BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 66/12 Verkündet am: 18. April 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 139 Abs. 1 Ein richterlicher Hinweis erfüll t nur dann seinen Zweck, Unklarheiten, Unvol l- ständigkeiten und Irrtümer auszuräumen, wenn er rechtzeitig erteilt wird und gezielt den fehlenden Sachvortrag anspricht, den das Gericht als entsche i- dungserheblich ansieht. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 66/12 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 18. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bor n- kamm und die Richter Po krant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr . Ko ch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Februar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu rüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Transportvergütung in Anspruch. Die Beklagte macht mit einer Widerklage Schadensersatz wegen an - geblich nicht ordnungsgemäßer Ausführung eines der Klägerin erte ilten Sped i- tion sauftrags geltend. Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Dezember 2003 zu festen Ko s- ten mit der Besorgung eines Transports von gefrorenem Rindfleisch vo n ihrem Sitz in D . /Niedersachsen nach Novosibirsk/Russland. Das von der Beklag - ten auf Paletten gepackte Gut wurde den vertraglichen Vereinbarungen en t- sprechend zunächst mit Lastkraftwagen nach Braniewo/Polen befördert und dort in Kühlwaggons für den Weitertransport per Eisenbahn umgeladen. Die 1 2 - 3 - Entladung der Kühlwaggons in Novosibirs k erfolgte zwischen dem 19. und dem 22. Dezember 2003. Die Klägerin verlangt von der Beklagten für die Durchführung der Güte r- beförderung eine Transportvergütung in Höhe von 59.020 US - Dollar. Die B e- klagte hat einen Vergütungsanspruch der Klägerin nur in H öhe von 45.295,40 US - Dollar (= 36.873,50 Anspruch der Klägerin hat sie mit einer vermeintlichen Schadensersatzford e- rung von insgesamt 147.295,98 darüber hinausgehen d en Betrags Widerklage erhoben. Zur Begründung ihres Schadensersatzverlangens hat die Beklagte Fo l- gendes vorgetragen: Vor der Verladung des Gutes in Kühlwaggons seien die Paletten - was unstreitig ist - ohne ihre Kenntnis und Billigung aufgelöst worden. D as tiefgefrorene Fleisch sei dann - ebenfalls unstreitig - lose in den Kühlwa g- gons befördert worden. Durch die Auflösung der Paletten seien die von ihr an den Fleischblöcken ordnungsgemäß angebrachten Herkunftsnachweise verl o- rengegangen. Deshalb hätten die russischen Veterinärbehörden die Herkunft des Fleisches als unbekannt eingestuft und schließlich am 16. April 2004 de s- sen Vernichtung angeordnet . Aufgrund des unmöglich gewordenen Herkunft s- nachweises sei das in verkehrsgerechter Qualität zum Versand gebra chte Fleisch wertlos geworden und vom Käufer nicht bezahlt worden. Dadurch sei ihr ein Schaden in Höhe von insgesamt 1 47.295,98 Verkaufspreis 82.349,28 - und Einfuhrumsatzsteuer 21.826,60 5.667,20 . Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 110.4 42,48 3 4 5 - 4 - Die Klägerin ist dem Schadensersatzverlangen der Beklagten entgege n- getreten und hat insbesondere geltend gemacht, ihre Pflichten aus dem Str a- ßengütertrans port hätten mit der Ablieferung des Gutes in Braniewo geendet. Für die Umladung des Gutes in die Kühlwaggons sei sie daher nicht mehr als Frachtführerin verantwortlich. Aufgrund einer mit der Beklagten vereinbarten Geltung der ADSp hafte sie hinsichtlich d es Eisenbahntransports nur für die Auswahl des von ihr beauftragten Transportunternehmens. Für ein Fehlverha l- ten der von ihr ausgewählten zuverlässigen und renommierten P . Interna - tionale Spedition SP und einen daraus resultierenden Schaden der Bekl agten, den sie bestreite, brauche sie daher nicht einzustehen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Transportvergütung verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geb lieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage und ihr Widerklagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten stehe der zur Aufrechnung gestellte und darüber hinaus mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, weil sie die dafür erforderlichen Vorausse t- zungen nicht hinreichend dargelegt habe. Dazu hat es ausgeführt: Der Straßen gütertransport vom Sitz der Beklagten nach Braniewo in P o- len unterfalle den Bestimmungen der CMR. Die Auflösung der mit dem Frach t- gut bepackten Paletten sei noch dem Straßentransport zuzurechnen. Es sei 6 7 8 9 10 - 5 - bewusst in die Verpackung eingegriffen worden, unte r der sich die tiefgefror e- nen Fleischblöcke befunden hätten, um eine optimale Raumaufteilung in den Kühlwaggons zu erreichen. Eine Haftung der Klägerin für den von der Beklagten behaupteten Sch a- den nach Art. 17 Abs. 1 CMR komme nicht in Betracht. Das ge lte selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgehe, dass die Anordnung zur Vernichtung des Fleisches allein wegen des Fehlens des Herstellernachweises erlassen worden sei. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass die der Klägerin zu m Transport übergebenen Paletten mit ausreichenden He r- kunftsnachweisen versehen und ordnungsgemäß verpackt gewesen seien. D a- her könne nicht angenommen werden, dass das Fleisch, so wie es der Klägerin zum Transport übergeben worden sei, tatsächlich verkäufl ich gewesen sei. Die von der Beklagten beantragte Einräumung einer weiteren Erkl ä- rung s frist sei nicht in Betracht gekommen, weil sie mit der gerichtlichen Verf ü- gung vom 7. /20. Dezember 2011 bereits darauf hingewiesen worden sei, dass sie eine ordnungsge mäße Etikettierung und Verpackung der tiefgefrorenen Fleischblöcke bislang nicht in ausreichendem Maße dargetan habe. Unabhängig davon habe die Beklagte auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Zustand , in dem die Ware sich beim Entladen aus den Kühlw aggons befunden habe, zur Anordnung der Vernichtung des Fleisches geführt habe. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ha t E r- folg. Sie füh rt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufung sgericht. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Anwendbarkeit des deu t- schen Rechts auf den zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen 11 12 13 14 15 - 6 - Vertrag über die Besorgung des Transports von tiefgefrorenem Fleisch vom Unternehmenssitz der Bekla gten in D . nach Nov osibirsk ausgegangen. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf den zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommenen Speditionsvertrag zu festen Kosten (§ 459 HGB) ergibt sich aus Art. 28 Abs. 4 EGBGB, der zum Zeitpunk t des Ve r- tragsschlusses im Dezember 2003 noch Gültigkeit hatte. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Güterbeförderungsvertrag vermutet, dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabsc hlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet und sich aus der Gesamtheit der Umstände nicht ergibt (Art. 28 Abs. 5 EGBGB), dass der Vertrag enge re Verbindungen mit einem a n- deren Staat aufweist. Dies gilt auch für multimodale Frachtverträge im Sinne von § 452 HGB (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - I ZR 151/04, TranspR 2008, 210 Rn. 15 = VersR 2008, 1711 mwN). Da die Klägerin ihren Sitz in der Bund esrepublik Deutschland hat und hier auch die Verladung des Transportg u- tes vorgenommen wurde, sind die Voraussetzungen für die Anwendung deu t- schen Rechts gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB erfüllt. Im Streitfall spricht auch nichts dafür, dass der Vertrag zu einem anderen Staat engere Verbindungen aufweist, zumal die Beklagte als Versenderin ihren Hauptsitz in Deutschland hat. 2. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, eine mögliche Ersat z- pflicht der Klägerin für die von der Beklagten geltend gemachten Schäden beu r- teile sich nach den Vorschriften der CMR, hat auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen dagegen keinen Bestand. 16 17 - 7 - a) Die Klägerin hat die Besorgung der Versendung des tiefgefrorenen Fleisches vom Unternehmenssitz der Beklagten nach N ovosibirsk zu festen Kosten (260 US - Dollar/Tonne) übernommen, so dass sie hinsichtlich der Befö r- derung die Pflichten eines Frachtführers hatte (§ 459 Satz 1 HGB). Entgegen der in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht der Revis i- onserwiderun g ist der Umschlag des Gutes in Braniewo der Beförderung im Sinne von § 459 Satz 1 HGB zuzurechnen. Aufgrund der vertraglichen Verei n- barungen zwischen der Klägerin und der Beklagten stand bei der Übernahme der Ware durch die Klägerin bereits fest, dass in Braniewo für den Weitertran s- port nach Nov osibirsk zwingend eine Umladung vom Lkw in Eisenbahnwaggons erfolgen musste. Den Umschlag des Gutes in Braniewo hat die Klägerin der Beklagten auch nicht gesondert in Rechnung gestellt. Diese Tätigkeit war vie l- mehr von dem vereinbarten Festpreis von 260 USDollar/Tonne umfasst. Die als solche einheitliche Speditionsleistung hatte die Beförderung mit verschiedenartigen Transportmitteln (Lkw, Eisenbahn) zum Gegenstand. Ei n- zelne Teile wären, wenn für sie gesonderte V erträge geschlossen worden w ä- ren, verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen gewesen. Der Transport des Frachtgutes per Lkw nach Braniewo in Polen wäre nach den Bestimmu n- gen der CMR zu beurteilen. Für den Transport per Eisenbahn kämen internat i- onale Eise nbahn - Über einkommen, insbesondere das Abkommen über den i n- ternationalen Eisenbahn - Güterverkehr (SMGS) zur Anwendung , das sowohl Polen als auch Russland unterzeichnet haben (MünchKomm.HGB/ Freise, 2. Aufl., Einl . Int. EisenbahnTranspR Rn. 44) . Richtet sich die Leistung eines Fixkostenspediteurs auf die Besorgung eines solchen multimodalen Transports, greift § 452 HGB ein (BGH, Urteil vom 13. September 2007 - I ZR 207/04, BGHZ 173, 344 Rn. 23). 18 19 - 8 - Nach § 452 HGB sind die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB nur dann ei n- heitlich auf die gesamte Beförderungsleistung anzuwenden, wenn sich aus i n- ternationalen Übereinkommen oder den besonderen Vorschriften der §§ 452a ff. HGB nichts ande res ergibt. Eine Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften für einzelne Teilstrecken der Beförderung ergibt sich im Streitfall aus § 452a HGB. Nach dieser Bestimmung ist für die Haftung des Frachtführers das Recht maßgeblich, das für einen hypothetisc hen Vertrag über eine Beförderung auf der Teilstrecke gelten würde, auf der der Schaden eing e- treten ist. Nach der Darstellung der Beklagten hat die Auflösung der mit dem Fleisch bepackten Paletten in Braniewo zu dem ihr entstandenen Schaden g e- führt. Der Or t des schadensverursachenden Ereignisses ist mithin bekannt. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Entfernung der Verpackung und Auflösung der Paletten seien dem Straßengütertransport zuzurechnen, kann nach den bislang getroffenen Feststellungen kei nen Bestand haben. aa) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass bewusst in die von der Beklagten vorgenommene Verpackung des Frachtgutes eingegriffen und diese entfernt worden sei, um eine optimale Raumaufteilung in den Kühlwa g- gons zu erreiche n. Dementsprechend sei die Auflösung der Paletten während der Landphase erfolgt. Diese Beurteilung findet in den bisherigen Feststellu n- gen keine tragfähige Grundlage. bb) Die Vorinstanzen haben keine Feststellungen dazu getroffen, wer die Verpackung e ntfernt hat, wann dies geschehen ist und an welchem Ort die P a- letten tatsächlich aufgelöst wurde n . In Anbetracht des vom Berufungsgericht