BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 67/05 Verk374ndet am: 10. Januar 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Baugruppe GeschmMG a.F. 247 1 Abs. 2, 247 10c Abs. 2 Nr. 1; GeschmMG 247247 4, 38, 42, 46; UWG 247 4 Nr. 9 Buchst. a und b a) Nach 247 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. sind von der Beurteilung der Eigent374m-lichkeit des Musters solche Merkmale nicht grunds344tzlich ausgeschlossen, die nach dem bestimmungsgem344337en Einbau eines dem Muster entspre-chenden Bauelements in ein komplexes Erzeugnis nicht sichtbar sind. b) Die Beurteilung, ob die 374bernommene Gestaltung eine gemeinfreie techni-sche L366sung darstellt, deren 334bernahme i.S. von 247 4 Nr. 9 lit. a und b UWG wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, ist bei einem Bauelement, das nach dem Kauf in ein komplexes Erzeugnis eingef374gt wird, nicht auf die nach dem Einbau sichtbaren Teile beschr344nkt. BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - I ZR 67/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. M344rz 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, die S. AG, produziert und vertreibt Ger344te und Anla- gen auf dem Gebiet der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie der Prozessautomatisierung. Sie ist Inhaberin des am 3. M344rz 1993 angemeldeten und am 25. August 1993 f374r "Baugruppe f374r ein elektrisches Ger344t" eingetrage-nen nachfolgend abgebildeten Geschmacksmusters Nr. M 930 18 14.2 (die Ab- 1 - 3 - bildungen zeigen die Vorderfront, die rechte und die linke Seite und die R374ck-front der Baugruppe sowie die Baugruppe perspektivisch von links oben): - 4 - - 5 - Die Kl344gerin ist eine Wettbewerberin der Beklagten auf dem in Rede ste-henden Produktsektor. Sie bietet Ger344te an, die mit von der Beklagten vertrie-benen Produkten kompatibel sind. 2 Die Kl344gerin ist der Ansicht, dem eingetragenen Muster fehle die Schutz-f344higkeit. Es sei am Tag der Anmeldung weder neu noch eigent374mlich gewe-sen. 3 Die Kl344gerin hat beantragt, 4 die Beklagte zu verurteilen, in die L366schung des am 3. M344rz 1993 beim Deutschen Patentamt angemeldeten und am 25. August 1993 in das Musterregister beim Deutschen Patentamt eingetragenen Geschmacks-musters Nr. M 930 18 14.2 - Baugruppe f374r ein elektrisches Ger344t - ein-zuwilligen. - 6 - Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, das Streitmuster stelle eine Designleistung dar, die 374ber das Durchschnittsk366n-nen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgestatteten Mus-tergestalters hinausgehe. Die Kl344gerin habe bei den von ihr vertriebenen, im Widerklageantrag zu 1 abgebildeten Systemkomponenten alle pr344genden 344s-thetischen Merkmale des eingetragenen Musters der Beklagten 374bernommen. Wegen identischer 334bernahme ihres Produkts hat die Beklagte den Vertrieb der Systemkomponenten der Kl344gerin zudem als wettbewerbswidrig beanstandet. 5 Die Beklagte hat widerklagend beantragt, 6 1. der Kl344gerin zu verbieten, Systemkomponenten nachzubilden und/ oder zu verbreiten, deren 344u337ere Form sich aus den nachfolgend an-gebrachten Fotografien ergibt: - 7 - 2. festzustellen, dass die Kl344gerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 1. Dezember 1997 aus Handlungen gem344337 vorstehend Ziffer 1 entstanden ist und noch ent-stehen wird; 3. die Kl344gerin zu verurteilen, der Beklagten Auskunft zu erteilen 374ber al-le seit dem 1. Dezember 1997 vorgenommenen Handlungen gem344337 vorstehend Ziffer 1 und zwar unter Angabe von Liefermengen, Liefer-preisen, Lieferzeitpunkten, Lieferorten, der Namen und Anschriften ih-rer Abnehmer sowie des Umfangs der f374r die Erzeugnisse gem344337 vorstehend Ziffer 1 betriebenen Werbung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-geben (LG M374nchen I InstGE 1, 217). 7 Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht der Klage statt-gegeben und die Widerklage abgewiesen. 