BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 67/06 Verk374ndet am: 11. Februar 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 712 Abs. 1 Ein wichtiger Grund f374r die Entziehung der Gesch344ftsf374hrungsbefugnis nach 247 712 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn das Verh344ltnis der 374brigen Gesellschafter zu dem Ge-sch344ftsf374hrer nachhaltig zerst366rt und es den Gesellschaftern deshalb nicht zumutbar ist, dass der gesch344ftsf374hrende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann. Steht fest, dass sich der gesch344ftsf374hrende Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Gesch344ftsf374hrer an-derer Gesellschaften finanzielle Unregelm344337igkeiten zu Lasten des jeweiligen Ge-sellschaftsverm366gens hat zu schulden kommen lassen, rechtfertigt dies die Entzie-hung der Gesch344ftsf374hrungsbefugnis, ohne dass erforderlich w344re, dass derartige Unregelm344337igkeiten bei der (entziehenden) Gesellschaft selbst bereits festgestellt worden sind. BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 67/06 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 7. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind alleinige Gesellschafter der "GbR H. stra337e 67-68, G. " (k374nftig: "GbR neu"). Bei der Gesellschaft handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, der, ebenso wie die Immobilienfonds "GbR Ha. stra337e 61" und "GbR P. stra337e 16", vom Kl344ger initiiert worden ist und teilweise einen mit den anderen Fonds identischen Gesellschafterbestand ausweist. In 247 9 des Gesellschaftsvertrages (k374nftig: GV) vom 12. Dezember 1996 ist hinsichtlich der Gesch344ftsf374hrung und Vertretung u.a. folgendes be-stimmt: 1 - 3 - "1. Die Gesch344ftsf374hrung f374r die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts wird ausschlie337lich dem Gesellschafter J. L. 374bertra-gen. Die Vertretungsbefugnis des Gesch344ftsf374hrers endet durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Dies gilt auch dann, wenn ein neuer Gesch344ftsf374hrer nicht bestellt wird. 205 4. Die Gesch344ftsf374hrungs- und Vertretungsbefugnis kann dem ge-sch344ftsf374hrenden Gesellschafter jederzeit durch die Gesell-schafterversammlung durch Beschluss der Gesellschafter mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, die 50 % al-ler Gesellschafterstimmen 374bersteigen muss, entzogen werden, bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens jedoch nur aus wichti-gem Grund. 205" Bereits im Sommer 1995 hatten der Ehemann der Beklagten zu 2 und die Ehefrau des Kl344gers die "GbR H. 67-68" (k374nftig: "GbR alt") ge-gr374ndet. Sie erwarben das Grundst374ck H. 67-68 in G. zum Zwecke der Bebauung und ver344u337erten es mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1996 an die "GbR neu" zum Preis von 4 Mio. DM. Die Verk344ufer verpflichteten sich, das Grundst374ck zu bebauen. Dies geschah in den Jahren 1997 und 1998. 2 Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der Kl344ger, der die ge-samte Vorbereitung und Durchf374hrung des Bauvorhabens sowie die Vermie-tung des fertigen Objekts 374bernommen hatte, Geldbetr344ge veruntreut hatte, forderten die Beklagten den Kl344ger mit Schreiben vom 4. April 2003 auf, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen u.a. zu dem Tagesordnungspunkt "Abberufung des bisherigen Gesch344ftsf374hrers J. L. aus wichtigem Grund und Bestellung eines neuen Gesch344ftsf374hrers". In der daraufhin einberu-fenen Gesellschafterversammlung vom 9. Mai 2003 beschlossen die Gesell-schafter einstimmig, dass der