BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 66/14 Verkündet am: 3. September 2015 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 115 Abs. 3, § 167 a) Die Zusage eines leistungsfähigen und leistungsbereiten Dritten, einen beabsichtigten Prozess zu finanzieren, stellt verwertbares Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 9 0 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch dar und beseitigt die Bedürfti g- keit des Antragstellers im Prozesskostenhilf e verfahren. b) Im Rahmen der Prüfung der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO ist bei der Beurteilung der F rage, ob die dem Kläger zuzurechnende Verzög e- rung der Zustellung der Klageschrift noch als geringfügig anzusehen ist, auf die Zeitspanne a b zustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit d es Klägers verzögert hat (im Anschluss an BGH, Urteile vom 10. Febr u ar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 und vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666). c) Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind r e gelmäßig geringfügig und deshalb hinzunehmen. d) Die Zustellung einer Klage erfolgt noch "demnächst", wenn der Kläger innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Gerichtskostenanforderung und Ablauf einer angemessenen Erl e- digungsfrist einen Prozesskostenhilfeantrag st ellt, sofern sich nach Zugang der Vorschus s- rechnung ergibt, dass eine zunächst zuverlässig zugesagte Prozessfinanzierung durch e i- nen Dritten nicht z u stande kommt. BGH, Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2014 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbe stand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Beraterhonorar in A n- spruch. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur darüber, ob etwaige Ansprüche verjährt sind. Die Parteien schlossen am 10. September 2004 einen Vertrag über die Erbring ung von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Paketdienstes. Für die vertragsgemäße Beratung sollte der Kläger ein pausch a- Der Vertrag war bis zum 30. August 2007 befristet. Die Beklagte nahm die 1 2 - 3 - Dienste des Klägers bis einschließlich Mai 2005 in Anspruch. Unter Anrechnung anderweitigen Erwerbs verlangt der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum von August 2005 bis August 2007 Honorarzahlungen in Höhe von insgesa mt Die Klageschrift ist am 30. Dezember 2011 per Telefax beim Landgericht eingegangen. Mit Vorsc hussrechnung vom 4. Januar 2012 hat das Landgericht am 2 3. Januar 2012 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kl ä- ger unter Beifügung vollständiger Unterlagen Prozesskostenhilfe beantragt. Der Antrag ist sodann am 2. Februar 2012 an die Beklagte zur Stellungnahme bi n- nen zwei Wochen zugestellt worden. Mit Beschluss vom 28. Februar 2012 hat das Landgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Am 9. März 2012 hat es die Zustellung der Klageschrift verfügt, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 7. März 2012 mitgeteilt hatte, an den bisherigen Klagean trägen festzuha l- ten. Die Klageschrift ist am 16. März 2012 zugestellt worden. Das Landgericht hat der Klage - mit Abstrichen lediglich bei der Zinsfo r- derung - stattgegeben. Nach Berufungseinlegung durch die Beklagte hat der Kläger - als Reakt i- on au f einen rechtlichen Hinweis des Berufung sgerichts zur etwaigen Verjä h- rung - mit Schriftsatz vom 6. Januar 2014 vortragen lassen, er habe mit dem Zeugen J . S . im Dezember 2011 noch vor Klageeinreichung verei n- bart, dass dieser persönlich oder die R . GmbH (Geschäftsführer: J , S . ) den Prozess finanziere. Erst daraufhin sei die Klage angefertigt und eingereicht worden. Die gerichtliche Vorschussrechnung sei seinem Prozessbevollmächtigten am 9. Januar 2012 zugegangen. Mit 3 4 5 - 4 - E - Mail vom selben Tag h abe dieser die Kostenrechnung an den Kläger und den Zeu gen S. mit der Aufforderung weitergeleitet, den Vorschuss zeitnah ei n- zuzahlen. D er Zeuge S . habe daraufhin am 11. Januar 2012 zugesic hert, die Absprache einzuhalten und die Gerichtskosten in den nächsten Tagen ei n- zuzahlen. Nachdem die Einzahlung bis zum 