8 9 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihre Antr344ge weiter. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. - 8 - Entscheidungsgr374nde: 10 I. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Einwilligung in die L366schung des Musters der Beklagten nach 247 10c Abs. 2 Nr. 1 GeschmMG a.F. als be-gr374ndet erachtet. Die mit der Widerklage der Beklagten verfolgten geschmacks-musterrechtlichen Anspr374che aus 247 14a GeschmMG a.F. und die wettbewerbs-rechtlichen Anspr374che gem344337 247 1 UWG a.F. und 247 8 Abs. 1, 247 9 i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 9 lit. a und b UWG hat das Berufungsgericht verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Das Streitmuster sei am Tag der Anmeldung wegen fehlender Eigent374m-lichkeit i.S. von 247 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. nicht schutzf344hig gewesen. Bei dem abgebildeten Bauteil handele es sich um ein Zwischenprodukt, das bestim-mungsgem344337 in ein Endprodukt eingef374gt werde. Das Zwischenprodukt k366nne seine 344sthetische Wirkung nur in dem Gesamtprodukt entfalten. Deshalb sei nur die sichtbare Frontseite des streitgegenst344ndlichen Bauteils bei der Pr374fung der 344sthetischen Wirkung zu ber374cksichtigen. Nicht schutzf344hig seien Elemente der Formgestaltung, die ausschlie337lich technisch bedingt seien. Hierzu rechne bei dem streitgegenst344ndlichen Muster die Lage der Leuchtdioden. Der quadrati-sche Querschnitt der Lichtausl344sse sei technisch naheliegend. Die Variations-m366glichkeiten der Vorderseite des Bauteils seien unter Ber374cksichtigung seines praktischen Einsatzes, eine Vielzahl von Informationen 374ber Lichtsignale ab-zugeben, 344u337erst gering. Das Streitmuster weise danach keine ausreichende Sch366pfungsh366he auf. Neben den technisch bedingten Merkmalen sei nur ein kleiner Spielraum gegeben, der keine ausreichende eigensch366pferische T344tig-keit zulasse. Die Gestaltung des Musters gehe nicht 374ber das K366nnen eines Durchschnittsgestalters hinaus. 11 - 9 - 12 Die Beklagte k366nne die mit der Widerklage geltend gemachten Anspr374-che nicht auf das Streitmuster st374tzen, weil dieses nicht schutzf344hig sei. 13 Auch wettbewerbsrechtliche Anspr374che wegen unlauterer unmittelbarer Leistungs374bernahme st374nden der Beklagten gegen die Kl344gerin nicht zu. Der erg344nzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz technischer Erzeugnisse sei dadurch beschr344nkt, dass die technische Lehre und der Stand der Technik frei seien. Es sei deshalb wettbewerbsrechtlich nicht unzul344ssig, dem freizuhal-tenden Stand der Technik angeh366rende Merkmale zu 374bernehmen. Ein hinrei-chend gro337er Spielraum f374r abweichende Ausf374hrungen habe f374r die Kl344gerin nicht bestanden. Der Gefahr einer Herkunftst344uschung habe die Kl344gerin ent-gegengewirkt. Sie habe die von ihr vertriebenen Bauteile auf der Frontseite deutlich sichtbar mit ihrem Firmenzeichen versehen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Die Erw344gungen, mit denen das Berufungsgericht den Anspruch der Kl344gerin auf Einwilligung in die L366schung des angegriffenen Musters bejaht hat, halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Dies gilt entsprechend, soweit das Berufungsgericht die mit der Widerklage verfolgten Anspr374che der Beklag-ten aus Geschmacksmusterrecht und aufgrund des erg344nzenden wettbewerbs-rechtlichen Leistungsschutzes (247 1 UWG a.F., 247247 3, 4 Nr. 9, 247 8 Abs. 1, 247 9 UWG) verneint hat. 14 1. L366schungsklage 15 a) Der Anspruch auf Einwilligung in die L366schung wegen mangelnder Schutzf344higkeit des eingetragenen Musters am Tag der Anmeldung richtet sich nach 247247 1, 10c Abs. 2 Nr. 1 GeschmMG a.F., weil diese Vorschriften gem344337 16 - 10 - 247 66 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG in der Fassung des Geschmacksmusterreform-gesetzes vom 12. M344rz 2004 (BGBl. I S. 390) auf ein