Beklagte zu 1 zum weiteren Gesch344ftsf374hrer be-stellt und die Gesellschaft durch die beiden Gesch344ftsf374hrer gemeinschaftlich 3 - 4 - vertreten werde. Der Kl344ger behielt jedoch Einzelvertretungsmacht f374r Gesch344f-te im normalen Gesch344ftsgang. Au337erdem wurde beschlossen, dass der Kl344ger - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem zweiten bestellten gesch344ftsf374h-renden Gesellschafter - s344mtliche Zahlungsvorg344nge sowohl der "GbR alt" als auch der "GbR neu" sowie die Abrechnung des Investitionsvorhabens sp344tes-tens bis zum 25. Mai 2003 pr374fgerecht aufbereiten solle. Danach sollte ein Wirt-schaftspr374fer mit der Pr374fung und Bewertung der aufbereiteten Zahlungsvor-g344nge und der Abrechnung beauftragt werden. Nach Vorlage der Pr374fung und Bewertung des Wirtschaftspr374fers sollte die Gesch344ftsf374hrung eine neue Ge-sellschafterversammlung unter Verzicht auf Formen und Fristen einberufen, in der inhaltlich 374ber die Tagesordnungspunkte der unterbrochenen Gesellschaf-terversammlung vom 9. Mai 2003, also auch 374ber die Abberufung des Kl344gers als Gesch344ftsf374hrer, beschlossen werden sollte. Nachdem der Kl344ger - nach Auffassung der 374brigen Gesellschafter - sei-nen Verpflichtungen aus dem Gesellschafterbeschluss vom 9. Mai 2003 nicht ordnungsgem344337 nachgekommen war, wurden der Kl344ger und der Beklagte zu 1 von den 374brigen Gesellschaftern unter Fristsetzung zur Einberufung der am 9. Mai 2003 unterbrochenen und nun fortzusetzenden Gesellschafterversamm-lung aufgefordert. Als der Kl344ger hierauf nicht reagierte, beriefen die 374brigen Gesellschafter gemeinsam mit dem weiteren gesch344ftsf374hrenden Gesellschaf-ter, dem Beklagten zu 1, die Fortsetzung der unterbrochenen Gesellschafter-versammlung auf den 27. Juni 2003 ein. In der Versammlung beschlossen die Beklagten einstimmig die sofortige Abberufung des Kl344gers als Gesch344ftsf374hrer der "GbR neu" aus wichtigem Grund; der Kl344ger stimmte nicht mit. Am 22. September 2003 und am 21. Oktober 2003 wurde die Abberufung durch Gesellschafterbeschl374sse - vorsorglich - wiederholt. In der Gesellschafterver-sammlung vom 5. November 2003 wurde der Kl344ger aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen. 4 - 5 - Die Beklagten werfen dem Kl344ger eine Reihe von Pflichtverletzungen vor. Insbesondere soll der Kl344ger Gelder veruntreut haben, die aus den Einla-gen der Gesellschafter als Kaufpreis an die "GbR alt" gezahlt worden sind. Auf-grund von Scheinrechnungen und -quittungen soll er Zahlungen der "GbR alt" an sich selbst veranlasst haben. In 344hnlicher Weise sei der Kl344ger auch bei den anderen von ihm initiierten Gesellschaften Ha. stra337e 61 und P. stra337e 16 vorgegangen. Der Kl344ger ist zwischenzeitlich durch Urteil des Landgerichts B. vom 31. M344rz 2004 zur Zahlung von 186.365,89 200 an die "GbR Ha. stra337e 61" verurteilt worden, wovon er aufgrund eines in der Berufungsin-stanz geschlossenen Vergleichs jedenfalls 100.000,00 200 zu zahlen hat. Hin-sichtlich der "GbR P. stra337e 16" ist der Kl344ger durch Urteil des Landge-richts B. vom 22. Juli 2003 zum Schadensersatz in H366he von 823.179,91 200 aus 247247 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB verurteilt worden. Au337erdem wird dem Kl344-ger vorgeworfen, dass er unberechtigterweise und, ohne Miete zu zahlen, R344u-me in dem der "GbR neu" geh366renden Anwesen f374r seine Kanzlei genutzt hat. Er ist insoweit zur R344umung verurteilt worden. In dem Berufungsurteil des R344u-mungsrechtsstreits ist au337erdem festgestellt