BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 66/09 vom 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 3, 8, 9; GKG 247 41 Abs. 1 Der Streit 374ber die rechtliche Einordnung eines - in seinem Bestand unstreiti-gen - Pachtverh344ltnisses (hier: als Kleingartenpachtverh344ltnis) kann f374r sich genommen nicht mit einem h366heren Wert bemessen werden als der Streit 374ber den Bestand des Nutzungsverh344ltnisses selbst. Ma337geblich ist daher regelm344-337ig f374r den Zust344ndigkeits- und Rechtsmittelstreitwert der dreieinhalbfache Be-trag und f374r den Geb374hrenstreitwert der einfache Betrag des bisher zu entrich-tenden j344hrlichen Pachtzinses. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZR 66/09 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Wert der Beschwer des Beklagten aus dem Urteil des 20. Zi-vilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar 2009 betr344gt 17.291,68 200. Der Geb374hrenstreitwert wird f374r s344mtliche Instanzen - unter Ab344nderung der Beschl374sse des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2006 und des Kammergerichts vom 5. Februar 2009 - auf 4.940,48 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die rechtliche Einordnung des zwischen ihnen bestehenden Nutzungsverh344ltnisses 374ber eine im Eigentum der Kl344ger befind-liche Teilfl344che von 13.835 m262 der - von dem Beklagten so bezeichneten - "Kleingartenanlage R. G. " in B. 1 Der bisher gezahlte Jahrespachtzins betr344gt 4.940,48 200 (0,357 200/m262). 2 - 3 - W344hrend der Beklagte die Auffassung vertritt, dass das Nutzungsver-h344ltnis gem344337 Art. 232 247 4 Abs. 3 EGBGB, 247 20a Nr. 1 des Bundeskleingarten-gesetzes (BKleingG) und 247 2 Abs. 3 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) als ein Kleingartenpachtverh344ltnis im Sinne des Bundesklein-gartengesetzes anzusehen sei, meinen die Kl344ger, dass das Nutzungsverh344lt-nis gem344337 247 1 Abs. 1 Nr. 1, 247 6 Abs. 1 SchuldRAnpG allein den Vorschriften des B374rgerlichen Gesetzbuchs 374ber Miet- und Pachtverh344ltnisse unterworfen sei und nicht den besonderen Bindungen aus dem Bundeskleingartengesetz (insbesondere: hinsichtlich der H366he des Nutzungsentgelts und der K374ndi-gungsm366glichkeit) unterliege. 3 Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung, es handele sich nicht um ein Nutzungsverh344ltnis im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. 4 Die Vorinstanzen haben den Streitwert auf 79.553,56 200 bzw. bis zu 80.000 200 festgesetzt und hierbei sowohl die Differenz zwischen dem derzeitigen und dem gem344337 247 20 SchuldRAnpG in Verbindung mit den Bestimmungen der Nutzungsentgeltverordnung - ohne Bindung an die Bestimmungen des Bundes-kleingartengesetzes - erzielbaren Pachtzins als auch die (mutma337lich) bessere Verwertbarkeit des Grundst374cks (h366herer Verkehrswert) im Falle der Freistel-lung von den Bindungen des Bundeskleingartengesetzes miteinbezogen. 5 - 4 - II. In Abweichung hiervon betragen der Wert der Beschwer des Beklagten 17.291,68 200 und der Geb374hrenstreitwert f374r s344mtliche Instanzen 4.940,48 200. 6 1. Der Wert der Beschwer richtet sich bei einer Feststellungsklage 374ber die rechtliche Einordnung eines Nutzungsverh344ltnisses gem344337 247 2 ZPO nach 247 3 ZPO unter Mitber374cksichtigung der in den 247247 8 und 9 ZPO enthaltenen Rechts-gedanken. 7 a) Bei einem Rechtsstreit 374ber den Bestand eines Kleingartenpachtver-h344ltnisses entspricht der Wert der Beschwer im Regelfall dem dreieinhalb-fachen Betrag des bislang zu zahlenden Jahrespachtzinses (247247 8, 9 ZPO). 8 Gem344337 247 8 ZPO, der auch auf Kleingartenpachtverh344ltnisse im Sinne des Bundeskleingartengesetzes Anwendung findet (Senat, Urteil vom 17. M344rz 2005 - III ZR 342/04 - NJW-RR 2005, 867, 868 sowie Beschl374sse vom 2. Ok-tober 2007 - III ZB 47/07 - NZM 2008, 461, 462 Rn. 6 und vom 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08 - NJW-RR 2009, 775 Rn. 8), ist der Wert eines Rechtsstreits 374ber den Bestand eines Miet- oder Pachtverh344ltnisses nach dem bisher zu ent-richtenden Nutzungsentgelt zu bemessen und nicht nach dem Betrag, der nach Ansicht einer Partei als (orts374bliches) Nutzungsentgelt angemessen w344re (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1995 - XII ZR 244/94 - WM 1996, 1064, 1065 und Beschluss vom 27. Oktober 2004 - XII ZB 106/04 - NZM 2005, 157, 158). Ist das Ende des streitigen