Geschmacksmuster wei-terhin anwendbar sind, das - wie vorliegend - vor dem 28. Oktober 2001 ange-meldet oder eingetragen worden ist. 17 b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das streitgegenst344ndliche Geschmacksmuster einer Baugruppe f374r ein elektrisches Ger344t musterf344hig i.S. des 247 1 GeschmMG a.F. ist. Es handelt sich um ein selb-st344ndig verkehrsf344higes Erzeugnis, das bestimmt und geeignet ist, auf den Formen- und Farbensinn des Betrachters zu wirken (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1986 - I ZR 6/85, GRUR 1987, 518, 519 - Kotfl374gel; Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 Tz. 21 = WRP 2008, 241 - Dacheindeckungs-platten). Dem steht nicht entgegen, dass das betreffende Erzeugnis nicht iso-liert verwendet wird, sondern als Baugruppe eines elektrischen Ger344ts Teil ei-nes komplexen Produkts ist. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang angenommen, dass der Gegenstand des Streitmusters ein Zwischenfabrikat und kein Endfabrikat ist. Auf diese vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung kommt es f374r die Musterf344higkeit nicht an, weil es sich - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - bei dem in Rede stehenden Gegenstand des Streitmusters um ein selbst344ndig verkehrsf344higes Erzeugnis handelt, das zudem bestimmt und geeignet ist, auf den Formen- und Farbensinn des Betrachters zu wirken. 18 c) Im Revisionsverfahren ist zugunsten der Beklagten davon auszuge-hen, dass das Streitmuster i.S. des 247 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. neu ist, weil das Berufungsgericht diese Frage offengelassen hat. 19 - 11 - d) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Pr374fung der Eigent374m-lichkeit des streitgegenst344ndlichen Musters i.S. von 247 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. sei auf die Merkmale beschr344nkt, die nach dem Einbau des Erzeugnisses in das Gesamtprodukt erkennbar seien. Bei Zwischenfabrikaten seien auch der Verwendungszweck des Musters und dessen 344sthetische Wirkung im Endpro-dukt zu ber374cksichtigen. Deshalb sei nur auf die Frontseite des Bauteils f374r die Beurteilung der Eigent374mlichkeit abzustellen. Soweit dort technisch notwendige Merkmale vorhanden seien, k366nnten diese zur Eigent374mlichkeit eines Musters nicht beitragen. Neben den technisch bedingten Merkmalen verbleibe nur ein kleiner Spielraum bei der Gestaltung der Vorderseite, der keine ausreichende eigensch366pferische T344tigkeit zulasse. Diese Ausf374hrungen des Berufungsge-richts halten einer rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis nicht stand. 20 aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht bei der Pr374fung der Eigent374mlichkeit des Musters technisch notwendige Merkmale nicht ber374cksichtigt hat. 21 Ein Muster oder Modell ist eigent374mlich i.S. des 247 1 Abs. 2 GeschmMG a.F., wenn es in den f374r die 344sthetische Wirkung ma337gebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpers366nlichen, form- und farbensch366pferischen T344tig-keit erscheint, die 374ber das Durchschnittsk366nnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegem366bel). Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang zutreffend davon ausgegangen, dass ausschlie337lich technisch bedingte Formgestaltungen die Schutzf344higkeit nicht begr374nden k366nnen (BGH, Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 111/78, GRUR 1981, 269, 271 - Haushaltsschneidemaschine II; Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 603 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen). Ausschlie337lich technisch bedingt ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststel- 22 - 12 - lungen des Berufungsgerichts die Anordnung der Leuchtdioden neben dem Be-schriftungsfeld auf der Vorderfront des Musters. Entsprechendes gilt f374r die rechteckige oder quadratische Gestaltung der Lichtaustrittsfl344chen, die das