worden, dass der Kl344ger in kollusi-vem Zusammenwirken u.a. mit seiner Ehefrau die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil vereitelt hat. 5 Der Kl344ger hat sich mit Feststellungsklagen gegen die Gesellschafterbe-schl374sse, mit denen er als Gesch344ftsf374hrer abberufen und aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist, gewandt. Hilfsweise hat er die Feststellung be-gehrt, dass der Beklagte zu 1 nicht alleinvertretungsberechtigter Gesch344ftsf374h-rer der "GbR neu" sei. Das Landgericht hat die Klageantr344ge hinsichtlich der Abberufung des Kl344gers als Gesch344ftsf374hrer und den Hilfsantrag mit Teilurteil abgewiesen. 334ber die Wirksamkeit des Ausschlusses des Kl344gers ist noch nicht entschieden. 6 - 6 - Das Berufungsgericht hat der Klage, soweit sie in der Berufungsinstanz angefallen ist, stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten ist begr374ndet und f374hrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung an das Berufungsgericht. 8 I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, 247 9 Abs. 4 GV stelle keine taugliche Grundlage dar, um den Kl344ger durch Beschluss der 374brigen Gesellschafter als Gesch344ftsf374hrer abberufen zu k366nnen. Diese gesellschafts-vertragliche Regelung versto337e gegen den "Bestimmtheitsgrundsatz". Die Be-klagten h344tten daher dem Kl344ger die Gesch344ftsf374hrungsbefugnis nur nach 247 712 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsbeschluss der 374brigen Gesellschafter entzie-hen k366nnen. Der danach erforderliche wichtige Grund f374r die Abberufung des Kl344gers sei jedoch nicht feststellbar. 9 II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Es beruht in mehrfacher Hinsicht auf Rechtsfehlern, von denen allerdings nur die Annahme entscheidungserheblich ist, es bestehe kein wichtiger Grund i.S.d. 247 712 Abs. 1 BGB daf374r, dem Kl344ger die Gesch344ftsf374hrungsbefugnis zu entzie-hen. 10 1. Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, 247 9 Abs. 4 GV komme hier als denkbare Erm344chtigungsgrundlage f374r die vom Kl344- 11 - 7 - ger bek344mpfte Ma337nahme in Betracht. Denn einerseits behandelt 247 9 Abs. 4 GV bei sachgerechter, die Systematik des 247 9 GV in den Blick nehmender Aus-legung allein die Entziehung der dem Kl344ger nach 247 9 Abs. 1 GV als Sonder-recht 374bertragenen alleinigen Gesch344ftsf374hrungsbefugnis. Sie kann, was das Berufungsgericht nicht beachtet, nach Abschluss des Bauvorhabens - diese Voraussetzung ist unstreitig erf374llt - jederzeit und vor allem ohne wichtigen Grund entzogen werden. Andererseits verkennt das Berufungsgericht, dass der Kl344ger selbst in der Gesellschafterversammlung vom 9. Mai 2003 der Entzie-hung dieser alleinigen Gesch344ftsf374hrungsbefugnis zugestimmt hat. Demgem344337 kommt es auf die von dem Berufungsgericht problematisierten Fragen und die die Rechtsprechung des Senats nicht richtig erfassenden Ausf374hrungen bez374g-lich eines Versto337es gegen den "Bestimmtheitsgrundsatz" oder die "Kernbe-reichslehre" nicht an. Schlie337lich verwechselt das Berufungsgericht Eingriffstatbestand und Rechtsfolgen des von ihm zu Unrecht bejahten Eingriffs. Bei der vom Beru-fungsgericht f374r wesentlich gehaltenen Frage, wie die Gesch344ftsf374hrung der Gesellschaft nach wirksamem Entzug zuk374nftig geregelt ist, handelt es sich le-diglich um die Eingriffsfolge, hinsichtlich derer der "Bestimmtheitsgrundsatz" ohne Bedeutung ist. Der Senat hat zudem bereits mit Urteil vom 9. Dezember 1968 (BGHZ 51, 198, 201; ebenso in BGHZ 33, 105, 107 f. f374r die Vertretungs-befugnis) entschieden, dass dann, wenn eine gesellschaftsvertragliche Rege-lung die Rechtsfolgen der Abberufung des allein zur Gesch344ftsf374hrung berufe-nen Gesellschafters nicht regelt, die gesetzliche Regelung des 247 709 BGB ein-greift, soweit sich nichts Abweichendes feststellen l344sst. 12 2. Die Voraussetzungen des danach allein zu pr374fenden 247 712 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht fehlerhaft verneint. 