16. Januar 2012 noch nicht getätigt worden sei, habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers mehrere Telefonate mit dem Zeugen S. geführt. Dieser habe mitgeteilt, die wirtschaftliche S i- tuation bei der R . GmbH habe sich ve r- schlec h tert. Er wolle dennoch zu der Vereinbarung stehen und den Prozess finanzieren. Allerdings brauche er noch Zeit, um die finanziellen Mittel bereitz u- stellen. Erst am 20. Januar 2012 habe der Zeuge mitgeteilt, dass er nun mehr die erforderlichen Gelder doch nicht aufbringen könne. Der Prozessbevollmäc h- tigte habe sodann den Kläger gefragt, ob dieser den Prozes s aus eigenen Mi t- teln finanzieren können, was verneint worden sei. Daraufhin se ien die Unterl a- gen für das Prozesskostenhilfeg esuch des Klägers zusammengestellt und am 23. Januar 2012 per Fax beim Landgericht eingereicht worden. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Abänderung des Erstu r teils abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Si e führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. 6 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Honoraransprüche des Klägers seien verjährt. Sie unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. In Überei n- stimmung mit den Feststellungen des Landgerichts gehe der Senat von einem Beginn der Verjährung im Jahr 2008 aus. Die Zustellung der Klageschrift am 16. März 2012 s ei jedoch nicht mehr " demnächst " im Sinne des § 167 ZPO erfolgt, so dass Verjährung trotz Klageeinreichung am 30. Dezember 2011 mit Ablauf des 2. Januar 2012 eingetreten sei. Nach Erhalt der gerichtlichen Aufforderung zur Einzahlung des Gericht s- koste nvorschusses habe dem Kläger neben der ohnehin erforderlichen Erled i- gungsfrist ein Zeitraum von weiteren 14 Tagen für die Einzahlung zur Verf ü- gung gestanden, da derart geringfügige Verzögerungen dem Zustellungsvera n- lasser nicht zum Nachteil gereichten. Ein e Einzahlung am 23. Januar 2012 hä t- te daher - sogar bei einem unterstellten Zugang der Kostenrechnung am 6. J a- nuar 2012 - eventuell noch als rechtzeitig angesehen werden können. Der Kl ä- ger habe jedoch innerhalb der maximal zulässigen Frist den Vorschuss ni cht einbezahlt, sondern am letzten Tag der Frist (23. Januar 2012) Prozesskoste n- hilfe beantragt. Er habe nicht davon ausgehen können, dass über diesen Antrag unmittelbar entschieden und die Klage daraufhin zeitnah zugestellt werde. Denn das gemäß § 118 Abs . 1 ZPO durchzuführende Prozesskostenhilfeprüfungsve r- fahren erfordere, dass dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Durch das Prüfungsverfahren ergebe sich auch bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang ein erheblich längerer Zeitraum als bei einer Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses. Der Kläger habe es zudem unterlassen, auf die 8 9 10 - 6 - drohend e Verjährung hinzuweisen . Auf die Finanzierungszusage des Zeugen S . habe er sich nicht verlassen dürfen. Dass die zugesagte Finanzierung nicht zustande gekommen sei, falle allein in die Risikosphäre des Klägers. Er hätte sich daher darauf einstellen müssen, die Prozesskosten selbst aufzubri n- gen oder direkt Prozesskostenhilfe zu beantragen. Es könne dahinstehen, ob es ausgereicht hätte, wenn der Kläger sei nen Prozesskostenhilfeantrag unmi t- telbar nach Erhalt der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses gestellt hä t- te. Es wäre dann - im Vergleich zur Stellung des Ge suchs sogleich bei Klag e- einreichung - nur zu einer noch hinzunehmenden Verzögerung gekommen . D er Antrag hätte unter Wahrung des 14 - Tage - Zeitraums bis zum 13. Januar 2012 gestellt werden können. Auch diese Frist sei nicht eingehalten worden. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Zustellung der am 30. Dez ember 2011 beim Landgericht eingega n- gen Klageschrift ist am 16. März 2012 noch " demnächst " im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Damit trat die Hemmung der Verjährung etwaiger Ansprüche des Klägers gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits mit Eingang der Klageschrif t ein. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die ge l- tend gemachten Honoraransprüche der regelmäßigen dreijährigen Verjährung s- frist nach § 195 BGB unterliegen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, die von der Revision nicht in Frage gestellt werden, waren die den Verjä h- rungsbeginn auslösenden subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst im Verlauf des Jahres 2008 gegeben. Demgemäß endete die dreijä h- rige Regelverjährungsfrist mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Mont ag). 11 12 13 - 7 - 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die am 16. März 2012 bewirkte Zustellung der bereits am 30. Dezember 2011 eingereichten Klageschrift habe die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO g e- hemmt, ist von Rechtsfehlern be einflusst. a) Ob eine Zustellung " demnächst " im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Pa r- tei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverz ö- gerungen innerhalb d es gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. D a- gegen sind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Pr o- zessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können. Eine Zustellun g " demnächst " nach Eingang des A n- trags oder der Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Z u- mutbare für di e alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr " demnächst " erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geri ngfügigen Zustellungsverzögerung beigetr a- gen hat (Senatsbe schlüsse vom 30. November 2006 - III Z B 22/06, BGHZ 170, 108 Rn. 6 und vom 28. Februar 2008 - III ZB 76/07, BGH 175, 360 Rn. 11, j e- weils m wN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 2 8. November 2006 - I - 4 U 225 /05, juris Rn. 16; s. auch BVerfG, NJW 2010, 3083 Rn. 14; Hk - ZPO/Eichele, ZPO, 6. Aufl., § 167 Rn. 6; MüKoZPO/Häublein, 4. Aufl., § 167 Rn. 9 f; Musielak/Voit/ Wittschier, ZPO, 12. Aufl., § 167 Rn. 6; Zöller/Gr eger, ZPO, 30. Aufl., § 167 Rn. 10). Hat der V eranlasser die Zustellung nicht vorwerf bar verzögert oder fällt ihm nur eine geri ngfügige Verzögerung zur Last , überwiegen regelmäßig seine 14 15 - 8 - Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten (MüKoZPO/ Häublein aaO). Dem Zustellungsveranlasser zuzu rechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind regelmäßig " geringfügig " und deshalb hinzunehmen. Das Merkmal " demnächst " wird dadurch nicht in Frage gestellt (Senats - beschluss vom 28. Februar 2008 aaO ; BGH, Urteile vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 und vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 5, jeweils mwN). b) Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen beträgt die dem Kl ä- ger zuzurechnende Verzögerung weniger als 14 Tage, wobei dahinstehen kann, ob die Vorschussa nford erung seinem Prozessbevollmächtigten am 6. oder 9. Januar 2012 zugegangen ist. aa) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte trotz konkr e- ter Finanzierungszusage eines Dritten einen Prozesskostenhilfeantrag gleic h- zeitig mit Einreichun g der Klage oder unmittelbar nach Eingang der Gericht s- kostenanforderung (spätestens bis zum 13. Januar 2012) stellen müssen, übe r- sieht, dass zu diesen Zeitpunkten die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorlagen, da der Kläger nicht bedürftig im Sinne der §§ 114 ff ZPO war. Das Berufungsgericht hat den bestrittenen Vortrag des Kl ä- gers, er habe mit dem Zeugen S . im Dezember 2011 vor Klageeinreichung vereinbart, dass dieser persönlich oder die R . GmbH (deren Geschäftsführer der Zeuge war) den Prozess finanziere, und die mangelnde Leistungsfähig keit des Zeugen sowie der R. GmbH habe sich erst am 20. Januar 2012 herausgestellt, ausdrücklich offen gelassen. Bei der revis i- onsgerichtlichen Nach prüfung ist deshalb zugunsten des Klägers dieses Vo r- bringen als wahr zu unterstellen. Nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m § 90 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch muss eine Partei die Kosten der Prozes s- 16 17 - 9 - führung aus ihrem Vermögen aufbringen, soweit ihr das zumutbar ist. Zum Vermögen gehören auch Forderungen jedweder Art, insbesondere ein alsbald realisierbarer