festgestellten Grundes für die Auflösung der Paletten ist auch denkbar, dass die Verpackung von Mitarbeitern des Eise nbahnunternehmens entfernt wurde, als sich die mit dem Frachtgut beladenen Paletten bereits in den Kühlwaggons für 20 21 22 23 - 9 - den Transport von Braniewo nach Novosibirsk befanden. Sollte dies der Fall sein, können die Entfernung der Verpackung und das Auflösen der Pa letten nicht mehr dem vorangegangenen Straßengütertransport zugerechnet werden. cc) Sofern sich der genaue Ablauf der Auflösung der Paletten nicht mehr klären lässt - seit der Durchführung des streitgegenständlichen Transports im Dezember 2003 sind fast zehn Jahre vergangen - , ist von einem unbekannten Schadensort im Sinne von § 452 Satz 1 HGB auszugehen mit der Folge, dass sich eine mögliche Haftung der Klägerin für den von der Beklagten geltend g e- machten Schaden nach den §§ 407 ff. HGB beurteilt. dd ) Denkbar ist allerdings auch - was grundsätzlich möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 180/11, juris Rn. 24 f. ) , dass die Pa r- teien für den gesamten Transport bis zum Bestimmungsort die Geltung der CMR - Vorschriften vereinbart haben, w orauf sich die Beklagte in den Vorinsta n- zen berufen hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine mögliche Haftung der Klägerin für den von der Beklagten geltend gemachten Schaden beurteil e sich nach dem Haftungsregime der CMR, ist auf der Grundlage der bislang getroffenen Fes t- stellungen mithin nicht tragfähig. 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Es muss geklärt werden, nach welchem Haftungsregime sich eine mögliche Haftung der Klägerin richtet. N ach keinem der in Betracht kommenden Haftungsregime lässt sich ein Schadensersatzanspruch der B e- klagten gegen die Klägerin ohne weitere Feststellungen ausschließen . III. Das Berufungsurteil ist so mi t aufzuheben. Die Sache ist, da weitere Feststellungen zu treffen sind, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 24 25 26 27 28 - 10 - über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folge n- des hin: 1 . Sofern n ach den anwendbaren Haftungsvorschriften ein Schadense r- satzanspruch der Beklagten i n Betracht kommen sollte , wird das Berufungsg e- richt diesen Anspruch, den die Beklagte im Wege der Aufrechnung und der W i- derklage geltend macht , nach derzeitige m Sach - und St reitstand nicht mit der Begründung verneinen können , die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass die der Klägerin zum Transport übergebene Ware mit ausreichenden He r- kunftsnachweisen versehen und ordnungsgemäß verpackt gewesen sei, so dass nicht dav on ausgegangen werden könne, dass das Fleisch in Russland hätte verkauft werden können. a) Das Berufungsgericht wird allerdings - anders als die Revision meint - auch im wiedereröffneten Berufungsverfahren das von der Beklagten selbst durch Bezugnahme a uf das Schreiben der VET Service GmbH vom 16. De - zember 2004 (Anlage B 26) vorgetragene maßge b liche ausländische Recht ohne Verstoß gegen § 293 ZPO zugrunde legen können. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten handelt es sich bei der VET Service GmbH u m die offizielle deutsche Vertretung der russischen staatlichen Veterinärbehörden. Aus dem Schreiben geht hervor, dass für den Export von Rindfleisch und Schweinefleisch ohne Knochen nach Russland eine Verpackung der Fleisc h- blöcke in Polyethylenfolie auf P aletten - umwickelt mit Stretchfolie und etikettiert mit Palettenscheinen mit allen notwendigen Angaben (Nummern des Schlach t- betriebs = ES.Nr. und des Zerlegungsbetriebs = EZ.Nr., Name und Adresse des Herstellers, Warenbezeichnung, Herstellungsdatum, Bedin gungen für Transport 29 30 31 - 11 - und Lagerung) - handelsüblich ist und die veterinärrechtlichen Anforderungen für den Import nach Russland erfüllt. Unter diesen Umständen hatte das Ber u- fungsgericht