 Rdn. 178 f. und 186-188; Fezer/G366tting, UWG 2. Aufl., 247 4-11 Rdn. 156). Sie bestimmen, unter welchen Bedingungen ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag widerru-fen kann und in welcher Weise er bereits vor Vertragsschluss hier374ber zu in-formieren ist. 4. Das Landgericht hat mit Recht auch angenommen, dass das Verhalten des Beklagten geeignet ist, den Wettbewerb i.S. des 247 3 UWG 2004 zum Nach-teil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beein-tr344chtigen. Die Anwendung der heute geltenden Sp374rbarkeitsbestimmungen (247 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG 2008) f374hrt zu keinem anderen Ergebnis. 23 Unzutreffende Widerrufsbelehrungen begr374nden die Gefahr, dass der die Rechtslage nicht 374berblickende Verbraucher in der irrigen Annahme, die Frist sei bereits verstrichen, davon absieht, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 175/93, WRP 1996, 202, 204 - Widerrufsbelehrung II). Dem Verbraucher 24 - 12 - werden durch diese Vorgehensweise Informationen vorenthalten, die er f374r sei-ne gesch344ftliche Entscheidung ben366tigt (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1088 = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz zu 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2007, 56, 57; OLG Hamburg WRP 2007, 1498, 1501; Fezer/Fezer aaO 247 3 Rdn. 113; K366hler in K366h-ler/Bornkamm aaO 247 3 Rdn. 149; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 301). Es kommt hinzu, dass die Belehrung des Verbrauchers bei Fernab-satzvertr344gen 374ber sein Widerrufsrecht, die ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage in Art. 4 der Richtlinie 97/7/EG 374ber den Verbraucherschutz bei Ver-tragsabschl374ssen im Fernabsatz hat, eine Information darstellt, die gem344337 Art. 7 Abs. 5 i.V. mit Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG, 247 5a Abs. 4 UWG 2008 als wesentlich gilt. Gegen die Annahme einer nur unerheblichen Beein-flussung des Wettbewerbs i.S. des 247 3 UWG 2004 bzw. einer fehlenden Sp374r-barkeit des Versto337es i.S. des 247 3 Abs. 2 Satz 1 UWG 2008 spricht im Streitfall zudem der Umstand, dass der Beklagte nicht lediglich die gebotene Belehrung unterlassen, sondern eine Belehrung erteilt hat, in der die Reichweite des Wi-derrufsrechts des Verbrauchers unzutreffend dargestellt war und diese unrichti-ge Information geeignet war, dem Verbraucher insofern zu schaden, als sie ihn von der Aus374bung eines ihm zustehenden Rechts zur L366sung vom Vertrag ab-halten konnte. 5. Aus den vorstehenden Ausf374hrungen folgt auch, dass der Anspruch des Kl344gers auf Erstattung der Abmahnkosten 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ge-rechtfertigt ist. 25 - 13 - III. Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 26 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanz: LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2008 - 16 O 465/07 -
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