Be-rufungsgericht auf der Grundlage der Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachver-st344ndigen Prof. Dr. T. als technisch vorgegeben angesehen hat. Dagegen erin-nert die Revision ebenfalls nichts. bb) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Beru-fungsgericht die Pr374fung auf die Vorderseite des Musters beschr344nkt und des-sen weitere Seiten in die Beurteilung nicht einbezogen hat. 23 (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Muster bilde ein Zwi-schenfabrikat ab, das in ein anderes Produkt eingef374gt werde und bei bestim-mungsgem344337er Verwendung dem Fertigerzeugnis eine 344sthetische Wirkung verleihe. Nur die nach dem Einbau sichtbaren Merkmale des Zwischenerzeug-nisses blieben erkennbar und k366nnten eine eigene 344sthetische Wirkung inner-halb des Gesamtprodukts entfalten. Deshalb sei nur auf die Frontseite des Bau-teils f374r die Beurteilung der Eigent374mlichkeit des Streitmusters abzustellen. Dem kann nicht zugestimmt werden. 24 Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts handelt es sich im Streit-fall nicht um ein Zwischenfabrikat in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinn. Das Berufungsgericht hat diesen Begriff so aufgefasst, dass Zwischenfab-rikate nicht f374r sich allein in 344sthetischer Hinsicht auf den Betrachter wirken, sondern nur nach dem Einbau dem Fertigerzeugnis eine 344sthetische Wirkung verleihen. Nach diesem Verst344ndnis handelt es sich bei dem Gegenstand des Streitmusters aber nicht um ein Zwischenfabrikat, weil die Formgestaltung des Produkts dazu bestimmt und geeignet ist, vor dem Einbau f374r sich allein auf den Geschmackssinn des Betrachters zu wirken. Mit der Begr374ndung, es handele 25 - 13 - sich um ein Zwischenfabrikat, kann die Beurteilung der Eigent374mlichkeit des Streitmusters nicht auf die Frontseite beschr344nkt werden. 26 (2) Nach 247 4 GeschmMG in der Fassung des Geschmacksmusterreform-gesetzes vom 12. M344rz 2004 hat ein Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeug-nis eingef374gt wird, allerdings nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingef374gt ist, bei dessen bestimmungsgem344337er Ver-wendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Eigenart erf374llen. Die Vorschrift setzt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 374ber den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG Nr. L 289 v. 28.10.1998, S. 28) um. Danach soll sich der Schutz des Musters nicht auf Merkmale eines Bauelements erstrecken, die nach dem Ein-bau unsichtbar sind. Diese Merkmale sollen auch nicht zur Begr374ndung der Schutzf344higkeit herangezogen werden k366nnen (Erw344gungsgrund 12 der Ge-schmacksmusterrichtlinie). Eine vergleichbare Bestimmung enthielt das im Streitfall f374r die Beurteilung der Schutzf344higkeit ma337gebliche Geschmacksmus-tergesetz alter Fassung nicht. Dessen Vorschriften sind auch nicht richtlinien-konform im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 der Geschmacksmusterrichtlinie auszule-gen. Zwar entfaltet das Geschmacksmustergesetz in der Fassung vom 12. M344rz 2004 grunds344tzlich R374ckwirkung (Begr374ndung zu Art. 1 247 66 des Re-gierungsentwurfs des Geschmacksmusterreformgesetzes BT-Drucks. 15/1075, S. 63). Davon ist die Frage der Schutzf344higkeit vor dem 28. Oktober 2001 an-gemeldeter oder eingetragener Rechte in 247 66 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG aus Gr374nden des Vertrauensschutzes aber gerade ausgenommen. Nach 247 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. sind von der Beurteilung der Eigent374m-lichkeit des streitgegenst344ndlichen Musters auch solche Merkmale nicht grund- 27 - 14 - s344tzlich ausgeschlossen, die nach einem Einbau des dem Muster entsprechen-den Produkts in ein Gesamterzeugnis nicht (mehr) sichtbar sind (vgl. Eichmann, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., 247 1 Rdn. 11; Klawitter, EWS 2001, 157, 158 ff.; Wandtke/Ohst, GRUR