keine Veranlassung, die russischen Einfuhrbestimmungen für Rindfleisch von Amts w egen gemäß § 293 ZPO zu ermitteln. b ) D as Berufungsgericht wird jedoch im wiedereröffneten Berufungsve r- fahren weiteren Vortrag der Beklagten zu den Anforderungen an die Ken n- zeichnungspflicht der Ware zu berücksichtigen haben. Es hat die Bekl agte bi s- lang nicht mit der gebotenen Deut lichkeit darauf hingewiesen , dass es das Vo r- bringen zur ordnungsgemäßen Etikettierung der Paletten und zur ausreiche n- den Verpackung der Ware für nicht hinreichend erachte t. Dadurch hat das B e- r u fungsgericht , worauf d ie Revision mit Recht hinweist, verfahrensfehlerhaft weiteren Vortrag der Beklagten zur Kenn zeichnung der Ware und zu deren Verkäuflichkeit in Russland verhindert. aa) Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO nicht, wenn es vor d er mündlichen Verhandlung lediglich allgemeine und pau - schale Hinweise erteilt. Es muss die Parteien vielmehr auf den fehlenden Sac h- vortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinwe i- sen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren V ortrag sachdienlich zu ergänzen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 371; Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320; Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624; MünchKomm.ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 139 Rn. 20; Prütting in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 139 Rn. 8). Ein ric h- terlicher Hinweis erfüllt nur dann seinen Zweck, Unklarheiten, Unvollständigke i- ten und Irrtümer auszuräumen, wenn er gezielt und konkret den einzelnen Mangel anspricht. 32 33 - 12 - b b) Diesen Anforderungen wird d er gerichtliche Hinweis laut Verfügung vom 7./20. Dezember 2011, d er sich an die Beklagte richtet e und auf de n das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil ausdrücklich Bezug genommen hat , nicht gerecht. Dort heißt es lediglic h, dass bisher nicht ausreichend dargetan ist, dass die Etikettierung und Verpackung der Fleischblöcke den Bedingungen, die in dem Schreiben der VET Service (Anlage B 26) und den veterinär - sanitären Anforderungen beim Import von (Anlage K 28.11 ) beschrieben sind, genügt haben. Diesem allgemein gehaltenen Hinweis konnte die Beklagte nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, welche Angaben zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung und Verpackung des Fleisches nach Ansicht de s Gericht s noch f ehlten. Das Berufungsgericht hätte die Beklagte konkret darauf hinweisen müssen, dass es nach dem von der Beklagten bis zur gerichtlichen Verfügung gehaltenen Vortrag davon ausg ing , dass das Fleisch in Russland nicht verkäu f- lich gewesen wäre, weil auf den zur Darlegung der erfolgten Kennzeichnung vorgelegten Etiketten (Anlagen B 4 und B 5) die ES - Nummern (Nummer des Schlachtbetriebs) fehlten. cc) Hätte das Berufungsgericht rechtzeitig auf seine konkreten Bedenken hinsichtlich der Verkäuflichkeit des Flei sches in Russland hingewiesen, hätte die Beklagte darauf - wie die Revision dargelegt hat - mit hinreichend substant i- iertem Vortrag reagiert. Die Beklagte hätte danach vorgetragen und durch Ei n- holung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass der auf dem Etikett anzubringende Herkunftsnachweis nicht auch die ES - Nummer ne n- nen müsse, wenn die EZ - Nummer (Nummer des Zerlegungsbetriebs) genannt sei, weil in einem solchen Fall jeder erkennen könne, wo das Fleisch eine tie r- ärztliche Kontrolle dur chlaufen habe. Darüber hinaus hätte die Beklagte vorg e- tragen und ebenso unter Beweis gestellt, dass Fleisch in Russland auch dann veräußert werden dürfe, wenn die Kennzeichnung nur die EZ - Nummer auf führe. 