Vorschussanspruch gegen einen Dritten (HK - ZPO/Kießling aaO § 115 Rn. 55, 62 und 68; Musielak/Voit/Fischer aaO § 115 Rn. 37 und 54; Zö l- ler/Geimer aaO § 115 Rn. 49, 66). Nach dem im Revisionsverfahren maßgebl i- chen Vorbringen des Klägers war der Vorschussanspruch aus der Finanzi e- rungszusage des Zeugen S . fällig. Die Leistungsunfäh igkeit des leistung s- willigen Zeugen stand erst am 20. Januar 2012 fest . Dementsprechend hätte der Kläger mangels Bedürftigkeit weder bei Einreichung der Klage noch unmi t- telbar nach Erhalt der gerichtlichen Vorschussanforderung einen Prozessko s- tenhilfeantrag mit Aussicht auf Erfolg stellen können. bb) Für die Frage, ob d ie dem Kläger zuzurechnende Verzögerung den noch hinnehmbaren Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet, ist es ohne B e- deutung, ob die Aufforderung zur Einzahlung d er Gerichtskosten am 6. oder 9. Januar 2012 zugegangen ist. Es ist allgemein anerkannt, dass der Kläger den Gerichtskostenvo r- schuss nach § 12 Abs. 1 GKG nicht von sich aus mit der Klage einzuzahlen braucht. Er kann vielmehr die Anforderung durch das Gericht abwarten ( z.B. BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, NJW 2005, 291, 292; B e- s chlüsse vom 13. September 2012 - IX ZB 143/11, NJW - RR 2012, 1397 Rn. 10 und vom 10. Juli 2013 - IV ZR 88/11, VersR 2014, 1457 Rn. 14; MüKoZPO/ Häublein aaO § 167 Rn. 11; Musielak/Voit/Wittschier aaO § 167 Rn. 10; Prü t- ting/Gehrlein/Tombrink, ZPO, 7. Aufl ., § 167 Rn. 15; Zöller/Greger aaO § 167 Rn.15, jewe ils mwN). V on einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliege n- heiten bedachten Partei kann auch nicht verlangt werden, an Wochenend - und Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Rechnung zu tr agen 18 19 - 10 - (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 aaO Rn. 9). Angesichts der beträchtlichen Höhe r- ledigungsfrist von mehreren Tagen zur Bereitstellung und Einzahlung des B e- trags zuzubilligen (vgl . OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2006 aaO Rn. 17). Erst für die Zeit danach kann von einer dem Kläger zuzurechnenden Verzögerung gesprochen werden. Denn bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die si ch der ohnehin erfo r- derliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 aaO Rn. 8 mwN ). Dies bedeutet, dass die noch hinnehmbare Verzögerung von 14 Tagen sich nicht nach der Ze itspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gericht s- kosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse beurteilt, sondern danach, um wie viele Tage sich die Zustellung der Klage infolge nachlässigen Verhaltens des Klägers verzögert hat (BGH, Urteil v om 10. Juli 2015 aaO unter ausdrückl i- cher Aufgabe abweichender früherer Rechtsprechung, wonach der 14 - Tage - Zeitraum ab Eingang der Vorschussanforderung zu berechnen war, vgl. Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643 f). Geht man im Streit fall davon aus, dass die Vorschussrechnung dem Pr o- zessbevollmächtigten des Klägers, wie dieser mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 vorgetragen hat, am 6. Januar 2012 (Freitag) zugegangen ist, hätte der Kläger frühestens am 9. Januar 2012 (Montag) tätig we rden müssen, da die Rechnung an diesem Tag an ihn weite rgeleitet worden ist . Ihm war sodann eine angemessene Erledigungsfrist zuzubilligen. Nachdem der Zeuge S . schließlich am 20. Januar 2012 mitgeteilt hatte, zu einer Bezahlung des Vo r- schusse s aus wirtschaftlichen Gründen nicht (mehr) in der Lage zu sein, hat der Kläger am 23. Januar 2012 - also noch innerhalb des vierzehntägigen Toleran z- rahmens nach Zugang der Kostenrechnung bei ihm und Ablauf der Erled i- 20 - 11 - gung s frist - einen vollständigen Prozes skostenhilfeantrag eingereicht. Damit hatte er alles ihm Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung der Klag e- schrift an die Beklagte im Sinne von § 167 ZPO zu ermöglichen. Der anschli e- ßende Zeitablauf lag in der Sphäre des Gerichts und ist ihm nicht zu zurechnen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2014 - III ZR 559/13, NJW - RR 2015, 125 R n. 16). Die vorstehenden Ausführungen zur Wahrung