Int. 2005, 91, 94; 344hnlich Kur, GRUR 2002, 661, 666). Die f374r die Eigent374mlichkeit ma337gebliche 344sthetische Wirkung des Mus-ters wird durch die Formgestaltung hervorgerufen, die durch ihre Wirkung auf den Formen- und Farbensinn das durch Anschauen vermittelte 344sthetische Ge-f374hl anregen soll (BGH, Urt. v. 16.2.1960 - I ZR 85/58, GRUR 1960, 395, 396 - Dekorationsgitter; Urt. v. 19.12.1979 - I ZR 130/77, GRUR 1980, 235 - Play-family; v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., 247 1 Rdn. 62). Diese 344s-thetische Wirkung kann sich auch bei einem Muster bis zum Einbau in ein kom-plexes Produkt entfalten, in dem das dem Muster entsprechende Erzeugnis nicht oder nicht mehr vollst344ndig sichtbar ist. Die 344sthetische Wirkung der Mus-tergestaltung kann Einfluss auf die Kaufentscheidung haben (Eichmann, GRUR Int. 1996, 859, 875). Zu diesem Zeitpunkt ist das Erzeugnis noch nicht in das komplexe Teil eingef374gt. 28 Allerdings kann die 344u337ere Form von Gegenst344nden, die in ein Gesamt-produkt eingebaut werden und dort nicht mehr sichtbar sind, im Wesentlichen durch die technische Funktion bestimmt sein; ihnen kann dann wesensm344337ig keine 344sthetische Wirkung zukommen (vgl. Schweizerisches Bundesgericht GRUR Int. 1988, 437, 438). Denkbar ist auch, dass der fragliche Gegenstand seine 344sthetische Funktion nur im Zusammenhang mit den 374brigen Teilen des Gesamtprodukts, in das er eingef374gt wird, entfaltet. Auf die nicht sichtbaren Tei-le der Mustergestaltung kommt es dann nicht an (vgl. BGH GRUR 1987, 518, 519 - Kotfl374gel). Dass bei dem vorliegenden Muster die Gestaltung insgesamt oder jedenfalls die nicht sichtbaren Teile durch die technische Funktion be- 29 - 15 - stimmt sind und ihnen deshalb keine 344sthetische Funktion zukommt oder die 344sthetische Wirkung des Musters nur zusammen mit den 374brigen Teilen des Gesamtprodukts, in das die Baureihe eingef374gt wird, eintritt, hat das Beru-fungsgericht nicht festgestellt. Zugunsten der Beklagten ist daher im Revisions-verfahren davon auszugehen, dass f374r die Beurteilung der Eigent374mlichkeit des Musters auf die Gesamtgestaltung und nicht isoliert auf die Vorderfront des Musters abzustellen ist. Zu der Eigent374mlichkeit der Gesamtgestaltung hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Fest-stellungen getroffen. 2. Widerklage 30 Das Berufungsurteil kann ebenfalls keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht die Widerklage abgewiesen hat. 31 a) Grundlage der auf das Geschmacksmusterrecht gest374tzten Widerkla-geantr344ge auf Unterlassung und Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sind die Bestimmungen des Geschmacksmuster-gesetzes neuer Fassung (247247 38, 42, 46 GeschmMG) in Verbindung mit 247 242 BGB, weil das Geschmacksmustergesetz vom 12. M344rz 2004 auch auf zuvor angemeldete oder eingetragene Geschmacksmuster Anwendung findet, soweit sich nicht aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des Geschmacksmusterre-formgesetzes vom 12. M344rz 2004 etwas anderes ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 263/02, GRUR 2006, 143, 144 = WRP 2006, 117 - Catwalk; Eichmann, Geschmacksmustergesetz, 3. Aufl., 247 66 Rdn. 2; ders., Mitt. 2003, 17, 18). 32 Das Berufungsgericht hat die geschmacksmusterrechtlichen Anspr374che mangels Schutzf344higkeit des streitgegenst344ndlichen Musters der Beklagten 33 - 16 - verneint. Das kann im Hinblick auf die Aufhebung der der L366schungsklage statt-gebenden Entscheidung des Berufungsgerichts (dazu oben II 1) keinen Be-stand haben. 