BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 66/13 Verkündet am: 31. Oktober 2013 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mün dliche Verhandlung vom 31. Oktober 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vo m 24. Januar 2013 aufgeh o- ben , soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen seiner Meinung nach fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteil i- gung an zwei geschlossenen Immobilienfonds. Nach Gesprächen mit dem damals für die Beklagt e tätigen Mitarbeiter G . zeichnete der Kläger am 26. Februar sowie am 28. Oktober 1996 Beteil i- gung en an der I . Immobilienfonds M . GbR sowie an der I . I m- mobilienfonds D . GbR in Höhe eines Nominalbetra gs von 1 2 - 3 - 30.000 DM beziehungsweise 55.000 DM zuzüglich jeweils eines Agios von 5 %. Gegenstand der Immobilienfonds waren laut Prospekt " Erwerb und Vermietung " einer damals im Bau befindlichen " Vorsorge - und Rehabilitationsklinik " in K . sowie in D . . Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften waren neben dem Initiator der Projekte H . die B . Verwaltung s- gesellschaft mbH ( Gesells chafter und Geschäftsführer H. ) sowie die E . GmbH ( G eschäfts führer H. ; Gesellschafter die I . AG - im F ol genden: I . - , Vorstand und Aktionär ebenfalls H. ) . Die für den Bau der Kliniken vorgesehenen Grundstücke standen im E i- gent um der I. und wurden mit der Verpflichtung, dort die Klinikgebäude im eigenen Namen und auf eigene Kosten zu errichten, an die Fondsgesellscha f- t en verkauft. Die I . sollte allerdings weiterhin im Grundbuch als Eigentüm e- rin eingetragen bleiben und die Grund s tücke treuhänderisch für die Gesel l- scha f ten halten (Grundbuchtreuhand) . Als Geschäftsbesorgerin war die B . Verwaltungsgesellschaft mbH, als Mieterin und Betreiberin der Kl i- niken die E . GmbH vorgesehen. In den Anlageprospekten war im Rahmen der Investitionsplanung über ca. 90 Mio. DM beziehungsweise ca. 65 Mio. DM unter anderem auch die Pos i- tion " Avale Bauzeit " mit 782.568 DM beziehungsweise 1.150.000 DM vorges e- hen ( " Investitions - und Finanzierungpla n " S. 16 bz w. S. 17). Diese Beträge flo s- sen später an de n Gründungsgesellschafter H. . W ährend na ch der Fertigstellung der M. klinik an die Kapitalanleger in den Jahren 1998 und 1999 noch Ausschüttungen erfolgten, war dies bei der Klinik D . von An fang an nicht möglich, weshalb die Beklagte hierfür k u- 3 4 5 - 4 - lanzhalber Zahlungen an die von ihr vermittelten Anleger erbrachte. Eine Inso l- venz der Fondsgesellschaften konnte zunächst durch jeweils im September 2001 beschlossene Kapitalerhöhungen, an denen der Kl äger sich beteiligte, vermieden werden. Weitere Sanierungsbemühungen waren erfolglos . Der Kläger hat die Beklagte wegen verschiedener Pflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abg e- wiesen. Auf die Berufun g des Klägers hat d as Oberlandesgericht der Klage mit Abstrichen bei den Zinsen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Ber u- fungsgericht - zur Frage der Aufklärungspflicht über die personellen und kap i- talmäßigen Verflechtungen und die Sonderzuwendunge n an den Gründungsg e- sellschafter H. - zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Klä ger pflichtwidrig nicht auf die vorhandenen Verflechtungen der B eteiligten sowie die i nsoweit nach de n Prospekt en zu erwartenden Sonderz uwendungen an den Gründungsgesellschafter hingewiesen. Auch wenn aus den Prospekten , wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe , bei der gebotenen Plausibilität s- prüfung ex ante nicht erkennbar gewesen s ei, dass von Anfang an die Absicht bestanden habe , dem Gründungsgesellschafter persönlich die unter der Posit i- on " A vale Bauzeit " genannten Beträge zukommen zu lassen, diese Gelder mi t- hin planmäßig an diesen fließen sollten, habe nach der vertraglichen Konz ept i- on die erhebliche Gefahr einer selbst begünstigenden Interessenwahrnehmung 6 7 - 5 - durch H. bestanden. H . sei über seine Gesellschaften wirtschaftlich b e- trachtet Grundstückseigentümer und Grundbucht reuhänder für die Fondsg e- sellschaft , Geschäftsbesorger für die Fondsgesellschaft und Mieter der Fond s- gesellschaft gewesen. Dies sei für die Beklagte beziehungsweise die von ihr mit der Prospektprüfung beauftragte Gesellsc haft erkennbar gewesen. Au fgrund der personellen