Schreibfehlerberichtigung vom 17. August 2010 auf der letzten Seite F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 66/09 Verk374ndet am: 4. Februar 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachtr344glicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gallardo Spyder UWG 247247 3, 4 Nr. 11; UKlaG 247 4 Abs. 4; Pkw-EnVKV 247 1 Abs. 1, 247 5 Abs. 1 i.V. mit An-lage 4 Abschn. I Nr. 3 a) An das Vorliegen begr374ndeter Zweifel i.S. des 247 4 Abs. 4 UKlaG sind strenge Anforderungen zu stellen. b) Die den Herstellern und H344ndlern in 247 1 Abs. 1, 247 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV aufer-legte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbe-schriften Angaben 374ber den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 -Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraft-wagen nach Ma337gabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, stellt eine Markt-verhaltensregelung i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG dar. c) Die gem344337 247 1 Abs. 1, 247 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV zu gebenden Informationen sind als wesentlich i.S. des 247 5a Abs. 2 UWG anzusehen. Ihr Vorenthalten ist geeig-net, die durch sie gesch374tzten Interessen der Werbeadressaten wesentlich zu beeintr344chtigen. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 4. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 2. April 2009 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt ein Autohaus. Am 28. Februar 2007 lie337 sie in der Zeitschrift "Auto Motor und Sport" die im nachstehend wiedergegebenen Tenor des landgerichtlichen Urteils vergr366337ert abgebildete Werbeanzeige ver366ffentli-chen. 1 Die Kl344gerin ist ein im Vereinsregister und in der beim Bundesamt f374r Justiz gef374hrten Liste qualifizierter Einrichtungen i.S. des 247 4 UKlaG eingetra-gener Verein. Sie bezweckt nach ihrer Satzung den Natur- und Umweltschutz sowie die aufkl344rende Verbraucherberatung insbesondere in der Bundesrepu-blik Deutschland zu f366rdern und zur Beschaffung der erforderlichen Mittel beizu-tragen. 2 - 3 - Nach Ansicht der Kl344gerin ist das in der Anzeige vom 28. Februar 2007 beworbene Fahrzeug Gallardo Spyder kein eingest344ndiger "Typ", sondern le-diglich eine "Variante" des Fahrzeugtyps Gallardo. Die Beklagte h344tte daher - so die Kl344gerin - in der Anzeige gem344337 247 1 Abs. 1, 247 5 Abs. 1 der Verordnung 374ber Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO 2 -Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsver- ordnung - Pkw-EnVKV) den Kraftstoffverbrauch und die CO 2 -Emissionen des Fahrzeugs angeben m374ssen. Da sie dies unterlassen habe, habe sie rechtswid-rig und zugleich auch wettbewerbswidrig gehandelt. 3 Der von der Kl344gerin deshalb nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage hat das Landgericht - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - stattgegeben und die Beklagte unter Androhung n344her bezeichneter Ord-nungsmittel verurteilt, 4 im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs f374r neue Personen-kraftwagen der Variante "Gallardo Spyder" der Marke Lamborghini in Zeitungen und Zeitschriften zu werben, ohne in den Werbeschriften Angaben 374ber den Kraftstoffverbrauch und die CO 2 -Emissionen i.S. des 247 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV (in der jeweils g374ltigen Fassung) zu machen, insbesondere wenn dies dadurch ge-schieht, dass in einer Zeitschriftenwerbung wie folgt geworben wird: ohne dabei Angaben 374ber den Kraftstoffverbrauch und die CO-Emissionen zu machen. - 4 - Au337erdem hat das Landgericht der Kl344gerin den Ersatz der Kosten f374r die von ihr ausgesprochene Abmahnung der Beklagten in H366he von 214 200 nebst Zinsen zugesprochen. 5 Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageab-weisung weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 7 Die Kl344gerin sei nach 247 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. Aus dem Um-stand, dass sie nach ihrer Satzung die Verbraucher weder aufzukl344ren noch zu beraten, sondern lediglich entsprechende Aktivit344ten zu f366rdern habe, folgten keine begr374ndeten Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen f374r ihre Eintra-gung in die Liste qualifizierter Einrichtungen, die eine Verfahrensaussetzung zur 334berpr374fung der Eintragung durch das Bundesamt der Justiz rechtfertigten. 