34 b) Das Berufungsgericht hat Anspr374che aus erg344nzendem wettbewerbs-rechtlichen Leistungsschutz nach 247 1 UWG a.F., 247247 3, 4 Nr. 9 UWG mit der Be-gr374ndung verneint, die Lage der Leuchtdioden sei technisch bedingt. Eine rechteckige oder quadratische Form der Lichtaustritte stelle ebenfalls eine na-heliegende technische Gestaltung dar. Wegen des danach fehlenden Spiel-raums f374r andere vern374nftige technische L366sungen k366nne das Erzeugnis der Beklagten nachgeahmt werden. Mit Erfolg macht die Revision dagegen geltend, das Berufungsgericht habe seiner Beurteilung, ob eine wettbewerbsrechtlich unlautere Leistungs374bernahme nach 247 1 UWG a.F., 247247 3, 4 Nr. 9 lit. a oder b UWG vorliegt, rechtsfehlerhaft nur die Frontpartie des Erzeugnisses der Beklag-ten zugrunde gelegt. aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass Anspr374che aus erg344nzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen die Verwertung fremden Leistungsergebnisses unabh344ngig vom Beste-hen eines Schutzes aus einem Geschmacksmusterrecht gegeben sein k366nnen, wenn besondere Begleitumst344nde vorliegen, die au337erhalb des sondergesetzli-chen Tatbestands liegen (BGH, Urt. v. 12.12.2002 - I ZR 221/00, GRUR 2003, 359, 360 = WRP 2003, 496 - Pflegebett). Solche Begleitumst344nde ergeben sich aus einer vermeidbaren Herkunftst344uschung oder einer Ausnutzung oder Be-eintr344chtigung der Wertsch344tzung der nachgeahmten Ware. 35 Zu Recht hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, dass ein Schutz nach 247 1 UWG a.F., 247247 3, 4 Nr. 9 lit. a und b UWG f374r technisch not-wendige Gestaltungsmerkmale entf344llt, weil nach dem Grundsatz der Freiheit 36 - 17 - des Standes der Technik die 334bernahme solcher nicht (mehr) unter Sonder-rechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend k366nnen technisch notwendige Merkmale, also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gr374nden zwingend verwendet werden m374ssen, aus Rechtsgr374nden keine wettbewerbli-che Eigenart begr374nden. Dies gilt jedoch nicht bei technischen Gestaltungs-merkmalen, die zwar technisch bedingt, aber willk374rlich w344hlbar oder aus-tauschbar sind (BGH, Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 822 = WRP 2002, 1054 - Bremszangen; Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Tz. 27 = WRP 2007, 313 - Stufenleitern; Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Tz. 20 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege). bb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob die 374bernommene Gestaltung eine gemeinfreie technische L366sung darstellt, rechtsfehlerhaft nur die Frontpartie des Ger344ts der Beklagten ber374cksichtigt. Die Beklagte hatte eine wettbewerbsrechtlich unzul344ssige Leistungs374bernahme aber auf die identische oder nahezu identische 334bernahme ihres gesamten Ge-r344ts gest374tzt. Das Berufungsgericht hat dazu, ob bezogen auf das gesamte Ge-r344t der Beklagten die Voraussetzungen des begehrten Verbots und der geltend gemachten Annexanspr374che nach den Grunds344tzen des erg344nzenden wettbe-werbsrechtlichen Leistungsschutzes vorliegen, keine Feststellungen getroffen. Diese sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Erzeugnis der Beklagten nach dem Kauf bestimmungsgem344337 in ein Gesamtprodukt eingef374gt wird. Der Schutz gegen eine Herkunftst344uschung und gegen eine Ausnutzung oder Be-eintr344chtigung der Wertsch344tzung (247 1 UWG a.F., 247247 3, 4 Nr. 9 lit. a und b UWG) kn374pft an das Marktverhalten an und nicht an die sp344tere Verwendung des Produkts (BGHZ 161, 204, 211 - Klemmbausteine III). 37 - 18 - III. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil sie nicht zur Entscheidung reif ist (247 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsge-richt wird die erforderlichen Feststellungen zur Schutzf344higkeit des Ge-schmacksmusters (dazu II 1) und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen der auf Geschmacksmusterrecht und erg344nzenden wettbewerbsrechtlichen Leis-tungsschutz gest374tzten Anspr374che der Beklagten (dazu II 2) nachzuholen ha-ben. 38 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 12.04.2000 - 7 HKO 6804/98 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.03.2005 - 6 U 3345/00 -
Full & Egal Universal Law Academy