13 - 8 - a) Das Berufungsgericht meint, es komme nicht darauf an, ob der Kl344ger bei der Durchf374hrung des Bauvorhabens H. stra337e 67-68 in G. f374r dieses bestimmte Gelder nicht f374r das Bauvorhaben verwandt, sondern an sich gebracht habe, da diese Vorg344nge die "GbR alt" und nicht die Gesellschaft der Beklagten, die "GbR neu", betr344fen. Die Beklagten seien durch ein etwaiges arglistiges oder sogar strafbares Verhalten des Kl344gers bei der "GbR alt" nicht gesch344digt, da sie dort nicht Gesellschafter seien. Auch auf die von den Beklag-ten als Entziehungsgrund angef374hrten Sch344digungshandlungen des Kl344gers im Zusammenhang mit den GbR "Ha. stra337e 61" und "P. stra337e 16" k366nnten sie sich nicht berufen, denn auch insoweit sei nicht die "GbR neu", sondern andere Gesellschaften und deren Verm366gen betroffen. Auch eine teil-weise bestehende Personenidentit344t zwischen den Gesellschaftern der "GbR neu" und den anderen Gesellschaften reiche insoweit nicht aus. Den Gesell-schafterbeschl374ssen 374ber die Entziehung der Gesch344ftsf374hrungsbefugnis nach-folgende Verurteilungen des Kl344gers hinsichtlich der finanziellen Unregelm344337ig-keiten bei den anderen Gesellschaften sowie im R344umungsrechtsstreit mit der "GbR neu" k366nnten f374r die Pr374fung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht herangezogen werden. 14 Diese Bewertung des Berufungsgerichts ist unvertretbar. Sie verkennt grundlegend die Anforderungen an das Vertrauensverh344ltnis der Gesellschafter zu dem Gesch344ftsf374hrer, dem das Verm366gen der Gesellschaft anvertraut und der den Gesellschaftern gegen374ber rechenschaftspflichtig ist. 15 b) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats liegt ein wichtiger Grund f374r die Abberufung des Gesch344ftsf374hrers vor, wenn das Verh344ltnis zu ihm nachhaltig zerst366rt und es den 374brigen Gesellschaftern nicht zumutbar ist, dass der gesch344ftsf374hrende Gesellschafter weiterhin f374r die Gesellschaft Ge-sch344ftsf374hrerbefugnisse besitzt und damit auf die alle Gesellschafter betreffen- 16 - 9 - den Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann (BGHZ 102, 172, 176, 179; Sen.Urt. v. 22. M344rz 1982 - II ZR 74/81, ZIP 1982, 692, 693; w.Nachw. bei M374nchKommBGB/Ulmer aaO 247 712 Rdn. 9). Dabei kann auch bereits der be-gr374ndete Verdacht eines unredlichen Verhaltens dazu f374hren, dass das erfor-derliche Vertrauensverh344ltnis unrettbar zerst366rt ist (BGHZ 31, 295, 304 ff.). 17 c) Das Berufungsgericht hat die bestrittenen, von den Beklagten gegen-374ber dem Kl344ger erhobenen, als Grund f374r die Abberufung genannten Vorw374rfe nicht gekl344rt. Die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten ist daher revisions-rechtlich zu unterstellen. Danach muss die nachhaltige Zerst366rung des Vertrau-ensverh344ltnisses und damit das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. 