8 Die Klage sei auch begr374ndet. Die Vorschriften der Pkw-EnVKV 374ber zu Kraftstoffverbrauch und CO 2 -Emissionen zu machende Angaben seien Markt-verhaltensregelungen i.S. von 247 4 Nr. 11 UWG. Die angegriffene Werbeanzeige stelle keine nur allgemein auf die Marke Lamborghini oder den Fahrzeugtyp 9 - 5 - Gallardo bezogene und damit ohne Angaben 374ber Kraftstoffverbrauch und CO 2 -Emissionen zul344ssige blo337e Imagewerbung, sondern eine Werbeschrift f374r Neuwagen dar und h344tte daher die entsprechenden Angaben enthalten m374s-sen. Dieser Rechtsversto337 sei auch wettbewerbsrechtlich erheblich. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die Kl344gerin mit Recht als gem344337 247 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG in Verbindung mit der insoweit konstitutiven Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 247 4 UKlaG klagebefugt und die Klage daher als zul344ssig angesehen. Es besteht auch kein Anlass, das Verfahren gem344337 247 4 Abs. 4 UKlaG zur (nochmaligen) Kl344rung der Frage auszusetzen, ob die Kl344ge-rin die einschl344gigen Eintragungsvoraussetzungen erf374llt. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass an das Vorliegen begr374ndeter Zweifel i.S. des 247 4 Abs. 4 UKlaG strenge Anforderungen zu stellen sind, weil anderen-falls die effektive Durchsetzung der Anspr374che aus 247247 1, 2 UKlaG gef344hrdet w344re (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., 247 4 UKlaG Rdn. 10; M374nch-Komm.ZPO/Micklitz, 3. Aufl., 247 4 UKlaG Rdn. 41 f.). Soweit die Revision dem-gegen374ber hervorhebt, dass die Satzung der Kl344gerin nur die Beratung der Verbraucher, nicht dagegen deren Aufkl344rung erw344hnt, vernachl344ssigt sie im 334brigen, dass der satzungsm344337ige Zweck der Kl344gerin gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit 247 2 Abs. 2 lit. h ihrer Satzung "insbesondere" durch Ma337nahmen zur F366rderung des Verbraucherschutzes und der Verbraucherberatung verfolgt werden soll. Diese Formulierung umfasst neben der Beratung durchaus auch die Aufkl344rung. 11 2. Das Berufungsgericht hat den von der Kl344gerin gestellten Unterlas-sungsantrag mit Recht als begr374ndet angesehen (247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, 247247 3, 12 - 6 - 4 Nr. 11 UWG; 247 1 Abs. 1, 247 5 Abs. 1 i.V. mit Anlage 4 Abschn. I Nr. 3 Pkw-EnVKV). 13 a) Die Kl344gerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsge-fahr gest374tzt (247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine ihrer Auffassung nach von der Beklagten im Februar 2007 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr k374nftiger Rechtsverst366337e gerichtet ist, ist er nur begr374ndet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Ent-scheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 Tz. 15 = WRP 2009, 48 - Tele-fonieren f374r 0 Cent!; Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Tz. 23 = WRP 2009, 1510 - 0,00 Grundgeb374hr). Beide Voraussetzungen sind hier erf374llt. aa) Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1414; nachfolgend: UWG 2004), das zur Zeit der von der Kl344gerin beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten gegolten hat, ist zwar nach Ver-k374ndung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur 304nderung des Ge-setzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949) mit Wirkung ab 30. Dezember 2008 ge344ndert worden. Diese Geset-zes344nderung, die der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Ge-sch344ftspraktiken in das deutsche Recht diente, ist f374r den Streitfall jedoch ohne Bedeutung. Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist sowohl eine Wett-bewerbshandlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 UWG 2004 als auch eine gesch344ft-liche Handlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 des nunmehr geltenden UWG 2008. Der Wortlaut des 247 4 Nr. 11 UWG ist gleich geblieben. Dasselbe gilt f374r die Re-gelungen in 247 1 Abs. 1, 247 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV sowie die dortige Anlage 4. 