Verflechtungen habe insoweit ein Eigenin teresse von H. b e- standen, an Dienstleistungen jeglicher Art, die im Zusammenhang mit der Durchführung de r Projekt e anfielen, gut zu verdienen. D emgegenüber sei di e- ses Interesse für die Anleger nicht ohne weiteres erkennbar gewesen; die G e- sellschafterst ellungen von H. hätten sich erst bei aufmerksamer Lektüre der Darstellung der Beteiligten in den Prospekten ergeben. Nach de m Inhalt der Prospekte sollten H . beziehungsweise d ie von ihm beherrschten Gesellscha f- ten neben dem Kaufpreis für die Klinik en eine nicht unerhebliche Vergütung für die Geschäftsbesorgung erhalten (§§ 2, 9 de r Geschäftsbesorgungsverträ g e ). Darüber hinaus habe, a uch wenn aus dem Inhalt der Prospekte nicht ohne we i- teres abzuleiten gewesen sei, dass H . selbst ein Angebot für ei n " Aval " abg e- geben habe n könnte , doch zumindest die Möglichkeit bestanden , dass H. für die Stellung von Sicherheiten weitere Geldbeträge bekommen werde . Hierbei habe der Umstand, dass er Gesellschafter - Geschäftsführer der Geschäftsb e- sorgerin gewesen se i und diese nach § 1 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsve r- trags für die Gesellschaft und die Gesellschafter habe handeln sollen, einen Zufluss der unter " Avale Bauzeit " in den Prospekten jeweils aufgeführten Au s- gabepositionen an ihn erleichtert. Vor diesem Hin tergrund wäre bei beiden Fonds ein ausdrücklicher Hinweis auf die vielfältigen Funktionen des Grü n- dungsgesellschafters veranlasst gewesen. Zu einer sachgerechten Aufklärung hätte es gehört, den Anlege rn deutlich zu machen, dass H. über die best e- henden Verflechtungen letztlich Empfänger einer Reihe von vorgesehenen Ve r- gütungen gewesen sei oder zumindest hätte sein können, und dass er als O r- - 6 - gan der Geschäftsbesorgerin der Fonds - GbR u nter anderem für die Überw a- chung der Verträge mit der I . und der E . GmbH zuständig sei . Da er selbst hinter d iesen Unternehmen gestanden habe , habe die Gefahr besta n- den, dass er nicht nur die Interessen de r Fonds, sondern auch eventuell gege n- läufige Interessen vertrete . Die Beklagte habe selbst nicht behaup tet, dass eine derartige Aufklärung im Rahmen der Beratungsgespräche durch ihren Mitarbe i- ter G . erfolgt sei. Für einen Anl ageinteressenten seien d ie se Verflechtungen sowie die geplanten und weiteren möglichen Vermögenszuflüsse zugunsten von H. un d de r von ihm beherrschten Unternehmen nur bei sehr aufmerks a- me m Lesen der Prospekte er kennba r gewesen. I nsoweit seien die se letztlich für einen durchschnittlichen Anleger nicht hinreichend verständlich und somit kein geeignetes Mittel der Aufklärung. II . Die - vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassene - Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Ber u- fungsg ericht. 1 . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte nicht verpflichtet, bei der Beratung von Anlageinteressenten von sich aus die Frage der kapitalmäßigen und personellen Verflechtung und der hieraus resu l- tierenden Interessenkonflikte in einer über den Prospektinhalt hinaus gehenden Intensität zu behandeln. 8 9 - 7 - a) Die aus einem Anlageberatungsvertrag folgende Pflicht zur objektg e- rechten Beratung bezieht sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. nur Senat, Versäumnis urteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 10 und Urteil vom 15. November 2012 - III ZR 55/12, VersR 2013, 193 Rn. 6 , jeweils mwN). Wird zur Information von Beitrittsinteressenten ein Prospekt herausgegeben, so hat der Prospekt seine r- seit s den Anleger über alle w ichtigen Umstände sachlich richtig und vollständig zu unterrich ten (vgl. nur Senat, Urteil vom 28. Februar 2 00 8 - III ZR 149/07, VuR 2008, 178 Rn. 8 mwN) . Zu den Umständen, über die der Anleger durch den Prospekt zu unte r- richt en ist, gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen der Fondsgesellschaft, ihren Geschäft s- führern und beherrschenden Gesellschaftern einerseits sowie andererseits den Unternehmen , deren Geschäftsführ ern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat , und insoweit auch d er für diese n Personenkreis vorgesehenen und gewährten Son derzuwendungen und - vorteile (vgl . nur S e- nat, Urteil e vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 Rn. 24 und vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 25; siehe auch BGH, Urteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, NJW - RR 2011, 124 Rn. 29 , jeweils mwN). b) Ausgehen d von diesem rechtlichen Maßstab lässt sich aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine Pflichtverletzung der B e- klag ten nicht bejahen . 