des 14 - Tage - Zeitraums gelten erst recht, wenn man davon ausgeht, dass die Vorschussanforderung dem Prozessbevollmäch tigten des Klägers am 9. Januar 2012 zugegangen ist, wie dieser mit nachgelassenem Schriftsatz vom 6. Januar 2014 behauptet hat. cc) Soweit das Berufungsgericht die für die Durchführung des Prozes s- kostenhilfeverfahren erforderliche Zeit dem Kläger als vorwerfbare Verzögerung zurechnen will, kann dem nicht gefolgt werden. Darauf, ob das Verfahren nach Stellung eines ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrags länger gedauert hat als bei einer Vorschusseinzahlung , kommt es nicht an. Die nähere Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs und die Anhörung des Gegners nach Maßgabe des § 118 Abs. 1 ZPO stellen im Bewilligungsverfahren angelegte Verzögeru n- gen dar, die der Möglichkeit einer (späteren) Zustellung " demnächst " im Sinne des § 167 ZPO nicht entgegenstehen. Deshalb hemmt die Einreichung der Kl a- geschrift auch in diesem Fall rückwirkend die Verjährung, wenn die Klage nur unverzüglich nach der vom Kläger nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantr ag zugestellt wird ( vgl. Senat s- beschluss vom 30. November 2006 - III ZB 22/06, BGH Z 170, 108 Rn. 7, 9; Musielak/Voit/Wittschier aaO § 167 Rn. 10; Zöller/Greger aaO § 167 Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Prozesskostenhilfeverfahren weist keine (dem Kläger zuzurechnenden) Verzögerungen auf. Über das ordnung s- gemäße Prozesskostenhilfegesuch vom 23. J anuar 2012 hat das Landgericht 21 22 - 12 - - nach Anhörung der Beklagten - zeitnah mit Beschluss vom 28. Februar 2012 entschieden. Es kam auch ansch ließend zu keiner dem Kläg er vor werfbaren Verfahrensverzögerung. Nach Zustellung des Bewilligungsbeschluss es am 1. März 2012 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vo m 7. März 2012 mitgeteilt, die ursprünglichen Anträge weiterverfolgen zu wollen. Am 9. März 2012 hat das Landgericht die Zustellung der Klageschrift verfügt. Die Zustellung selbst ist am 16. März 2012 erfolgt. dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, es unterlassen zu haben, unter Hinweis a uf die drohende Verjährung eine zeitnahe Veranlassung der Bekanntgabe des Pr o- zesskostenhilfegesuchs erbeten zu haben. Dieser Gesichtspunkt spielt im vo r- liegenden Fall keine Rolle. Zum einen ist das Prozess kostenhilfeverfahren - wie ausgeführt - zügig betri eben worden. Zum anderen ist ein Hinweis auf die dr o- hende Verjährung nur im Fall des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB erforderlich, da bei diesem Hemmungstatbestand die auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung bezogene Rückwirkung voraussetzt, dass die Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe " demnächst " nach der Einre i- chung des Antrags veranlasst wird (BVerfG, NJW 2010, 3083 Rn. 14 ff). Das Berufungsgericht verkennt , dass diese Vorschrift im konkreten Fall nicht ei n- schlägig ist, weil das Prozesskostenhilfegesuch erst nach Ablauf der Verjä h- rungsfrist eingereicht worden ist und damit von vornherein keine Hemmung der Verj ährung mehr herbeiführen konnte, diese vielmehr bereits durch die Einre i- chung der Klage und deren demnächst erfolgte Z ustellung bewirkt wurde. Im Fall des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Hinweis auf die drohende Verjährung entbehrlich, weil die Klageschrift - anders als das Prozesskostenhilfegesuch - gemäß § 270 Satz 1, § 271 Abs. 1 ZPO unverzüglich zuzustellen ist. 23 - 13 - III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Ob erlandesgericht hat nunmehr die erfo r- derlichen tatsächlichen Feststellungen zu der behaupteten Finanzierungszus a- ge des Zeugen S . zu treffen und auf dieser Grundlage zu beurteilen, ob die Zustellung der Klageschrift noch " demnächst " im Sinne von § 1 67 ZPO erfolgt ist. Bejahendenfalls ist zu überprüfen, ob dem Kläger die geltend gemachten Honoraransprüche zustehen. Herrmann Hucke Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 22.02.2013 - 1 O 477/11 - OLG Düsseldorf, Entsch eidung vom 28.01.2014 - I - 21 U 34/13 - 24
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