14 - 7 - bb) Die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollst344ndigen Harmo-nisierung des Lauterkeitsrechts gef374hrt (vgl. Art. 4 der Richtlinie; BGH, Beschl. v. 5.6.2008 - I ZR 4/06, GRUR 2008, 807 Tz. 17 = WRP 2008, 1175 - Millionen-Chance) und regelt daher die Frage der Unlauterkeit von Gesch344ftspraktiken im Gesch344ftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern wie insbesondere die in diesem Verh344ltnis bestehenden Informationspflichten abschlie337end. Dementsprechend kann ein Versto337 gegen solche nationalen Bestimmungen eine Unlauterkeit nach 247 4 Nr. 11 UWG nur noch insoweit begr374nden, als die betreffenden - hier: in der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung aufgestellten - Informationspflichten eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben (vgl. Erw344gungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG; K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 4 Nr. 11 Rdn. 6a und 6b; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Einf. PAngV Rdn. 24; Ebert-Weidenfeller in G366tting/Nordemann, UWG, 247 4 Rdn. 11.13). Diese Voraussetzung ist - wie nachfolgend unter II 2 c im Einzelnen ausgef374hrt - vorliegend erf374llt. 15 b) Das Berufungsgericht hat die den Herstellern und H344ndlern in 247 1 Abs. 1, 247 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeschriften Angaben 374ber den offiziellen Kraft-stoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 -Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Ma337gabe von Abschnitt I der Anla-ge 4 enthalten, mit Recht als Marktverhaltensregelung angesehen (ebenso OLG Oldenburg GRUR-RR 2007, 83, 84 = WRP 2007, 96; OLG K366ln WRP 2007, 680, 682; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 11.131a; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 11 Rdn. 113; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 11 Rdn. 209; Ebert-Weidenfeller in G366tting/Nordemann aaO 247 4 Rdn. 11.84; Goldmann, WRP 2007, 38, 41). Die Angabe der entspre-chenden Verbrauchs- bzw. Emissionswerte soll gem344337 Art. 1 der Richtlinie 16 - 8 - 1999/94/EG 374ber die Bereitstellung von Verbraucherinformationen 374ber den Kraftstoffverbrauch und CO 2 -Emissionen beim Marketing f374r neue Personen-kraftwagen, die durch die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in das deutsche Recht umgesetzt wurde, sicherstellen, dass die Verbraucher In-formationen 374ber den Kraftstoffverbrauch und die CO 2 -Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Gemeinschaft zum Kauf oder Leasing angebo-ten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen k366nnen. Die in 247 1 Abs. 1, 247 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV enthaltene Regelung dient daher nicht etwa allein dem Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz. Soweit die Revision gegenteiliger Ansicht ist, ber374cksichtigt sie nicht gen374gend, dass der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs f374r dessen lau-fende Betriebskosten und damit auch f374r den Wiederverkaufswert von ma337geb-licher Bedeutung ist. Dementsprechend ist die Kenntnis der Verbrauchswerte, deren Vermittlung die Regelung der 247 1 Abs. 1, 247 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV dient, f374r die Kaufentscheidung der Werbeadressaten von Bedeutung. Im Hinblick darauf, dass die Kraftfahrzeugsteuer in absehbarer Zeit nicht mehr nach dem Hubraum der Fahrzeugmotoren, sondern nach der Menge der CO 2 -Emissionen bemessen werden soll, gilt dasselbe auch f374r die in dieser Hinsicht zu machen-de Angabe. 