247 712 Abs. 1 BGB bejaht werden. aa) Hat sich der Kl344ger bei der "GbR alt" und bei den ebenfalls von ihm initiierten GbR "Ha. stra337e 61" und "P. stra337e 16" erhebliche finanziel-le Unregelm344337igkeiten zu Lasten des jeweiligen Gesellschaftsverm366gens und zu seinem pers366nlichen Vorteil zu schulden kommen lassen, reicht dies aus, um dem Kl344ger die Gesch344ftsf374hrungs- und Vertretungsbefugnis bei der "GbR neu" zu entziehen. Unerheblich ist, dass die Beklagten durch diese Pflichtver-st366337e des Kl344gers nicht unmittelbar in ihrem Gesellschaftsverm366gen betroffen sind. F374r das Vertrauensverh344ltnis zu dem Gesch344ftsf374hrer, dem das Gesell-schaftsverm366gen weitestgehend anvertraut ist, kommt es auf dessen pers366nli-che Integrit344t im Umgang mit ihm anvertrauten fremden Geldern an. Fehlt die-se, weil er - anderes - ihm anvertrautes Geld pflichtwidrig f374r sich verwandt hat, kommt es nicht - zus344tzlich - darauf an, ob sich diese fremdes Verm366gen betreffende Unzuverl344ssigkeit bereits bei der Gesellschaft der Beklagten aus-gewirkt hat. Die Ansicht des Berufungsgerichts liefe darauf hinaus, dass die Beklagten in einer solchen Situation abwarten m374ssten, bis der Kl344ger sich auch an dem Gesellschaftsverm366gen der "GbR neu" vergreift, und sie erst nach 18 - 10 - Eintritt eines entsprechenden Schadens zur Entziehung des Gesch344ftsf374h-rungsbefugnis berechtigt w344ren. Dass dies unzumutbar ist, liegt auf der Hand. 19 bb) Ebenso verfehlt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verurtei-lungen des Kl344gers im Zusammenhang mit den finanziellen Unregelm344337igkei-ten bei den anderen Gesellschaften sowie die Verurteilungen im R344umungs-rechtsstreit mit der "GbR neu" d374rften bei der Pr374fung des Vorliegens eines wichtigen Grundes nicht ber374cksichtigt werden, weil diese Verurteilungen im Zeitpunkt der Beschlussfassungen noch nicht vorgelegen h344tten. Das Beru-fungsgericht verkennt, dass es sich dabei nicht um neue Abberufungsgr374nde handelt, die nach Beschlussfassung entstanden sind und daher vom Tatrichter nicht verwertet werden d374rfen, sondern Umst344nde, die den im Zeitpunkt der Abberufungsbeschl374sse vorhandenen Verdacht von Untreuehandlungen best344-tigen. Diese muss der Tatrichter bei seiner auf den Zeitpunkt des Schlusses der m374ndlichen Verhandlung abstellenden Entscheidung ber374cksichtigen (BAG, Urt. v. 6. November 2003 - 2 AZR 631/02, juris Tz. 33 m.w.Nachw.). cc) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht ferner in seiner An-sicht, die Entziehung sei bereits deshalb unverh344ltnism344337ig, weil dem Kl344ger mit Beschluss vom 9. Mai 2003 der Beklagte zu 1 als Mitgesch344ftsf374hrer zur Seite gestellt worden sei. Dies gilt abgesehen von der Schwere des Vorwurfs von Untreuehandlungen, die ohnehin - auch - die Abberufung eines Mitge-sch344ftsf374hrers rechtfertigen w374rde, hier vor allem deshalb, weil der Kl344ger nach dem Beschluss vom 9. Mai 2003 weiterhin f374r Gesch344fte im normalen Ge-sch344ftsgang handlungsbefugt war und somit das Verm366gen der "GbR neu" wei-terhin sch344digen konnte. 20 dd) Unhaltbar, weil den Beklagtenvortrag in verfahrensfehlerhafter Weise 374bergehend, ist schlie337lich die Ansicht des Berufungsgerichts, in der Be- 21 - 11 - schlussfassung vom 9. Mai 2003 komme zum Ausdruck, dass die Mitgesell-schafter selbst seinerzeit einen Anlass f374r die Abberufung des Kl344gers aus wichtigem Grund mangels begr374ndeten Verdachts nicht als gegebenen ange-sehen h344tten. Nach dem Beschluss vom 9. Mai 2003, der den Vorbehalt ent-hielt, nach Vorlage des Berichts des Wirtschaftspr374fers solle erneut 374ber die schon in der Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 9. Mai 2003 ange-k374ndigte Abberufung des Kl344gers entschieden werden, sollte dem Kl344ger allein eine letzte Chance er366ffnet werden, den gegen ihn bestehenden schweren Ver-dacht auszur344umen. III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachauf-kl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses nunmehr die notwendigen Feststellungen zu den von den Beklagten erhobenen Vorw374rfen trifft. 