BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 67/07 vom 2. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247247 114, 116, 161; ZPO 247 286 B a) Ein Gesellschafter, der sich bei seinem gesch344ftsf374hrenden Handeln 374ber die in der Gesellschaft intern zu beachtende Kompetenzordnung hinweg-setzt, haftet f374r die Sch344den, die durch die schuldhafte Missachtung dieser internen Bindungen entstehen. b) Das Gericht darf sich ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverst344ndi-gengutachtens gem344337 247 286 ZPO nur dann der Bewertung eines - qualifizierten Parteivortrag darstellenden - Privatgutachtens, gegen das der Gegner Einwendungen erhoben hat, anschlie337en, wenn es eigene Sachkunde besitzt und darlegt, dass es deswegen in der Lage ist, die strei-tigen Fragen abschlie337end zu beurteilen. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - II ZR 67/07 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 8. M344rz 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in H366he von 1.230.781,17 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2005 zum Nachteil der Be-klagten erkannt worden ist. Im 334brigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens - an den 26. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Streitwert: 1.515.468,48 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist im Umfang von 1.230.781,17 200 (= 447.380,39 200 + 639.114,86 200 + 144.285,92 200 - Entr374mpe-lungskosten -) nebst Zinsen begr374ndet und f374hrt insoweit - unter Zur374ckweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde - gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache 1 - 3 - an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. 2 I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) mehrfach in entscheidungserheblicher Weise ver-letzt. 3 1. a) Die Kl344gerin hat in der Berufungsinstanz, nachdem ihr erstinstanzli-cher Vortrag hierzu unsubstantiiert war, zur Schadensh366he unter Vorlage von drei Gutachten des Dipl.-Ing. S. eine Differenz zwischen den Verkaufsprei-sen der Grundst374cke und den ihrer Ansicht nach dar374ber liegenden tats344chli-chen Verkehrswerten dargelegt. Diese Privatgutachten stellten - lediglich - qua-lifizierten Parteivortrag dar (BGH, Urt. v. 14. April 1981 - VI ZR 264/79, VersR 1981, 576 f.; Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 402 Rdn. 2 m.w.Nachw.). Hiergegen hat die Beklagte (GA II, 23 bis 28) umf344ngliche Einwendungen erho-ben. Die daraufhin von der Kl344gerin vorgelegte Gegen344u337erung des Privatgut-achters stellte wiederum nur Parteivortrag dar, dem sich das Berufungsgericht unter Versto337 gegen Art. 103 GG angeschlossen hat. Das Berufungsgericht h344tte den qualifizierten Parteivortrag der Kl344gerin nur dann - wie geschehen - gem344337 247 286 ZPO seiner Entscheidung zugrunde legen d374rfen, ohne dadurch den Anspruch der Beklagten aus Art. 103 GG zu verletzen, wenn es eigene Sachkunde besa337 und darlegte, dass es deswegen in der Lage war, die streiti-gen Fragen abschlie337end zu beurteilen (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 ff., Tz. 9). Anderenfalls musste das Berufungs-gericht, wie von den Parteien beantragt, zu dem tats344chlichen Wert der Grundst374cke im Zeitpunkt der Ver344u337erung Beweis erheben durch Einholung des beantragten gerichtlichen Sachverst344ndigengutachtens. - 4 - b) Dieser Versto337 gegen Art. 103 GG ist entscheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beweisaufnahme zu abweichen-den Verkehrswerten und damit zu einem niedrigeren oder gar zur Feststellung des Fehlens eines Schadens gef374hrt h344tte. 4 5 2. Im Zusammenhang mit der Pr374fung der Ersatzf344higkeit der Entr374mpe-lungskosten in H366he von 282.198,75 DM (= 144.285,92 200) betreffend das Grundst374ck G. stra337e hat das Berufungsgericht wiederum unter Ver-sto337 gegen Art. 103 GG den Vortrag der Beklagten 374bergangen, dass die Ge-fahr des R374cktritts des K344ufers vom Vertrag bestand, wenn die eingemauerten Schuttreste nicht auf Kosten der H. , & Co. KG (= Verk344uferin) beseitigt, und die infolge der Entfernung der Mauern teilweise eingest374rzte Kel-lerdecke auf deren Kosten wieder hergestellt w374rden. H344tte das Berufungsge-richt diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, ist nicht ausgeschlossen, dass es den Schadensersatzanspruch der Kl344gerin insoweit mangels pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten verneint h344tte. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unbegr374ndet, so-weit sie sich gegen die Zur374ckweisung ihrer Berufung in H366he von 556.800,00 DM (= 284.687,31 200) wegen pflichtwidrigen Verhaltens im Zusam-menhang mit den Vertragsschl374ssen und den hierauf geleisteten Zahlungen an die Herren Se. und W. wendet. Zulassungsgr374nde (247 543 Abs. 2 ZPO) liegen insoweit nicht vor. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen. 6 III. F374r das wieder er366ffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Fol-gendes hin: 7 Der Beklagten ist es trotz des schuldhaften Unterlassens der - wie vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt - gebotenen Herbeif374hrung eines Ge- 8 - 5 - sellschafterbeschlusses 374ber die Ver344u337erung der Grundst374cke O. - Allee, B. stra337e und O. stra337e/H. stra337e nicht verwehrt, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass dieses Unterlassen nicht zu einem Schaden auf Seiten der betroffenen Kommanditgesellschaften und damit der Kommanditisten gef374hrt hat (Sen.Urt. v. 4. November 1996 - II ZR 48/95; WM 1996, 2340 f. mit Anm. Goette DStR 1997, 81, 82; Mayen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. 247 114 Rdn. 40 f. m.w.N.). Sollte das nunmehr einzuholende Sachverst344ndigengutachten zur Fest-stellung von 374ber den Verkaufspreisen liegenden Verkehrswerten f374hren, wird das Berufungsgericht dem - gegebenenfalls noch zu erg344nzenden - Vortrag der Beklagten nachzugehen haben, dass h366here Preise als die tats344chlich erzielten im Zeitpunkt des Verkaufs der jeweiligen Grundst374cke nicht realisierbar waren. 9 Hinsichtlich des Grundst374cks B. stra337e 4 ist der Vortrag der Beklag-ten zu beachten und gegebenenfalls durch die angebotenen Beweismittel auf-zukl344ren, dass es dort einen Schwammbefall gab, der zu der nachtr344glichen Kaufpreisreduzierung gef374hrt hat. Sollte es einen solchen Befall gegeben ha-ben, h344tte dessen Vorhandensein den Wert des Grundst374cks gemindert, was der Gutachter im Rahmen der Erstellung des Verkehrswertgutachtens zu be-r374cksichtigen h344tte. 10 Das Berufungsgericht wird sich auch - gegebenenfalls sogar vor Einho-lung eines Sachverst344ndigengutachtens - mit dem beweisbewehrten Vortrag der Beklagten zu befassen haben, dass die jeweils betroffenen Kommanditisten mit der Ver344u337erung der Grundst374cke durch die Beklagte - nachtr344glich - ein-verstanden waren. Ein solches Einverst344ndnis k366nnte auch stillschweigend er-kl344rt worden sein, indem die Kommanditisten 374ber den jeweiligen Verkauf und die damit verbundene Sonderaussch374ttung informiert wurden (siehe z.B. Anl. 11 - 6 - B 4, Schreiben vom 4. September 2000) und im Anschluss daran den auf sie entfallenden Anteil der jeweiligen Sonderaussch374ttung entgegengenommen haben, ohne gegen den Verkauf des Grundst374cks zu protestieren. Insoweit be-steht in dem wiederer366ffneten Berufungsverfahren f374r die Parteien Gelegenheit zu gegebenenfalls erg344nzendem Vortrag. Sollte etwa - auch - der Rechtsvor-g344nger der Kl344gerin, die die Kommanditanteile erst zwei bis drei Jahre nach der Ver344u337erung der Grundst374cke erworben hat, die anteiligen Erl366se in Kenntnis der Ver344u337erungen widerspruchslos entgegengenommen haben, k366nnte der actio pro socio der Kl344gerin der Einwand aus 247 242 BGB entgegenstehen. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2006 - 105 O 18/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.03.2007 - 23 U 65/06 -
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