334berdies sch374tzt die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Ge-sch344ftspraktiken und - dem folgend - auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht etwa allein die wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers, sondern - wie sich aus Art. 2 lit. e der Richtlinie ergibt - ohne Beschr344nkung auf diesen Bereich schlechthin seine F344higkeit, gesch344ftliche Entscheidungen auf informierter Grundlage zu treffen. Dementsprechend kann die Unlauterkeit einer gesch344ftlichen Handlung nicht mit der Begr374ndung verneint werden, diese Handlung beeintr344chtige lediglich ideelle - etwa auf dem Gebiet des Umwelt-schutzes liegende - Interessen des Verbrauchers. - 9 - c) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte mit der streitgegenst344ndlichen Werbung die Grenzen 374berschritten hat, inner-halb deren gem344337 247 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV i.V. mit Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 zu dieser Verordnung Werbung ausnahmsweise ohne Angabe der Verbrauchs- und CO 2 -Werte zul344ssig ist. 17 aa) Gem344337 247 5 Abs. 1 EnVKV haben Hersteller und H344ndler, die Werbe-schriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise ver-wenden, sicherzustellen, dass in diesen Schriften Angaben 374ber den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 -Emissionen der betref-fenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Ma337gabe von Abschnitt I der Anlage 4 zu der Verordnung gemacht werden. Nach Abschnitt I Nr. 3 dieser Anlage ist die Angabe der genannten Werte nicht erforderlich, wenn lediglich f374r eine Fabrikmarke oder f374r einen Typ geworben wird und auch keine Angaben zur Motorisierung gemacht werden. Gem344337 247 2 Nr. 16 Pkw-EnVKV sind f374r die Bestimmung der Begriffe "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen ei-ner bestimmten Fabrikmarke nach Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG ma337-geblich. Danach bezeichnen die genannten drei Begriffe die vom Hersteller ge-m344337 Anhang II B der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten 374ber die Betriebserlaubnisse f374r Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganh344nger (bzw. der inzwischen an die Stelle dieser Richtlinie getretenen Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens f374r die Ge-nehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganh344ngern sowie von Sys-temen, Bauteilen und selbstst344ndigen technischen Einheiten f374r diese Fahrzeu-ge) angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsnummern im alphanumerischen Code eindeutig identifiziert werden. Das Berufungsgericht hat es daher mit Recht als unerheb-lich angesehen, ob der beworbene Lamborghini Gallardo Spyder bei techni-scher Betrachtung objektiv die Anforderungen an einen eigenst344ndigen "Typ" 18 - 10 - erf374llte, sondern f374r allein ma337geblich erachtet, dass der Hersteller des Fahr-zeugs eine Betriebserlaubnis f374r den Typ Gallardo und die Variante Gallardo Spyder beantragt und erhalten hat. Unerheblich ist daher insbesondere auch, dass es nach der Beurteilung des Sachverst344ndigen N. angesichts der ganz wesentlichen Unterschiede zwischen dem beworbenen Gallardo Spyder und den geschlossenen Karosserieformen Gallardo Coup351 und Gallardo Super-leggera nahegelegen h344tte, f374r den Spyder eine selbst344ndige Typgenehmigung zu beantragen. bb) Diese - formale - Betrachtungsweise ist ferner nicht deshalb zu korri-gieren, weil die nationale Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. Aller-dings weicht die Regelung in Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 zur Pkw-Energie-verbrauchskennzeichnungsverordnung nicht unerheblich von der Regelung im letzten Satz des Anhangs IV der Richtlinie 1999/94/EG ab. Nach dieser Be-stimmung muss in Werbeschriften f374r neue Personenkraftwagen, in denen le-diglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen wird, der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden. Die dortige Regelung ist je-denfalls von ihrem Wortlaut her insofern enger als die im Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, als die Ver-pflichtung zur Angabe 374ber die CO 2 -Emissionen nach ihr in keinem Fall und bei einer Werbung f374r einen bestimmten Typ auch die Verpflichtung zur Angabe 374ber den Kraftstoffverbrauch jedenfalls dann nicht entf344llt, wenn die Baureihe nur aus einem Modell besteht (vgl. Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 1999/94/EG; Goldmann, WRP 2007, 38, 42 f.). Bei diesen Gegebenheiten kann aber allen-falls eine richtlinienkonforme einschr344nkende Auslegung der zur Freistellung f374hrenden Regelung in Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 zur Pkw-Energiever-brauchskennzeichnungsverordnung geboten sein (vgl. Begr374ndung des Ver-ordnungsentwurfs, BR-Drucks. 