22 F374r das wieder er366ffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf folgen-des hin: 23 1. Die vom Kl344ger geltend gemachten Ladungsm344ngel, aus denen er die formelle Unwirksamkeit des Abberufungsbeschlusses herleiten will, liegen nicht vor. Die Gesellschafter haben in der Gesellschafterversammlung vom 9. Mai 2003 einstimmig, also mit der Stimme des Kl344gers, beschlossen, dass nach Vorlage des Berichts des Wirtschaftspr374fers durch die Gesch344ftsf374hrung eine Gesellschafterversammlung unter Verzicht auf s344mtliche Formen und Fristen und zu denselben Tagesordnungspunkten einberufen werden sollte. Bei der Gesellschafterversammlung vom 27. Juni 2003 handelte es sich um die Fort-setzung der am 9. Mai 2003 unterbrochenen Gesellschafterversammlung. Dar-auf, dass nicht er selbst, sondern nur sein Mitgesch344ftsf374hrer gemeinsam mit 24 - 12 - den 374brigen Gesellschaftern zur Fortsetzung dieser Versammlung eingeladen hat, kann sich der Kl344ger schon deshalb nicht berufen, weil es nach dem Inhalt des von ihm mit gefassten Beschlusses vom 9. Mai 2003 allein Sache seiner Mitgesellschafter war, dar374ber zu befinden, ob er die ihm auferlegten und von ihm 374bernommenen Pflichten erf374llt habe und ob deswegen das Entziehungs-verlangen erledigt sein k366nne. 2. Gelangt das Berufungsgericht zu der 334berzeugung, die Abberufung des Kl344gers sei wirksam, wird es sich mit dem Hilfsantrag des Kl344gers festzu-stellen, dass der Beklagte zu 1 nicht alleinvertretungsberechtigter Gesch344ftsf374h-rer der "GbR neu" ist, zu befassen haben. 25 In diesem Zusammenhang wird es der Frage nachzugehen haben, ob auf Seiten des Kl344gers f374r diesen Antrag - noch - das erforderliche Feststel-lungsinteresse gegeben ist. Sollte der Kl344ger im Zeitpunkt des Schlusses der m374ndlichen Verhandlung in der neuen Tatsacheninstanz rechtskr344ftig aus der "GbR neu" ausgeschlossen worden sein, w374rde bereits das n366tige Rechts-schutzinteresse f374r diesen Hilfsantrag fehlen. 26 Sollte der Kl344ger weiterhin Gesellschafter sein, wird das Berufungsge-richt dem Vortrag der Beklagten nachzugehen und die hierf374r angebotenen Be-weise zu erheben haben, dass auf der Gesellschafterversammlung vom 27. Juni 2003 zwischen allen Gesellschaftern unter Einschluss des Kl344gers Ei-nigkeit dar374ber bestand habe, dass mit der Abberufung des Kl344gers der mit Be-schluss vom 9. Mai 2003 lediglich zum Mitgesch344ftsf374hrer bestellte Beklagte zu 1 nunmehr Alleingesch344ftsf374hrer sein sollte. Da die 334bertragung der von dem gesetzlichen Modell des 247 709 BGB abweichenden Alleingesch344ftsf374hrung auf den Beklagten zu 1 (wiederum) eine 304nderung des Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die Gesch344ftsf374hrungs- und Vertretungsbefugnis enthielt, ist 27 - 13 - Wirksamkeitsvoraussetzung der Bestellung des Beklagten zu 1 ein Gesellschaf-terbeschluss unter Einschluss des auch nach wirksamer Entziehung der Ge-sch344ftsf374hrungsbefugnis als einfacher Gesellschafter stimmberechtigten Kl344-gers. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 18.11.2004 - 2 O 483/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 7 U 235/04 -
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