Miet- oder Pachtverh344ltnisses weder bestimmt noch sonst n344her bestimmbar, so ist im Rahmen der Wertbemessung gem344337 247 8 ZPO nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die in 247 9 ZPO festgelegte H366chstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrages entspre- 9 - 5 - chend anzuwenden (Senat, Urteil vom 17. M344rz 2005 aaO S. 868 f sowie Be-schl374sse vom 2. Oktober 2007 aaO Rn. 7 und vom 11. Dezember 2008 aaO; BGH, Beschluss vom 13. M344rz 2007 - VIII ZR 189/06 - NZM 2007, 355, 356 Rn. 2 m.w.N.; s. auch BVerfG, NZM 2006, 578; Z366ller/Herget, ZPO, 28. Aufl., 247 8 Rn. 5 m.w.N.). b) Der Streit 374ber die rechtliche Einordnung eines - hinsichtlich seines Bestandes unstreitigen - Nutzungsverh344ltnisses kann f374r sich genommen nicht mit einem h366heren Wert bemessen werden als der Streit 374ber den Bestand des Nutzungsverh344ltnisses selbst. Dieser n344mlich betrifft die Frage, ob die Parteien 374berhaupt (noch) nutzungsvertraglich verbunden und einander zur Gebrauchs-374berlassung oder zur Zahlung von Nutzungsentgelt verpflichtet sind, wohinge-gen der Streit um die rechtliche Einordnung des Nutzungsverh344ltnisses die ver-tragliche Verbindung als solche nicht in Abrede stellt, sondern lediglich auf die Ausgestaltung einzelner Vertragspflichten und -bedingungen abzielt. 10 Soweit der Gesetzgeber - wie hier in den 247247 8 und 9 ZPO - f374r den Streit 374ber den Bestand eines Nutzungsverh344ltnisses bindende Regelungen zur Be-rechnung des Gegenstandswertes getroffen hat, sind diese auch f374r die Bewer-tung des Rechtsstreits 374ber die rechtliche Einordnung eines Nutzungsverh344lt-nisses zu ber374cksichtigen. Sonst best374nde die Gefahr, dass die in diesen Vor-gaben enthaltenen Wertentscheidungen des Gesetzgebers umgangen werden und leer laufen k366nnten. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - im Hintergrund des Feststellungsantrags das Bestreben des Eigent374mers (bzw. Verp344chters) stehen mag, den bislang gezahlten Pachtzins um ein Mehrfaches zu erh366hen oder das Pachtgrundst374ck insgesamt vorteilhafter (etwa: durch Verkauf) zu verwerten. Denn diese Interessen sind typischerweise auch der Beweggrund f374r Streitigkeiten um den Bestand eines Nutzungsverh344ltnisses und bleiben bei der 11 - 6 - Bewertung dieser Rechtsstreite im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben in den 247247 8 und 9 ZPO au337er Betracht. Geht es lediglich um den Streit 374ber die rechtliche Qualifizierung eines - in seinem Bestand nicht streitigen - Nutzungs-verh344ltnisses, so kann dies (zumal: bei gleicher Interessenlage) sonach keine h366here Bewertung rechtfertigen. c) Nach diesen Ma337gaben ergibt sich f374r den vorliegenden Fall ein Wert in H366he des dreieinhalbfachen Betrages des bislang geltenden Pachtzinses (3,5 x 4.940,48 200 = 17.291,68 200). Ein Abschlag von 20 %, wie er bei einem (positi-ven) Feststellungsantrag allgemein 374blich ist, hat hier zu unterbleiben. Auch insoweit gilt nichts anderes als bei einer Feststellungsklage 374ber den Bestand eines Nutzungsverh344ltnisses (Miet- oder Pachtverh344ltnisses); f374r diese aber ist kein Bewertungsabschlag von dem nach den 247247 8, 9 ZPO berechneten Ansatz vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08 - NJW-RR 2009, 156 f Rn. 9 m.w.N.). 12 2. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erw344gungen, wonach der Wert des Rechtsstreits 374ber die rechtliche Einordnung eines Nutzungsverh344ltnisses nicht h366her anzusetzen ist als der Wert eines Rechtsstreits 374ber den Bestand dieses Nutzungsverh344ltnisses, ist der Geb374hrenstreitwert f374r s344mtliche Instan-zen - insoweit unter Ab344nderung der vorinstanzlichen Wertfestsetzungen (247 63 Abs. 3 GKG) - hier entsprechend 247 41 Abs. 1 GKG auf den Betrag des bislang vereinbarungsgem344337 gezahlten Jahrespachtzinses (4.940,48 200) zu bestimmen. Dies entspricht auch der (Geb374hren-)Wertbemessung, wie sie der erkennende Senat bereits in der Sache III ZR 89/99 (Urteil vom 16. Dezember 1999 - VIZ 2000, 159) vorgenommen hat, in der ebenfalls 374ber eine Klage auf Feststellung 13 - 7 - zu entscheiden war, dass es sich bei dem bestehenden Nutzungsverh344ltnis nicht um ein Kleingartenpachtverh344ltnis handelt. Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2006 - 12 O 341/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2009 - 20 U 162/06 -
Full & Egal Universal Law Academy