10 11 12 - 8 - Die Angaben i n den Fondsprospekt en sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein hinr eichend verständliches und geeignetes Mittel der Aufklärung de r Anleger. Die insoweit gebotene objektive Auslegung der Pro s- pekte kann der Senat selbst vornehmen (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873 Rn. 6; BGH, Urteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22 und vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 31). In den Prospekten wird auf S. 24 b eziehung s- weise S. 25 unter der Überschrift " Beteiligte " im Einzelnen darge stellt , in we l- cher maßgeblichen F orm der Gründungsgesellschafter H . an den mit de n Projekt en befassten Unternehmen beteiligt ist. Aus den Prospekten, zu deren Inhalt - anders als es der Kläger reklamiert - auch die auf S. 29 ff beziehung s- weise S. 30 ff abgedruckten Verträge (unter and erem der Geschäftsbeso r- gungsvertrag) gehören, lässt sich deutlich seine maßgebliche Stellung auch auf Seiten der Grundbuchtreuhänderin, der Geschäftsbesorgerin sowie der Mieterin der Klinik ersehen. Soweit das Berufungsgericht hie raus ein Eigeninteresse vo n H. ableite t , an Dienstleistungen jeglicher Art, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts anfallen, zu verdienen, war dieses ebenso wie die vom Berufungsgericht problematisierte Gefahr etwaiger Interessen gegensätze für jedermann erkennba r. Dies gilt auch, soweit in den Prospekten auf S. 24 beziehungsweise S. 25 ausdrücklich angesprochen wir d, dass die I. bea b- sichtige, als Vertragspartner für verschiedene Dienstleistungsbereiche aufzutr e- ten beziehungsweise Unternehmen und Personen der eigenen Unternehmen s- bereiche vorzuschlagen. Weiterer ausdrückliche r Hinweise darüber hinaus bedurfte es nicht. Denn bei der zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Pros pekts (vgl. Senat, Urteil e vom 28. Februar 2008 aaO , vom 14. Juni 20 07 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503 Rn. 9 und vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, juris Rn. 12 ; BGH, 13 14 - 9 - Urteil e vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904 , vom 18. Sep - tember 2012 aaO Rn. 30 und vom 5. März 2013 - II Z R 252/11, WM 2013, 734 Rn. 14) musst e sich auch ohne be sondere Spezialkenntnisse jedem Anleger aufdrängen, das s der Gründungsgesellschafter H. an den mit den Projekten befassten Firmen beteiligt war und insoweit davon profi tier e n konnte . 2. Dass im Übrigen die in den Prospekten im In vestitions - und Finanzi e- rungplan vorgesehene Position " Avale Bauzeit " sowohl zum Grunde als auch zur Höhe der von der Beklagten geschuldeten Plausibilitätsprüfung standhält und keinen Anlass zu weitergehenden Nachforschungen bot, hat der Senat b e- reits ents chieden (vgl . Urteile vom 15 November 2012 - III ZR 55/12, VersR 2013, 193 Rn. 8 ff und vo m 20. Juni 2013 aaO Rn. 15 ff). 3. Das Berufungsurteil ist daher, soweit zum Nachteil der Beklagten en t- schieden worden ist, aufzuheben. In diesem Umfang ist d ie S ache mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Denn das B e- rufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob d ie Prospekt e dem Kläger - wie von der Beklagten behauptet und vom Kläger bestritten - so rechtzeitig vor de r Zeichnung der Anlagen übergeben worden sind , dass die persönliche Au f- klärungspflicht des Beraters entfallen ist (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 17 und Urteil vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, juris Rn. 7 ). Die hie rzu notwendigen Feststellungen sind nachzuholen, wobei der Senat darauf hinweist, dass der Anleger die Beweislast dafür trägt, dass ihm der Anlageprospekt nicht oder zu spät übergeben worden 15 16 - 10 - ist (vgl. nur Senat, U rteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05, NJW - RR 2006, 1345 Rn. 6 ff). Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 13.02.2012 - 33 O 449/11 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 24.01.2013 - 14 U 720/12 -
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