34 35 36 - 13 - Stützt sich die Beklagte im wiedereröffneten Berufu ngsverfahren auf diesen Vortrag , wird ihn das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben. c ) D as Berufungsgericht wird auch, sofern es im wiedereröffneten Ber u- fungsverfahren darauf ankommen sollte , dem Beweisangebot der Beklagten zur ordnungsgemäßen Anbr ingung der die Herkunftsnachweise enthaltenden Et i- ketten an den mit dem tiefgefrorenen Fleisch bepackten Paletten nach zugehen haben . D ie Einholung des von der Beklagten mit Schriftsatz vom 6. Januar 2012 angebotenen Sachverständigengutachtens wird es jeden falls nicht mit der Begründung ablehnen können, zwischen dem erstinstanzlichen Vortrag der B e- klagten und ihrem Berufungsvorbringen bestehe ein Widerspruch. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, in Bezug auf die Anbri n- gung der Etiketten sei zu berück sichtigen, dass diese derart auf der Verp a- ckung befestigt sein müssten, dass ein Öffnen der Verpackung nicht ohne B e- schädigung der Etiketten möglich sei. Dies habe die Beklagte in erster Instanz unter Zitierung der von der Klägerin dargelegten Bestimmung N r. 13801/21 vom 23. Dezember 1999 betreffend veterinär - sanitärer Anforderungen beim Import von Fleisch und Fleischprodukten in die Russische Föderation (Anlage K 18.1 1) selbst als Maßstab vorgetragen. Diese Voraussetzung sei beim A n- bringen eines Etikett s auf oder innerhalb der Palettenverpackungsfolie nicht eingehalten. Ein Aufreißen der Folie sei o hne weiteres möglich, ohne dass d a- bei das im Verhältnis zur gesamten Palette relativ kleine Papier zwangsläufig zerstört werden müsste. Erstmals im Berufun gsverfahren habe die Beklagte die Existenz einer solchen Bestimmung mit Nichtwissen bestritten und behauptet, bei Palettenw a- re sei ein Herkunftszeichen für die gesam te Palette zulässig, da bei deren Au f- lösung das Herkunftsze ichen seine feste Verbindung zu dieser Palette verliere. 37 38 39 - 14 - Dem von der Beklagten angebotenen Beweis durch Einholung eines Sachve r- ständigengutachtens brauche nicht nachgegangen zu werden, weil der zweiti n- stanzliche Vortrag sowohl in Widerspruch zum bisherigen Vorbringen der B e- klagten als au ch zum Inhalt des von ihr in zweiter Instanz eingereichten Musters eines Vorzertifikats stehe. Darin heiße es unter Nr. 4.10, dass der das Zertifikat unterschreibende Tierarzt bestätige, dass das zerlegte und verpackte Fleisch auf der Verpackung oder am Po lyblock ein Identitätskennzeichen trage, das so auf der Verpackung angebracht sei, dass ein Öffnen der Verpackung ohne Ze r- störung unmöglich sei. Eine Ausnahme für Palettenware sei nicht enthalten. bb) Dieser vom Berufungsgericht angenommene Widerspru ch im Vortrag der Beklagten vermag die Nicht erhebung eines angebotenen Beweises zu en t- scheidungserheblichem Vortrag einer Partei nicht zu rechtfertigen, weil darin eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung liegt, die im Prozes s- recht keine Stütze findet . Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen. Eine etwaige Widersprüchlichkeit im Parteivortrag ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6; Urteil vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, NJW - RR 2012, 728 Rn. 16). Die Z u- rückweisung eines Beweisantrags für beweiserhebliche Tatsachen ist nur dann zulässig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn die Bezeichnung der Tatsache zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber ins Blaue hinein aufgestellt ist und der Beweisantrag sich de s- h alb als rechtsmissbräuchlich darstellt (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 VII ZR 140/93, NJWRR 1995, 722 ; Urteil vom 28. Februar 2013 I ZR 180/11, RdTW 2013, 277 Rn. 13 ). 