143/04, S. 25 [wo allerdings von der Richtlinien-konformit344t der geplanten nationalen Regelung ausgegangen wird]). Eine - f374r 19 - 11 - die Revision g374nstige - ausdehnende Auslegung der dort getroffenen Ausnah-meregelung widerspr344che dagegen dem Gemeinschaftsrecht. 20 d) Das Berufungsgericht ist schlie337lich mit Recht davon ausgegangen, dass die beanstandete Werbung der Beklagten geeignet ist, die durch die 247 1 Abs. 1, 247 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV gesch374tzten Interessen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern sp374rbar zu beeintr344chtigen und diese damit zu ei-ner gesch344ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht ge-troffen h344tten (247 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UWG 2008), und dass die unlautere Verhaltensweise der Beklagten auch keinen Bagatellversto337 i.S. des 247 3 UWG 2004 darstellt (vgl. OLG Oldenburg GRUR-RR 2007, 83, 85; OLG K366ln WRP 2007, 680, 682; K&R 2010, 61, 62; OLG Naumburg, Urt. v. 8.6.2007 - 10 U 13/07, juris Tz. 52 f.; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 3 Rdn. 148; Goldmann, WRP 2007, 38, 41; a.A. Helm, Festschrift f374r Bechtold, 2006, S. 155, 165 f.). Dem f374r die fehlende Sp374rbarkeit bzw. einen Bagatellversto337 angef374hrten Umstand, dass die beanstandete Werbung in einer Kleinanzeige enthalten war, steht gegen374ber, dass diese Anzeige in einer Fachzeitschrift erschienen ist, die bei den an Kraftfahrzeugen besonders interessierten Kreisen weite Verbreitung findet. Es kommt hinzu, dass die Beklagte den Adressaten ihrer Werbung In-formationen vorenth344lt, die sie gem344337 Art. 6 i.V. mit Anlage IV der Richtlinie 1999/94/EG und der die dortigen Vorgaben umsetzenden Bestimmungen der 247 1 Abs. 1 und 247 5 Abs. 1 i.V. mit Anlage 4 Pkw-EnVKV zu machen hat. Diese Informationen sind gem344337 247 5a UWG 2008, mit dem Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken in das deutsche Recht umge-setzt worden ist, als wesentlich i.S. des 247 5a Abs. 2 UWG 2008 anzusehen. Schon aus diesem Grund kann ihre Vorenthaltung nicht als unerheblich i.S. des 21 - 12 - 247 3 UWG 2004 bzw. nicht sp374rbar i.S. von 247 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UWG 2008 angesehen werden. 22 Es kommt danach auch nicht darauf an, dass - wie die Revision geltend macht - f374r Verbraucher, die sich f374r ein Luxusfahrzeug wie das von der Beklag-ten beworbene interessieren, der Kraftstoffverbrauch und die CO 2 -Emissionen von allenfalls untergeordneter Bedeutung sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte mit ihrem Verhalten die durch die Pkw-Energieverbrauchskenn-zeichnungsverordnung gesch374tzten Informationsinteressen der Verbraucher beeintr344chtigt (vgl. OLG Oldenburg GRUR-RR 2007, 83, 85; OLG Naumburg, Urt. v. 8.6.2007 - 10 U 13/07, juris Tz. 53; OLG K366ln K&R 2010, 61, 62; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 3 Rdn. 148; Goldmann, WRP 2007, 38, 41). Nach der Lebenserfahrung kann im 334brigen nicht davon ausgegangen werden, dass Verbraucher, die sich f374r den Erwerb eines Fahrzeugs der Oberklasse interes-sieren, nicht an g374nstigen Verbrauchs- und Abgaswerten interessiert sind und daher entsprechende Informationen unbeachtet lassen. 3. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Kl344gerin die Beklagte berechtigterweise abgemahnt hat und von dieser deshalb die ihr dadurch ent-standenen, pauschal berechneten Unkosten ersetzt verlangen kann (247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). 23 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 24 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.12.2007 - 31 O 185/07 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.04.2009 - 2 U 3/08 - I ZR 66/09 Schreibfehlerberichtigung Das Urteil vom 4. Februar 2010 wird wie folgt berichtigt: - In Tz. 3 zweite Zeile muss es hei337en "eigenst344ndiger" statt "eingest344ndiger". - Im Antrag nach Tz. 4 muss es in der letzten Zeile "CO 2 -Emissionen" statt "CO-Emissionen" hei337en. Karlsruhe, den 17. August 2010 Bundesgerichtshof Gesch344ftsstelle des I. Zivilsenats F374hringer, Justizangestellte
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