40 41 - 15 - cc) Da von kann im vorlie genden Fall nicht ausgegangen werden. Die Beklagte h at unter Beweisantritt vorgetragen, im Jahr 2003 sei im Zusamme n- hang mit dem Export von Fleisch nach Russland verlangt worden, dass das zerlegte und verpackte Fleisch auf der Verpackung oder dem Polyblock ein Identitätskennzeichen trage. Diese Kennzeichnun g sei so auf der Verpackung anzubringen gewesen , dass ein Öffnen der Verpackung ohne die Zerstörung der Kennzeichnung nicht möglich gewesen sei. Bei Palettenware sei ein He r- kunftskennzeichen für die gesamte Palette zulässig gewesen, wenn eine Aufl ö- sung der Palette dazu ge führ t hab e, dass das Herkunftskennzeichen seine fe s- te Verbindung zu der Palette verloren habe und mit d er Auflösung gleichzeitig der Herkunftshinweis beseitigt worden sei . Dieses Vorbringen nebst Beweisa n- tritt wird das Berufungsgericht, sow eit es darauf ankommen sollte, im wiedere r- öffneten Berufungsverfahren berücksichtigen müssen. 2 . D as Berufungsgericht wird schließlich nicht zu hohe Anforderungen an die Darlegungslast der Beklagten in Bezug auf den von ihr geltend gemachten Umstand ste llen dürfen, der Zustand der Ware, in dem sie sich beim Entladen der Eisenbahnwaggons befunden habe, sei für die Anordnung der Vernichtung des Fleisches ursächlich gewesen. a ) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer D arlegungslast bereits dann , wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbi n- dung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wah r- scheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien besteht. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurte i- len kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung g e- knüpften Rechtsfolge erfüllt sind (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, 42 43 44 - 16 - WM 2005, 1847, 1848 ; Urteil vom 2. Februar 2012 I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 33 = WRP 2012, 1222 Tribenuronmethyl, mwN ). b) Diesen Anforderungen genü gt d er Vortrag der Beklagten. Rechtlich erheblich war vorliegend allein, dass die behördliche Entscheidung, das Fleisch zu vernichten, auf dem Zustand der Ware - dem Fehlen von Herkunftsnachwe i- sen - beruhte. Zu dieser Kausalität hat die Beklagte durchweg vorge tragen, die Anordnung zur Vernichtung des Fleisches sei erfolgt , weil sich an der Ware ke i- ne Herkunftsbezeichnungen befunden hätten. Diese Behauptung hat die B e- klagte in ihrem Schriftsatz vom 7. Oktober 2010 mit dem weiteren Vortrag b e- legt, welchen Inhalt die Vernichtungsanordnung der staatlichen Veterinärin S . gehabt habe. Darin heißt es unter anderem, es werde angewiesen, die Ware - Rindfleischblöcke ohne Verpackung, ohne Markierung, ohne B e- nennung des Produzenten und der Warenart, ohne Herstellu ngsdatum mit fe h- lendem Veterinärstempel in einer Menge von 2.078 Collie mit 52.788 Kilo - gramm - . Schon dieser Vortrag reichte zur substantiierten Darlegung aus, dass die Anordnung zur Vernichtung d es Fleisches ihren Grund im Zustand d er Ware bei der Ankunft in Novo sibirsk hatte. Darüber hinaus hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Januar 20 12 im Einzelnen dargelegt, wie das Verfahren abgelaufen sei, nachdem der amtliche Veterinär mit Verfügung vom 9. Januar 2004 veranlasst habe, die Partie Fleisch zu beschlagnahmen. Zudem hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 unter Beweisantri tt (Zeugnis: S . ) vorgetragen, dass die Veterinär - inspektorin die Vernichtung des Fleisches beaufsichtigt und sichergestellt habe, dass das Fleisch unbekannter Herkunft nicht mehr verzehrt werden dürfe. Da r- über hinausgehenden Vortrag zur Ursächlichk eit des Zustands der Ware bei deren Ankunft in Novosibirsk für die Anordnung der Vernichtung wird das Ber u- 45 46 - 17 - fungsgericht von der Beklagten zur Erfüllung ihrer Substantiierungslast nicht verlangen können . Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinsta nzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2008 - 100a O 17/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.02.2012 - 2 U 99/08 -
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